Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.25.75 • KG BL 430.25.75 KI-generiert

Court Approves Convertible Bond Restructuring to Prevent Insolvency

Geschäftsnummer 430.25.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court approved a request to authorize changes to a convertible bond agreement, specifically extending its maturity date and increasing its total capital. These changes were approved by a majority of bondholders and deemed necessary by the court to avert the issuer's financial distress, allowing it to continue operations and develop its business. The court found that the proposed measures were legally permissible, protected the interests of all bondholders equally, and were justified given the circumstances, thus meeting the requirements for judicial approval.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Genehmigung von Beschlüssen der Gläubiger von Wandelanleihen im Sinne von Art. 1176 OR; Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als obere kantonale Nachlassbehörde (E. 4); Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5); Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsentscheids (E. 6).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Kostenverlegung Obligation Umstrukturierung rechtlich geschütztes Interesse Kapitalanforderungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1176 Abs. 1 OR

This article is cited as the basis for the requirement of court approval for the creditors' resolution to become binding on all bondholders.

Art. 1176 Abs. 3 OR

This article is cited in relation to the one-month deadline for the debtor to request official approval and the public announcement of the hearing.

Art. 1177 Ziff. 1 OR

This article is cited as a condition for approval, stating that the proposed measures must be necessary to avert a crisis.

Art. 1177 Ziff. 2 und 3 OR

These articles are cited as conditions for approval, stating that the proposed measures must be legally provided for and preserve the common interests of the bondholders.

Art. 1177 Ziff. 4 OR

This article is cited as a condition for approval, stating that there should be no signs of dishonest behavior.

Art. 7 Abs. 1 GGV

This article is cited in relation to the public announcement of the court's approval decision on the SIX Swiss Exchange website.

Art. 7 Abs. 2 GGV

This article is cited regarding the notification of the Commercial Register office and the submission of certified copies of documents.

Art. 106 f. ZPO

These articles concern the principles of cost allocation in court proceedings, applied to the case of voluntary jurisdiction.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

This article is cited as the basis for allocating costs to the applicant according to the 'causer principle' in voluntary jurisdiction.

Art. 54 GebV SchKG

This article is cited for determining the court fee for decisions of the enforcement court, which is applied to this case as a special debt enforcement procedure.

Art. 151 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung, HRegV

This article is cited in relation to the obligation to submit certified copies of the protocol and public deed to the Commercial Register office.

Dispositiv-Ziffer 1

This is the operative part of the decision that grants the application and approves the resolution of the bondholders.

Dispositiv-Ziffer 2

This is an order directed at the applicant regarding the publication of the approval decision.

Dispositiv-Ziffer 3

This is the operative part of the decision that imposes the court fee on the applicant.

Dispositiv-Ziffer 4

This is the operative part of the decision stating that the applicant must bear their own party costs.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. April 2025 (430 25 75) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Gesuch um Genehmigung von Beschlüssen der Gläubiger von Wandelanleihen im Sinne von Art. 1176 OR; Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als obere kantonale Nachlassbehörde (E. 4); Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (E. 5); Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsentscheids (E. 6).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frank Gerhard, und/oder Rechtsanwalt Eduard De Zordi und/oder Rechtsanwalt Dr. Marco Rostetter, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Gesuchstellerin

Gegenstand Gesuch um Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR Gesuch vom 11. März 2025

1. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. März 2025 reichte die A.____AG mit Sitz in X.____ BL ein Gesuch um behördliche Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR des Beschlusses der Anleihensgläubiger vom 25. Februar 2025 ein. An der Versammlung vom 25. Februar 2025 genehmigte eine Mehrheit von 79% des im Umlauf befindlichen Kapitals zum einen die Verlängerung der Laufzeit der Wandelanleihe um acht Monate bis zum 17. September 2025. Zum anderen genehmigte die Mehrheit von 79% eine Erhöhung des Kapitals von insgesamt CHF 200 Mio. auf CHF 204 Mio., aufgeteilt in Anleihensobligationen zu je CHF 204'000.00 (statt bisher CHF 200'000.00), per 17. Juli 2025 (oder jedem anderen von der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 10 der Anleihensbedingungen angezeigten Tag).

2. Die beschlossenen Änderungen vom 25. Februar 2025 werden nur dann für alle Anleihensgläubiger verbindlich, wenn die obere kantonale Nachlassbehörde den Beschluss genehmigt (Art. 1176 Abs. 1 OR).

3. Nach Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Genehmigungsverfahren von CHF 5'000.00 (valuta 14. März 2025) wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. März 2025 zu einer Verhandlung auf den 15. April 2025, 14:30 Uhr (MEZ), vor das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Die Vorladung zur Verhandlung wurde in Anwendung von Art. 1176 Abs. 3 OR mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 24. März 2025 öffentlich bekannt gemacht. Mit zwei weiteren Publikationen im SHAB vom 26. März 2025 und 3. April 2025 wurden den Anleihensgläubigern der Gesuchstellerin angezeigt, dass sie ihre Einwendungen gegen den zu genehmigenden Beschluss vom 25. Februar 2025 schriftlich bis zum 14. April 2025 (Datum des Posteingangs beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht) oder mündlich an der Verhandlung vom

15. April 2025 anzubringen hätten. Die öffentliche Bekanntmachung wurde entsprechend Ziff. 10 Abs. 2 der Anleihensbedingungen am 25. März 2025 auch auf der Website der SIX Swiss Exchange publiziert (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen, GVV, SR 221.522.1).

4. An der Verhandlung vom 15. April 2025, 14:30 Uhr (MEZ), nahmen für die Gesuchstellerin B.____ (CFO und Mitglied der Geschäftsleitung) und C.____ (General Counsel und Mitglied der Geschäftsleitung) teil. Sie wurden von ihren Rechtsvertretern, die Rechtsanwälte Eduardo de Zordi und Dr. Marco Rostetter, begleitet. Von den Anleihensgläubigern erschien niemand. Bis zum Verhandlungszeitpunkt gingen auch keine schriftlichen Einwendungen gegen den zu genehmigenden Beschluss vom 25. Februar 2025 ein.

5. Vorliegend handelt es sich um einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 19 ZPO). Eine Genehmigung durch das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 EG SchKG und § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO) als obere kantonale Nachlassbehörde am Sitz des Schuldners im Sinne von Art. 1176 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Schuldner die behördliche Genehmigung innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen des Beschlusses beantragt (Art. 1176 Abs. 3 OR) und keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 1177 OR vorliegen. Bei der Gesuchstellerin A.____ AG mit Sitz in X.____ BL handelt es sich um die Schuldnerin der Anleihe, welche mit Einreichung des Gesuchs am 11. März 2025 die Genehmigung des am 25. Februar 2025 gefällten Beschlusses der Anleihensgläubiger innerhalb der Monatsfrist beantragt hat.

Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellt fest, dass die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen des Beschlusses vom

25. Februar 2025 eingehalten wurden (Art. 1164 ff. OR und Art. 1 ff. GVV). Die beschlossenen Massnahmen erscheinen sodann aufgrund der Aktenlage notwendig zur Abwendung einer Notlage der Gesuchstellerin (Art. 1177 Ziff. 1 OR). Die beschlossenen Massnahmen sind gesetzlich vorgesehen und wahren – soweit erkennbar – die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger (Art. 1177 Ziffn. 2 und 3 OR). Zu deren Interessen gehört das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Anleihensgläubiger (Art. 1174 Abs. 1 OR). Der gerichtlich zu genehmigende

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss der Versammlung vom 25. Februar 2025 bildet den ersten Schritt zu einer Sanierung. Im Wesentlichen besteht sie aus einer Restrukturierung der Schulden, einschliesslich der Anleihe, einer Umstrukturierung der A.____ Gruppe und der Aufnahme neuer Mittel. Die von einer Mehrheit von 79% des im Umlauf befindlichen Kapitals genehmigten Massnahmen ermöglichen der Gesuchstellerin, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und unterstützen die Entwicklung und Vermarktung von Wirkstoffen. Sie eröffnen den Anleihensgläubigern auch die Möglichkeit, bei positiven Resultaten am angestrebten Erfolg teilzuhaben und die Anleihe vollständig zurückbezahlt zu bekommen. Könnten die Liquiditätsprobleme nicht gelöst werden, müsste die Gesuchstellerin potentiell liquidiert werden, wobei die Anleihensgläubiger voraussichtlich mit einem Verlust auf der Anleihe zu rechnen hätten. Alle Anleihensgläubiger sind von den Massnahmen gleichermassen betroffen. Der Beschluss vom 25. Februar 2025 erscheint unter den gegebenen Verhältnissen gerecht und entspricht dem Entscheid eines vernünftigen Anleihensgläubigers. Zumal keine Anzeichen auf unredliches Verhalten ersichtlich bzw. vorgebracht worden sind (Art. 1177 Ziff. 4 OR) sowie der Kostenvorschuss für das Genehmigungsverfahren von CHF 5'000.00 (Entscheidgebühr und Publikationskosten) rechtzeitig geleistet worden ist, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine behördliche Genehmigung des Beschlusses vom 25. Februar 2025 vor. Dementsprechend ist das Gesuch vom 11. März 2025 gutzuheissen und der Beschluss der Anleihensgläubiger vom 25. Februar 2025 antragsgemäss zu genehmigen.

6. Die gerichtliche Genehmigung des Beschlusses der Anleihensgläubiger vom 25. Februar 2025 ist durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie gemäss Ziff. 10 Abs. 2 der Anleihensbedingungen auf der Website der SIX Swiss Exchange (Art. 7 Abs. 1 GGV) öffentlich bekannt zu machen. Während die öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt durch das Gericht erfolgt, ist die Gesuchstellerin anzuhalten, den vorliegenden Genehmigungsentscheid umgehend auf der Website der SIX Swiss Exchange publizieren zu lassen und das Gericht anschliessend zu benachrichtigen. Ferner ist das Handelsregisteramt über den vorliegenden Genehmigungsentscheid zu informieren (Art. 7 Abs. 2 GGV). Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie beim Handelsregisteramt noch die beglaubigte Abschrift des Protokolls sowie die öffentliche Urkunde über den gerichtlich genehmigten Beschluss der Anleihensgläubiger vom 25. Februar 2025 zur Aufbewahrung einzureichen hat (Art. 7 Abs. 2 GGV, Art. 151 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung, HRegV, SR 221.411).

7. Abschliessend ist über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Bei den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 f. ZPO wird die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Eine Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO erscheint hier angebracht, so dass die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen und für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat. Das vorliegende Verfahren hat typische Elemente des Nachlassverfahrens nach SchKG und wird in der Literatur auch als Spezialnachlassverfahren bezeichnet (SCHENKER, Sanierungsmassnahmen bei Obligationsanleihen, in: Thomas Sprecher [Hrsg.], Sanierung und Insolenz von Unternehmen, 2011, S. 219). Gemäss der Gebührenverordnung SchKG beträgt die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts CHF 200.00 bis CHF 2'500.00 und kann in besonderen Fällen bis auf CHF 5'000.00 erhöht werden (Art. 54 GebV SchKG). In Anbetracht der grossen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache für die Gesuchstellerin und deren Anleihensgläubiger, der Schwierigkeit des Falles

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie des Arbeitsund Zeitaufwands des Gerichts ist der Gebührenrahmen auszuschöpfen und die Entscheidgebühr auf CHF 5‘000.00 festzusetzen. Darin sind die Publikationskosten des Gerichts eingeschlossen. Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 11. März 2025 wird der Beschluss der Anleihensgläubiger vom 25. Februar 2025 über die Änderung der Anleihensbedingungen der von der Gesuchstellerin emittierten und am

17. Januar 2025 fälligen Wandelanleihe von CHF 200 Mio. (ISIN: xyz)

hinsichtlich

(i) der Verlängerung der Laufzeit vom 17. Januar 2025 auf den

17. September 2025; und

(ii) der Erhöhung des Kapitals von insgesamt CHF 200 Mio. auf CHF 204 Mio., aufgeteilt in Anleihensobligationen zu je CHF 204'000.00 (statt bisher CHF 200'000.00), per 17. Juli 2025 (oder jedem anderen von der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 10 der Anleihensbedingungen angezeigten Tag)

gerichtlich genehmigt.

2. Die Gesuchstellerin hat vorstehende Dispositiv-Ziffer 1 umgehend auf der Website der SIX Swiss Exchange publizieren zu lassen und nach erfolgtem Vollzug das Gericht zu benachrichtigen.

3. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin hat für ihre Parteikosten selbst aufzukommen.

Präsident Gerichtsschreiber

Roland Hofmann Giuseppe Di Marco

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht