Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.2015.23 • KG BL 420.2015.23 KI-generiert

Debtor's Objection Period Restoration Denied for Lack of Valid Reason

Geschäftsnummer 420.2015.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor requested the restoration of the objection period after being notified of a bankruptcy, claiming their objection was not received by the enforcement office. The court denied the request because the debtor failed to provide a valid reason for missing the deadline, such as an unavoidable impediment, and did not provide sufficient proof or justification for their request, as required by law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 5 SchKG; Debtor's Objection Period Restoration Denied for Lack of Valid Reason: The court denied the request because the debtor failed to provide a valid reason for missing the deadline, such as an unavoidable impediment, and did not provide sufficient proof or justification for their request, as required by law.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Gläubigerversammlung Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 33 Abs. 4 SchKG

This provision is cited as the basis for the request for restoration of the objection period and the procedural rule governing such requests.

Art. 20a Abs. 5 SchKG

This provision states that proceedings before cantonal supervisory authorities are free of charge, but an exception is made for proceedings concerning the restoration of the objection period, making them subject to costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. März 2015 (420 15 23) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Wiederherstellungsgesuch, Begründungspflicht

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A. ,

Gesuchsteller

gegen

B. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

in der Betreibung Nr. xxyyzzzz

A. Der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz wurde dem Schuldner am 04.11.2014 zugestellt. Am 19.01.2015 wurde dem Schuldner die Konkursandrohung zugestellt. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 04.02.2015) wandte sich der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und machte geltend, dass das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben seinen Rechtsvorschlag in der obigen Betreibung nicht erhalten habe. Deshalb sehe er sich nun mit einer Konkursandrohung konfrontiert. Er bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

B. Mit Eingabe vom 16.02.2015 gab die Gläubigerin bekannt, dass sie auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist nicht verzichte. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil in der Betreibung Nr. yyxxzzzz kein Rechtsvorschlag eingegangen sei. Die Beweislast für die Erhebung des Rechtsvorschlags obliege dem Schuldner.

C. Mit Verfügung vom 20.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten-zirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den Entscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Das Vorgehen zur Einreichung eines solchen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird dem Betriebenen auf dem Zahlungsbefehl unter Ziff. 3 erläutert.

2. Trotz Fehlens klarer Formvorschriften im SchKG ist ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln versehen innert Frist einzureichen (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 14; KUKO SchKG-Russenberger/Minet, Art. 33 N 27). Fehlt es an einer solchen Begründung, so tritt die Aufsichtsbehörde auf ein Gesuch nicht ein. Der Gesuchsteller macht nicht einmal ein unverschuldetes Hindernis geltend, sondern behauptet bloss, ein von ihm erhobener Rechtsvorschlag habe das Betreibungsamt nicht erhalten. Er unterlässt somit neben der hinreichenden Begründung des Gesuchs auch den Nachweis, dass er die Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gewahrt hat. Auf das Gesuch ist deshalb zufolge Fehlens einer Begründung für das Fristversäumnis und mangels Fristeinhaltung nicht einzutreten.

3. Art. 20a Abs. 5 SchKG sieht vor, dass die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind. Davon abweichend sind die Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG kostenpflichtig (BSK SchKG I-Nordmann, Art. 33 N 16). Vorliegend ist die entsprechende Gerichtsgebühr auf pauschal CHF 100.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 geht zu Lasten des Gesuchstellers.

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel