Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.17.198 • KG BL 410.17.198 KI-generiert

Enforcement of Uncertified Foreign Judgment Denied Due to Lack of Authenticity Proof

Geschäftsnummer 410.17.198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign court's judgment sought for enforcement in Switzerland was not properly submitted as it was an uncertified copy, violating the Lugano Convention's requirement for proof of authenticity. The court found that a mere photocopy of a foreign judgment, especially one with ongoing appeals, does not suffice to prove its authenticity and enforceability, thus the request for definitive legal authorization (Rechtsöffnung) based on it was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 327a ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 326 ZPO; Enforcement of Uncertified Foreign Judgment Denied Due to Lack of Authenticity Proof: The court found that a mere photocopy of a foreign judgment, especially one with ongoing appeals, does not suffice to prove its authenticity and enforceability, thus the request for definitive legal authorization (Rechtsöffnung) based on it was denied.

Schlagwörter

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Vollstreckung ausländischer Entscheide Luganer Übereinkommen ausländischer Entscheid Fälschung amtlicher Zeichen Vollstreckung von öffentlichen Urkunden Verfassungsbeschwerde im Ausland Definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 327a ZPO
Die in Art. 327a ZPO für den Rechtsbehelf nach dem LugÜ enthaltenen Sonderregeln finden bei einer – wie im vorliegenden Fall durchgeführten – inzidenten Exequatur im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens entsprechend keine Anwendung (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art.
Art. 321 ZPO
Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m.
Art. 251 lit. a ZPO
Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen.
Art. 320 ZPO
des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) geltend und beruft sich damit auf zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO.
Art. 327 Abs. 2 ZPO
In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten.
Art. 326 ZPO
Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen.
Art. 80 Abs. 1 SchKG
The requirements for definitive legal clearance were not met due to the lack of a legally enforceable title.
Art. 38 Ziff. 1 Lug
Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 ff. LugÜ

Formal requirements for the enforcement of a foreign judgment under the Lugano Convention were not met, leading to the rejection of the request for definitive legal clearance.

Art. 80 Abs. 1 SchKG

The requirements for definitive legal clearance were not met due to the lack of a legally enforceable title.

Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO

Used to uphold the appeal, overturn the previous decision, and dismiss the request for definitive legal clearance.

Art. 123 ZPO

Cited in relation to the obligation to repay legal aid costs after the proceedings are concluded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for each party bearing their own legal costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in support of not awarding party compensation because no expenses were incurred that would require compensation.

§ 4 Abs. 2 GebT

Used to waive the imposition of a decision fee for the second-instance proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. September 2017 410 17 198 ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Formelle Anforderungen an ein Urteil aus einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates anlässlich dessen inzidenten Anerkennung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 53 ff. LugÜ); unbeglaubigte Kopien genügen den Anforderungen nicht

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung / Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. Mai 2017

A. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 erteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West B.____ in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3‘650.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2017, wobei das als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 inzident für vollstreckbar erklärt wurde. Der Gesuchsbeklagte hatte der Gläubigerschaft die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde dem Gesuchsbeklagten auferlegt.

B. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2017, welche am Folgetag der Schweizerischen Post übergeben worden war, gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er sinngemäss aus, das Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 sei von der Vorinstanz zu Unrecht für vollstreckbar erklärt worden, da er gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel beim Cour d’appel de Colmar eingereicht habe. Aus diesem Grund stelle das Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse kein rechtsgenüglicher, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel dar, gestützt auf welchen die definitive Rechtsöffnung hätte erteilt werden können. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die von der Gesuchsklägerin eingereichte Übersetzung des Urteilsdispositivs sei falsch. Schliesslich sei das besagte Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse auch in der Sache falsch. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des am 9. Juni 2017 bei ihm eingegangenen Berufungsentscheids des Cour d’appel de Colmar vom 14. März 2017 ein, mit welchem das Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 teilweise abgeändert worden war.

C. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2017 geschlossen.

Erwägungen

1. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach LugÜ steht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3; HOFMANN/KUNZ, Basler Kommentar LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 316 ff. mit Nachweisen). Die in Art. 327a ZPO für den Rechtsbehelf nach dem LugÜ enthaltenen Sonderregeln finden bei einer – wie im vorliegenden Fall durchgeführten – inzidenten Exequatur im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens entsprechend keine Anwendung (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 38 N 317). Die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels richtet sich nach nationalem Recht (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 38 N 317 mit Nachweisen). Gemäss Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft West vom 30. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 zugestellt, weshalb sich sowohl die Eingabe vom 5. Juni 2017 als auch die Eingabe vom 12. Juni 2017 als rechtzeitig erweisen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine falsche Anwendung von Art. 38 ff. i.V.m. Art. 53 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) geltend und beruft sich damit auf zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO. Zumal es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, wird der Massstab an die Begründungspflicht praxisgemäss nicht allzu hoch angesetzt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten.

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2. Im Beschwerdeverfahren sind laut Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4). Das Beschwerdeverfahren ist – anders als das Berufungsverfahren – keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich Einhaltung gewisser minimaler Standards. Die Rechtsmittelinstanz hat hierbei lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren.

3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ). Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides kann nach Rechtsprechung und Lehre im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens inzident, das heisst vorfrageweise, geprüft werden (BGE 135 III 324 E. 3.3; BGer 5A_366/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 38 N 288 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 270). Anders als für das förmliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ sieht das Übereinkommen für die inzidente Überprüfung der Vollstreckbarkeit keine Regeln vor, vielmehr gelten die für die Hauptfrage geltenden Verfahrensvorschriften. Dennoch darf eine vorfrageweise Vollstreckbarerklärung nicht zur Aushöhlung der formellen und materiellen Vorschriften des Übereinkommens führen, und insbesondere dürfen keine Entscheide vorfrageweise für vollstreckbar erklärt werden, für welche die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit nach dem Übereinkommen nicht gegeben sind. Die materiellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung sowie die Anerkennungshindernisse sind daher bei der Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu beachten und zu prüfen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., Art. 38 N 302; vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 3 SchKG).

3.2 Eine Partei, die eine Vollstreckbarerklärung eines Urteils aus einem durch das LugÜ gebundenen Staat beantragt, hat in formeller Hinsicht die Ausfertigung der vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung (Art. 53 Ziff. 1 LugÜ) sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V des Übereinkommens vorzulegen (Art. 53 Ziff. 2 LugÜ). Art. 53 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Mit „Beweiskraft“ ist die Echtheit des Dokuments gemeint (NAEGELI, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar LugÜ, 2. Aufl. 2011, Art. 53 N 6). Diesem Erfordernis, welches dazu dient, dass sich das Gericht im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen kann, genügt das Original des Entscheides oder auch eine amtli-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Abschrift durch das den Entscheid erlassende Gericht. Wie es sich mit beglaubigten Kopien verhält, ist umstritten (GELZER, Basler Kommentar LugÜ, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N 3 ff.; NAEGELI, a.a.O., Art. 53 N 5 f. und 8). Art. 53 Ziff. 2 LugÜ sieht zudem vor, dass im Verfahren um Vollstreckbarerklärung neben der Ausfertigung der Entscheidung als weiteres Dokument eine Bescheinigung i.S.v. Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ, vorzulegen ist. Die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung gilt nicht absolut. Nach Art. 55 Ziff. 2 LugÜ steht es dem Gericht des Zweitstaates zu, (i) der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Vorlage der Bescheinigung zu setzen, (ii) eine gleichwertige Urkunde zu akzeptieren oder (iii) unter Umständen auf die Vorlage einer Bescheinigung zu verzichten. Entbehrlich erscheint die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (oder gleichwertiger Urkunden) dann, wenn die erforderlichen Sachverhaltselemente anderweitig – sei es durch Dokumente oder andere Beweismittel – erstellt sind oder wenn der Sachverhalt unstreitig ist bzw. von der beklagten Partei anerkannt wird (GELZER, a.a.O., Art. 55 N 3b; NAEGELI, a.a.O., Art. 55 N 12).

3.3 Die Gesuchsklägerin und heutige Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz eine unbeglaubigte Kopie und eine unbeglaubigte Übersetzung des Dispositivs des für vollstreckbar zu erklärenden Urteils des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 ein. Eine Bescheinigung i.S.v. Art. 54 LugÜ bzw. eine gleichwertige Urkunde legte sie hingegen nicht vor. Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Urteil des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 zu Recht für vollstreckbar erklärte und gestützt auf dieses inzidente Exequatur zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilte. Nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach dem LugÜ richten. Die Anwendbarkeit des LugÜ wird im Beschwerdeverfahren von den Parteien denn auch nicht gerügt. Nachdem bereits umstritten ist, ob beglaubigte Kopien von ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht zum von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderten Beweises der Echtheit des für vollstreckbar zu erklärenden Entscheides genügen (vgl. vorn Ziff. 3.2), vermögen unbeglaubigte Kopien einer ausländischen Entscheidung für eine inzidente oder selbständige Exequatur offensichtlich nicht zu genügen. Der von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderte Echtheitsnachweis kann mit der im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten unbeglaubigten Urteilskopie nicht erbracht werden. Darüber hinaus sind – nachdem der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zumindest sinngemäss vorbrachte, der Entscheid des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 sei nicht vollstreckbar, weil er dagegen ein Rechtsmittel eingelegt habe bzw. er den Sachverhalt nicht anerkannte – auch keine Gründe ersichtlich, die eine Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ i.S.v. Art. 55 Ziff. 2 LugÜ vorliegend als entbehrlich erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen nach Art. 53 ff. LugÜ für die (inzidente) Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom 13. Oktober 2015 nicht erfüllt. Im Ergebnis sind – mangels eines rechtmässig für vollstreckbar erklärten Titels – auch die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.

3.4 Im Hinblick auf ein etwaiges weiteres Rechtsöffnungsverfahren mit inzidenter Anerkennung des Appellationsentscheids des Cour d’appel de Colmar vom 14. März 2017 in der streit-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenständlichen Angelegenheit, sind die Parteien und die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Verzugszinssatzes im Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil, der Kläger darzulegen hat, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspricht (STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 80 N 49). Der Verzugszinssatz von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR findet in Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil keine Anwendung.

4. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die inzidente Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Tribunal des Grandes Instances Mulhouse vom

13. Oktober 2015 gemäss Art. 53 ff. LugÜ nicht erfüllt. Indem die Vorinstanz das besagte Urteil dennoch für vollstreckbar erachtete und gestützt auf diesen Entscheid die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 3‘650.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2017 erteilte, hat sie das Recht falsch angewendet. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 300.00 der Gesuchsklägerin aufzuerlegen und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie etwaigen Parteientschädigungen, zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Beschwerdeverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) kann das zuständige Gericht in besonderen Fällen von der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen. In Anbetracht der Umstände im vorliegenden Fall, insbesondere der falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, rechtfertigt es sich in casu, in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT auf die Erhebung einer Entscheidgebühr im Sinne einer Ausnahme zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdeführer nicht, weil ihm mit der Beschwerde keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gälte (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom

30. Mai 2017 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:

1. Das undatierte Gesuch (Postaufgabe 19. April 2017) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 3‘650.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2017 wird abgewiesen.

2. Die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 verbleiben bei der Gesuchsklägerin.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Die Gesuchsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

4. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

II. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebT abgesehen.

III. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

Christine Baltzer-Bader Marco Manzoni

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht