Seizure of Savings vs. Subsistence Minimum for Unemployed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the seizure of his savings by the enforcement office, arguing that the office had only allowed him the capitalized subsistence minimum for three months, whereas he believed he was entitled to twelve months due to his unemployment, and additionally complained about the bank's subsequent actions regarding securities sales and foreign currency account balancing. The court dismissed the appeal, reasoning that the seizure concerned movable assets (bank account balance) under Article 95 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, not income, and that jurisprudence analogously applies the two-month exemption period stipulated for essential provisions (Art. 92 para. 1 Ziff. 5 SchKG) to cover immediate living costs for the unemployed until they find work or receive social assistance, finding the three-month allowance reasonable given no indication of permanent inability to work, and ruling that the supervisory authority could not review the bank's independent actions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 1 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 93 SchKG; Seizure of Savings vs. Subsistence Minimum for Unemployed: The court dismissed the appeal, reasoning that the seizure concerned movable assets (bank account balance) under Article 95 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law, not income, and that jurisprudence analogously applies the two-month exemption period stipulated for essential provisions (Art. 92 para. 1 Ziff. 5 SchKG) to cover immediate living costs for the unemployed until they find work or receive social assistance, finding the three-month allowance reasonable given no indication of permanent inability to work, and ruling that the supervisory authority could not review the bank's independent actions.
Schlagwörter
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KI-generiertDetermines that no costs are to be levied for the appeal procedure.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. Mai 2016 (420 16 99) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungsund Konkursrecht
Vermögenspfändung; Belassen des kapitalisierten Existenzminimums
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Giovanna Basile
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug
A. Am 31. März 2016 revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug gegen den Schuldner. Es berechnete ein monatliches Existenzminimum des Schuldners von CHF 3‘200.00. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, dass der Schuldner ohne Arbeit und Einkommen sei und aktuell von seinem Vermögen von rund CHF 34‘000.00 auf seinem Sparkonto lebe. Dem Schuldner werde das Existenzminimum für drei Monaten in Höhe von CHF 9‘600.00 belassen und das restliche Guthaben von ca. CHF 24‘400.00 bleibe gepfändet.
B. Mit Schreiben vom 7. April 2016, welches am 8. April 2016 der Post übergeben wurde, gelangte A.____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er führte im Wesentlichen aus, er lebe seit November 2012 von seinen Ersparnissen. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 31. März 2016 seien ihm lediglich „drei Monate zum Leben“ überlassen worden. Das Betreibungsamt habe ihm erläutert, dass das über dem Existenzminimum liegenden Einkommen maximal für zwölf Monate gepfändet werden könne. Danach würden für die nicht beglichenen Schulden Verlustscheine ausgestellt. Er habe daher wohl auch Anspruch darauf, dass ihm das Existenzminimum für zwölf Monate belassen werde. Es sei inakzeptabel, dass er schlechter als andere Schuldner gestellt werde. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben. Des Weiteren weise er darauf hin, dass seine Wertschriften durch das Betreibungsamt bereits verkauft worden seien noch bevor das Rechtsmittel abgelaufen sei. Überdies habe die Bank nach Freigabe seines Kontos eigenständig sein Euro-Konto, welches einen Minussaldo in der Höhe von EUR 5‘204.00 aufweise, durch die Belastung des Franken-Kontos saldiert.
C. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2016 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer beanstande die Pfändung seines Vermögens bzw. der Umfang der Pfändung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG seien Vermögenswerte des Schuldners, wozu auch Forderungen gezählt würden, zu pfänden. Im vorliegenden Fall sei lediglich Vermögen des Schuldners gepfändet worden, nicht aber sein Einkommen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten wolle oder könne, entziehe sich dem Einflussbereich des Betreibungsamtes. Sollte der Schuldner letztlich Sozialhilfe benötigen, obliege es dem Schuldner sich darum zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Betreibungsamt habe dem Schuldner für die Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle oder bis zur Auszahlung von Sozialhilfegeld das Existenzminimum für drei Monate auf seinem Konto belassen. Man habe damit nicht gegen Art. 92 SchKG verstossen und die Pfändung sei rechtmässig. Es sei allenfalls eine höhere Summe pfändbar, etwa wenn man das generelle Überlassen des Existenzminimums beanstanden oder die Unpfändbarkeit des Existenzminimums auf einen Monat reduzieren würde. Die Forderungspfändung als solche sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausgleichung des Minussaldos auf dem Euro-Konto sei nach Massgabe des Entscheides der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs allenfalls anzupassen und dem Schuldner ein Mehrbetrag zu überlassen.
Erwägungen
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft am
31. März 2016 die Pfändung vollzogen. Die begründete Beschwerde ist durch die Postaufgabe am 8. April 2016 fristgerecht eingegangen. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Pfändung seines Vermögens vom 31. März 2016 durch das Betreibungsamt sei unangemessen, da er zwölf und nicht lediglich drei Monate lang Anspruch auf sein Existenzminimum habe. Zu prüfen ist deshalb, ob die Vermögenspfändung bzw. die Überlassung des dreimonatigen Existenzminimums zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei beschränkt pfändbarem Einkommen handelt es sich grundsätzlich um Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners (vgl. VONDER MÜHLL in: BSK SchKG II,
2. Aufl., Art. 93 N 3, m.w.H.). In casu liegt keine Einkommenspfändung vor, da der Schuldner zur Zeit keiner Erwerbarbeit nachgeht. Es liegt vielmehr eine Pfändung von beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG vor, worunter auch Bankguthaben fallen. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind die Nahrungsund Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen, soweit sie für den Schuldner und seine Familie für die zwei auf die Pfändung folgende Monate notwendig sind, unpfändbar. Die Rechtsprechung wendet die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG statuierte Zeitdauer von zwei Monaten in Analogie zu Art. 93 SchKG auch in denjenigen Fällen an, wo der Schuldner aufgrund gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts auf sein vorhandenes Vermögen angewiesen ist.
Lediglich im Falle eines Schuldners, welcher dauernd erwerbsunfähig oder stark vermindert erwerbsfähig ist, würde sich die Bemessung des Existenzminimums von zwei Monaten als zu knapp erweisen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O, Art. 92 N 25; BGE 92 III 6, 7 f.). Im vorliegenden Fall berechnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft das Existenzminimum des Schuldners und überliess diesem den kapitalisierten Notbedarf für drei Monate in Höhe von CHF 9‘600.00. Die konkrete Berechnung des Existenzminimums ist unbestritten geblieben und nicht von Amtes wegen zu überprüfen.
Die Freigabe des Notbedarfs für drei Monate ist in Anbetracht der angeführten Literatur und Rechtsprechung sowie Umstände allemal angemessen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Betriebene dauernd erwerbsunfähig oder vermindert erwerbsfähig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bloss das Existenzminimum für drei Monate überliess und das restliche Sparguthaben pfändete. Es obliegt dem Beschwerdeführer, eine neue Arbeitsstelle anzutreten oder allenfalls an die Sozialhilfebehörde zu gelangen.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es nicht Sache der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, Handlungen der Bank (Verkauf der Anlagefonds und Aktien sowie Saldierung des Euro-Kontos durch Belastung des Franken-Kontos), welche vom Beschwerdeführer gerügt wurden, zu beurteilen. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können ausschliesslich Handlungen des Betreibungsamtes überprüft werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vorgenommene Pfändung des Vermögens des Beschwerdeführers korrekt erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde
Präsidentin Aktuarin i.V.
Christine Baltzer-Bader Giovanna Basile
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht