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400.2015.64 • KG BL 400.2015.64 KI-generiert

Tenants' Appeal Dismissed for Late Filing; Legal Aid Revoked

Geschäftsnummer 400.2015.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over rental arrears and a security deposit, the appellate court dismissed the tenants' appeal because it was filed late. The court found that the tenants' lawyers had received notice of the lower court's decision earlier than stated, making their appeal submission miss the ten-day deadline. Consequently, the court not only refused to hear the appeal but also retroactively revoked the previously granted legal aid, deeming the appeal hopeless from the outset due to the missed deadline. The tenants were ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 257 ZPO, Art. 248 lit. b ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 120 ZPO; Tenants' Appeal Dismissed for Late Filing; Legal Aid Revoked: The court found that the tenants' lawyers had received notice of the lower court's decision earlier than stated, making their appeal submission miss the ten-day deadline. Consequently, the court not only refused to hear the appeal but also retroactively revoked the previously granted legal aid, deeming the appeal hopeless from the outset due to the missed deadline. The tenants were ordered to pay the court costs for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Mieter Ausweisung aus einer Wohnung nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl Rechtsschutz in klaren Fällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in the context of parties not being entitled to legal costs for participating in proceedings regarding the granting of legal aid.

Art. 106 ZPO

This provision governs the distribution of legal costs based on the outcome of the proceedings.

Art. 120 ZPO

This provision allows the court to withdraw legal aid if the entitlement no longer exists or never existed.

Art. 314 Abs. 1 ZPO

This provision dictates that the appeal must be filed in writing and with justification within 10 days of the decision being served.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

This provision is used to determine when the time limit for filing the appeal begins.

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision specifies that first-instance decisions can be appealed through the ordinary appeal process.

Art. 257 ZPO

This provision relates to the procedure for legal protection in clear cases, which is subject to appeal.

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b Gebührentarif

This provision is cited for setting the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. Mai 2015 (400 15 64)

Zivilprozessrecht

Nachträglicher Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren infolge verspäteter Berufung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ,

B. ,

vertreten durch Advokat Apollo Dauag, St. Jakobs-Strasse 11, 4052 Basel,

Kläger

gegen

C. ,

D. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Effingerstrasse 14, 3011 Bern,

Beklagte und Berufungskläger

Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015

A. Im Juli 2014 schlossen A. und B. als Vermieter mit C. und D. als Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung an der X. strasse 00 in Y. ab. Die Vermieter kündigten mit amtlichem Formular vom 29. Dezember 2014 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs auf den 31. Januar 2015. Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 1. Februar 2015 gelangten die Vermieter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und verlangten, dass die Mieter zur Zahlung der Mietzinsausstände für die Monate November 2014 bis Februar 2015 sowie der Mietkaution von CHF 5‘250.00 zu verpflichten seien, ansonsten die Mieterschaft sofort aus der Wohnung auszuweisen sei. Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung, den Gesuchsklägern CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Auf das Gesuch betreffend die restlichen Mietzinsforderungen wurde nicht eingetreten. lm Hinblick auf die Bezahlung der Mietzinskaution wurde das Gesuch gutgeheissen und die Gesuchsbeklagten wurden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Gesuchsklägern CHF 5‘250.00 zu bezahlen, welche diese Summe auf ein Sperrkonto einzuzahlen hätten. Auf den Antrag um Mieterausweisung wurde nicht eingetreten. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde den Parteien je hälftig auferlegt. Jede Partei hatte für ihre eigenen Partei-kosten aufzukommen.

B. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob Rechtsanwalt Oliver Lücke namens und im Auftrag der Mieterschaft Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liessen beantragen, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015 aufzuheben und Ziffer 1 des Dispositives dahingehend abzuändern sei, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Subeventualiter sei das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 1‘600.00 zu bezahlen. Im Weiteren sei Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 den Gesuchsklägern auferlegt werde. Eventualiter sei die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 in Höhe von 3/4, mithin CHF 225.00 den Berufungsbeklagten und zu 1/4, mithin CHF 75.00 den Gesuchsbeklagten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gerichtsgebühr anteilig dem Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen zu verlegen. Ausserdem sei den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren.

C. Mit Verfügung vom 10. März 2015 zeigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien den Eingang der Berufung an. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren wurde einstweilen abgesehen. Die Berufungskläger wurden angehalten, ein Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den notwendigen Unterlagen nachzureichen. Ferner wurde die Berufung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vermieterschaft, mittlerweile vertreten durch Advokat Apollo Dauag, liess mit Verlautbarung vom 13. März 2015 beantragen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde. Mit Verfügung vom 30. März 2015 wurde festgestellt, dass die Vermieterschaft keine Berufungsantwort eingereicht hatte. Den Berufungsklägern wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Fall der Präsidentin zur Beurteilung unterbreitet.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Sutter-Somm/Lötscher, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Art. 257 N 36).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht, zumal im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides vier Mietzinsausstände und die Mietzinskaution sowie die Ausweisung aus dem Mietobjekt streitig waren. Da für den Rechtsschutz in klaren Fällen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO), ist die Berufung schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

Bei der Frage der Wahrung der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen hat, d.h. auch wenn die Gegenpartei die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, insbesondere für die Einreichung des Rechtsmittels vor Fristablauf trägt dabei derjenige, der das Rechtsmittel ergreift. Der Rechtsvertreter der Beklagten und heutigen Berufungskläger lässt in der Berufung vom 9. März 2015 behaupten, der fragliche Entscheid sei der Mieterschaft am 26.

Februar 2015 eingeschrieben zugestellt worden. Aus den Prozessakten, welche von der Vorinstanz beigezogen wurden, lässt sich allerdings erschliessen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten die zehntätige Frist für die Berufung gegen den Entscheid vom 17. Februar 2015 offensichtlich verpasst hat. Den Beklagten, welche im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West noch ohne anwaltlichen Beistand waren, wurde der massgebliche Entscheid laut Rückschein (AR) der Schweizerischen Post bereits am 24. Februar 2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann also am Folgetag, Mittwoch, 25.

Februar 2015 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Freitag, 6. März 2015. Die Berufung wurde laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am Montag, 9. März 2015, um 17:54 Uhr in Bern aufgegeben. Es steht mithin fest, dass die Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015 (Kammer II) verspätet angehoben wurde, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Dies führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs auf Neubeurteilung der Streitsache durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht.

Bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist das Präsidium des mit dem Fall befassten Gerichts sachlich und funktionell zuständig für diesen Nichteintretensentscheid (§ 7 EG ZPO; SGS 221).

2. Mit Verfügung vom 30. März 2015 wurde den Beklagten und Berufungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. In Anwendung von Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Die unentgeltliche Rechtspflege basiert auf Mittellosigkeit der Partei sowie intakten Prozesschancen (Art. 117 ZPO). Ausser Frage steht, dass eine Neubeurteilung und ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege möglich sind, wenn der mittellosen Partei im Verlauf des Verfahrens die nötigen Mittel zukommen. Eine nachträgliche Neubeurteilung der Nichtaussichtslosigkeit ist hingegen in aller Regel ausgeschlossen. Im Einzelfall kann sich allerdings eine veränderte Chancenbeurteilung aufdrängen, wenn sich nachträglich zeigt, dass die unzutreffende Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf falschen Angaben des Gesuchstellers beruht. Im vorliegenden Fall stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei der Beurteilung der Prozesschancen implizit auf die Angaben der Rechtsmittelkläger in der Berufung ab, dass der angefochtene Entscheid am 26. Februar 2015 zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit der Berufung vom 9. März 2015 gewahrt worden sei. Aus den beigezogenen Prozessakten der Vorinstanz ergab sich allerdings nach dem Vorstehenden, dass der Entscheid von den Beklagten bereits am 24. Februar 2015 entgegen genommen und die Rechtsmittelfrist damit verpasst wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre mithin bei korrekten Angaben der Gesuchsteller über den Zugang des Entscheids zufolge Aussichtslosigkeit fraglos abgewiesen worden, so die Berufung nicht zeitgerecht eingereicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund sowie in Erwägung, dass den Berufungsklägern bzw. ihrem Rechtsvertreter seit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 30. März 2015 ohnehin kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, erscheint ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc ausnahmsweise als gerechtfertigt.

3. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Rechtsmittel verspätet eingereicht wurde, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintrat. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher den Beklagten aufzuerlegen, zumal sie mit der verspäteten Berufung sämtliche Kosten kausal verursacht haben. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 300.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung steht den Berufungsbeklagten nicht zu, haben sie sich doch ausschliesslich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vernehmen lassen und in der Hauptsache keine Stellungnahme abgegeben. Art. 119 Abs. 3 ZPO sieht zwar vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann, wovon die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 13. März 2015 Gebrauch gemacht haben. Die Gegenpartei, die fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, hat im betreffenden Verfahren allerdings keine Parteistellung, weshalb ihr laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (BGE 139 III 334 E. 4.1 und 4.2).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung vom 9. März 2015 wird nicht eingetreten.

2. Den Berufungsklägern wird die unentgeltliche Rechtspflege entzogen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird den Berufungsklägern auferlegt.

4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten.

Präsidentin

Christine Baltzer

Gerichtsschreiber

Andreas Linder