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410.2013.270 • KG BL 410.2013.270 KI-generiert

Applicant v. State: Remand for Free Legal Aid Assessment on Non-Liquid Assets

Geschäftsnummer 410.2013.270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted an appeal in part, remanding the case for further review of the applicant's request for free legal aid. The applicant argued that while their income was insufficient, their investments in small animal shelters, valued at CHF 209,000, should not count as liquid assets preventing free legal aid, especially given the difficulty of selling them and the ongoing dispute involving the property. The court agreed that the shelters likely did not represent readily available funds, exceeding the allowable "emergency fund" and that forcing a sale or loan against them would be unreasonable given the circumstances and the pending legal dispute over the property, thus qualifying the applicant as indigent. However, the court could not assess the prospect of success of the underlying case and remanded that aspect to the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 117 lit. a ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Applicant v. State: Remand for Free Legal Aid Assessment on Non-Liquid Assets: The applicant argued that while their income was insufficient, their investments in small animal shelters, valued at CHF 209,000, should not count as liquid assets preventing free legal aid, especially given the difficulty of selling them and the ongoing dispute involving the property. The court agreed that the shelters likely did not represent readily available funds, exceeding the allowable "emergency fund" and that forcing a sale or loan against them would be unreasonable given the circumstances and the pending legal dispute over the property, thus qualifying the applicant as indigent. However, the court could not assess the prospect of success of the underlying case and remanded that aspect to the lower court.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege staatliche Güter Rechtliche Aspekte anrechenbares Vermögen Einkommensfestsetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

This provision governs the principle of cost-free proceedings in applications for legal aid, which is mentioned in the dispositive regarding costs.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the canton for reasons of equity.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision, concerning the general rule for allocating costs to the losing party, is referenced in the dispositive in relation to the distribution of costs.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO

These provisions are cited as the legal basis for the appealability of decisions regarding the denial or withdrawal of legal aid.

Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO

These provisions are mentioned as regulating the timeliness and form of appeals against decisions on legal aid.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. November 2013 (410 13 270) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Zumutbarkeit des Verkaufs von Kleintierställen während des hängigen Verfahrens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Gerichtsschreiberin i.V. Dominique Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 4. Oktober 2013

A. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim betreffend Kündigung eines Mietverhältnisses zwischen B.____ und A.____ hat die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 21. Juni 2013 das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.____ wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. August 2013 gutgeheissen und die Sache zur neuerlichen Prüfung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass es die Vorinstanz durch den blossen Verweis auf ein früheres Verfahren unterlassen habe, eine unabhängige Prüfung vorzunehmen.

B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.____ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die von A.____ gemachten Investitionen in die Parzellen Nr. X.____ und Y.____ im Umfang von CHF 50'000.00 und der Versicherungswert der beiden Kleintierställe die Annahme einer Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ausschliessen würden.

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 erhob A.____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, die in der Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgeführten Punkte 10 bis 13 seien als in der Sache nicht zutreffend, nicht relevant und als nichtig zu erklären, wodurch auch Punkt 14 entfalle. Ferner sei sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten B.____. Zur Begründung machte er geltend, dass in die Parzellen Nr. X.____ und Y.____ tatsächlich Investitionen von etwa CHF 50'000.00 geleistet worden seien, diese jedoch nicht als Vermögen ausgewiesen werden könnten. Die Versicherungspolicen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung würden zwar einen Neuerstellungswert für die beiden Kleintierställe in der Höhe von CHF 209'000.00 festlegen. Solange es zu keiner Auszahlung komme, stelle dies jedoch kein Vermögen dar. Weiter wies er darauf hin, dass eine Veräusserung der Ställe infolge der untragbaren Gegebenheiten durch den Vorstand des Vereins und aufgrund der rapide abnehmenden Kleintierzüchterzahlen beinahe unmöglich sei. Kleintierstallhäuschen würden heute kein Vermögen in dem von der Gerichtspräsidentin ausgeführten Ausmass mehr darstellen. Abschliessend wies er darauf hin, dass ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren sei.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom

18. Oktober 2013 wurde die Beschwerde vom 17. Oktober 2013 an die Gegenpartei und an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim zur fakultativen Stellungnahme zugestellt.

E. B.____, vertreten durch Advokatin Margreth Spöndlin, beantragte mit Stellungnahme vom

24. Oktober 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos sei. Offensichtlich habe er Einkommen bzw. Vermögen, welches nicht deklariert werde. So hätte der Beschwerdeführer bis vor zwei Jahren über zwei Autos verfügt, nunmehr besitze er noch ein Auto. Zudem habe er das Autokennzeichen Nummer 4 gehabt, welches vermutlich verkauft worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass tiefe Nummern einen hohen Wert aufweisen würden. Weiter ersuchte sie darum,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren dringlich zu behandeln, damit die Vorinstanz innert nützlicher Frist auch materiell entscheiden könne.

F. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. November 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen

1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist entsprechend Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 4. Oktober 2013 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Vorliegend wurde diese dem Beschwerdeführer am

7. Oktober 2013 zugestellt. Mit Aufgabe der Beschwerdeschrift bei der Schweizerischen Post am 17. Oktober 2013 ist die zehntägige Beschwerdefrist als gewahrt zu qualifizieren. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von seiner Mittellosigkeit ausgegangen, erweist sich die Beschwerde als genügend begründet. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Da folglich alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage grundsätzlich zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist erforderlich, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheint.

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3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Entscheids vom 4. Oktober 2013 eine Grundbedarfsberechnung des Beschwerdeführers vorgenommen und kam zum Schluss, dass er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse mittellos sei. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

3.2. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer über Vermögen verfügt, welches den Vermögensfreibetrag von CHF 25'000.00 übersteigt. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers hat dieser diverse Investitionen im Umfang von gesamthaft CHF 50'000.00 in die Parzellen Nr. X.____ und Y.____ geleistet. Die Police der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung weist sodann einen Versicherungswert der auf den Parzellen befindlichen Kleintierställe von insgesamt CHF 209'000.00 aus. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Liegenschaftsvermögen, wie es die Kleintierställe auf den besagten Parzellen darstellen, grundsätzlich insoweit als illiquid zu betrachten, als der Grundeigentümer in der Regel nicht unmittelbar, sondern erst nach einer allfälligen Erhöhung der Hypothek oder der Veräusserung resp. Vermietung der Liegenschaft über entsprechende Mittel frei verfügen kann. Von einem Grundeigentümer darf jedoch verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11, E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, muss geprüft werden, ob allenfalls eine Veräusserung zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urteile des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. August 2008,

E. 3.4.1 mit Hinweisen; 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009, E. 3; 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007, E. 3.3).

Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend liquides Vermögen zur Finanzierung des Prozesses. Es ist daher fraglich, ob die auf den Parzellen befindlichen Kleintierställe die Annahme einer Mittellosigkeit ausschliessen. Der genaue Wert dieser Ställe ist nicht bekannt. Sollte er jedoch den besagten Notgroschen übersteigen, so stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, auf die genannten Kleintierställe einen Kredit aufzunehmen oder diese zu veräussern. In Anbetracht der Tatsache, dass die Nachfrage nach Kleintierställen in der heutigen Zeit als gering einzustufen ist, wird es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein, dafür einen Kredit zu erhalten oder diese innert nützlicher Frist zu verkaufen. Auch sprechen die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gegen die Gewährung eines entsprechenden Kredits. Sodann geht es im hängigen Verfahren zwischen B.____ und dem Beschwerdeführer bezüglich Kündigung eines Mietverhältnisses gerade um die Parzellen Nr. X.____ und Y.____, auf welchen die Kleintierställe stehen. Folglich ist es nicht zumutbar, vom Beschwerdeführer den Verkauf der Kleintierställe zu verlangen und damit sein Interesse am Ausgang des Mietstreits zu beeinträchtigen. Das von B.____ vorgebrachte Vermögen, welches der Beschwerdeführer durch den Verkauf eines Autokennzeichens erworben haben soll, ist sodann eine neue Behauptung, welche gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und deshalb nicht zu berücksichtigen ist.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein liquides Vermögen verfügt, welches den Vermögensfreibetrag übersteigt und es ihm weder möglich noch zumutbar ist, aus den Kleintierställen die nötigen flüssigen Mittel zur Finanzierung des Prozesses erhält-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht den Notgroschen übersteigendes Vermögen angenommen. Der Beschwerdeführer ist demnach als mittellos zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wird.

3.3. Zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde haben sich weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz geäussert. Dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist es indessen nicht möglich, diese Frage lediglich anhand der vorliegenden Akten zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Beschwerde in diesem Punkt zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wird der Vorinstanz überlassen, ob sie über die Aussichtslosigkeit bereits vorgängig oder erst im Rahmen der Hauptverhandlung entscheiden will.

4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bösund Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6), so dass Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Fällen wie im vorliegenden, in welchem keine Prozesspartei die Rückweisung an die Vorinstanz zu vertreten hat, scheint es jedoch angebracht, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigung auszurichten. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art.

107 N 129). Im Übrigen trägt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst, zumal es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt und die Stellungnahme für die Beschwerdegegnerin fakultativ war. Entsprechend dieser Kostenverteilung hat der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen. Die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erübrigt sich somit.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur Prüfung der Aussichtslosigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt.

Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Christine Baltzer-Bader Dominique Gass

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