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47.2002 • SG BL 47.2002 KI-generiert

Deductible Work Clothes and Interest on Tax Arrears

Geschäftsnummer 47.2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that while special work clothing costs can be deductible as professional expenses, the taxpayer must provide sufficient substantiation and proof, which was lacking in this case. The court also determined that interest paid on tax arrears constitutes deductible debt interest, allowing for its deduction from taxable income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Der Abzug der Kosten für besondere Berufskleider ist steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (E. 3) Verzugszinsen aus Steuerschulden stellen Schuldzinsen dar und können deshalb von den steuerbaren Einkünften abgezogen (E. 5).

Schlagwörter

KI-generiert
abzugsfähige Berufskosten Einkommensabzüge Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen geschäftsmässig begründeter Aufwand Spesenersatz Verpflegungsabzug
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 29 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit § 2ter Abs. 1 lit. f der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz

Allows deduction of costs for special work clothing as employment expenses.

§ 29 Abs. 3 StG

Specifies that general social and representation expenses are not deductible.

§ 135 Abs. 5 StG

Introduces the concept of default interest on tax debts from the due date.

§ 29 Abs. 1 lit. f StG in der Fassung vom 7. Februar 1974

Allows the deduction of default interest on tax debts from taxable income as debt interest.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2002 (47/2002)

Der Abzug der Kosten für besondere Berufskleider ist steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (E. 3)

Verzugszinsen aus Steuerschulden stellen Schuldzinsen dar und können deshalb von den steuerbaren Einkünften abgezogen (E. 5).

02-47 Abzug von Berufskleidern/Abzug von Verzugszinsen aus Steuerschulden

Aus den Erwägungen:

3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Rekurrent einen Abzug von Kosten für besondere Berufskleider beanspruchen kann.

a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG in Verbindung mit § 2ter Abs. 1 lit. f der Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuerund Finanzgesetz (RRV) können die unselbständig Erwerbenden die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, als Erwerbsunkosten abziehen. Nicht abziehbar sind jedoch nach § 29 Abs. 3 StG die allgemeinen Standesund Repräsentationsauslagen.

b) Der Abzug der Kosten für besondere Berufskleider ist steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis muss spätestens im Verfahren vor Steuergericht durch substanziierte Sachdarstellung geleistet werden (vgl. RKE ZH vom 24. Oktober 1990 in: Der Steuerentscheid [StE] 1991 B 25.6 Nr. 21; BGE vom 23. Februar 1993 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 62, S. 729 E. 5b). Vorliegend fehlt es an der notwendigen Substanziierung. Insbesondere reichte der Rekurrent für die angeblichen Kosten der besonderen Berufskleider keine Belege ein. Sein Einwand, bei seiner Tätigkeit als Bauführer sei er einem überdurchschnittlichen Verbrauch an Kleidern und besonderen Schuhen ausgesetzt und auch brauche er für die Wintermonate strapazierfähige und warme Jacken und Hosen für die Arbeit, ist unbehelflich, da es für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für besondere Berufskleider nicht darauf ankommt, was berufsüblich ist, sondern allein ob die Kosten - wie erforderlich - hinreichend substanziiert und nachgewiesen sind (RKE ZH vom 15. Dezember 1989 in: Steuer Revue [StR] 1991, S. 96 E.3b/bb).

5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent die Verzugszinsen aus Steuerschulden von den steuerbaren Einkünften abziehen kann.

Bei der Staatssteuer wird gemäss § 135 Abs. 5 StG vom Eintritt der Fälligkeit an ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen aus Steuerschulden stellen Schuldzinsen dar und können deshalb gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG in der Fassung vom 7. Februar 1974 von den steuerbaren Einkünften abgezogen (vgl. Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N. 138 zu Art. 22).

Entscheid Nr. 47/2002 vom 5.7.2002