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420.2011.373 • KG BL 420.2011.373 KI-generiert

Debtor's Appeal of Seizure Notice Rejected for Improper Challenge of Debt Validity

Geschäftsnummer 420.2011.373
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a seizure notice, arguing that the tax authority's claim was still pending and that she had deregistered years prior. The supervisory authority dismissed the appeal, finding that the debtor's arguments concerned the validity of the debt itself, which must be challenged through formal legal proceedings, not an appeal to the seizure authority. The seizure notice was procedurally correct, and the appeal was therefore rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG; Debtor's Appeal of Seizure Notice Rejected for Improper Challenge of Debt Validity: The supervisory authority dismissed the appeal, finding that the debtor's arguments concerned the validity of the debt itself, which must be challenged through formal legal proceedings, not an appeal to the seizure authority. The seizure notice was procedurally correct, and the appeal was therefore rejected.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursandrohung Steuerschulden hängiges Verfahren Pfändung Beschwerdelegitimation Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Used to declare the appeal proceedings free of charge.

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Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 24. Januar 2012 (420 11 373) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Pfändungsvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Binningen vom 16. Dezember 2011 (in den Betreibungen Nr. 21105081-21105085 sowie Nr. 21105087-21105089)

A. Am 5. Juli 2011 wurden der Schuldnerin auf dem Betreibungsamt Binningen acht Zahlungsbefehle (Betreibungen Nr. 21105081-21105085 sowie Nr. 21105087-21105089), zugestellt. Sie erhob in allen acht Betreibungen Rechtsvorschlag. Mit den Urteilen des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 20. November 2011 und 6. Dezember 2011 wurde in allen acht Fällen die definitive Rechtsöffnung bewilligt und damit der Rechtsvorschlag beseitigt. Mit Datum vom 8. Dezember 2011 verlangte der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Gläubigerin), die Fortsetzung der Betreibung, wonach das Betreibungsamt Binningen der Schuldnerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 in allen acht Fällen die Pfändung auf den 12. Januar 2012 ankündigte.

B. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob die Schuldnerin am 19. Dezember 2011 Beschwerde. Sie führte aus, die Angelegenheit der Steuerverwaltung B.____ sei nach wie vor hängig und zudem sei sie durch ihren verstorbenen Ehemann mündlich bei der Gemeindeverwaltung C.____ am 13. Februar 1997 abgemeldet worden.

C. Mit Datum vom 22. Dezember 2011 liess sich das Betreibungsamt Binningen zur Beschwerde vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

D. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel. Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Binningen ging zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt am

16. Dezember 2011 die Pfändung angekündigt. Die Beschwerde, welche am 19. Dezember 2011 der Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

2. Die Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Sie bietet demjenigen einen Rechtsbehelf, der durch eine betreibungsrechtliche Handlung oder infolge Unterlassung einer solchen einen Rechtsnachteil erlitten hat. Wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind, ist in der Regel der Weg der gerichtlichen Klage vorgesehen; die Beschwerde ist diesfalls nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen (DIETH, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum SchKG, Art. 17 N 1, 7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für den 12. Januar 2012 angekündigten Pfändungen abgewendet werden müssen, da die Angelegenheit bei der Steuerverwaltung B.____ noch hängig sei. Zudem habe ihr verstorbener Ehe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mann sie bereits im Jahr 1997 mündlich bei der Gemeindeverwaltung C.____ abgemeldet. Sie bestreitet somit sinngemäss die Rechtmässigkeit der Steuerforderungen. Die Steuerverwaltung des Kanton Basel-Landschaft sei nicht berechtigt gewesen Steuern zu erheben, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Solche materiellrechtliche Rügen betreffend den Bestand von Forderungen sind jedoch auf dem ordentlichen Rechtsweg in einem materiellen Prozess durchzusetzen, nicht mittels einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Seitens des Betreibungsamtes Binningen können keinerlei Verfahrensfehler festgestellt werden. Die Pfändungsankündigung erfolgte rechtmässig, demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Gemäss Art. 20a SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin Aktuarin i.V.

Christine Baltzer-Bader Nathalie Aebischer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht