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420.2014.155 • KG BL 420.2014.155 KI-generiert

Creditor Challenge to Facsimile Debt Certificates in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 420.2014.155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the practice of the enforcement office to issue debt certificates following unsuccessful seizures that were indistinguishable from copies due to the use of digital signatures instead of original stamps or handwritten signatures, arguing this created issues when continuing enforcement proceedings in other cantons. The court dismissed the appeal, ruling that the appellant, as the creditor who received the certificate, was not legally prejudiced because the certificate itself does not constitute a security or determine the claim's merits, and that the asserted potential future problems did not establish a current, actual, legally protected interest required for standing under the relevant enforcement law provisions; furthermore, even if standing existed, the facsimile signatures complied with regulations, and the appellant could seek official certification of the documents if necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 149 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Creditor Challenge to Facsimile Debt Certificates in Enforcement Proceedings: The court dismissed the appeal, ruling that the appellant, as the creditor who received the certificate, was not legally prejudiced because the certificate itself does not constitute a security or determine the claim's merits, and that the asserted potential future problems did not establish a current, actual, legally protected interest required for standing under the relevant enforcement law provisions; furthermore, even if standing existed, the facsimile signatures complied with regulations, and the appellant could seek official certification of the documents if necessary.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckung Fälschung von Ausweisen Emission von Wertpapieren Beschwerdelegitimation Zahlungsnachweis Betreibungsrechtliche Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

The court did not enter into the merits of the appeal because the appellant lacked standing, which is a condition of admissibility under this article.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the order that no costs shall be levied.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. August 2014 (420 14 155) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Erfordernis eines tatsächlichen, aktuellen Interesses für die Beschwerdelegitimation; Formvorschriften für die Ausstellung eines Verlustscheins infolge Pfändung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

A. Am 15.07.2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Gläubigerin in den Betreibungen Nr. xxyyzzz1 und xxyyzzz2 gegen die Schuldnerin je einen Verlustschein infolge Pfändung aus.

B. Mit Schreiben vom 23.07.2014 reichte die Gläubigerin Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, Verlustscheine auszustellen, die sich von Kopien unterscheiden. Seit der Zusammenlegung mehrerer Ämter im Kanton Basel-Landschaft stelle das Betreibungsamt Basel-Landschaft keine Originalverlustscheine mehr aus. Die Verlustscheine würden neu weder auf Papier mit Wasserzeichen gedruckt noch mit Originalunterschrift oder Originalstempel versehen. Das lediglich mit einer Digitalunterschrift versehene Dokument lasse sich von Kopien nicht mehr unterscheiden, was bei der Fortsetzung der Betreibung bei einem Betreibungsamt eines anderen Kantons problematisch sein könne. Diese Problematik sei bei allen ausgestellten Verlustscheinen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorhanden. Die Beschwerde beziehe sich nicht nur auf die oben erwähnten Verlustscheine, sondern sei eher als „generelle Beschwerde“ zu behandeln.

C. Mit Schreiben vom 31.07.2014 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung.

E. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Verlustschein infolge Pfändung ist grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde ist fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Gläubigerin zufolge fruchtloser Pfändung in den erwähnten Betreibungen gemäss Art. 149 SchKG einen Verlustschein erhalten. Da der Verlustschein kein Wertpapier darstellt und nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt (vgl. BSK SchKG I-Huber, Art. 149 N 19 und N 42), ist die Gläubigerin durch die Zustellung eines Verlustscheines, der von einer Kopie nicht unterscheidbar ist, rechtlich nicht beschwert. Ferner begründet die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, dass sie bei der Verwendung der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellten Verlustscheine mangels Erkennbarkeit als Originalverlustschein Probleme bekommen könnte, auch kein tatsächliches, aktuelles Interesse. Zur Verfolgung bloss virtueller Interessen steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die rechtliche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar beeinflusst werden kann. Mangels Beschwerdelegitimation ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungsund Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 05.06.1996 (SR 281.31, VFRR) sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsbzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Die Anbringung einer Faksimile-Unterschrift auf den der Beschwerde beigelegten Verlustscheinen ist daher nicht zu beanstanden. Ferner steht es der Beschwerdeführerin offen, die Verlustscheine vor der Verwendung in einem anderen Kanton vom Betreibungsamt Basel-Landschaft beglaubigen zu lassen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Überprüfung der Ausstellungsmodalitäten von Verlustscheinen durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragt, wäre ohnehin nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c EG SchKG der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde zuständig.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin Aktuar

Christine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht