Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
460.22.35 • KG BL 460.22.35 KI-generiert

Acquittal for Mismanagement, Conviction for Forgery and Embezzlement with Reduced Sentence

Geschäftsnummer 460.22.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving accusations of qualified mismanagement, the court acquitted one defendant of all charges after finding that the evidence did not definitively prove intentional or reckless enrichment, and that the statute of limitations had expired for simpler mismanagement charges. The other defendant was convicted of multiple offenses including document forgery and embezzlement but received a reduced prison sentence due to the extreme length of the proceedings and her difficult personal history. The court confirmed some civil claims while referring others to civil court.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB; Acquittal for Mismanagement, Conviction for Forgery and Embezzlement with Reduced Sentence: The other defendant was convicted of multiple offenses including document forgery and embezzlement but received a reduced prison sentence due to the extreme length of the proceedings and her difficult personal history. The court confirmed some civil claims while referring others to civil court.

Schlagwörter

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Veruntreuung Strafzumessung Urkundenfälschungsverfahren Misswirtschaft Verjährungsfrist Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Used to convict C.____ of embezzlement.

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Used to convict C.____ of qualified disloyal business management.

Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Used to convict C.____ of forging documents.

Art. 179ter Abs. 1 StGB

Used to convict C.____ of unlawful recording of conversations.

Art. 251 Ziff. 1 StGB

Used to convict C.____ of forgery.

Art. 253 Abs. 1 StGB

Used to convict C.____ of obtaining by false pretenses.

Art. 40 StGB

Used to determine the type of penalty for C.____.

Art. 42 Abs. 1 StGB

Used to order the conditional suspension of the prison sentence for C.____.

Art. 44 Abs. 1 StGB

Used to set the probation period for C.____'s sentence.

Art. 48 lit. e StGB

Considered for the sentencing of C.____.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Used for the cumulative sentencing of C.____.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Cited as a basis for the conviction and sentencing of C.____.

Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO

Used to refer K.____'s civil claim to civil proceedings.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Used to establish C.____'s obligation to repay legal aid costs.

Art. 426 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on C.____.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to allocate court costs between C.____ and the state.

Art. 126 Abs. 2 StPO

Used to refer B.____'s claim against C.____ to civil proceedings.

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Used to establish C.____'s obligation to repay legal aid costs.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

5. September 2023 (460 22 35) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Besetzung Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, vertreten durch B.____, Privatklägerin

B.____, Privatkläger

gegen

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn, Beschuldigte und Berufungsklägerin

D.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

(Neubeurteilung 460 19 9 / 460 20 150)

Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 und vom 8. Juni 2020; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom

11. März 2022

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 14. Dezember 2016 wurden C.____ und D.____ gemeinsam beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) wie folgt angeklagt: C.____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung, (eventualiter mehrfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher übler Nachrede und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen; D.____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. D.____ erschien an der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht. Da die Hauptverhandlung bereits einmal hatte verschoben werden müssen, trennte das Strafgericht in der Folge mit Beschluss vom 28. September 2018 die beiden Verfahren gegen C.____ und D.____ ab, führte die Hauptverhandlung gegen C.____ am selben Tag durch und stellte mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 in Aussicht, dass D.____ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Hauptverhandlung geladen werde.

B. Gegen diesen Beschluss des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 betreffend die Verfahrenstrennung führte D.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, bis ans Bundesgericht erfolglos Beschwerde (vgl. Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Nr. 470 18 329, sowie Bundesgerichtsurteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019).

C. Mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Oktober 2018 wurde C.____ der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde sie in den Anklagepunkten Ziffer 2.3.a., Ziffer 2.3.c, Ziffer 2.d, Ziffer 2.4.1 und Ziffer 2.5 freigesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Ziffer 2.6.1 der Anklage wurde zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt. Ebenso wurde das Verfahren wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von E.____ (Ziffer 3.3.1), F.____ (Ziffer 3.3.2), G.____ (Ziffer 3.3.3), sowie H.____ und I.____ (Ziffer 3.3.4) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter wurde C.____ verurteilt, der A.____ in Liquidation Fr. 296'588.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2008 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 195'713.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Es wurde festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145'000.-- zuzüglich Zins zu 7 % für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012 respektive zu 5 % seit dem 8. Februar 2012 mit Desinteresseerklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, und die Zivilklage von G.____ über Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4'200.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. Juni 2012) zufolge Verjährung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde C.____ verurteilt, G.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Des Weiteren wurde bestimmt, dass über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1-37, 39-50 sowie 67-77 im abgetrennten Verfahren gegen D.____ entschieden wird, und dass die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 51-66 und 78-80 unter Aufhebung der Beschlagnahme den berechtigten Personen zurückgegeben werden (Dispositiv-Ziff. 6). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 41'798.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten des Staates ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 7). Schliesslich wurden der Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 81'691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 2'137.50 sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 16'000.-- (Dispositiv-Ziff. 8).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.a Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 begehrte sie unter Anfechtung aller Teile des Urteils, welche sie indirekt oder direkt belasteten, dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Das Urteil des Strafgerichts vom

4. Oktober 2018 sei aufzuheben, dies unter Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren in Aufhebung des Beschlusses des Strafgerichts vom

26. September 2018 (Abweisung des Verschiebungsgesuchs der Verteidigung) gemeinsam gegen die Berufungsklägerin und den Beschuldigten D.____ zu führen und B.____ erneut vorzuladen. Eventualiter seien sowohl D.____ als auch B.____ vorzuladen und zu befragen.

C.b Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 meldete die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, die Berufung gegen das genannte Urteil des Strafgerichts an.

C.c Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte, es sei der im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Würdigungsvorbehalt im Berufungsverfahren ausdrücklich vorzunehmen und der Beschuldigten diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter seien die im Urteil unter Dispositiv-Ziff. 2 erfolgten Freisprüche aufzuheben und C.____ auch bezüglich dieser Straftaten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu verurteilen. Schliesslich sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 2 ½ Jahren zu verurteilen,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wovon ½ Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 26. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an diesen Begehren fest und präzisierte ihre Anträge. Demnach seien die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben, mit Ausnahme der Transaktion über Fr. 685.30, dieser Betrag werde gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo als geschäftlich begründet anerkannt. Bezüglich der übrigen Beträge gebe es hingegen keinen Grund, von geschäftlich begründeten Bezügen auszugehen. Diese beträfen vielmehr private Ausgaben der Beschuldigten. Schliesslich habe das Strafgericht die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen und eine Abweichung vom beantragten Strafmass von 2 ½ Jahren sei nicht angezeigt. Arithmetisch ergäbe sich korrekterweise eine Strafe von 32 Monaten, wodurch das beantragte Strafmass nicht übermässig hoch erscheine. Weiter seien die vom Strafgericht vorgenommenen Freisprüche bezüglich der Deliktsumme eher marginal, und Milderungsgründe gemäss Art. 48 lit. e StGB betreffend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung nicht gegeben.

C.d Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 27. Februar 2019 wurde unter anderem Rechtsanwalt Konrad Jeker per sofort als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Sinne eines notwendigen Verteidigers eingesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 22. Februar 2019 zurückgezogen hat.

C.e Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 begehrte die Beschuldigte, nun amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, es sei das bevorstehende Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines bundesgerichtlichen Urteils über die Verfahrenstrennung der beiden erstinstanzlichen Verfahren vor dem Strafgericht zu sistieren. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2019 abgewiesen.

C.f Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschuldigte und Berufungsklägerin auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und die Berufungsbegründung im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurden der Schriftenwechsel geschlossen, die Beweisanträge hinsichtlich der Vorladungen von B.____ und D.____ vorerst abgewiesen und das mündliche Verfahren angeordnet.

D. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 wurde D.____ in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die beschlagnahmten Unterlagen Pos.1-67 als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben, und die beschlagnahmten Datenträger Pos. 68-77 an die berechtigten Personen zurückgegeben

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Ferner wurden die Saldi der auf D.____ lautenden Konten Nr. […] (R.____Bank), Nr. […] (S.____Bank), Nr. […] (S.____Bank) und Nr. […] (T.____Bank) eingezogen und mit den D.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Der Saldo des auf D.____ lautenden Kontos Nr. […] (R.____Bank) wurde bis zum Betrag von Fr. 2'686.--, und jener des Kontos Nr. […] (R.____Bank) bis zum Betrag von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den D.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Allenfalls darüberhinausgehende Beträge wurden an D.____ zurückgegeben. Der Saldo des auf C.____ und D.____ lautenden Kontos Nr. […] (S.____Bank) wurde eingezogen und je zur Hälfte mit den D.____ und C.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Dispositiv-Ziff. 2). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total Fr. 23'542.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurden dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in der Höhe von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.--, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind (Dispositiv-Ziff. 4).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.a Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 die Berufung. Darin begehrte er unter vollständiger Anfechtung des Urteils, dass er vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. Beweisanträge würden mangels vollständiger Instruktion vorbehalten. Mit Berufungsbegründung vom 29. Januar 2021 führte die Verteidigung aus, dass der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bundesrechtswidrig sei. Es fehle in der Anklage eine präzise Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, zudem sei die unrechtmässige Eventual-Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen. Daher verlange er einen vollumfänglichen Freispruch und die vollständige Freigabe aller sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte.

D.b Mit Eingabe vom 3. August 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte ihrerseits einzig, es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. In der Begründung der Anschlussberufung vom 26. August 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft demgegenüber, D.____ sei zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.c Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. August 2020 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset für das Berufungsverfahren bewilligt.

D.d Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte und Berufungskläger auf eine schriftliche Berufungsbegründung sowie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft verzichtet hat und jene im Rahmen des Parteivortrags der Verteidigung stattfinden wird. Weiter wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2020 wurden die Verfahren gegen C.____ (Nr. 460 19 9) und D.____ (Nr. 460 20 150) vereint, und die auf den 7. bis 11. September 2020 angesetzte Hauptverhandlung abgeboten.

F. Mit weiterer Verfügung vom 20. Januar 2021 wurde der Beweisantrag vom 28. Januar 2019 seitens der Verteidigung von C.____, es sei B.____ zur Hauptvorhandlung vor das Kantonsgericht vorzuladen, bewilligt.

G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 8. März 2021 erschienen die Beschuldigte C.____ mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D.____, Advokat Alain Joset, sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Stellvertretenden Ersten Staatsanwalt Janos Fábián. Die Beschuldigte wurde sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, S. 10 ff.). Abwesend waren der Beschuldigte D.____ (unentschuldigt) sowie der als Auskunftsperson vorgeladene B.____ (entschuldigt mit Arztzeugnis vom 1. März 2021).

Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H.a Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 wurde die Beschuldigte C.____ in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vom Vorwurf der Veruntreuung in den Fällen von Ziff. 2.3.a-d der Anklageschrift (Beträge in der Höhe von Fr. 226’00.--, Fr. 5’000.--, Fr. 2'000.-- und Fr. 685.30) wurde die Beschuldigte hingegen freigesprochen. Ferner wurde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ verurteilt, der A.____ in Liquidation einen Betrag in der Höhe von Fr. 200‘713.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die Forderung von B.____ gegen C.____ in der Höhe von Fr. 390'000.-- wurde in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde weiter festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-- zuzüglich Zins zu 7 % für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am 8. Februar 2012, respektive zu 5 % seit dem 8. Februar 2012, mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat. Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wurde gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage von G.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins (Fr. 4‘200.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juni 2012) wurde zufolge Verjährung abgewiesen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dieter Gysin in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ zu 2/3, somit in der Höhe von Fr. […]'865.35, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Privatverteidiger Konrad Jeker wurde ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 6’481.35 aus der Gerichtskasse entrichtet. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, zu 2/3 (= Fr. 66'552.35) zulasten von C.____ und zu 1/3 (= Fr. 33'276.20) zulasten des Staates. Im Übrigen wurde das Urteil des Strafgerichts bestätigt.

Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 20'400.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20’250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, wurden im Umfang von 1/3 (= Fr. 6'800.--) zulasten des Staates und im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zulasten der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Konrad Jeker von Fr. 6'911.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurden aus der Staatskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht durch die Beschuldigte an den Kanton (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) in der Höhe von 2/3 (= Fr. 4'607.06)

H.b. Mit selben Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 wurde der Beschuldigte D.____ in Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Ferner wurde über die beschlagnahmten Unterlagen, Datenträger sowie über die Sperrung der auf den Beschuldigten lautenden Konti befunden. Der Saldo des auf C.____ und D.____ lautenden Kontos Nr. […] bei der S.____Bank (Kontostand per 31. Oktober 2016: Fr. 2'111.57) wurde eingezogen und mit den C.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gingen zulasten des Staates.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich wurden die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4’500.-- zulasten des Staates auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Alain Joset von Fr. 4'561.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurden aus der Staatskasse ausgerichtet.

I. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

7. Juni 2021 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte bezüglich der Beschuldigten C.____, das Urteil sei hinsichtlich der erfolgten Freisprüche gemäss Ziff. 2.3.a und 2.3.b der Anklageschrift aufzuheben. C.____ sei der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen und im restlichen Umfang unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben.

Bezüglich des Beschuldigten D.____ beantragte die Staatsanwaltschaft, D.____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit vom 2 Jahren, zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

J. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 6B_678/2021 vom 11. März 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

K. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde den Parteien Frist angesetzt, um begründete Anträge für das Neubeurteilungsverfahren einzureichen.

L. Mit Eingabe vom 8. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei C.____ der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig zu erklären und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 2 Monate unbedingt zu vollziehen sind, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. D.____ sei der qualifizieren ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

M. D.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, begehrte mit Eingabe vom 3. Juni 2022, es sei ihm auch im Neubeurteilungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu gewähren. Ferner hielt er an seinen bisher gestellten Anträgen fest.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

N. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Parteien nicht mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Ferner wurde D.____ für das Neubeurteilungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokat Alain Joset bewilligt.

O. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 auf eine Duplik.

P. C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, liess sich innert der ihr erstreckten Frist nicht zu allfälligen Anträgen für das Neubeurteilungsverfahren vernehmen und verzichtete ferner mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme zu den jeweiligen Eingaben des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft.

Q. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichtes vom 6. Dezember 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Dem Privatkläger B.____ wurde die Teilnahme ins freie Ermessen gestellt.

R. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. März 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigten die Vorladung zur Hauptverhandlung an der dem Gericht letzten bekannten Adresse nicht zugestellt werden konnte. Die Beschuldigte wurde aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte.

S. Mit Eingabe vom 27. März 2023 teilte die Beschuldigte mit, sie verzeichne die Kanzlei von Rechtsanwalt Konrad Jeker als Zustelldomizil in der Schweiz.

T. C.____ ersuchte das Kantonsgericht mit Eingabe vom 1. September 2023 um Dispensation von der neuerlichen Hauptverhandlung.

U. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen Rechtsanwalt Konrad Jeker und Advokat Alain Joset als Vertreter der beschuldigten Personen sowie Janos Fábián als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die beiden Beschuldigten sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Privatkläger B.____ hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen

I. Formelles, Verfahrensgegenstand und Vorfragen

1. Formelles Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen zur Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO massgebend. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Nachdem auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufungen von C.____ und D.____ sowie die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einzutreten.

2. Verfahrensgegenstand

2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2, mit Hinweisen). Ergibt sich demnach aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, mit Hinweisen). Diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren oder die von diesem bestätigt wurden, sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Entscheids nicht in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind hingegen diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend hat das Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_678/2021 vom 11. März 2022 aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft das kantonsgerichtliche Urteil vom 21. März 2021 betreffend die Beschuldigte C.____ einzig hinsichtlich des Freispruchs der Veruntreuung im

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrag von Fr. 50'000.-- (Anklageschrift Ziff. 2.3.b) aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich des Freispruchs der Veruntreuung im Betrag von Fr. 226'000.-- (Anklageschrift Ziff. 2.3.a) hat es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hingegen abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt. Betreffend den Beschuldigten D.____ hat das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ebenfalls aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 nicht angefochten.

2.3 Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sind somit die Verurteilungen wegen Veruntreuung im Betrag von Fr. 50'000.-- (C.____, Anklageschrift Ziff. 2.3.b) und wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (D.____) sowie die sich daraus jeweils ergebenden Straf-, Kostenund Entschädigungsfolgen. Die bereits festgestellten Verurteilungen von C.____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfacher Veruntreuung (mit Ausnahme der zuvor genannten), mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und die sich daraus ergebenden Kostenund Entschädigungsfolgen sind nach dem Gesagten nicht Gegenstand der Neubeurteilung und werden lediglich im Dispositiv erneut formell verkündet.

3. Vorfragen: D.____

3.1 Die Parteien können gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht Vorfragen aufwerfen, die die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens an sich bzw. dessen Ablauf betreffen. Es handelt sich mithin um Gründe, bei denen es sinnvoll erscheint, sie vor der materiellen Behandlung der Anklage zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass das betroffene Gericht bzw. die betroffene Gerichtskammer auch dazu befugt ist, über solche Vorfragen zu entscheiden. Die Aufzählung in Art. 339 Abs. 2 lit. a-f StPO ist nicht abschliessend. Es können jedoch stets nur formelle Einwendungen zum Gegenstand einer Vorfrage gemacht werden wie z.B. Verfahrensmängel (DANIELLE SCHWENDENER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 339 N 10).

3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten bringt im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens zunächst vor, es sei fraglich, ob dem Beschuldigten die Vorladung zur heutigen Verhandlung ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Der Beschuldigte habe seinen ordentlichen Wohnsitz in AX.____, und es genüge nicht, die Vorladung lediglich der Verteidigung zuzustellen. Mangels ordnungsgemässer Vorladung könne nicht gegen den Beschuldigten verhandelt werden (mit Verweis auf BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014). Ferner macht der Verteidiger geltend, dem Beschuldigten sei auch das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 8. Juni 2020 nicht persönlich zugestellt worden. Jener habe somit noch immer kein Gesuch um Neubeurteilung des damaligen Abwesenheitsverfahrens stellen können. Auch aus diesen Gründen müsse das heutige Neubeurteilungsverfahren sistiert werden. Ferner beantragt der Verteidiger eine Befragung des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatklägers B.____ als Zeuge. Schliesslich wird von der Verteidigung gerügt, durch die ungenaue Formulierung in der Anklageschrift sei das Akkusationsprinzip verletzt, da daraus nicht hervorgehe, ob dem Beschuldigten ein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werde. Die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ seien als Einzeltäter angeklagt worden. Daraus folge, dass jeder der Beschuldigten sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllen müsse, und dies habe sich direkt aus der Anklageschrift zu ergeben. Ein Schuldspruch sei daher schon aus formellen Gründen nicht möglich (vgl. dazu Protokoll der Hauptverhandlung des Neubeurteilungsverfahrens [Prot. HV NB],

S. 3,4, 9,10).

Diese Rügen sind nachfolgend einzeln zu behandeln.

3.3 Nicht ordnungsgemässe Vorladung

3.3.1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihres Verteidigers an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Adresse mit Kopie an den Anwalt, die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt jedoch nicht (BGer 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, mit Hinweisen). Der Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung obliegt den Behörden (BGE 144 IV 57 E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn den Rechtsbeistand eine Pflicht zur Weiterleitung der Vorladung treffen sollte, bleibt es die Aufgabe der vorladenden Behörde, für eine korrekte Zustellung der Vorladung an die beschuldigte Person und deren Nachweis besorgt zu sein (BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.4). Diese Vorschriften gelten auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 379 StPO; vgl. auch JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar StPO,

3. Aufl. 2023, Art. 379 N 7).

3.3.2 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK garantieren das Recht der beschuldigten Person, persönlich an der gegen sie geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361 E. 6.2). Dieses Recht gilt jedoch nicht absolut (BGE 127 I 213 E. 3.a). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich ferner von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368 StPO

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (JULIA SCHEER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 366 N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung, BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario, vgl. BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

3.3.3 Die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Neubeurteilungsverfahren) wurde dem Beschuldigten an die dem Kantonsgericht bekannte Adresse BX.____ in CX.____ zugestellt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde sie am 16. Februar 2023 von einer durch den Beschuldigten bevollmächtigten Person, L.____, entgegengenommen. Darauf gestützt muss das Kantonsgericht davon ausgehen, dass es sich bei der genannten Adresse um das in Art. 87 Abs. 2 StPO erwähnte Zustellungsdomizil des in AX.____ wohnhaften Beschuldigten handelt und dass diesem die Vorladung somit ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Auch aus dem vom Verteidiger zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 lässt sich für den Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort war die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO strittig, wonach das Berufungsgericht die Vorladung für den Beschuldigten einzig dessen Verteidigung zugestellt hatte. Dies trifft aber für den hier vorliegenden Sachverhalt wie dargelegt nicht zu. Zudem wurde Advokat Alain Joset mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juli 2022 als amtlicher notwendiger Verteidiger von D.____ eingesetzt und er ist heute anwesend. Die Berufung des Beschuldigten gilt somit auch nicht als zurückgezogen.

3.4 Neubeurteilung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens

3.4.1 Die verurteilte Person kann gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO, wenn ihr das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden kann, innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Nach Art. 371 Abs. 1 StPO kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären, solange die Berufungsfrist noch läuft. Aufgrund der verschiedenen Rechtsmittelfristen (Gesuch: zehn Tage ab Zustellung des Urteils an den Beschuldigten, für die Berufung reicht jedoch eine Zustellung an den Rechtsvertreter) ist grundsätzlich denkbar, dass der amtliche Verteidiger im Interesse des Beschuldigten die Berufung anmeldet und ein Berufungsurteil ergeht, noch bevor das Abwesenheitsurteil zugestellt werden kann. Diesfalls steht dem Beschuldigten die Neubeurteilung nach wie vor offen (dazu SCHEER, a.a.O., Art. 371 N 2,3). Gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO fallen mit der Rechtskraft eines neuen Urteils das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.4.2 Die Hauptverhandlung gegen D.____ vor dem Strafgericht vom 8. Juni 2020 fand in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Ob jenem das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden konnte, erschliesst sich dem Kantonsgericht aufgrund der Aktenlage bis heute nicht. Sein amtlicher Verteidiger, Advokat Alain Joset, hat mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsmittel erhoben. Sofern also D.____ jenes Urteil tatsächlich noch immer nicht persönlich erhalten hat, könnte er nach dannzumal erfolgreicher Zustellung gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen auch noch nach erfolgter Berufungsverhandlung und damit auch noch nach dem heutigen Neubeurteilungsverfahren (bzw. nach Zugang des entsprechenden Urteils des Kantonsgerichts) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen. Diesfalls würde das Berufungsurteil (Neubeurteilung) gemäss Art. 370 Abs. 2 StPO dahinfallen. Gestützt auf das Dargelegte hat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts somit trotz des Nichterscheinens des Beschuldigten ein Urteil zu fällen.

3.5 Vorladung Privatkläger

3.5.1 Nach Art. 178 lit. a StPO wird als Auskunftsperson einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, sowie nach lit. f, wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Bislang hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die beschuldigte Person auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle beibehält und deshalb im Hinblick auf den damals zur Diskussion stehenden Lebenssachverhalt in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden kann (vgl. etwa BGer 6B_1039/2014 vom

24. März 2015 E. 2.4.1). Nun lässt das Bundesgericht den Rollenwechsel von der beschuldigten Person zum Zeugen bzw. zur Zeugin jedoch zu. Bestehen aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus als Täter bzw. Täterin oder Teilnehmer bzw. Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO dennoch als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der Entscheid über die Rolle der einzuvernehmenden Person richtet sich nach der Sachund Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt (vgl. dazu BGE 144 IV 97 E. 3.4).

3.5.2 B.____ fungiert aufgrund der Tatsache, dass er die A.____ in Liquidation vertritt, als Privatkläger im Verfahren gegen D.____. Daneben war er zu Beginn der Voruntersuchung aber auch beschuldigte Person (vgl. dazu Einvernahme vom 27. April 2012 in act. AA 10.01.104 ff). Das Kantonsgericht hat B.____ im Rahmen der (ersten) Berufungsverhandlung am 8. März 2021 als Auskunftsperson vorgeladen, er wurde aufgrund Krankheit allerdings von seinem Erscheinen befreit (vgl. Arztzeugnis vom 1. März 2021). D.____ hatte bei den diversen Einvernahmen von B.____ über seinen damaligen anwesenden Verteidiger Nicolas Roulet die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht wurde auch Gebrauch gemacht (am 27. Oktober 2011: act. AA 10.01.071 ff; am 12. März 2012: act. AA 10.01.245; am 4. Juni 2014: act. AA 10.01.263 ff.). Das Frageund Konfrontationsrecht des Beschuldigten ist damit ausreichend gewahrt worden. Zudem ist B.____ zum heutigen Zeitpunkt mit bereits 91 Jahren hochbetagt und es erscheint fraglich, ob er sich noch an die Umstände der Kaufvertragsverhandlungen für die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Liegenschaft in DX.____ aus dem Zeitraum 2008/2009 im Detail zu erinnern vermag, ist dies nun doch bereits über 15 Jahre her. Darauf gestützt hat das Kantonsgericht entschieden, B.____ nicht erneut zu befragen und hat ihm (als Privatkläger) das Erscheinen an der heutigen Neubeurteilungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. Ob B.____ für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren nun als Auskunftsperson oder Zeuge hätte geladen und einvernommen werden müssen, kann damit denn letztendlich auch offenbleiben.

3.6 Verletzung des Anklageprinzips

3.6.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt demnach so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (dazu STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 19; BGE 147 IV 439 E. 7.2;

141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3). Ungenauigkeiten sind jedoch solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3, mit Verweis auf 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 1.4; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so auch BGer 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). Umschreibt etwa die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (BGer 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.6.2 Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2016 (nachfolgend: Anklageschrift) wurden die beiden Beschuldigten, C.____ und D.____, hinsichtlich der Tatvorwürfe getrennt, aber dennoch in einem gemeinsamen Verfahren angeklagt. Die Anklageschrift ist entsprechend so aufgebaut, dass im Zuge der Sachverhaltsdarstellung zunächst die für die unterschied-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Tatvorwürfe relevanten Grundlagen dargelegt werden. Demnach gründete die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen 75-jährigen Nachbarn B.____ am XX.YY.ZZZZ die A.____. Zweck dieser Gesellschaft war der Erwerb von zwei Liegenschaften in DX.____ und CX.____. Das statuarische Aktienkapital bei der Gründung betrug Fr. 200'000.--, welches gemäss der Gründungsurkunde je hälftig von C.____ und B.____ gezeichnet wurde. Als Verwaltungsräte wurden neben B.____ (Präsident) dessen Freund M.____ sowie der Ehemann der Beschuldigten, D.____, bestellt. Als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift wurde C.____ eingesetzt (vgl. Anklageschrift, S. 4,5). Ferner beschreibt die Anklage anschliessend die beiden Grundstücke detaillierter, die von der A.____ erworben werden sollten. Dabei wird geschildert, dass die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ im Jahr 2008 von N.____ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag an D.____ veräussert worden ist (vgl. Anklageschrift, S. 6). Dass diese Schilderungen für das Verständnis des eigentlichen Tatvorwurfs gegen D.____ notwendige Grundlage darstellen, verletzt das Akkusationsprinzip nicht. Im Übrigen wird aus den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten auf S. 19 der Anklageschrift klar, dass diesem gerade ein Tun und nicht ein Unterlassen vorgeworfen wird: Er habe privat eine Liegenschaft in DX.____ erworben (= Tun) und dabei in Kauf genommen, dass ein Teil des Kaufpreises durch die A.____ finanziert worden sei. Der A.____ sei dadurch ein Schaden in Höhe von Fr. 210'000.-- entstanden. Auch diesen Schaden habe der Beschuldigte, ebenso wie die unrechtmässige Bereicherung durch den Erwerb der Liegenschaft, in Kauf genommen. Die etwas umständlichen Formulierungen der Anklageschrift bewegen sich somit, wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 erwogen, noch am Rande des Zulässigen und das Anklageprinzip wird nicht verletzt. Ob der subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Bereicherungsabsicht vorliegend erfüllt sind, ist hingegen in der rechtlichen Würdigung vorzunehmen.

3.7 Im Ergebnis erweisen sich die vorgebrachten Rügen der Verteidigung als unbegründet.

II. Materielles

1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung

1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO) und trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).

1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vo-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 83 und Fn. 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und

E. 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

1.3 In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88

E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen ferner BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch findet er keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345

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E. 2.2.3.1; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE

143 IV 214; je mit Hinweisen).

1.4 Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Beweismittel wie z.B. Urkunden (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 60). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich daher in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (vgl. dazu auch BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.).

1.5 Schliesslich erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO mit Blick auf die Prozessökonomie den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244

E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO,

3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen).

2. C.____

2.1 Gemäss der Anklageschrift gründete die Beschuldigte zusammen mit B.____ am XX.YY.ZZZZ die A.____. Zweck dieser Gesellschaft war der Erwerb zweier Liegenschaften in DX.____ bzw. CX.____. Das statuarische Aktienkapital betrug bei der Gründung Fr. 200'000.-- und wurde gemäss der Gründungsurkunde je hälftig von C.____ und B.____ gezeichnet. Als Verwaltungsräte wurden neben B.____ (Präsident) dessen Freund M.____ sowie der Ehemann der Beschuldigten, D.____, bestellt. Als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift wurde C.____ eingesetzt. Die A.____ wurde am XX.YY.ZZZZ in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember ZZZZ wurde das Aktienkapital auf Fr. 500'000.-- erhöht. Wenige Monate später wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom XX.YY.ZZZZ über die A.____ der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde am XX.YY.ZZZZ aus dem Handelsregister gelöscht, jedoch mit Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom XX.YY.ZZZZ mit B.____ als Liquidator wieder eingetragen (vgl. Anklageschrift, S. 4,5). Der Beschuldigten wird gestützt auf diesen unangefochtenen Sachverhalt in Ziff. 2.3.b der Anklageschrift unter dem Titel «Verwendung der W.____-Gelder B.____s, Veruntreuung, eventualiter zusätzlich qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung» vorgeworfen, am 9. Juli 2008 vom Konto

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht der «W.____-Investment» (nachfolgend: W.____-Konto) einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ihr privates Konto Nr. […] bei der U.____Bank in CX.____ überwiesen zu haben, um diesen zweckwidrig im Sinne von D.____ zu nutzen. Denn diesen Betrag habe sie einen Tag später (10. Juli 2008) an N.____ als Anzahlung auf den Kaufpreis der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ weiterüberwiesen. Eventualiter sei die Überweisung zunächst nicht zweckwidrig erfolgt, da die Beschuldigte den Willen gehabt habe, die Liegenschaft für die A.____ zu erwerben. Spätestens am 1. November 2008 habe sie ihre Absicht jedoch geändert und habe das Grundstück durch ihren Ehemann D.____ kaufen lassen. Mit der pflichtwidrigen Unterlassung, die Forderung von Fr. 50'000.-- der A.____ gegenüber D.____ in der Buchhaltung der A.____ zu verbuchen, habe sie den obligatorischen Anspruch B.____s vereitelt. Als Geschäftsführerin der A.____ habe sie es unterlassen, dafür zu sorgen, dass dieser Betrag später der A.____ zurückerstattet werde, wodurch jene einen Schaden erlitten habe (vgl. Anklageschrift, S. 15).

2.2 Das Strafgericht erwog, diese Überweisung vom W.____-Konto in der Höhe von Fr. 50'000.-- vom 9. Juli 2008 auf das persönliche Konto von C.____ sei nicht im Interesse der A.____ erfolgt. Die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ sei überdies von ihrem Ehemann D.____ und nicht durch die A.____ erworben worden. Diesbezüglich sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Beschuldigte nie vorgehabt habe, die Liegenschaft im Namen der A.____ zu erwerben (vgl. angef. Urteil, S. 16). In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, die Gelder von B.____ seien in das Vermögen der A.____ übergegangen, und B.____ sei wirtschaftlich nicht mehr daran berechtigt gewesen. Da C.____ als Geschäftsführerin Organ der A.____ (in Gründung) gewesen sei, könne ihr das Gesellschaftsvermögen nicht anvertraut gewesen sein. Dadurch sei der Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB nicht erfüllt, und es komme diesfalls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu Tragen. Zum Zeitpunkt der Gründung habe eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR vorgelegen, bestehend aus C.____ und B.____. Diese Gesellschaft habe zwar nicht über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, jedoch ermögliche es Art. 645 Abs. 2 OR, dass die Gründungsgesellschaft schon vor dem konstitutiven Handelsregistereintrag aufschiebend bedingt Vermögen erwerben könne. Darauf gestützt habe die A.____(in Gründung) rechtswirksam Vermögen entgegennehmen können, und zwar vorliegend insgesamt Fr. 350'000.-- von B.____. Weiter sei C.____ gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführerin der A.____ gewesen. Der ihr übergeordnete Verwaltungsrat, bestehend aus B.____, M.____ und D.____, habe sich weder in die Geschäftstätigkeit der A.____ eingemischt noch sei er seiner Überwachungspflicht nachgekommen. So habe die Beschuldigte unkontrolliert über das Vermögen der A.____ verfügen können (vgl. angef. Urteil, S. 18). Bezüglich des Betrages über Fr. 50'000.--, mit welchem das Grundstück in DX.____ über den Ehemann der Beschuldigten finanziert worden sei, kam das Strafgericht zum Schluss, dass für eine solche Drittfinanzierung die statuarische Grundlage gefehlt habe. Insgesamt seien somit alle Vermögensflüsse, welche nicht im Interesse der A.____ erfolgt seien, pflichtwidrig gewesen (vgl. angef. Urteil, S. 19).

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2.3 Das Kantonsgericht erwog diesbezüglich in seinem ersten Urteil vom 12. März 2021, es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Überweisung des Betrags von Fr. 50'000.-- an N.____ am 10. Juli 2008 die Liegenschaft für die A.____ oder für ihren Ehemann habe erwerben wollen. Soweit sie die Liegenschaft am 1. November 2008 für sich selbst, mithin nicht in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der A.____, habe erwerben wollen, wäre die Anzahlung von Fr. 50'000.-- nicht der A.____ zu Gute gekommen, sodass die Überweisung des Geldes vom 9. Juli 2008 auf ihr eigenes Konto eine Veruntreuung darstellen würde. Dieser Sachverhalt sei von der Anklageschrift indes lediglich als ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt. Eine solche liege mangels Vermögensübergang an die A.____ jedoch nicht vor, sodass in Bezug auf den Betrag von Fr. 50'000.-- aufgrund Verletzung des Akkusationsprinzips ein Freispruch erfolgen müsse (vgl. dazu genanntes Urteil, S. 48 f.).

2.4 Das Bundesgericht hat hingegen in seinem Urteil vom 11. März 2022 dargelegt, es treffe zwar zu, dass dieser Sachverhalt in der Anklageschrift als ungetreue Geschäftsbesorgung umschrieben worden sei. Die Schilderung des Sachverhalts umfasse aber gleichzeitig auch den Tatbestand der Veruntreuung und es ergebe sich schon aus dem Titel der Anklageziffer 2.3 in klarer Weise, dass die in dieser Anklageziffer umschriebenen Tathandlungen principaliter als Veruntreuung und eventualiter als ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt würden. Das Bundesgericht sah darin denn auch keine Verletzung des Akkusationsprinzips (vgl. BGer 6B_678/2021 vom

11. März 2022 E. 3.4.2).

2.5 Die Staatsanwaltschaft bringt im Rahmen des heutigen Neubeurteilungsverfahrens zusammengefasst vor, es sei zu klären, ob die Beschuldigte bereits am 9. Juli 2008, mithin als sie den Betrag von Fr. 50'000.-- auf ihr eigenes Konto bei der U.____Bank überwiesen habe, die Absicht gehabt habe, die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ nicht für die A.____ zu erwerben, sondern für ihren Ehemann. Dafür gebe es zwar keinen stringenten Beweis, es würden aber gewichtige Indizien dafür sprechen, dass sie von Anfang an diese Absicht gehabt habe. Dies ergebe sich aus den Depositionen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme am 11. Juli 2016, wonach sie ausgeführt habe, die Liegenschaft solle von D.____ auf die A.____ übertragen werden. Dies mache aber weder wirtschaftlich noch administrativ Sinn. Die weiteren Darlegungen der Beschuldigten seien nicht plausibel. Ferner sprächen auch die Depositionen von N.____ für diese Absicht der Beschuldigten. Dieser habe anlässlich seiner Einvernahme am 28. November 2011 erläutert, er habe die Liegenschaft an das Ehepaar C./D.____. verkauft und er habe keinen Bezug zur A.____.

Auch wenn die Beschuldigte diese Absicht erst nach dem 9. bzw. 10. Juli 2008 entwickelt habe, so hätte sie dennoch den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Dieser sei zwar dann nicht bereits mit der Überweisung des Betrages von Fr. 50'000.-- auf ihr eigenes Konto bzw. auf die Weiterleitung an N.____ vollendet gewesen, sondern erst mit der Willensbekundung gegenüber der V.____Bank am 1. November 2008, die Liegenschaft zweckwidrig für ihren Ehemann erwerben zu wollen. Spätestens sei die Vollendung des Tatbestands jedenfalls dann eingetreten, als der

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hypothekarvertrag mit der V.____Bank am 4. Januar 2009 unterzeichnet worden sei. Von einem dolus subsequens könne also auch keine Rede sein (vgl. zum Ganzen Parteivortrag S. 3-6, Beilage Prot. HV NB).

2.6 Die Verteidigung legt anlässlich des Neubeurteilungsverfahrens vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, es könne nicht zweifelsfrei bewiesen werden, dass die Beschuldigte den Betrag von Fr. 50'000.-- eben nicht für A.____ habe verwenden wollen. Selbst die Staatsanwaltschaft habe es im Zeitpunkt der Anklage für möglich gehalten, dass der Betrag rechtmässig verwendet worden sei (vgl. dazu Parteivortrag S. 4, Beilage Prot. HV NB).

2.7

2.7.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2, mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; BGer 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; BGer 6B_511/2020 vom 10. März 2021

E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen).

2.8

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2.8.1 Gestützt auf die Verfahrensakten ist für das Kantonsgericht erstellt und von den Parteien unbestritten, dass am 9. Juli 2008 (Valutadatum) ein Übertrag vom W.____-Konto in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf das Privatkonto von C.____ bei der U.____Bank (nachfolgend: U.____- Konto; act. AA 31.20.002, AA 31.62.015) erfolgt ist. Dabei steht ausser Frage, dass dieser Betrag von den insgesamt Fr. 350'000.-- stammt, die B.____ im Zeitraum vom 1. bis zum 4. Juli 2008 auf das W.____-Konto einbezahlt hat (act. AA 31.20.001): Der Kontostand des U.___-Kontos betrug vor diesem Übertrag, mithin am 8. Juli 2008, lediglich F. 9'774.45 und danach, am 9. Juli 2008, Fr. 59'774.45. Vor dem E-Banking-Auftrag an N.____, ebenfalls am 9. Juli 2008, wurde noch eine Überweisung in Höhe von Fr. 3'000.-- an die Swisscom Schweiz AG ab diesem Konto getätigt, so dass der Kontostand bei Fr. 56'774.45 lag. Am 10. Juli 2008 erfolgte dann die Überweisung vom U.____-Konto über Fr. 50'000.-- an N.____ mittels E-Banking (act. AA. 31.62.015). Mangels weitere Geldzugänge auf das U.____-Konto stammen somit auch diese Fr. 50'000.-- aus den Geldern von B.____. Fraglich und zu prüfen ist, zu welchem Zweck die Beschuldigte diese Überweisung an N.____ vorgenommen hat.

2.8.2 Bei N.____ handelt es sich um den Verkäufer der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ und um den Vertragspartner des Käufers D.____ (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag, act. AA 30.01.043 ff.). Gemäss diesem Kaufvertrag hat D.____ die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ am 11. Februar 2009 zu einem Preis von Fr. 900'000.-- gekauft. Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen: Forderung der V.____Bank über Fr. 650'000.-- (Restanzkapital, zinsbar rückwirkend per 1. Dezember 2008), Forderung der U.____Bank in DX.____ über Fr. 4'500.-- (Restanzkapital, zinsbar rückwirkend per 1. Dezember 2008) und Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 245'500.--, zahlbar am 31. März 2009 (vgl. act. AA 30.01.051).

Für den Kauf der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ haben D.____ und C.____ gemeinsam eine Hypothek bei der V.____Bank über einen Betrag von Fr. 735'000.-- aufgenommen. Dieser Hypothekarvertrag wurde am 5. Dezember 2008 von der V.____Bank und am 4. Januar 2009 von den beiden Kreditnehmern unterzeichnet (act. AA 30.10.001 ff). Ferner haben beide Beschuldigten am 1. Mai 2008 ein gemeinsames Konto bei der V.____ Bank errichtet (nachfolgend V.____- Konto; Kontonummer […], act. AA 30.01.006 ff). Dieses V.____-Konto wurde mit Valutadatum vom 1. Dezember 2008 mit einer ersten «Teilkaufpreiszahlung» in Höhe von Fr. 650'000.-- belastet. Am 15. Dezember 2008 (Valutadatum) erfolgte eine «Vergütung» über Fr. 735'000.--, bestehend aus dem Hypothekardarlehen der V.____Bank. Der Kontostand des V.____-Kontos betrug demnach am 16. Februar 2009 (Valutadatum: 15. Dezember 2008) noch Fr. 85'000.--.

Es folgte weiter eine «Gutschrift» von D.____ über Fr. 7'000.-- (Valutadatum 23. März 2009), eine Belastung über Fr. 6'102.15 («Fälligkeitsbetreffnis Hypothek», Valutadatum 31. März 200) sowie eine weitere Belastung über Fr. 20.-- («Formular gemäss Bestellung», Valutadatum 30. April 2009). Somit betrug der Kontostand am 30. April 2009 noch Fr. 85'877.85 und blieb dieser bis zum 26. Mai 2009 unverändert (vgl. Kontoauszug, act. AA 30.01.014).

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da die erwähnte Restkaufpreiszahlung im Höhe von Fr. 245'500.-- am 31. März 2009 fällig wurde und der Kontostand des V.____-Kontos für die entsprechende Überweisung nicht ausreichend war, forderte die V.____Bank die beiden Beschuldigten mit Schreiben vom 12. Mai 2009 auf, den Kontostand auszugleichen (act. AA 30.01.058). Gemäss Kontoauszug des V.____-Kontos folgten zwei «Gutschriften» der A.____: einmal über Fr. 28'000.-- (Valutadatum 26. Mai 2009) sowie einmal über Fr. 110'000.-- (Valutadatum 4. Juni 2009; act. AA 30.01.014).

Am 4. Juni 2009 (Valutadatum vom 30. April 2009) wurde das V.____- Konto schliesslich mit einem Betrag über Fr. 195'500.-- belastet («Restkaufpreis GB DX.____- Nr. […] N.____»). Der Kontostand des V.____-Kontos betrug am 4. Juni 2009 schliesslich Fr. 28'377.85 (act. AA 30.01.014). Der «Restkaufpreis» setzt sich zusammen aus der oben genannten Restkaufpreiszahlung gemäss Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 245'500.-- abzüglich des Betrages in der Höhe von Fr. 50'000.--, welche C.____ am 6. März 2009 vom A.____-Konto mittels E-Banking an N.____ transferiert hat (act. AA 31.01.042, Detailbeleg act. AA 31.01.082, mit Vermerk «Kauf Land DX.____»). Dies ergibt sich überdies aus dem Schreiben der V.____Bank vom 12. Mai 2009, wonach die Bank Kenntnis davon hatte, dass das Ehepaar C./D.____ im März 2009 bereits Fr. 50'000.-- an N.____ bezahlt hatte (act. AA 30.01.058).

Diese drei vorstehend genannten Überweisungen (Fr. 50'000.-- vom 6. März 2009, Fr. 28'000.-- am 26. Mai 2009 sowie Fr. 110'000.-- am 4. Juni 2009) bzw. deren Verwendung durch C.____ wurden unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Ziff. 2.4 der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft angeklagt und C.____ wurde in diesem Zusammenhang mit Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 unangefochten schuldig gesprochen.

2.8.3 Aus diesen Erläuterungen erhellt, dass die gesamte Kaufpreisforderung für die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ von Fr. 900'000.-- einerseits aus eigenen Mitteln, nämlich aus der auf das Ehepaar C./D.____ lautenden Hypothek über Fr. 735'000.--, andererseits mit sonstigen Geldern in einer Gesamthöhe von Fr. 165'000.-- finanziert worden ist, für deren Inanspruchnahme die Beschuldigte entweder bereits unangefochten verurteilt wurde oder die aus weiteren Eigenmitteln von C.____ und/oder D.____ stammten. Die hier zur Diskussion stehenden Zahlung an N.____ über Fr. 50’000.-- nahm die Beschuldigte jedoch bereits am 9./10. Juli 2008 und damit zeitlich weit vor Abschluss des Kaufvertrags vor, und dieser Betrag ist nach dem Dargelegten nicht in die Bezahlung des öffentlich beurkundeten Kaufpreises von Fr. 900'000.-- eingeflossen. Vielmehr erschliesst sich daraus, dass für die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ mehr bezahlt worden sein müsste, als öffentlich beurkundet worden ist: Die Anklage weist einen Betrag über Fr. 945'500.-- aus, wohingegen der Kaufpreis gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag Fr. 900'000.-- betrug. Die Zahlung von Fr. 50'000.-- vom 10. Juli 2008 ist denn im öffentlich beurkundetem Kaufvertrag nicht berücksichtigt. Wofür genau diese «zusätzliche» Zahlung an N.____ über Fr. 50'000.-- erfolgt ist, erschliesst sich somit weder aus den Akten noch aus den Depositionen der Beteiligten:

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht So gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme am 10. September 2012 zunächst an, dass die Fr. 50'000.-- «für Herrn Q.____» gewesen sein sollen (act. AA 10.01.152) und damit wohl als Anzahlung für den hier nicht zur Diskussion stehenden Kauf einer Liegenschaft in CX.____. Anlässlich ihrer Einvernahme am 11. Juli 2016 deponierte sie hingegen, es sei eine «Anzahlung für den Kaufpreis» in DX.____ gewesen (act. AA 10.01.293). Anlässlich der Schlusseinvernahme am 17. Juli 2016 führte sie auf Aufforderung, zu dieser Überweisung Stellung zu nehmen, lediglich an, sie wisse es nicht und müsse in die Unterlagen schauen (act. AA 10.01.304).

D.____ gab anlässlich seiner Einvernahme am 18. März 2013 auf die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb insgesamt Fr. 50'000.-- mehr bezahlt worden seien als vertraglich vereinbart gewesen wäre, lediglich zu Protokoll, er wisse es nicht, dies hätten seine Ehefrau und B.____ veranlasst (act. AA 10.01.248).

N.____ deponierte anlässlich seiner Einvernahme am 28. November 2011, er habe insgesamt Fr. 900'000.-- erhalten, es sei alles auf einmal bezahlt worden und die Bank habe den Verkauf abgewickelt (act. AA 10.01.080 ff).

B.____ wurde im Detail dazu nicht befragt. Er führte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2014 auf die Frage, wie der Kaufpreis von Fr. 900'000.-- finanziert worden sei, einzig aus, dies ergebe sich aus den Bilanzen, die die Beschuldigte erstellt habe (act. AA 10.01.263).

Auf Nachfrage des Kantonsgerichts im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft deponiert, es sei unklar, ob für die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ allenfalls zuviel bezahlt worden sei. Die Differenz zwischen der im Zusammenhang mit der Liegenschaft in DX.____. angeklagten Summe über Fr. 945'000.-- und dem tatsächlich beurkundeten Kaufpreis über Fr. 900'000.-- sei nicht geklärt (vgl. Prot. HV NB, S. 6).

2.9

2.9.1 Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, warum die Beschuldigte den Betrag von Fr. 50'000.-- im Juli 2008 zuerst vom W.____-Konto auf ihr U.____-Konto und dann von dort aus an N.____ weiterleitete, anstatt diese Überweisung direkt vom W.____-Konto an N.____ vorzunehmen. Man könnte vermuten, dass sie damit gegenüber N.____ klarmachen wollte, dass die Anzahlung von ihr selbst stammt. Allerdings lautete auch das W.____-Konto auf ihren Namen und nicht auf B.____ oder die A.____. Sinn und Zweck dieser ersten Überweisung auf ihr Privatkonto bleiben damit unklar. Sie können ein Indiz für eine bereits damals beabsichtigte Veruntreuung sein, das ist aber nicht der einzig mögliche Schluss, da – wie gesagt – auch eine Überweisung ab dem W.____-Konto nichts Anderes belegt hätte.

2.9.2 Sollte es sich beim angeklagten Betrag über Fr. 50'000.-- vom 9. /10.Juli 2008 allenfalls um eine Zahlung im Rahmen eines Vorvertrages für den Grundstückskauf gehandelt haben, so ist das jedenfalls nicht aus dem öffentlich beurkundeten Vertrag ersichtlich – und nur dieser kann

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht im vorliegenden Verfahren massgebend sein. So ist zwar erstellt, dass die Beschuldigte diesen Betrag an N.____ überweisen hat, wofür jener diese Summe aber verwendet hat oder was mit diesem Betrag geschehen ist, kann weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Kantonsgericht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Solange unklar ist, wofür die Zahlung von Fr. 50'000.-- vom 9./10. Juli 2008 gedacht gewesen ist (irrtümliche Zahlung oder vergessen gegangene Zahlung, Schwarzgeldzahlung), kann auch nicht gesagt werden, dass diese nicht im Interesse der A.____ erfolgt ist. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. oben, Erwägung II.2.7.1: BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; BGer 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2, je mit Hinweisen), im Zeitpunkt der Überweisung an N.____ am 10. Juli 2008 eindeutig den Willen bekundet hätte, den obligatorischen Anspruch der A.____ zu vereiteln.

2.10 Die Beschuldigte ist folglich in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung für diesen Betrag vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erneut freizusprechen. Dass diese Überweisung von Fr. 50'000.-- vom 9./10. Juli 2008 an N.____ eventualiter auch nicht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt, wurde im Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 ausführlich begründet (vgl. genannte Urteil, S. 49 mit entsprechenden Verweisen) und dies wurde vor Bundesgericht nicht angefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3. D.____

3.1 Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten gestützt auf den vorstehend in Ziff. II.2.1 beschriebenen Sachverhalt vorgeworfen, als Mitglied des Verwaltungsrates der A.____ mitverantwortlich für die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betraute C.____ gewesen zu sein. Er habe sich jedoch pflichtwidrig nie für die A.____ interessiert, insbesondere auch dann nicht, als er am 11. Februar 2009 die Liegenschaft in DX.____ auf eigenen Namen erworben habe. Dabei habe er gehandelt, ohne zu wissen, woher diejenigen Mittel zum Kauf stammten, die nicht durch die Hypothek bezahlt worden seien. So habe er zugelassen, dass die A.___ im Umfang von Fr. 210'000.-- den Grundstückskauf finanziert habe, ohne dass jene im entsprechenden Umfang Sicherheiten dazu erhalten habe. Damit habe er einen Schaden der A.____ und eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung seiner selbst in Kauf genommen (vgl. Anklageschrift, S. 19).

3.2 Das Strafgericht erwog zunächst, die A.____ habe den Kauf der Liegenschaft DX.____ lediglich mit Fr. 202'847.70 finanziert (vgl. angef. Urteil, S. 5). Weiter führte das Strafgericht aus, dass D.____ am 4. Januar 2009 einen Hypothekardarlehensvertrag zur Finanzierung der Liegenschaft DX.____ über Fr. 735'000.-- abgeschlossen habe. Am 11. Februar 2009 habe er dann den Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft mit einer Kaufsumme von Fr. 900’000.-- unterzeichnet. Die bestehende Finanzierungslücke von Fr. 165'000.-- sei für D.____ auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Gestützt auf die Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen habe er grundsätzlich gewusst, dass Geld von dritter Seite in die Liegenschaft geflossen sei. Zudem hätten sich

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nicht viele Möglichkeiten für die Herkunft der Finanzierungslücke aufgedrängt. So habe D.____ nie gesagt, dass das restliche Geld von ihm gekommen sei. Seine Ehefrau C.____ sei aber aufgrund der desolaten finanziellen Situation als Geldgeberin ebenfalls ausgefallen. Deren Schulden von rund Fr. 175'000.-- seien D.____ kaum verborgen geblieben. Daher wären nur B.____ und die A.____ als Geldgeber übriggeblieben. Im Wissen darum, selber nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den Erwerb der Liegenschaft zu Verfügung zu haben, habe er trotzdem den Kaufvertrag abgeschlossen. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass es die A.____ sein würde, die für den Restpreis aufkomme (vgl. angef. Urteil, S. 5,6).

In rechtlicher Hinsicht kam das Strafgericht zum Schluss, dass D.____ einerseits als Verwaltungsrat der A.____ mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Er habe aber zugleich auch die Funktion als Geschäftsführer innegehabt, da er entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen zu sorgen habe. Zudem sei die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen nicht delegierbar. Gestützt auf den Zweckartikel der A.____ in den Statuten sei die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft durch D.____ pflichtwidrig erfolgt und damit der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass er als Verwaltungsrat der A.____ deren Vermögensinteressen zu schützen habe. Er habe auch gewusst, dass die A.____ gegründet worden sei, um die Liegenschaft in DX.____ zu erwerben. Diese habe er ohne ausreichende finanzielle Mittel aber gerade auf eigenen Namen gekauft und habe dazu unter anderem die finanziellen Mittel der A.____ genutzt. Daher bejahte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht den Eventualvorsatz. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führte das Strafgericht zudem aus, dass sich D.____ mit Eventualabsicht bereichert habe. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass er nicht sicher gewusst habe, von wem die finanziellen Mittel zum Kauf der Liegenschaft stammen würden. Es sei für ihn aber auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass jene von B.____ hätten kommen können. Die Bereicherung sei nicht nur Nebenfolge des angestrebten Erfolges gewesen, der Beschuldigte habe vielmehr mit Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. angef. Urteil, S. 7,9). Das Strafgericht sprach den Beschuldigten daher der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig (vgl. angef. Urteil, S. 10; Dispositiv-Ziff. 1).

3.3 Das Kantonsgericht erwog diesbezüglich in seinem ersten Urteil vom 12. März 2021, dass D.____ als Verwaltungsrat mit der Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung bzw. Vermögensverwendung der Guthaben der A.____ beauftragt gewesen sei. Auch sei nicht daran zu zweifeln, dass D.____ dieser Pflicht zuwidergehandelt habe, indem er die Liegenschaft in DX.____ erworben habe, ohne dabei genau zu wissen, ob die A.____ dafür Kosten zu tragen habe. Das Kantonsgericht war der Auffassung, dass sich D.____ zwar eventualvorsätzlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.____ nach Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Diese sei aber zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht, vorliegend März 2009, gestützt auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Satz 1 StGB nach sieben Jahren und

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit im März 2016 verjährt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft datiere jedoch vom 14. Dezember 2016. Das Verhalten von D.____ könne strafrechtlich von der Anklage somit nur durch die qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden. Dafür bedürfe es auf Seiten des Täters zusätzlich der Bereicherungsabsicht. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft habe diese mindestens eventualvorsätzlich vorgelegen. Das Kantonsgericht ging in Übereinstimmung mit der Lehre jedoch davon aus, dass bei der Bereicherungsabsicht ein direkter Vorsatz ersten Grades verlangt werden müsse. Ein dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Bereicherungsabsicht sei aber weder angeklagt noch sei ein solcher rechtsgenüglich erstellt. In der Folge verneinte das Kantonsgericht die Erfüllung des subjektiven Tatbestands und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB frei (vgl. genanntes Urteil, S. 83,84).

3.4 Das Bundesgericht hat hingegen dargelegt, dieser Auffassung des Kantonsgerichts stehe die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen, welche das in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Tatbestandselement der Absicht unrechtmässiger Bereicherung seit je weit auslege und lasse auch die Eventualabsicht genügen. Das angefochtene Urteil verletze insofern Bundesrecht. Es erwog, das Kantonsgericht habe sich in einem neuerlichen Entscheid mit dem gesamten subjektiven Tatbestand zu befassen (vgl. BGer 6B_678/2021 vom 11. März 2022

E. 4.5).

3.5 Die Staatsanwaltschaft bringt im Rahmen des heutigen Neubeurteilungsverfahrens zusammengefasst vor, D.____ habe als Mitglied des Verwaltungsrats der A.____ diverse unübertragbare und unentziehbare Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1 und Art. 717 OR zu erfüllen gehabt. Daraus ergebe sich, dass er die Beschuldigte als Geschäftsführerin der A.____ habe beaufsichtigen müssen und auch die Pflicht gehabt habe, einzuschreiten, sofern die Interessen der Gesellschaft nicht mehr gewahrt worden seien. Dies habe der Beschuldigte jedoch – im Wissen um diese Pflichten – nicht getan. Zum Kaufpreis der Liegenschaft in DX.____ habe er nur einen kleinen Teil beigetragen und habe es dabei zugelassen, dass dieser private Kauf in der Höhe von rund Fr. 200'000.-- von der A.____ finanziert worden sei. Er habe damit gegen seine Pflichten als Verwaltungsrat verstossen. Er habe sich nicht um die Finanzen der A.____ gekümmert und habe sich das Grundstück in DX.____. finanzieren lassen. Er habe damit in Kauf genommen, sich auf Kosten der A.____ unrechtmässig zu bereichern. Er habe auch keinen Darlehensvertrag mit der A.____ abgeschlossen. Man könne nicht davon ausgehen, dass D.____ nicht mindestens eventualvorsätzlich bzw. eventualabsichtlich vorgegangen sei und dass er mit dem Eintritt des Schadens und seiner unrechtmässigen Bereicherung nicht ernsthaft gerechnet habe (vgl. zum Ganzen Parteivortrag S. 9-13, Beilage Prot. HV NB).

3.6 Die Verteidigung legt anlässlich des Neubeurteilungsverfahrens vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst dar, D.____ sei nicht der einzige Verwaltungsrat der A.____ gewesen, sondern auch M.____ und B.____ hätten diese Funktion innegehabt. Aber auch diese hätten sich nicht ausreichend um die Belange der A.____ gekümmert. Man müsse aber alle Ver-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltungsräte gleichbehandeln und es sei nicht ersichtlich, wieso diese Personen nicht auch angeklagt worden seien. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands führt die Verteidigung aus, man müssen den Eventualvorsatz zurückhaltend annehmen und nicht schon dann, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung in Kauf nehme. Er müsse vielmehr wirklich ernsthaft mit dem Erfolg rechnen und mit diesem einverstanden sein. D.____ sei lediglich naiv und blauäugig gewesen und habe auf seine Ehefrau vertraut. Wolle man Eventualvorsatz annehmen, dann müsste bewiesen werden, dass D.____ eine Idee davon gehabt habe, dass und inwiefern sich der ihm zur Last gelegte Tatbestand erfüllen könnte. Dies sei aber nicht der Fall. Er habe auch niemanden schädigen wollen. Es stehe einzig der Vorwurf der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Raum und dieser Tatbestand sei bereits verjährt. Daher müsse erneut ein Freispruch erfolgen (vgl. zum Ganzen Parteivortrag S. 10,11, Beilage Prot. HV NB).

3.7

3.7.1 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu.

Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1;

123 IV 17 E. 3.b; 120 IV 190 E. 2b). Zum Kreis der möglichen Täter gehört auch der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 158 N 3, mit Hinweisen). Diesbezüglich umschreibt Art. 716a OR die unübertragbaren, unentziehbaren Aufgaben, des Verwaltungsrates. Aufgrund der zwingenden Natur von Ziff. 5 dieser Bestimmung, wonach der Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen innehat, kann er sich seiner Aufsichtspflichten nicht völlig entledigen und bleibt daher potentieller Adressat des Treubruchtatbestandes (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, in der Aktiengesellschaft, unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompetenzen durch den Verwaltungsrat, in: ZStrR 120 (2002) 1 ff.).

3.7.2 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017 E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Um den Tatbestand zu erfüllen, wird vorausgesetzt, dass der Täter seine Obliegenheiten als Vermögensverwalter verletzt (BGer 6B_787/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.3.1). Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss für den Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus der Sicht ex ante bestimmt werden (BGE 142 IV

346 E. 3.2, mit Hinweisen). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.7.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt ferner einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV […]9 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E.5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17 E. 3.d, so auch; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 58 N 130).

3.7.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 136). Vorsatz und Eventualvorsatz dürfen nicht leichthin angenommen werden, da die Treupflichten im Gesetz nicht genau umschrieben sind. So darf Eventualvorsatz nicht schon alleine deshalb angenommen werden, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Er muss vielmehr ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit diesem einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er eintreten sollte. Er darf mithin nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 137). Liegt neben dem Vorsatz auch die Absicht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht unrechtmässiger Bereicherung vor, ist von qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auszugehen. Nach herrschender Lehre kann diese Bereicherungsabsicht nur das eigentliche Handlungsziel meinen, womit dolus directus ersten Grades vorliegen muss. Andernfalls bliebe für den Grundtatbestand nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 kaum mehr Raum (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 N 140). Das Bundesgericht lässt aber Eventualabsicht genügen (statt vieler: BGE 1452 IV 346 E. 3.2).

3.8

3.8.1 Gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen (vgl. E. II.2.8) erachtet es das Kantonsgericht als erstellt und ist unbestritten, dass D.____ die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ von N.____ am 11. Februar 2009 zu einem Preis von Fr. 900'000.-- gekauft hat (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag, act. AA 30.01.043 ff.). Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen: Forderung der V.____Bank über Fr. 650'000.-- (Restanzkapital, zinsbar rückwirkend per 1. Dezember 2008), Forderung der U.____Bank in DX.____ über Fr. 4'500.-- (Restanzkapital, zinsbar rückwirkend per 1. Dezember 2008) sowie Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 245'500.--, zahlbar am 31. März 2009 (vgl. act. AA 30.01.051). Das Eigentum an dieser Liegenschaft ging gemäss Grundbuchauszug am 9. Juni 2009 auf D.____ über (act. SD Investition B.____ 79.03.004 – 006). Die Abwicklung des Liegenschaftskaufs erfolgte hauptsächlich über das gemeinsame V.____- Konto des Ehepaars C./D.____ (act. AA 30.01.006 ff).

3.8.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage darlegt, die Liegenschaft Nr. […] in DX.____ sei zu einem Preis in der Höhe von Fr. 945’000.-- übernommen worden, welcher sich aus den folgenden Beträgen zusammensetzt: Zahlung von Fr. 50'000.-- (C.____ an N.____ am 11. Juli 2008 ab ihrem U.____-Konto), Zahlung von Fr. 650'000.-- (ab V.____-Konto des Ehepaars C./D.____), Zahlung von Fr. 50'000.-- (ab A.____-Konto an N.____ am 6. März 2008) und Zahlung von Fr. 195'500.-- (ab V.____-Konto am 4. Juni 2009). Damit wurde insgesamt mehr Geld für die Liegenschaft bezahlt als gemäss öffentlichem Kaufvertrag beurkundet worden ist, nämlich ein Betrag von Fr. 45'500.-- (vgl. dazu auch Ausführungen in Erwägung II.2.8 ff).

3.8.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, sich den Kauf der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ von der A.____ über einen Betrag in der Höhe von Fr. 210'000.-- finanziert haben zu lassen, und zwar aus eben diesen beiden Überweisungen in der Höhe von Fr. 50'000.-- (vom 11. Juli 2008 und 6. März 2009 jeweils an N.____) und der Überweisung eines Betrags über Fr. 110'000.-- (vom 4. Juni 2009 von der A.___ auf das V.____-Konto). Das Kantonsgericht kommt in diesem Zusammenhang aber, wie auch die Vorinstanz, zum Schluss, dass von der A.____(in Gründung bzw. danach) insgesamt lediglich nur ein Betrag über Fr. 202'847.70 für den Liegenschaftskauf stammte, da die jeweiligen Kontostände ebenfalls berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu ausführliche Erwägungen in Ziff. III.A. des angefochtenen Urteils, S. 4,5): Das U.____-Konto von C.____ hat vor der ersten Zahlung an N.____ vom 11. Juli 2008 einen Saldo von Fr 9’774.45 aufgewiesen und es wurde noch eine Überweisung in Höhe von Fr. 3'000.-

- an die Swisscom Schweiz AG getätigt (act. AA 31.62.015). Total ist somit von einem Betrag von

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 43'225.55 auszugehen (Fr. 50'000 abzüglich Fr. 6'774.45). Von der Überweisung eines Betrags über Fr. 110'000.-- (am 4. Juni 2009, A.____ auf das V.____-Konto) ist ferner der rechnerische Saldo von Fr. 377.85 abzuziehen. Insgesamt ergibt dies eine Summe von Fr. 202'847.70 (Fr. 43'225.55 + Fr. 50'000.-- + Fr. 109'622.15).

Zwar ist ebenfalls richtig, dass die Kaufpreisforderung von Fr. 900'000.-- einerseits aus eigenen Mitteln finanziert wurde, nämlich aus der auf das Ehepaar C./D.____ lautenden Hypothek bei der V.____Bank über Fr. 735'000.-- (act. AA 30.10.001 ff), andererseits mit sonstigen Geldern in einer Gesamthöhe Höhe von Fr. 165'000.--. Allerdings muss auch bei diesem Betrag das vorstehend dargelegte Anwendung finden und es sind somit von diesem Fr. 6'774.45 abzuziehen. Ausserdem hat D.____ gemäss Anklage selbst einen Betrag in der Höhe von Fr. 500.-- an den Kaufpreis beigesteuert (vgl. Anklageschrift, S. 7). Total flossen damit Fr. 157'725.55 von der A.____ in die Kaufpreisbezahlung der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ ein.

3.8.4 In tatsächlicher Hinsicht stellt sich hauptsächlich die Frage, was genau D.____ über die Finanzierung der Liegenschaft Nr. […] in DX.____ wusste, insbesondere, ob er wusste, dass dieser Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 157'725.55.-- von der A.____ stammte.

Anlässlich seiner Einvernahme am 20. August 2012 sagte D.____ aus, er habe mit der Buchhaltung der A.____ nichts zu tun gehabt und auch keinen Zugang dazu erhalten, er habe sie nicht gesehen (act. AA 10.01.123). Die Mieteinnahmen seien auf ein Konto geflossen und er habe «irgendwann einmal» angefangen, die Mieteinnahmen für die Liegenschaft zu verwalten (act. AA 10.01.125). Er gab auf Frage an, dass der Kauf der Liegenschaft in DX.____ «irgendwie mit der A.____» zu tun gehabt habe. Er habe darauf vertraut, dass alles richtig sei, was seine Frau gemacht habe (act. AA 10.01.126). Anlässlich der Einvernahme am 18. März 2013 deponierte der Beschuldigte, er könne die Transaktionen zum Kauf der Liegenschaft in DX.____ nicht nachvollziehen, er habe nie Geld bekommen oder genommen. Seine Frau habe ihm gesagt, es wäre gut, wenn sie die Hypothek dafür übernehmen würden (act. AA 10.01.249). Er habe ausserdem die Verwaltung der Liegenschaft DX.____. übernommen, da er gemerkt habe, dass die Verwaltung durch die A.____ «nicht richtig laufe» (act. AA 10.01.250). Schliesslich gab er anlässlich seiner Einvernahme am 10. Juni 2014 zu Protokoll, er habe weder gewusst, dass der Kauf von der A.___ finanziert worden sei noch von wem das restliche Geld gestammt habe. Er habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt und es habe ihn auch nicht interessiert. Seine Frau und B.____ hätten diese Dinge erledigt (act. AA 10.01.[…]5).

3.9 Nachfolgend gilt es, den festgestellten Sachverhalt dahingehend zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. ob dieser durch die Vorinstanz zu Recht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden ist.

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.9.1 Das Kantonsgericht erachtet es zunächst als erstellt, dass zu den unentziehbaren Aufgaben von D.____ als Verwaltungsrat und damit gestützt auf Art. 716a Abs. 1 OR, insbesondere Ziff. 1, die Oberleitung der Gesellschaft bzw. nach dessen Ziff. 5 die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsleitung betraute Person, vorliegend C.____, zählten. Diese Aufgaben sind denn auch in den Statuten der A.____ wortgleich festgehalten (vgl. Artikel 8 in den Statuten gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 7. August 2008 bzw. vom 4. November 2009, act.

BA 03.01.004 und BA 02.04.015). Nach Art. 717 Abs. 1 OR hat er als Verwaltungsrat ferner seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Diese Aufgaben fielen aber mithin auch M.____ und B.____ zu. Zwar ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich darauf verlassen hat, seine Ehefrau werde sich als Geschäftsführerin um die ihr in dieser Stellung obliegenden Aufgaben korrekt kümmern. Dies kann ihn jedoch nicht von den Pflichten als Verwaltungsrat der A.____ entbinden. Jedenfalls ist nicht daran zu zweifeln, dass D.____ diesen gesetzlichen und statuarischen Pflichten zuwidergehandelt hat, indem er die Liegenschaft in DX.____ erwarb, ohne dabei genau zu wissen, ob die A.____ dafür Kosten zu tragen hatte.

Dies vor allem mit Blick darauf, dass die A.____ keinerlei Sicherheit für ihr finanzielles Engagement hatte. Zwar wurde die Liegenschaft DX.____ in der Buchhaltung der A.____ im Jahr 2008 bei den Aktiven mit einem Kaufpreis von Fr. 900'000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 918'450.-- gebucht (vgl. dazu act. AA 10.10.046, AA 10.10.047). Auch die Mieteinnahmen der beiden Liegenschaften DX.____ und CX.____. wurden für die Jahre 2008 und 2009 in der Bilanz der A.____ als Erträge gebucht (act. AA 10.10.041). Ferner ist dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3.

April 2009 zu entnehmen, dass «aufgrund der Liegenschaftskäufe DX.____ und CX.____» eine Kapitalerhöhung vorgeschlagen wurde (act. AA 10.10.048). Jedoch war aber nur der Beschuldigte selbst wie dargelegt als Grundeigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen und es war darin auch kein Pfandrecht zu Gunsten der A.____ ersichtlich. Insofern ist ein Vermögensschaden der A.____ in der Höhe von Fr. Fr. 157'725.55 zu bejahen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht somit als erwiesen, dass die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft durch den Beschuldigten pflichtwidrig erfolgt ist und der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt ist.

3.9.2 In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass dem Beschuldigten in Bezug auf seine Pflichten als Verwaltungsrat der A.____wohl mindestens eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. So wusste er nach dem oben Dargelegten zweifellos, dass die A.____ gegründet worden war, um (u.a) gerade diese Liegenschaft Nr. […] in DX.____ zu erwerben. Ferner nahm er mindestens in Kauf, dass die Mieterschaft dieser Liegenschaft mittels Brief vom 10. November 2008 über den Eigentümerwechsel, nämlich von N.____ auf die A.____, auch in seinem Namen informiert wurden (act. SD Investition B.____ 79.05.006), Die entsprechenden Mieteinnahmen und auch die Nebenkostenabrechnungen flossen aber nicht auf das Konto der A.____, sondern auf ein auf ihn selbst lautendes Konto bei der U.____Bank (vgl. dazu act. AA 31.44.001 ff.; act. SD Investition B.____ 79.050.016 ff). Von einer Verwaltung für die A.____, wie der Beschuldigte dies behauptet, kann jedenfalls keine Rede sein.

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Allerdings muss der Beschuldigte auch mindestens eventualvorsätzlich mit Blick auf den Vermögensschaden gehandelt haben., d.h. einen solchen in Kauf genommen haben. Hierzu ist aus einer ex ante Sicht des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er der Ansicht war, die Rückabwicklung des Kaufvertrags bzw. die Übertragung auf die A.____ sei zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Insbesondere deshalb, weil er auf die Machenschaften seiner Ehefrau im Guten vertraute, diese als Geschäftsführerin fungierte und auch die beiden anderen Verwaltungsräte, M.____ und B.____, zu keinem Zeitpunkt in dieser Hinsicht nachhakten. Allein der Umstand, dass die A.____ den Grundstückskauf auf den Namen des Beschuldigten finanziert hat, reicht jedenfalls nicht für die Annahme eines diesbezüglichen Eventualvorsatzes aus. Aus seiner Sicht hat die A.____ den Liegenschaftskauf wohl in irgendeiner Art mitfinanziert, aber daraus ergibt sich nicht offensichtlich, dass der Beschuldigte erstens überhaupt einen Schaden der A.____ erkannt und diesen zweitens dann auch noch in Kauf genommen hat. Es war ihm wohl egal, wie die Finanzierung zustande kam. Aber nach seiner Sicht war das Grundstück zu jedem Zeitpunkt als Gegenwert verfügbar und ging er davon aus, eine Eigentumsübertragung an die A.____ könne stets stattfinden. Insofern kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass nicht von einem Eventualvorsatz bezüglich des Schadens ausgegangen werden kann. Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 ist damit nicht erfüllt.

3.10 Im Ergebnis ist D.____ in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil erneut vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Satz 3 StGB freizusprechen. Sein allenfalls strafbares Handeln im Sinne der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist verjährt, weshalb sich eine Strafe verbietet.

III. Strafzumessung (C.____)

1. Das Strafgericht sprach die Beschuldigte weitgehend im Sinne der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig. C.____ wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (vgl. angef. Urteil, Dispositiv-Ziff. 1).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens, es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu verhängen, wobei 2 Monate unbedingt zu vollziehen seien, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Der Verteidiger der Beschuldigten macht vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, insbesondere Art. 48 lit. e StGB sei zu berücksichtigen (vgl. dazu Parteivortrag S. 4, Beilage Prot. HV NB).

4.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Das Kantonsgericht hat die Beschuldigte in seinem ersten Urteil vom 12. März 2021 der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil entfiel jedoch ein Schuldspruch bezüglich der Veruntreuung eines Betrages in der Höhe von Fr. 278'685.30 zum Nachteil von B.____. Das Kantonsgericht hat eine eigene Strafzumessung vorgenommen und die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021, Dispositiv-Ziff. I.1). Diese Strafzumessung ist von der Beschuldigten nicht angefochten worden und es bleibt vorliegend aufgrund des neuerlichen Freispruchs der Veruntreuung gemäss Anklageschrift Ziff. 2.3.b im Betrag von Fr. 50'000.-- bei den genannten Schuldsprüchen. Grundsätzlich bleibt es somit auch bei der vom Kantonsgericht vorgenommen Strafzumessung. Zum besseren Verständnis und gestützt auf Art. 408 StPO wird diese im vorliegenden Urteil nochmals dargelegt, wobei bezüglich der vor Bundesgericht nicht angefochtenen Schuldund Freisprüche auf die jeweiligen Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 verwiesen wird.

4.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere hat das Kantonsgericht im Urteil vom 12. März 2021 festgehalten, dass durch das Handeln der Beschuldigten mehrere hohe Schadenssummen entstanden sind: von rund Fr. 200'000.-- zum Nachteil der A.____ durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, von rund Fr. 46'000.-- zum Nachteil von B.____ durch Veruntreuung, sowie von rund Fr. 148'000.-- zum Nachteil von J.____ und K.____ durch Veruntreuung. Weiter ist den Gläubigern der A.____ eine Summe von rund Fr. 224’00.-- durch betrügerischen Konkurs entzogen worden. Insgesamt hat C.____ damit einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 618'000.-- verursacht, und dies in einer kurzen Zeit von nur knapp zwei Jahren. Dies ist daher zulasten der Beschuldigten zu werten, allerdings ist der Deliktsbetrag entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von rund Fr. 492’000.-- zulasten der A.____ deutlich reduziert. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, ist auch die Verwerflichkeit des Handelns zu ihren Lasten zu gewichten. C.____ ist mit besonderer Rücksichtlosigkeit vorgegangen, da sie das Vertrauen nicht nur ihres eigenen Ehemannes und auch des langjährigen Freundes B.____ ausgenutzt hat, sondern auch die nach eigenen Angaben «guten Freundinnen» J.____ und K.____ hintergangen hat. Schliesslich ist auch nur sie allein sowohl betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.____, als auch betreffend die Veruntreuung zum Nachteil von B.____, J.____ und K.____ als Drahtzieherin zu benennen.

Das Kantonsgericht kam aufgrund der Gewichtung der objektiven Tatschwere der zur Last gelegten Taten in Abweichung zur Vorinstanz zu einer Einsatzstrafe von 16 Monaten.

4.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere hat das Kantonsgericht erwogen, dass die Beschuldigte zwar jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat, die jeweiligen Tatbestände jedoch nur vorsätzlich begangen werden können. Besondere Elemente wie zum Beispiel Kriminaltourismus

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Gelegenheitsdelinqunez sind nicht ersichtlich, weshalb dieser Punkt neutral zu bewerten ist. Hingegen fallen die Beweggründe schwer zulasten von C.____ ins Gewicht. Denn eine finanzielle Not war zu keinem Zeitpunkt in dem Masse vorhanden, als dass dies die begangenen Taten erklären könnte. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, lagen bis Ende 2012 zwar Betreibungen in grosser Höhe von knapp einer Million Franken gegen sie vor. Bemühungen um einen Schuldenabbau waren jedoch nicht ersichtlich. Zudem verfügte die Beschuldigte über eine solide Berufsausbildung und war nach eigenen Angaben als Steuerberaterin erfolgreich. Sie hatte damit alle Möglichkeiten, ein legales Einkommen zu erzielen. Von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist in Einklang mit der Vorinstanz gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 22. August 2013 (act. PD 01.25.1060 ff.) und dem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2014 (act. 01.25.1104) nicht auszugehen.

In Abweichung zur Vorinstanz kam das Kantonsgericht jedoch zum Schluss, dass die jahrelange und teils schwere Opiatabhängigkeit der Beschuldigten nicht ins Gewicht fallen kann. In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt. Als Zwischenergebnis waren nach Ansicht des Kantonsgerichts daher für die subjektive Tatschwere sechs Monate hinzuzurechnen, d.h. das Gericht ist von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten ausgegangen.

4.4 Mit Blick auf die Täterkomponenten war das schwierige Vorleben der Beschuldigten weiterhin zu ihren Gunsten zu werten. Wie auch das Strafgericht festgestellt hat, musste C.____ den Bürgerkrieg in ihrem Heimatland miterleben. Sie hat durch eine Schussverletzung in jungen Jahren eine schwere irreversible körperliche Schädigung mit Querschnittslähmung erlitten. Aus diesen Gründen nimmt das Kantonsgericht daher eine Strafreduktion um drei Monate vor. Jedoch sind weitere Komponenten wie Rückfälle oder aussergewöhnliche Gesetztestreue, das Nachtatverhalten und auch die Wirkung der Strafe und der Tat auf die Beschuldigte insgesamt als neutral zu bewerten. Insbesondere weist C.____ noch vielen Jahre nach der Tat auch vor den Schranken des Kantonsgerichts jegliche strafrechtliche Verantwortung von sich. Demgegenüber hat sie aber aus mehr oder weniger eigenem Antrieb bereits Schadensersatz bei J.____ und K.____ geleistet. Insgesamt führte dies zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 19 Monate.

4.5 An dieser Strafzumessung ist nach dem Gesagten mangels Anfechtung auch keine Änderung vorzunehmen. Jedoch sind noch die weiteren Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Hierzu ist festzustellen, dass der letzte Geldbezug zum Nachteil der A.____ aus dem Jahr 2009 am Tage der heutigen Neubeurteilung rund 14 Jahre zurückliegt. Allerdings hat die Beschuldigte auch danach noch weitere Delikte verübt (Veruntreuung zum Nachteil von J.____ und K.____).

Stark ins Gewicht und damit zu ihren Gunsten fällt die sehr lange Verfahrensdauer, welche nach Ansicht des Kantonsgerichts das Beschleunigungsverbot verletzt. So hat allein die Staatsanwalt-

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft über fünf Jahre bis zur Anklageerhebung benötigt. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichts eindeutig zu lang. Die diversen Wechsel bei der Verfahrensleitung (vgl. Prot. der ersten Hauptverhandlung vom 12. März 2021, S. 16.) dürfen der Beschuldigten nicht angelastet werden. Weiter hat das Strafgericht ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung, und auch das Kantonsgericht ab dem Zeitpunkt der Berufungsanmeldung nochmals je knapp 2 ½ Jahre bis zur Hauptverhandlung verstreichen lassen. Auch dies ist zu lang. Inzwischen sind durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, ausgelöst durch die Staatsanwaltschaft, bis zum heutigen Neubeurteilungsverfahren nochmals 2 Jahre vergangen. Insgesamt wird die Strafe daher um weitere sieben Monate auf 12 Monate reduziert. Angesichts dessen fällt eine Geldstrafe als Sanktionsart ausser Betracht und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

4.6 Angesichts des Strafrahmens von zwei Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren, innerhalb dessen die tatund täterangemessene Strafe festzulegen ist, sowie in Beachtung sämtlicher Tatund Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht daher eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als verschuldensund tatangemessen.

4.7 Im Weiteren ist noch zu prüfen, ob der bedingte respektive der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB,

4 Aufl., 2019, Art. 44 N 4).

Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist C.____ keine Schlechtprognose zu stellen: sie ist nicht vorbestraft und seit den mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vorfällen nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch das von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegte

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. Mai 2023 betreffend Anklage der Staatsanwaltschaft, P.____ und Q.____ gegen C.____ und D.____ vermag mangels Rechtskraft daran nichts zu ändern. Die Strafe wird daher bedingt ausgesprochen. Angesichts der sehr langen Zeit seit der letzten Tatbegehung (2012) ist die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen.

IV. Zivilforderungen

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 ist in den Zivilpunkten nicht angefochten worden. Aufgrund des neuerlichen Freispruchs der Beschuldigten hinsichtlich der Veruntreuung gemäss Ziff. 2.3.b der Anklageschrift im Umfang von Fr. 50'000.-- bleibt es vollumfänglich bei den dortigen Erwägungen (vgl. genanntes Urteil, Ziff. IV).

V. Beschlagnahme

Das Strafgericht hat die im Rahmen der Voruntersuchung beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs eingezogen. Gestützt auf die Übersicht der Staatsanwaltschaft vom

7. Dezember 2016 (act. 00.01.001) handelt es sich bei den Positionen 1-50 um Beweismittel (Akten, Kontoauszüge, Hypothekar,- Kaufund Mietverträge im Zusammenhang mit der A.____). Diese bleiben aufgrund der auch nach dem Neubeurteilungsverfahren unveränderten Schuldund Freisprüche von C.____ weiterhin bei den Akten. Hingegen werden alle Sperrungen der auf D.____ lautenden Konti gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs aufgehoben. Hinzu kommen die nicht im Urteil erwähnten Konti der U____Bank, über welche das Strafgericht fälschlicherweise nicht befunden hat. Einzig der Saldo des auf C.____ und D.____ lautenden Kontos Nr. […] bei der S.____Bank wird aufgrund solidarischer Haftung der Ehegatten eingezogen und mit den C.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

VI. Kosten

1. C.____

1.1 Kosten vor dem Strafgericht Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid des ersten Berufungsverfahrens vorzunehmen. Es bleibt bei den Erwägungen bezüglich Parteientschädigung und Kosten des Strafgerichts (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021, Erwägungen Ziff. VI.A.1-3).

1.2 Kosten vor dem Kantonsgericht

1.2.1 Ordentliche Kosten Bezüglich der ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gilt unverändert was folgt:

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf in Fr. 20’400.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 20‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--.

Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung teilweise durchgedrungen ist, gehen diese Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von 2/3 (= Fr. 13'600.--) zulasten der Beschuldigten, und im Umfang von 1/3 (= Fr. 6’800.--) zulasten des Staates.

Demgegenüber gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens, welches deshalb nötig geworden ist, weil das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 betreffend die beiden Beschuldigten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, in der Höhe von Fr. 10’000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 9’750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, hälftig betreffend C.____) zulasten des Staates.

1.2.2 Ausserordentliche Kosten Bezüglich der ausserordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gilt unverändert was folgt:

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 8. März 2021 sowie seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6‘911.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. Wiederum ist die Beschuldigte, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 4'607.05, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger gestützt auf die Honorarnote vom 3. September 2023 unter Berücksichtigung der zweistündigen Hauptverhandlung ein Honorar in der Höhe Fr. 2'936.-- (inklusive Auslagen und Fr. 209.90 Mehrwertsteuer) zulasten des Staates ausgerichtet.

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. D.____

2.1 Kosten vor dem Strafgericht Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid des ersten Berufungsverfahrens vorzunehmen. Es bleibt bei den Erwägungen bezüglich Parteientschädigung und Kosten des Strafgerichts (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021, Erwägungen Ziff. VI.B.1).

2.2 Kosten vor dem Kantonsgericht

2.2.1. Ordentliche Kosten Bezüglich der ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gilt unverändert was folgt:

Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahren werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf insgesamt Fr. 4’500.-- (Urteilsgebühr) festgesetzt. Nachdem die Berufung des Beschuldigten gutgeheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist, gehen diese Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zulasten des Staates.

Demgegenüber gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens, welches deshalb nötig geworden ist, weil das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. März 2021 betreffend die beiden Beschuldigten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat ‒ in der Höhe von Fr. 10’000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 9’750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, hälftig betreffend D.____) zulasten des Staates.

2.2.1 Ausserordentliche Kosten Bezüglich der ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gilt unverändert was folgt:

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, macht anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht mit Honorarnote vom 8. März 2021 ein Honorar von Fr. 4'131.35.-- (inkl. Mehrwertsteuer) geltend, bestehend aus 17.83 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie 1.667 Stunden zu Fr. 135.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 44.60. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den Stundenansatz wie auch auf den Stundenaufwand als im Verhältnis zur Komplexität des vorliegenden Falles angemessen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung von zwei Stunden zu einem Honorar von Fr. 200.--, d.h. von Fr. 430.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Insgesamt sind die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'561.65 auf die Staatskasse zu nehmen.

Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger gestützt auf die Honorarnote vom 4. September 2023 unter Berücksichtigung der zweistündigen Hauptverhandlung ein Honorar in der Höhe Fr. 1'955.90 (inklusive Auslagen und Fr. 139.85 Mehrwertsteuer) zulasten des Staates ausgerichtet.

Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2018 betreffend C.____, auszugsweise lautend:

1. C.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. C.____ wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung, eventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen:

- Ziffer 2.3 a: 24.-28.7.2008: Fr. 2‘155.60; 30.7.-5.8.2008:

Fr. 3‘998.10; 5.8.2008: Fr. 2‘000.--; 3.9.-4.9.2008: Fr. 1‘153.15;

5.9.2008: Fr. 3‘500.--; 30.9.-7.10.2008: Fr. 2‘304.05; 6.10.2008:

Fr. 800.--; 8.10.2008: Fr. 43.95; 8.10.-9.10.2008: Fr. 600.--;

11.10.2008: Fr. 500.--; 3.10.2008: Fr. 400.--; 21.10.2008:

Fr. 1‘000.--; 3.11.2008: Fr. 1‘000.--; 7.11.-14.11.2008: Fr. 1‘300.-- ; 17.11.-19.11.2008: Fr. 1‘500.--; 25.11.2008: Fr. 1‘000.--; Barabhebung durch D.____ in der Höhe von Fr. 1‘500.-- am 29. Juli 2008;

- Ziffer 2.3 c: 6.11.2008: Fr. 1‘890.25;

- Ziffer 2 d: sämtliche Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 2‘345.55;

Seite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- Ziffer 2.4.1: 9.3.2009: Fr. 5‘000.--;

- Ziffer 2.5: Fr. 300‘000.--.

3. Das gegen C.____ wegen Urkundenfälschung geführte Strafverfahren (Ziffer 2.6.1) wird zufolge Verstosses gegen das Anklageprinzip eingestellt.

Das gegen C.____ wegen übler Nachrede respektive mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von E.____ (Ziffer 3.3.1), F.____ (Ziffer 3.3.2), G.____ (Ziffer 3.3.3) sowie H.____ und I.____ (Ziffer 3.3.4)

geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

4. C.____ wird verurteilt, der A.____ in Liquidation Fr. 296‘588.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2008 [mittlerer Verfall] sowie Fr. 195‘713.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-

- zuzüglich Zins zu 7 % für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am

8. Februar 2012 respektive zu 5 % seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat.

Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage von G.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-

- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen.

5. C.____ wird verurteilt, G.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.-- zu bezahlen.

Seite 41 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6. Über die Verwendung der Beschlagnahmepositionen Pos. 1-37, 39-

50 sowie 67-77 wird im abgetrennten Verfahren gegen D.____ entschieden.

Über die Verwendung der Saldi folgender auf D.____ lautender beschlagnahmter Konti wird im abgetrennten Verfahren gegen D.____ entschieden:

- U.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 12‘519.96;

- U.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 2‘112.10;

- U.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 573.90;

- R.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 152.67;

- S.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 15‘302.11;

- S.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 44.62;

- T.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 186.52.

Über die Verwendung des Saldos des folgenden auf C.____ und D.____ lautenden beschlagnahmten Kontos wird ebenfalls im abgetrennten Verfahren gegen D.____ entschieden:

- S.____Bank, Konto-Nr. […], Fr. 2‘111.57.

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Berechtigten zurückgegeben:

- an die R.____: Pos. 56-61 und Pos. 63-66;

- an S.____: Pos. 52-55 und 62;

- an B.____: Pos. 51, 78-80.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 41‘798.-

- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von

Seite 42 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zulasten von C.____.

Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- ermässigt.

wird in Neubeurteilung in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 2, 4, 7 und 8 wie folgt neu gefasst:

1. C.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 179ter Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. C.____ wird in folgenden Fällen vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen:

- Ziffer 2.3.a: 4.-10.7.2008: Fr. 226‘000.--;

- Ziffer 2.3.b: 9.7.2008: Fr. 50'000.--;

- Ziffer 2.3.c: 18.9.2008: Fr. 2'000.--;

- Ziffer 2.3.d: 13.10.2008: Fr 685.30;

Seite 43 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4. C.____ wird verurteilt, der A.____ in Liquidation Fr. 200‘713.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 [mittlerer Verfall] zu bezahlen. Die Forderung von B.____ gegen C.____ in der Höhe von Fr. 390'000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Es wird festgestellt, dass J.____ ihre Zivilforderung über Fr. 145‘000.-

- zuzüglich Zins zu 7 % für die Zeitspanne vom 23. Juli 2011 bis am

8. Februar 2012 respektive zu 5 % seit dem 8. Februar 2012 mit der Desinteresse-Erklärung vom 25. September 2018 zurückgezogen hat.

Die unbezifferte Zivilklage von K.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage von G.____ über Fr. 9‘200.-- zuzüglich Zins [Fr. 4‘200.-

- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 und Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. Juni 2012] wird zufolge Verjährung abgewiesen.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dieter Gysin in der Höhe von Fr. 41‘798.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ zu 2/3 in der Höhe von Fr. […]'865.35 gemäss Art. 135 Abs.

4 StPO.

Dem Privatverteidiger Konrad Jeker wird ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 6’480.35 aus der Gerichtskasse entrichtet.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 81‘691.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘137.50 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 16‘000.--, gehen zu 2/3 (= Fr. 66'552.35) zulasten von C.____ und zu 1/3 (= Fr. 33'276.20) zulasten des Staates.

Seite 44 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 3,

5 und 6 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. […]

III. […]

IV. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2020 betreffend D.____, auszugsweise lautend:

1. D.____ wird in Abwesenheit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 58 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten:

- Pos. 1 [HD Büro C.____, vom 25. Februar 2011];

- Pos. 2 [HD Wohnort B.____, vom 25. Februar 2011];

- Pos. 3-7 [HD Wohnort C./D.____ vom 7. September 2011];

- Pos. 8-34 [HD Büro C.____, vom 7. September 2011];

- Pos. 35-37 [HD Büro D.____, vom 14. September 2011];

- Pos. 38-50 [HD Büro C.____, vom 14. September 2011;

- Pos. 67 [HD Wohnort O.____, vom 21. Oktober 2013].

Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben:

- Pos. 68 und 69 an C.____, oder D.____ [HD Wohnort C.____ und D.____, vom 7. September 2011];

Seite 45 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- Pos. 70-74 an C.____ [HD Büro C.____, vom 7. September 2011];

- Pos. 75 an D.____ [HD Büro D.____, vom 14. September 2011];

- Pos. 76 und 77 an C.____ [HD Büro C.____, vom 14. September 2011].

Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden.

Die Saldi folgender auf D.____ lautender Konten werden eingezogen und mit den D.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet:

- Konto Nr. […] [R.____Bank,] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 152.67);

- Konto Nr. […] [S.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 15'302.11);

- Konto Nr. […] [S.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 44.62);

- Konto Nr. […] [T.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 186.52).

Der Saldo des auf D.____ lautenden Kontos Nr. […] [R.____Bank] wird bis zum Betrage von Fr. 2'686.-- eingezogen und mit den D.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird D.____ freigegeben.

Der Saldo des auf D.____ lautenden Kontos Nr. […] [R.____Bank] wird bis zum Betrage von Fr. 12'519.96 eingezogen und mit den D.____ auferlegten Verfahrenskosten sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet. Ein allenfalls darüberhinausgehender Betrag wird D.____ freigegeben.

Seite 46 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Saldo des auf und C.____ und D.____ lautenden Konto Nr. […] [S.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und je zur Hälfte mit den D.____ und C.____ [gem. Urteil vom

4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung;

Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf den nach der Anrechnung gemäss Ziffer 2 verbleibenden Restbetrag von Fr. 6'804.55.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten von D.____, wobei diese Kosten aufgrund der Verrechnung mit den gemäss Ziffer 2 eingezogenen Vermögenswerten getilgt sind.

wird in Neubeurteilung in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

1. D.____ wird in Abwesenheit von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen.

2. Folgende beschlagnahmten Unterlagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten:

- Pos. 1 [HD Büro C.____, vom 25. Februar 2011];

- Pos. 2 [HD Wohnort B.____, vom 25. Februar 2011];

- Pos. 3-7 [HD Wohnort C./D.____ vom 7. September 2011];

- Pos. 8-34 [HD Büro C.____, vom 7. September 2011];

- Pos. 35-37 [HD Büro D.____, vom 14. September 2011];

- Pos. 38-50 [HD Büro C.____, vom 14. September 2011;

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- Pos. 67 [HD Wohnort O.____, vom 21. Oktober 2013].

Folgende beschlagnahmten Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben:

- Pos. 68 und 69 an C.____ oder D.____ [HD Wohnort C.____ und D.____, vom 7. September 2011];

- Pos. 70-74 an C.____ [HD Büro C.____, vom 7. September 2011];

- Pos. 75 an D.____ [HD Büro D.____, vom 14. September 2011];

- Pos. 76 und 77 an C.____ [HD Büro C.____, vom 14. September 2011].

Die Berechtigten haben die freigegebenen Gegenstände innert 30 Tagen ab Mitteilung der Rechtskraft am Gerichtsstandort entgegenzunehmen, widrigenfalls die Gegenstände eingezogen werden.

Die Sperrung folgender auf D.____ lautender Konti wird aufgehoben:

- Konto Nr. […] [R.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 52.67);

- Konto Nr. […] [R.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 15'302.11);

- Konto Nr. […] [R.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 44.62);

- Konto Nr. […] [T.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016:

Fr. 186.52).

- Konto Nr. […] [R.____Bank]

- Konto Nr. […] [R.____Bank]

- Konto-Nr. […] [U.____Bank]

- Konto-Nr. […] [U.____Bank]

- Konto-Nr. […] [U.____Bank]

Seite 48 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Saldo des auf C.____ und D.____ lautenden Konto Nr. […] [S.____Bank] (Kontostand per 31.10.2016: Fr. 2'111.57) wird eingezogen und mit den C.____ [gem. Urteil vom 4. Oktober 2018] auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 23'542.05.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) [Fr. 8'226.30 vor Anklageerhebung;

Fr. 15'315.75 nach Anklageerhebung] wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'710.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, gehen zulasten des Staates.

V. […]

VI. […]

Richter Gerichtsschreiberin

Niklaus Ruckstuhl Anja Fankhauser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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