46.2000
A contractor who builds a property for a buyer on land sold by a third party cannot be subject to the property transfer tax because they do not own or economically control the land. Furthermore, the construction fee can only be included in the property transfer tax calculation owed by the seller if the fee is paid to the seller personally or on their behalf to a third party, which is generally not the case when the seller and contractor are unrelated. The tax may be levied on the construction fee for the seller if they build the property themselves, through a significantly held company, or as part of a consortium, thereby participating in the profit from the construction and sale.
- § 81 Abs. 1 StG Cited as the basis for the hand-over tax on real estate transfers, which the court found not applicable to the contractor.
- § 81 Abs. 2 lit. a StG Cited as the basis for the concept of 'economic transfer' (wirtschaftliche Handänderung), which the court found not applicable to the contractor.
- § 84 Abs. 1 StG Cited in relation to the calculation of the hand-over tax base, specifically concerning the inclusion of additional payments like construction fees.
§ 81 Abs. 1 StG; § 81 Abs. 2 lit. a StG; § 84 Abs. 1 StG · § 81 Abs. 1 StG: Cited as the basis for the hand-over tax on real estate transfers, which the court found not applicable to the contractor. § 81 Abs. 2 lit. a StG: Cited as the basis for the concept of 'economic transfer' (wirtschaftliche Handänderung), which the court found not applicable to the contractor. § 84 Abs. 1 StG: Cited in relation to the calculation of the hand-over tax base, specifically concerning the inclusion of additional payments like construction fees.
Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2000 (46/2000)
Der nicht mit dem Landveräusserer identische Werkunternehmer, der mit dem Landkäufer einen Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute abschliesst, kann nicht Subjekt der Handänderungssteuer sein (E. 2a und b).
Der Werklohn darf nur dort als Bemessungsgrundlage der vom Landveräusserer geschuldeten Handänderungssteuer herangezogen werden, wo er dem Landveräusserer selber geschuldet und ihm persönlich oder auf seine Rechnung einem Dritten gezahlt wird. Letzteres trifft in jenen Fällen, in denen Landverkäufer und Werkunternehmer weder tatsächlich noch wirtschaftlich identisch sind, in aller Regel nicht zu. Konkret bedeutet dies, dass der Werklohn als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer des Landveräusserers herangezogen werden kann, wenn er selbst baut, er durch eine Gesellschaft bauen lässt, an der er massgeblich beteiligt ist oder er Mitglied eines Baukonsortiums ist und dadurch direkt oder indirekt am Gewinn aus der Erstellung und Veräusserung der Baute partizipiert (E. 2c).
00-46 Steuersubjekt/Zusammenrechnung von Werklohn und Landpreis bei fehlender Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1998 erwarben die Ehegatten E. von Y. die Parzelle Nr. 1 sowie je 1/92 Miteigentumsanteil an den Parzellen 2 und 3 und mit dem Generalunternehmerwerkvertrag vom 4./15. Dezember 1998 beauftragten sie Z. (nachfolgend: Rekurrentin) für Fr. 352'000.-- ein Eckreiheneinfamilienhaus inklusive Autoeinstellplatz zu erstellen. Mit Veranlagung vom 3. März 1999 wurde der Rekurrentin die Handänderungssteuer auf dem Werklohn von Fr. 352'000.-- auferlegt.
Aus den Erwägungen
Bei der Auslegung des Begriffs der Handänderung ist nach § 81 Abs. 2 lit. a StG offensichtlich eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" vorzunehmen. Da im basellandschaftlichen Steuergesetz der Begriff der wirtschaftlichen Handänderung ausdrücklich definiert ist, ist bei der Auslegung des Gesetzes vom Wortlaut dieser Definition auszugehen. Aus § 81 Abs. 2 lit. a StG ergibt sich, dass von einer wirtschaftlichen Handänderung nur bei den Rechtsgeschäften ausgegangen werden kann, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken. Mit anderen Worten liegt eine wirtschaftliche Handänderung grundsätzlich immer dann vor, wenn wesentliche Teile der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück vom bisherigen Verfügungsberechtigten auf einen Dritten übergehen, ohne dass dabei die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse eine Änderung erfahren. Entscheidend für die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung ist, ob wesentliche Teile der dem Grundeigentum innewohnenden Verfügungsmacht rechtsgeschäftlich übertragen werden, so dass gesagt werden kann, das fragliche Rechtsgeschäft wirke bezüglich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Handänderung an einem Grundstück oder Grundstücksanteil. Eine wirtschaftliche Handänderung liegt, zum Beispiel bei der Übertragung der Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft, vor (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 216 N. 57 f.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. Aufl. 1997, § 28 N. 10).
Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Rekurrentin ein Einfamilienhaus sowie einen Autoeinstellplatz auf einem fremden Grundstück zu errichten. Die von der Rekurrentin zu erstellende Liegenschaft respektive eine allfällig bereits errichtete Baute bildete zu keinem Zeitpunkt ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, denn ein noch nicht gebautes Haus stellt offensichtlich kein Grundstück dar und eine auf dem Grundstück des Landeigentümers bereits erstellte Baute wäre nach Art. 671 Abs. 1 ZGB bei ihrer Erstellung unmittelbar ins Eigentum des Landeigentümers übergegangen. Ausserdem steht vorliegend fest, dass die Rekurrentin zu keiner Zeit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fraglichen Parzellen besass. Da die Rekurrentin weder das zivilrechtliche Eigentum noch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt an diesen Grundstücken inne hatte, konnte sie daran auch keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt übertragen. Demzufolge ergibt sich, dass der Rekurrentin gestützt auf § 81 Abs. 2 StG keine Handänderungssteuer auf dem gemäss Generalunternehmerwerkvertrag vom 4./15. Dezember 1998 zu errichtenden Einfamilienhaus inkl. Autoeinstellplatz auferlegt werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 228 N. 14).
Zusammenfassend kann im hier zu beurteilenden Fall festgehalten werden, dass der Rekurrentin keine Handänderungssteuer aufzuerlegen ist, weshalb der Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 sowie die Veranlagung Nr. 99a637 vom 3. März 1999 aufzuheben sind.
Entscheid Nr. 46/2000 vom 12.5.2000