Appeal against Bankruptcy Order allowed due to prior payment of debt, but appellant to bear costs for delay.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed a bankruptcy order, arguing the debt had been paid before the order was issued. The court found that the debt, including interest and costs, was indeed paid prior to the bankruptcy order, as evidenced by bank records and confirmation from the creditor. Therefore, the court upheld the appeal and annulled the bankruptcy order, but ordered the appealing company to bear the court costs of both instances due to their failure to inform the lower court of the payment promptly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Appeal against Bankruptcy Order allowed due to prior payment of debt, but appellant to bear costs for delay: The court found that the debt, including interest and costs, was indeed paid prior to the bankruptcy order, as evidenced by bank records and confirmation from the creditor. Therefore, the court upheld the appeal and annulled the bankruptcy order, but ordered the appealing company to bear the court costs of both instances due to their failure to inform the lower court of the payment promptly.
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KI-generiertUsed as the basis for annulling the bankruptcy decree because the debt was paid before the bankruptcy order.
Cited as the consequence of the debt being paid before the bankruptcy order, leading to the dismissal of the bankruptcy petition.
Mentioned as the general rule for allocating costs to the losing party, though modified in this case.
Allows deviation from the general rule of cost allocation when special circumstances make it inequitable, justifying the allocation of costs to the successful party due to her initial failure to notify the court.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of court costs for the second instance proceeding.
Used in conjunction with Art. 52 lit. b GebV SchKG to determine the amount of court costs for the second instance proceeding.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Januar 2012 (410 11 361) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Konkurseröffnung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;
Gerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin
Parteien A____AG, Beschwerdeführerin
gegen
B____AG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich / Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten Arlesheim vom 6. Dezember 2011
A. Am 27. Oktober 2011 stellte die B____AG unter Vorlegung der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21111542 des Betreibungsamts Binningen das Konkursbegehren gegen die A____AG. Am 6. Dezember 2011, um 10.30 Uhr, eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim in Abwesenheit der Schuldnerin den Konkurs über die A____AG. Die Schuld inklusive Zinsen und Kosten belief sich bis zum Verhandlungstag auf CHF 403.35.
B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob die A____AG gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die Schuld gegenüber der Gläubigerschaft sei bereits am 8. November 2011 beglichen worden.
C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 ersuchte die A____AG ergänzend, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichentags teilte die Gläubigerin dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mit, die Schuld inklusive Zinsen und Kosten sei am 8. November 2011 getilgt worden.
D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 erteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Der Fall wurde dem Präsidium zum Entscheid unterbreitet.
Erwägungen
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kommt das summarische Verfahren zur Anwendung. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerde wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt worden ist. Da der Kostenvorschuss von CHF 500.00 ebenfalls geleistet wurde und auch die übrigen Beschwerdeformalien, insbesondere die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierte Begründungspflicht, eingehalten wurden, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 (EG ZPO; SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien in Summarsachen das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Das Präsidium entscheidet gestützt auf die Akten.
2. Die Schuldnerin macht mit der Beschwerde geltend, sie habe am 8. November 2011, und damit vor Eröffnung des Konkurses, die Schuld bezahlt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Vorliegend belief sich die Forderung der Gläubigerin nebst Zinsen und Betreibungskosten auf CHF
403.35. Die Beschwerdeführerin weist mit Urkunden nach, dass sie die Schuld im Umfang von CHF 403.35 am 8. November 2011 bezahlt hat. Überdies wurde die Begleichung der Schuld von der Gläubigerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bestätigt. Damit hat die Schuldnerin neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch sämtliche Kosten gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG getilgt.
3. Nach ständiger Praxis wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil die Schuldnerin - wie hier - neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7 und 12). Der über die Schuldnerin eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.
4. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. Vorliegendes Verfahren wurde einzig durch das Versäumnis der Beschwerdeführerin, die Begleichung der Konkursforderung der Vorinstanz rechtzeitig anzuzeigen, veranlasst. Es erscheint
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb als angemessen, dass sie trotz ihres Obsiegens die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen hat. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 52 lit. b in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 250.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Konkursdekret des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 6. Dezember 2011 in der Betreibung Nr. 21111542 des Betreibungsamtes Binningen wird aufgehoben.
2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 250.00 und die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
Christine Baltzer-Bader Ömer Keskin
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht