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410.11.102 • KG BL 410.11.102 KI-generiert

Debtor's Setoff Defense Based on Certificate of Loss Upheld

Geschäftsnummer 410.11.102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor claimed to have settled a debt by offsetting it with a claim based on a certificate of loss from a previous bankruptcy. The creditor argued that the debtor could not raise the defense of insufficient new assets outside of a formal enforcement proceeding, as provided by Article 265a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The court held that the defense of insufficient new assets has substantive legal effect, not just procedural effect within an enforcement proceeding, and can therefore be raised by a former bankrupt even when their claim is being offset against a debt based on a certificate of loss.

Legislator-Regeste

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Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 124 Abs. 1 OR, Art. 265a SchKG, Art. 120 Abs. 1 OR; Debtor's Setoff Defense Based on Certificate of Loss Upheld: The creditor argued that the debtor could not raise the defense of insufficient new assets outside of a formal enforcement proceeding, as provided by Article 265a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The court held that the defense of insufficient new assets has substantive legal effect, not just procedural effect within an enforcement proceeding, and can therefore be raised by a former bankrupt even when their claim is being offset against a debt based on a certificate of loss.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verlustverrechnung Verrechnung im Konkurs Hinterlegung der Schuld Aussonderungsverfahren mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 265a Abs. 1 SchKG

The court used this provision to allow the objection of lack of new assets, which had material legal effect and could be raised outside of enforcement proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2011 (410 2011 102)

Die Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1 SchKG) kann vom ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gegen ihn gerichteten Betreibung, sondern auch ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden, namentlich wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird. Die Einrede entfaltet mithin nicht nur betreibungsrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Wirkung.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zulässigkeit der Einrede mangelnden neuen Vermögens ausserhalb des Betreibungsverfahrens

Erwägungen

1. ( … )

2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Mit der Verfügung vom 27. Oktober 2010, mit dem das Bezirksgericht C. dem Beschwerdeführer ordentliche Kosten und Auslagen von CHF 200.00 auferlegte und ihn verpflichtete, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'011.05 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen, liegt ein gerichtlicher Entscheid, der den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, vor. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar.

2.2.1 Einem zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Titel kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur den Nachweis der zwischenzeitlichen Tilgung oder Stundung der Schuld sowie die Einrede der Verjährung der Forderung entgegenhalten. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29. April 2011 geltend, die Forderung des Beschwerdegegners sei durch seine Verrechnungserklärung (Art. 124 Abs. 1 OR) vom 6. Dezember 2010 getilgt worden. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG sei auch gegenüber einer Verrechnungserklärung zulässig.

2.2.2 Unbestrittenermassen sind vorliegend die in Art. 120 Abs. 1 OR geregelten Voraussetzungen der Verrechnung, nämlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen, erfüllt. Demnach bleibt zu prüfen, ob die Verrechnungsforderung, vorliegend also die Verlustscheinforderung des Beschwerdeführers, durchsetzbar ist oder ob der Verrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschwerdegegners entgegensteht (vgl. Ingeborg Schwenzer, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, 2009, 509 f.).

2.2.3 Gegen die Verrechungserklärung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei dieser Einrede gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG um ein rein betreibungsrechtliches Institut handelt oder ob der vormalige Konkursit diese Einrede auch ausserhalb eines gegen ihn gerichteten Betreibungsverfahrens vorbringen kann. Dieses lange Zeit strittige Problem hat das Bundesgericht in einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt zugunsten einer auch materiellrechtlichen Wirkung der Einrede des mangelnden neuen Vermögens entschieden. Auf die Begründung dieses Entscheids wird hier verwiesen (BGE 133 III 620, E. 2-4; vgl. auch BSK SchKG II-Huber, Art. 265a N 13; Kurt Amonn / Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., 2008, 448). Folglich steht die Einrede mangelnden neuen Vermögens dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird. Vorliegend kann daher der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der Präsident des Bezirksgerichts Laufen habe in seinem Urteil vom 16. April 2011 Recht falsch angewendet, indem er die Einrede mangelnden neuen Vermögens des Beschwerdegegners zuliess, nicht durchdringen.

3. ( … )

4. ( … )

KGE ZR vom 8. Juni 2011 i.S. E.I. gegen F.S. (410 2011 102/VHP)

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.