Architect Not Liable for Imprecise "Rough Estimate"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an architect did not breach their duty of care regarding cost information when providing a rough cost estimate, as the term "rough estimate" inherently implies imprecision, and the clients were aware that detailed planning and material selection were still pending. The court also found that the architect's initial estimate fell within a reasonable tolerance margin, even when adjusted for later changes, and that the clients failed to prove they would have abandoned the project had they received a more precise estimate earlier. Therefore, the architect's claim for payment was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 CH-ZPO, Art. 404 Abs. 1 CH-ZPO, Art. 317 Abs. 1 CH-ZPO, Art. 398 Abs. 2 OR, Art. 374 OR, Art. 394 Abs. 3 OR; Architect Not Liable for Imprecise "Rough Estimate": The court also found that the architect's initial estimate fell within a reasonable tolerance margin, even when adjusted for later changes, and that the clients failed to prove they would have abandoned the project had they received a more precise estimate earlier. Therefore, the architect's claim for payment was upheld.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision applied to impose court costs on the appellants.
Cited to establish that an appeal is permissible in this case due to the value of the dispute.
Cited to confirm that the appeal deadline was met.
Cited in relation to the admissibility of new facts and evidence in the appeal proceedings.
Cited as the legal basis for the architect's duty of care and diligence towards the client.
Cited to state that remuneration is due for architectural services, even if not contractually specified.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. März 2013 (400 12 366)
____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Architektenvertrag - Kosteninformationspflicht des Architekten
Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter René Borer (Ref.), Rich-
terin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____,
vertreten durch Advokat Dr. Gerry Petitjean, Steinentorstrasse 35,
4010 Basel,
Kläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.____ und C.____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Siegenthaler, Marktgasse 1,
Postfach 102, 8402 Winterthur,
Beklagte und Berufungskläger
Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom
18. September 2012
A. Mit Entscheid vom 18. September 2012 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die Klage des
Architekten A.____ gegen die Bauherren B.____ und C.____ betreffend Forderung aus Archi-
tekturleistungen für den Umbau und Anbau an deren Einfamilienhaus gut und verurteilte die
Beklagten, dem Kläger in solidarischer Verbindung den Betrag von CHF 62'300.25 nebst 5%
Zins seit 10. September 2009 zu bezahlen. Das Bezirksgericht auferlegte die Friedensrichter-
kosten von CHF 110.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00 nebst Gutachterkosten
von CHF 11'150.00 den Beklagten in solidarischer Verbindung und verpflichtete die Beklagten
ausserdem, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23'506.20 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) in solidarischer Verbindung zu bezahlen. Zur Begründung des Urteils wurde im
Wesentlichen ausgeführt, das Rechtsverhältnis enthalte Elemente des Werkvertrages und des
Auftrages. Vorliegend stehe neben dem Umfang der Architekturleistungen und dem damit ver-
bundenen Honorar vorwiegend die Sorgfaltspflicht des Klägers bei der Kosteninformation zur
Diskussion. Es rechtfertige sich, aufgrund des Inhalts der Vereinbarung diese Aspekte gestützt
auf das Auftragsrecht zu beurteilen. Die SIA-Normen seien nicht vereinbart und deshalb nicht
anwendbar. Umstritten seien der Umfang der vom Kläger erbrachten Architekturleistungen und
die Höhe des damit verbundenen Honorars. Der Kläger mache einen Aufwand von 606 Stunden
geltend. Aus dem Gerichtsgutachten inkl. Beantwortung der Zusatzfragen zeige sich, dass das
vom Kläger geltend gemachte Honorar durchaus den von ihm geleisteten Arbeiten entspreche.
Der geltend gemachte Betrag von CHF 62'300.25 (fakturierter Betrag von CHF 74'300.00 ab-
züglich des von den Beklagten geleisteten Betrages von CHF 12'000.00) sei - vorbehältlich ei-
ner Sorgfaltspflichtverletzung - durch die Beklagten geschuldet. Die Beklagten würden einen
Vertrauensschaden geltend machen und sich auf den Standpunkt stellen, wenn bereits bei Ab-
schluss des Vorprojekts eine korrekte Kostenschätzung abgegeben worden wäre, hätten sie die
Projektierung aufgrund der Höhe der Kosten bereits Ende August 2008 abgebrochen, weshalb
ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Projektierungsaufwand angefallen wäre. Der Kläger habe
rund drei Wochen nach Abschluss der Vorprojektierung und vor Baueingabe vom 8. Oktober
2008 am 23. September 2008 eine "Grobkostenschätzung" mit einem Total von
CHF 735'000.00 erstellt. Es sei zu prüfen, ob diese Grobkostenschätzung pflichtwidrig zu spät
erfolgt sei. Da die SIA-Normen nicht anwendbar seien, müsse der Zeitpunkt für die Verpflich-
tung zur Erstellung einer ersten Kostenschätzung davon abhängig gemacht werden, ab wel-
chem Zeitpunkt eine solche möglich und sinnvoll gewesen sei. Verschiedene Gründe würden
dafür sprechen, mit der Erstellung einer ersten Grobkostenschätzung zuzuwarten, bis das Vor-
projekt tatsächlich konsolidiert gewesen sei und keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren
habe. Nachdem der Kläger mit wechselnden Ansprüchen der Bauherrschaft konfrontiert gewe-
sen sei, das Projekt noch nicht konsolidiert gewesen sei und die Bauherrschaft noch keine kon-
kreten Vorstellungen über die Einrichtung und deren Qualität gehabt hätten, könne dem Kläger
unter diesen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich Zeitpunkt der Erstellung der
Grobkostenschätzung nachgewiesen werden. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Bauherr En-
de Vorprojektphase bereits eine Kostenschätzung verlangt habe. Anfang Oktober 2008 habe
die Raumstruktur und die Erschliessung festgestanden, die Detailprojektierung habe sich je-
doch teilweise bis Ende Februar 2009 hingezogen. Gerade die Änderungen nach Eingabe des
Bauprojekts würden zeigen, dass die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags vor
Ende Februar 2009 nicht möglich gewesen sei, sodass dem Kläger auch bezüglich Zeitpunkt
der Erstellung des ersten Kostenvoranschlags keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen
werden könne. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Kläger bei der Grobkostenschätzung vom
23. September 2008 in der Höhe von CHF 735'000.00 seine Sorgfaltspflichtverletzung bezüg-
lich Kosteninformation genügend wahrgenommen habe und ob die Beklagten darauf vertrauen
konnten, dass diese Kosten künftig nicht überschritten würden. Der erste detaillierte Kostenvor-
anschlag von CHF 927'600.00 sei umgehend verworfen worden und ein zweiter detaillierter
Kostenvoranschlag vom 27. März 2009 aufgrund von Einsparungsmöglichkeiten auf
CHF 798'400.00 gesenkt worden. Dieser sei erheblich höher als die Grobkostenschätzung, so
dass die Ursachen dieser Kostenüberschreitung zu prüfen seien. Die Beklagten hätten nicht auf
die Exaktheit der Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 vertrauen dürfen, denn der
von den Beklagten zitierte Bundesgerichtsentscheid 4C.424/2004 unterscheide sich in mehrfa-
cher Hinsicht vom vorliegenden Fall. Es scheine vorliegend angemessen, sich bei der Grobkos-
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tenschätzung vom 23. September 2008 an einer Toleranzgrenze von +/- 20% zu orientieren, auf
dessen Einhaltung der Bauherr habe vertrauen können. Dabei werde berücksichtigt, dass sich
das Vorprojekt zum Zeitpunkt der Grobkostenschätzung aufgrund der rollenden Planung noch
im Fluss befunden habe, bei Umbauten die Toleranzgrenze generell höher angesetzt werde als
bei Neubauten und das Projekt aufgrund der etappenweisen Verwirklichung eine gewisse Kom-
plexität aufgewiesen habe. In der Folge prüfte das Bezirksgericht, ob die Toleranzgrenze von
+/- 20% überschritten wurde. Dazu verglich sie die Grobkostenschätzung vom 23. September
2008 und den Kostenvoranschlag vom 27. März 2009 unter Berücksichtigung der Posten, wel-
che aufgrund nachträglicher Änderungen bei der Grobkostenschätzung nicht berücksichtigt
wurden oder nachträglich wegfielen. Nach entsprechender Bereinigung setzte die Vorinstanz für
den Vergleich bei der Grobkostenschätzung einen Betrag von CHF 610'200.00 und beim Kos-
tenvoranschlag vom 27. März 2009 von CHF 730'600.00 ein. Dabei nahm sie unter anderem
einen Abzug von CHF 50'000.00 für die Küche vor und begründete dies damit, dem Architekten
könne nicht vorgeworfen werden, dass er in der Grobkostenschätzung von einer Kücheneinrich-
tung in Höhe von CHF 40'000.00 ausgegangen sei, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
seien, dass bereits bei der Erstellung der Grobkostenschätzung von einer Küche im Luxusseg-
ment von CHF 90'000.00 hätte ausgegangen werden müssen. Nach Vergleich der bereinigten
Beträge von CHF 610'200.00 und CHF 730'600.00 stellte die Vorinstanz eine Kostensteigerung
von 19.37% fest. Sie führte weiter aus, dass in dieser Kostensteigerungsberechnung die von
den Beklagten anerkannten Änderungswünsche bezüglich Dach- und Terrassengestaltung, die
nach der Grobkostenschätzung in das Projekt eingeflossen seien, nicht berücksichtigt und un-
möglich kostenneutral gewesen seien. Würden diese Änderungen als Zusatzkosten berücksich-
tigt, für die der Kläger nicht einzustehen habe, würde die Mindest-Toleranzgrenze von +/- 20%
deutlich unterschritten. Da die Toleranzgrenze eingehalten sei, sei davon auszugehen, dass der
Kläger seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe. Der geltend gemachte Vertrauensschaden
entbehre damit der Grundlage und könne nicht zu einer Reduktion des Honorars führen.
B. Gegen diesen Entscheid erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Be-
rufung mit den Begehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. September
2012 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid
des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass
der Kläger seine Kostenschätzung zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeben müssen und sie
zudem falsch gewesen sei. Wenn sie rechtzeitig und korrekt über die zu erwartenden Kosten
informiert worden wären, hätten sie das Projekt früher abgebrochen und entsprechend den
Aufwand für weitere Planungskosten eingespart, insbesondere auch das entsprechende Hono-
rar des Klägers, so dass ein Vertrauensschaden vorliege. Tatsache sei, dass sie bei Erhalt des
Kostenvoranschlages das Projekt wirklich abbrachen und es gebe keinen Grund zur Annahme,
dass sie sich anders verhalten hätten, wenn sie die wahren Kosten bereits früher gekannt hät-
ten. Weiter vertreten sie die Auffassung, dass sie auf die Genauigkeit der Kostenschätzung vom
23. September 2008 hätten vertrauen dürfen, weil diese keinen Hinweis auf einen bestimmten
Genauigkeitsgrad oder eine Toleranzgrenze enthalte. Die Nichtnennung des Genauigkeitsgra-
des von Kostenschätzungen und Voranschlägen stelle eine Pflichtverletzung des Architekten
dar, welche nach der Rechtslehre ausreiche, um ihm die Toleranzgrenze zu verwehren. Falls
nicht von der Genauigkeit auszugehen sei, könne eventualiter lediglich von einer Toleranzgren-
ze von +/- 10% als allgemein anerkannter Standard ausgegangen werden. Der Begriff der
"Grobkostenschätzung" sei ausserhalb der Baubranche nicht geläufig und es könne von den
Beklagten als Baulaien nicht erwartet werden, dass sie diesen Begriff kennen oder recherchie-
ren würden. Sie hätten daher nicht wissen können oder müssen, dass die Toleranzgrenze hö-
her als +/- 10% liege. Wenn man eine Toleranzgrenze von +/- 10% zugrunde lege, ergebe sich
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sodann selbst auf der Basis der weiteren Erwägungen des Bezirksgerichts, dass die Kosten-
schätzung vom September 2008 massiv zu tief gewesen sei und damit bei den Beklagten einen
falschen Eindruck bezüglich der zu erwartenden Kosten erweckt habe, was sie veranlasst habe,
das Projekt weiter zu führen, anstatt bereits damals abzubrechen und weitere Kosten zu ver-
meiden. Da die Toleranzgrenze überschritten sei, bestehe eine rechtliche Vermutung, dass die
Kostenschätzung vom September 2008 in pflichtwidriger Weise unsorgfältig erstellt sei. Die
Kostenerstellung hätte bereits nach Ende des Vorprojektes erstellt werden sollen und eine
Schätzung wäre zu diesem Zeitpunkt auch möglich gewesen. Die Begründung der Vorinstanz,
dass die Kostenschätzung damals nicht sinnvoll gewesen wäre, weil es nach dem Ende der
Vorprojektphase noch Änderungen gegeben habe, überzeuge nicht und der Kläger habe das
auch nicht behauptet. Er habe nur behauptet, eine Schätzung wäre nicht möglich gewesen.
Somit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt. Es sei jederzeit möglich, eine
Kostenschätzung zu erstellen. Davon sei auch die Vorinstanz ausgegangen, diese erachte je-
doch eine frühere Kostenschätzung nicht als sinnvoll. Die vorinstanzliche Begründung überzeu-
ge nicht, denn per Ende der Vorprojektphase hätten die damals noch gar nicht bekannten spä-
teren Änderungen kein Grund für die Aufschiebung der Kostenprognose sein können. Wenn der
Architekt eine Schätzung nicht als sinnvoll erachtet habe, hätte er die Bauherrschaft darauf
hinweisen müssen, was er nicht gemacht habe. Das Bezirksgericht habe die Gründe für eine
möglichst frühe Kostenprognose nicht abgewogen. Auch sei es auf das bestrittene Argument
des Klägers, dass die Kosten keine Rolle gespielt hätten, nicht eingegangen. Schliesslich sei
die Baueingabe ohne abgesicherten Kostenvoranschlag erfolgt. Es stimme nicht, dass die Be-
klagten verlangt hätten, dass die Baubewilligung so schnell wie möglich besorgt werden müsse.
Insbesondere seien sie nie gefragt worden, ob es ihnen genehm sei, wenn die Baueingabe vor
Erstellung des Kostenvoranschlages erfolge. Es liege somit eine pflichtwidrige Abweichung von
den standardgemässen Abläufen vor, wonach die Baueingabe nach dem Kostenvoranschlag zu
erfolgen habe. Weiter stellen sich die Berufungskläger auf den Standpunkt, der Kläger habe
den behaupteten Honoraraufwand nicht hinreichend substantiiert. Seine Ausführungen zum
angeblichen Aufwand seien nicht genügend detailliert gewesen, um die Notwendigkeit und An-
gemessenheit zu prüfen. Es reiche nicht, wenn der Kläger mehrere Arten von Leistungen und
zudem die Leistungen mehrerer Tage zusammen fasse. Das Bezirksgericht habe dies ignoriert
und stattdessen eine gerichtliche Expertise angeordnet, um den geltend gemachten Aufwand
verifizieren zu lassen. Aufgrund der nicht hinreichenden Substantiierung hätte das Bezirksge-
richt gar keinen Beweis abnehmen und insbesondere auch keine Expertise anordnen dürfen.
Der Kläger habe zudem nach Vorliegen der Expertise neue Behauptungen zu neuen Leistun-
gen vorgebracht. Gegen dieses Nachsubstantiieren hätten die Beklagten sogleich bei der Vor-
instanz protestiert. Das "Nachsubstantiieren" eines nicht hinreichend substantiieren Sachvortra-
ges im Beweisverfahren oder nach einem Beweisverfahren sei gemäss Zivilprozessordnung
nicht zulässig. Das Bezirksgericht sei zudem mit keinem Wort auf die vorgetragene materielle
Kritik an der Berücksichtigung des angeblichen Aufwandes des Klägers in den Zeiträumen von
21.10.-29.10.2008 und 04.11.-14.11.2008 eingegangen. Der Kläger habe die Zeitperiode für
diesen Aufwand nicht belegt. Die Antworten des Experten zu den Zusatzfragen des Klägers
müssten unbeachtet bleiben, weil diese auf einer Nachsubstantiierung gründe. Auch der Hono-
raransatz sei nicht substantiiert worden, sondern vom Kläger einfach als "üblich" bezeichnet
worden. Zudem sei für die Bemessung der Vergütung auf Werkvertragsrecht abzustellen. Wei-
ter monieren die Berufungskläger die Berechnung der Kostenüberschreitung. Diesbezüglich
bringen sie vor, dass die Baunebenkosten bei der Berechnung der Kostenüberschreitung nicht
hätten eingerechnet werden dürfen. Weiter kritisieren sie, dass das Bezirksgericht beim Kos-
tenvergleich für die höheren Kosten der Küche den Betrag von CHF 50'000.-- subtrahiert habe,
ohne dass es einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers dazu gegeben habe und dieser
den Sachvortrag der Beklagten zu diesem Punkt nicht substantiiert bestritten habe. Das Be-
zirksgericht habe somit zu Gunsten des Klägers auf eine von ihm prozessual gar nicht behaup-
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tete Darstellung abgestellt. Zudem seien die Ausbauvorstellungen zu der Küche mit dem Kläger
ohnehin schon am 16. September 2008 besprochen worden und somit im Zeitpunkt der Grob-
kostenschätzung bekannt, so dass der Architekt die Preisspanne hätte schätzen oder zumin-
dest diese Unsicherheit in der Kostenschätzung hätte ausweisen können. Weiter kritisieren die
Berufungskläger den von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug der Mehrkosten für Fenster
und Böden, da der Kläger dazu keinen Sachvortrag gemacht habe. Auch zu den vom Bezirks-
gericht erwähnten "weiteren Änderungswünschen" habe der Kläger keinen Sachvortrag ge-
macht.
C. Mit Berufungsantwort vom 28. Januar 2013 beantragte der Kläger die Abweisung der Be-
rufung, unter o/e Kostenfolge. Er fasste dabei zuerst die klägerischen Standpunkte, die 107-
seitige Klagantwort, das Ergebnis des Expertiseverfahrens und die Erkenntnisse des Bezirksge-
richts zusammen. Bezüglich der Berufung entgegnete er, die Grobkostenschätzung sei nicht zu
spät erstellt worden und aus damaliger Sicht gesehen auch richtig gewesen. Der Kläger sei bei
der Grobkostenschätzung von einem m3-Preis von CHF 1'000.00 ausgegangen, d.h. von einem
sehr guten Ausbau, nicht aber von einem luxuriösen Ausbau, den die Beklagten erst allmählich
verlangt hätten. Es sei auch unglaubhaft, dass die Beklagten das Projekt abgebrochen hätten,
wenn sie eine höhere Grobkostenschätzung früher erhalten hätten. Eine Pflichtwidrigkeit des
Klägers liege nicht vor. Die Beklagten hätten sich nicht auf die Genauigkeit der Grobkosten-
schätzung verlassen dürfen. Die von der Vorinstanz verlangte Genauigkeit von +/- 20% sei zu
tief und müsste auf mindestens +/- 30 % angesetzt werden. Auch gegen den Zeitpunkt der Er-
stellung der Grobkostenschätzung sei nichts einzuwenden. Für eine verbindliche Kostenschät-
zung hätten Vorprojektpläne nicht genügt, sondern es wären Detailstudien nötig gewesen. Sol-
che seien jedoch nicht möglich gewesen, weil die Beklagten noch keine klaren Vorstellungen
von dem hatten, was sie wirklich wollten. Der Aufwand des Klägers ergebe sich aus den einge-
reichten Unterlagen. Der Stundenaufwand sei so zusammengestellt, dass die Richtigkeit des-
selben anhand der mitgelieferten Unterlagen abgeschätzt werden könne. Dass der Aufwand
notwendig gewesen sei, ergebe sich aus den eingereichten Schriftstücken und Plänen. Alles
was der Kläger und seine Mitarbeitenden gemacht hätten, seien von den Beklagten verlangt
worden. Von einer Verletzung der Substantiierungspflicht könne keine Rede sein. Es stimme,
dass der Experte anfänglich nur Belege für einen Aufwand von 520 Stunden gefunden habe.
Der Kläger habe dann aber nachgewiesen, dass sich in den Unterlagen Belege befinden wür-
den, welche auch die weiteren 86 Stunden beweisen würden. Von einer "Nach-Substantiierung"
oder von "Noven" könne keine Rede sein. Aus den Unterlagen, welche der Kläger für die in den
Zeiträumen 21.10.-29.10.2008 sowie 04.11.-14.11.2008 erbrachten Leistungen eingereicht ha-
be, lasse sich der damit verbundene Aufwand sehr wohl abschätzen, auch wenn einige Pläne
ein späteres Datum tragen würden. Er habe darauf hingewiesen, dass bei jeder Änderung der
entsprechende CAD-Plan überarbeitet worden sei und dass die überholten Pläne nicht aufbe-
wahrt würden. Der Kläger habe nicht nur seinen Zeitaufwand dargelegt, sondern auch genau
angegeben, wie hoch die fakturierten Stundenansätze für seine eigene Arbeit und die verschie-
denen Arbeiten seiner Mitarbeitenden sei. Sowohl der Experte wie auch das Gericht seien in
der Folge davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Stundenansatz von CHF 135.00 als
üblich erachtet werden könne. Die vom Bezirksgericht vorgenommene Gegenüberstellung der
Grobkostenschätzung und des detaillierten Kostenvoranschlags sei korrekt erfolgt. Die Baune-
benkosten seien korrekterweise berücksichtigt worden. Selbst wenn diese nicht zum Vergleich
beigezogen werden dürften, wäre die Kostendifferenz unwesentlich. Der Kläger habe in der
Klage die Küchenproblematik nicht speziell thematisiert. Das sei auch nicht nötig gewesen, weil
der Hinweis genügte, dass der Kläger damals noch von einem gut ausgebauten Umbau und
Anbau ausgegangen sei und dass die luxuriösen Wünsche erst nachher gekommen seien. Im
Oktober 2008 habe noch nicht angenommen werden können, dass die Küche mehr als
CHF 40'000.00 kosten würde. Weshalb das Bezirksgericht die Mehrkosten für Fenster und Plat-
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tenbeläge vor der Anstellung einer Vergleichsrechnung in Abzug gebracht habe, ergebe sich
aus der Klagbeilage I.51. Mit den "weiteren Änderungswünschen" habe die Vorinstanz nur Zu-
satzkosten für das Architektenhonorar gemeint, welche wegen den unzähligen Änderungswün-
schen der Beklagten zu einem zusätzlichen Aufwand des Klägers geführt hätten und ein höhe-
res Architektenhonorar zur Folge haben mussten.
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die
Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer geladen. Die Beweisanträge des Beru-
fungsbeklagten wurden abgewiesen.
E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 nahmen die Berufungskläger Bezug auf die Beru-
fungsantwort und äusserten sich zu deren prozessualen Zulässigkeit. Sie führten aus, der Klä-
ger habe in der Berufungsantwort neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht, welche ihm
nunmehr verwehrt seien, so die Behauptung, dass die luxuriösen Ansprüche erst nach der Kos-
tenschätzung von den Beklagten entwickelt worden seien, die neuen Tatsachenbehauptungen
betreffend der Küchenfirma D.____ AG, die neue Variante der klägerischen Behauptung, dass
die Kosten den Beklagten keine Rolle gespielt hätten sowie die verfälschte Darstellung der Po-
sition der Beklagten. Weiter enthalte die Berufungsantwort unzulässige Noven bezüglich Klag-
beilage I.15 und Farbstudien sowie betreffend die angeblich von den Beklagten zu verantwor-
tenden "Mehrkosten".
F. Zu der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts erscheinen der Be-
rufungskläger B.____ und Rechtsanwalt Dr. Thomas Siegenthaler sowie der Berufungsbeklagte
mit Rechtsanwalt Dr. Gerry Petitjean. Keine der Parteien macht Noven geltend. Eingangs findet
eine kurze Parteibefragung statt. Nachdem sich Rechtsanwalt Dr. Thomas Siegenthaler verge-
wissert hat, dass seine Eingabe vom 15. Februar 2013 im Recht ist und der Gegenpartei zu-
stellt wurde, verzichtet er auf ein Plädoyer. Rechtsanwalt Dr. Gerry Petitjean hält sein Plädoyer.
Auf die Ausführungen der Parteien und Rechtsvertreter wird - soweit erforderlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
Erwägungen
1. 1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der
Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom
18. September 2012 und wurde den Beklagten somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet,
so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem 01. Januar
2011 geltenden ZPO (CH-ZPO) zur Anwendung gelangen.
1. 2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegen-
heit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 CH-ZPO).
Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent-
scheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmit-
telinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 CH-ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert
CHF 62'300.25, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Die schriftliche Begründung des Ent-
scheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. September 2012 wurde am 8. November 2012
abgeschickt und konnte daher frühestens am 9. November 2012 bei den Beklagten eingehen.
Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 7. Dezember 2012 somit eingehalten. Gemäss
§ 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für
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die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen for-
mellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
2. Unabhängig davon, dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen
der CH-ZPO zur Anwendung gelangen, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprü-
fen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig ange-
wendet hat. Im erstinstanzlichen Verfahren ist gemäss Art. 404 Abs. 1 CH-ZPO noch das bishe-
rige kantonale Prozessrecht anwendbar gewesen, so dass - soweit zwischen den Parteien die
vorinstanzliche Anwendung prozessualer Bestimmungen strittig ist - die korrekte Anwendung
der kantonalen ZPO (BL-ZPO) zu prüfen ist.
3. Die Berufungskläger machten mit Eingabe vom 15. Februar 2013 geltend, der Berufungs-
beklagte habe mit seiner Berufungsantwort vom 28. Januar 2013 neue Tatsachenbehauptun-
gen vorgebracht und neue Beweismittel eingereicht, welche als unzulässige Noven im Beru-
fungsverfahren nicht zuzulassen seien. Gemäss Art. 317 Abs. 1 CH-ZPO werden im Beru-
fungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Ver-
zug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-
gebracht werden konnten (lit. b). Ob diese Voraussetzungen erfüllt bzw. die geltend gemachten
Noven zu berücksichtigen sind, wird - soweit von Bedeutung - bei den einzelnen Fragestellun-
gen behandelt.
4. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der strittigen Forderung das Auftragsrecht ange-
wendet. Die Beklagten sind der Auffassung, es sei Werkvertragsrecht anwendbar. Architekten-
leistungen können auftragsrechtliche und werkvertragliche Elemente aufweisen. Den Regeln
des Werkvertrags werden beispielsweise das Erstellen von Plänen und das Ausarbeiten von
Projekten unterstellt. Die Arbeitsvergebung, Bauleitung und Baubetreuung unterstehen dage-
gen dem Auftragsrecht. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages gilt nach neuerer Rechtspre-
chung als auftragsrechtliche Leistung eines Architekten. Der Kostenvoranschlag des Architek-
ten stellt kein Werk im Sinne von Art. 363 ff. OR dar. Mit dem Kostenvoranschlag liefert er dem
Besteller Informationen über die voraussichtlichen Baukosten. Es handelt sich nicht um die aus
seiner Tätigkeit als Architekt herrührenden Kosten, sondern von mit der Tätigkeit der Dritten
(Lieferanten, Handwerker etc.) zusammenhängenden Kosten, so dass er nicht in der Lage ist,
ein nach objektiven Kriterien messbares Resultat zu garantieren. Der Kostenvoranschlag ist
eine Prognose und eine Schätzung, die der Architekt mit höchster Sorgfalt auszuführen hat. Er
ist gehalten, nicht das Ergebnis, sondern die Qualität seiner Arbeit zu garantieren (BGE 134 III
361, E. 6.2.2 f. = Pra 2009 Nr. 8). Vorliegend hat der Kläger Pläne angefertigt, das Bewilli-
gungsverfahren und die Ausschreibung durchgeführt, Offerten eingeholt und Kostenvoran-
schläge erstellt. Das Rechtsverhältnis enthält demgemäss Elemente des Werkvertrags und des
Auftrags. Wie bereits die Vorinstanz ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, dass es vor-
liegend neben dem Umfang der Architekturleistungen und dem damit verbundenen Honorar
vorwiegend um die Sorgfaltspflicht des Architekten bei der Kosteninformation geht und es sich
daher entsprechend der neueren Rechtsprechung rechtfertigt, diese Aspekte nach Auftrags-
recht zu beurteilen.
5. Die Bauherren sind der Meinung, der Architekt habe die Kostenschätzung falsch und zu
spät erstellt. Es liege daher eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Bei korrekter Kosteninformation
hätten sie das Projekt abgebrochen und es wäre kein weiterer Aufwand entstanden. Sie ma-
chen einen Vertrauensschaden geltend. Vorab ist zu prüfen, ob eine Vertragsverletzung des
Architekten vorliegt.
5.1 Die Berufungskläger stellen sich primär auf den Standpunkt, weil der Architekt keinen
Genauigkeitsgrad genannt habe, hätten sie von der Genauigkeit der Kostenschätzung ausge-
hen dürfen. Sie führen aus, die Nicht-Nennung des Genauigkeitsgrades von Kostenschätzun-
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gen und Voranschlägen sei eine Pflichtverletzung des Architekten, die nach der Rechtslehre
ausreiche, um dem Architekten die Berufung auf die Toleranzgrenze zu verwehren.
Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber nach Art. 398 Abs. 2 OR für getreue und sorgfältige
Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Er hat zum Nutzen und nicht zum Schaden des
Auftraggebers zu handeln und diesen unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die er nicht
kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für seinen Entschluss, den Auftrag zu ertei-
len oder aufrecht zu erhalten, wesentlich sind. Der beauftragte Architekt hat im Rahmen des
ihm erteilten Auftrages, allgemein, d.h. auch ohne besondere Vereinbarungen über die Hand-
habung oder Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert eine Kostenberechnung anzustellen
und den Bauherrn über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Insbesondere hat er einen
Kostenvoranschlag sorgfältig zu erstellen und die Baukosten ständig daraufhin zu überprüfen,
ob sie sich im Rahmen des Voranschlages halten (Bger 4C.424/2004 vom 15.03.2005, E. 3).
Der Architekt hat dem Bauherrn seine Kostenprognosen mitzuteilen und ihn auch über die Un-
genauigkeit seiner Kosteninformation aufzuklären. Wenn der Architekt den Bauherrn über eine
Toleranzgrenze nicht orientiert, ist aufgrund aller Umstände festzustellen, welches konkrete
Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformation des Architekten haben
durfte (RAINER SCHUMACHER, in: Peter Gauch/Pierre Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht,
3. Aufl., Freiburg 1995, N 748, 775; Bger 4C.424/2004 vom 15.03.2005, E. 3.2.2.2). Auch der
von den Bauherren zitierte Hannes Zehnder vertritt die Meinung, wenn dem Bauherrn bewusst
ist, dass eine gewisse Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages hinzunehmen ist, muss der
Architekt nicht noch speziell auf diesen Umstand hinweisen (HANNES ZEHNDER, Über Progno-
sen, Toleranzen und die Haftung der Architekten, in: Baurecht 2/2010, S. 49).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die SIA-Normen nicht zum Vertragsinhalt erhoben, so
dass diese und insbesondere die SIA-Norm 102 auch nicht anzuwenden sind (BGE 118 II 295).
Der Architekt hatte am 23. September 2008 eine Grobkostenschätzung über CHF 735'000.00
erstellt, in welcher er keinen Genauigkeitsgrad angab. Bereits aus dem Begriff "Grobkosten-
schätzung" geht hervor, dass es sich um keinen genauen Betrag handeln kann. Dies einerseits,
weil von einer Schätzung gesprochen wird, welche eben gerade keine genaue Berechnung ist,
und andererseits der Wortbestandteil "grob" die Genauigkeit zusätzlich ausschliesst. Recher-
chen zu diesem Begriff waren entgegen der Meinung der Bauherren nicht notwendig, da bereits
das Wort selber die Genauigkeit ausschliesst. Die Bauherren konnten, auch als Laien in Bausa-
chen, aufgrund der Bezeichnung als "Grobkostenschätzung" nach Treu und Glauben nicht von
der Genauigkeit dieser Kostenschätzung ausgehen. Dies gilt umso mehr, als die Detailplanung,
die Auswahl der Materialen und das Einholen der Offerten noch ausstand, was den Bauherren
bekannt war. Auch aus diesem Grund musste ihnen klar sein, dass es sich bei der Grobkosten-
schätzung vom 23. September 2008 noch nicht um eine genaue Kostenberechnung handeln
konnte, vielmehr hatten sie mit einer Abweichung zu rechnen. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass bei der Grobkostenschätzung der gesamte Anbau, welcher den grössten Teil der Kosten
darstellt, aufgrund einer kubischen Berechnung erstellt wurde und eine solche nicht detailliert
und genau ist. Da den Bauherren aus all diesen Gründen bewusst sein musste, dass eine ge-
wisse Ungenauigkeit des Kostenvoranschlages hinzunehmen ist, musste der Architekt nicht
noch speziell auf diesen Umstand hinweisen. Er hat somit mit der Nicht-Nennung des Ungenau-
igkeitsgrades keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, so dass ihm die Berufung auf die Tole-
ranzgrenze nicht verwehrt sein kann. Eine Kostenlimite, welche eine Toleranzgrenze aus-
schliessen könnte, hatten die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt ihrerseits nicht gesetzt, son-
dern erst am 22. März 2009.
5.2 Die Berufungskläger bringen sodann im Eventualstandpunkt vor, selbst wenn von einer
Toleranzgrenze auszugehen sei, könne diese nur +/-10% sein und keinesfalls die von der Vor-
instanz angenommenen +/-20%. Sie bringen vor, der Begriff Grobkostenschätzung sei ausser-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
halb der Baubranche nicht geläufig und sie hätten diesen daher nicht als impliziten Verweis auf
eine Toleranzgrenze von +/-20% verstehen müssen. Sogar wenn die SIA-Normen vereinbart
seien, müssten die Bauherren die dort festgehaltenen Genauigkeitsgrade nicht nachschauen.
Es könne daher, wenn die SIA-Normen nicht vereinbart seien, erst recht nicht erwartet werden,
dass der Bauherr die Bedeutung kenne und recherchiere. Der Begriff Grobkostenschätzung
entspreche nicht einmal der SIA-Terminologie und sei von der Vorinstanz nur gerade in einer
verwaltungsinternen Wegleitung der Baudirektion eines anderen Kantons gefunden worden.
Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, es sei gar von einer Toleranzgrenze von +/-30%
auszugehen.
Entgegen der Meinung der Berufungskläger ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass bei
fehlender Angabe eines Genauigkeitsgrades nicht einfach die 10%-Regel Anwendung finden
kann. Vielmehr ist für die Festlegung des Genauigkeitsgrades der einzelne Fall zu betrachten.
Dazu sind insbesondere der Projektstand und die Art des Bauvorhabens zu berücksichtigen.
Denn es ist nicht möglich, die Kosten beispielsweise während der Vorprojektphase gleich detail-
liert zu veranschlagen wie nach dem Einholen von Offerten. Ebenso sind Kosten bei Neubauten
besser abschätzbar als bei Umbauten. Es wäre daher nicht sachgerecht, die 10%-Regel, wel-
che für detaillierte Kostenvoranschläge bei Neubauten angemessen ist, einheitlich auf sämtliche
Kostenschätzungen und -voranschläge anzuwenden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte,
stand im vorliegenden Fall zwar Anfang Oktober 2008 die Raumstruktur und die Erschliessung
des Einfamilienhauses fest, die Detailprojektierung mit den konkreten architektonischen Lösun-
gen und der Auswahl der Materialien und ihrer Verwendung zog sich teilweise jedoch bis Ende
Februar 2009 hin. Dies gilt beispielsweise für die Projektierung des Bads und der Küche. So
waren die Beklagten, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, zwischen Oktober bis Anfangs
Dezember 2008 sowie nach dem Planungsstopp wieder von Januar bis Februar 2009 mit der
Planung der Wohnküche und Badezimmern sowie der Auswahl von Einrichtung und Materialien
beschäftigt (Klagantwort S. 22 Ziff. 34, S. 24 Ziff. 36). Die Detailplanung lag somit bei der Erstel-
lung der Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 noch gar nicht vor. Die Vorinstanz hat
korrekt ausgeführt, dass sich das Vorprojekt zum Zeitpunkt der Grobkostenschätzung aufgrund
der rollenden Planung noch im Fluss befand, bei Umbauten die Toleranzgrenze generell höher
angesetzt wird als bei Neubauten und das Projekt aufgrund der etappenweisen Verwirklichung -
die Bewohnbarkeit der Baute musste durchwegs sichergestellt sein - eine gewisse Komplexität
aufwies. Der gerichtliche Experte hat in seinem Gutachten vom 19. Juli 2011 bestätigt, dass bei
Umbauten viele Zusatzarbeiten vorkommen, deren Umfang schwer abzuschätzen ist und es
daher für eine seriöse Kostenermittlung notwendig ist, Offerten einzuholen. Im Zeitpunkt der
Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 lagen noch keine Detailpläne und Offerten vor.
Es war zu diesem Zeitpunkt entsprechend diesen Ausführungen gar nicht möglich, einen detail-
lierten Kostenvoranschlag zu erstellen. Vielmehr konnte eben nur gerade eine grobe Schätzung
vorgenommen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Architekt bei der Grobkosten-
schätzung vom 23. September 2008 die Kosten des Anbaus mit einer kubischen Berechnung
ermittelte und für die Umbauten und Anpassungsarbeiten die geschätzten Kosten pro Geschoss
und Zimmer einsetzte. Bei kubischen Berechnungen ist die Genauigkeit von vornherein wesent-
lich geringer und die Toleranz entsprechend grösser (Entscheid des Obergerichts Obwalden
vom 21.06.1989, E. 8, Amtsbericht über die Rechtpflege des Kantons Obwalden, AbR, 1988/89
Nr. 15). Die Ungenauigkeit kann gestützt auf diese Ausführungen im vorliegenden Fall nicht nur
+/-10% betragen, sondern liegt nach Auffassung des Kantonsgerichts bei +/-25%.
6. Die Vorinstanz hat die Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 mit dem Kosten-
voranschlag vom 27. März 2009 verglichen und ist nach Bereinigung der Posten, welche bei der
Grobkostenschätzung nicht berücksichtigt wurden oder nachträglich weggefallen sind, auf eine
Differenz von 19,37 % gekommen. Die Beklagten monieren bei dieser Berechnung der Kosten-
überschreitung, dass die Vorinstanz die Baunebenkosten (in der Grobkostenschätzung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
CHF 45'200.00 und im Kostenvoranschlag CHF 31'800.00), Mehrkosten für die Küche
(CHF 50'000.00) sowie Zusatzkosten für Fenster Holz (CHF 4'000.00) und Plattenbeläge
(CHF 2'800.00) berücksichtigt habe.
6.1 Es ist vorab auf den höchsten dieser angefochtenen Beträge, jenen für die Küche, ein-
zugehen. Die Beklagten bringen diesbezüglich vor, der Kläger habe bei der Vorinstanz nicht
behauptet, dass bei einem Vergleich der Grobkostenschätzung mit dem Kostenvoranschlag
eine Position von CHF 50'000.00 wegen Zusatzwünschen betreffend die Küche zu berücksich-
tigen seien.
Die Vorinstanz führte betreffend Küche unter Erwägung 8b das Folgende aus:
"Vom detaillierten Kostenvoranschlag sind jene Posten abzuziehen bei denen es sich nicht um
Mehr- sondern um Zusatzkosten handelt. Der Kläger führt in seinem Schreiben vom 24. März
2009 die Posten auf, welche aus seiner Sicht aufgrund spezieller Ausbauten zu Zusatzkosten
im detaillierten Kostenvoranschlag führten. Von der Beklagten werden in der Klagantwort (S.
34) im Grundsatz die Posten Vordachanbau Ost, Brüstungsabdeckung‚ Dusch-WC, Zusatz-
brausekopf, Fenstersprossen und ein Bruchteil der Position Küche als Positionen anerkannt, die
nicht in die Grobkostenschätzung vom September 2008 einbezogen werden konnten, weil sie
damals nicht bekannt waren. Bestritten werden allerdings die vom Kläger dafür angegebenen
Beträge von insgesamt CHF 26'500.-. Für die von den Beklagten ausgewählte Luxusküche
(Preis CHF 90‘000.-) führt der Kläger in seinem Schreiben Mehrkosten von 50‘000.- im Ver-
gleich zu einer Durchschnittsküche von CHF 40‘000.- auf. Die Beklagten wenden gegen die
geltend gemachten Mehrkosten für die Küche ein, der Kläger hätte bereits bei der Grobkosten-
rechnung nicht von einer Durchschnittsküche ausgehen dürfen, da bereits zu diesem Zeitpunkt
die Vorstellungen der Beklagten bezüglich des Luxusstandards der Küche bekannt gewesen
seien. Sie verweisen dafür insbesondere auf ein Mail der Beklagten an den Kläger vom 17.
September 2008 sowie einen Plan des Erdgeschosses mit Küche vom 9. September 2009 so-
wie eine Küchenskizze mit Angabe der Materialien vom 16. Oktober 08. Betrachtet man die
Entwicklung der Planung für die Küche, so lässt sich feststellen, dass die Beklagten im Zeit-
punkt der Grobkostenschätzung noch sehr vage Vorstellungen für ihre künftige Küche hatten.
So nennen sie in ihrem Mail vom 17. September 2008 eine grosse Palette von Küchenbauern
von Piatti, Forster Küche, Sanitas Trösch bis Bullhaup, wobei die genannten Küchenbauer in
ganz verschiedenen Preissegmenten anzusiedeln sind. Die Beklagten erwähnen zwar, dass
ihnen eine Minotti-Küche, die im teuren Preissegment anzusiedeln ist, gefallen habe, konkreti-
sierende Vorstellungen führen sie jedoch nicht auf. Aus dem Plan des Erdgeschosses, den die
Beklagten als Beweis anführen, geht einzig hervor, dass die Wohnküche mit 32 m2 grosszügig
geplant war. Wie viele Küchengeräte darin enthalten sein sollten und aus welchen Materialien
die Küche sein sollte, geht aus dem entsprechenden Plan nicht hervor. Die Küchenskizze mit
Angabe von Materialien datiert vom 16. Oktober 2009 und konnte deshalb in die Grobkosten-
schätzung vom 25. September 2008 keinen Eingang finden. Die effektive Planung der Küche
erfolgte, wie die Beklagten in ihrer Klagantwort selber ausführen, erst in den Monaten Novem-
ber/Dezember 2008 sowie Januar und Februar 2009. Erst Ende Februar 2009 lag ein Detailplan
der Küche vor, bei welchem die Kosten für die von den Beklagten ausgewählte Küche verläss-
lich geschätzt werden konnten. Unter diesen Umständen kann dem Architekten nicht vorgewor-
fen werden, dass er in der Grobkostenschätzung von einer Kücheneinrichtung in der Höhe von
CHF 40‘000.- ausging, welche immerhin schon einen gehobenen Standard zulässt (ganze Er-
schliessung exklusive!). Anhaltspunkte dafür, dass er bereits bei Erstellung der Grobkosten-
schätzung von einer Küche im Luxussegment hätte ausgehen müssen, sind keine ersichtlich.
lm Gegenteil durfte er aufgrund der Vagheit des Projektes zu jenem Zeitpunkte in guten Treuen
von Kosten ausgehen, die eine Küche des gehobeneren Standarts zuliessen. Auch bezüglich
des angewandten Schlüssels eines m3 Preises von 1‘000.- für den Anbau ist festzuhalten, dass
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
diese Kosten über denjenigen eines kleinen Einfamilienhäuschen liegen und bereits einen Bau
des gehobeneren Durchschnitts erlaubt. Die Mehrkosten von 50‘000.- für die Küche sind des-
halb als Zusatzkosten für eine Luxusvariante zu qualifizieren, die in der Grobkostenrechnung
noch nicht berücksichtigt werden konnten und mussten."
Es trifft zu, dass der Kläger bei der Vorinstanz keine Ausführungen zur Küche gemacht hatte.
Die Beklagten hatten sich in der Klagantwort unter Ziffer 22, S. 12 ff., zu der Küche geäussert
und ausgeführt, der Kläger habe spätestens am 17. September 2008 sehr gute Kenntnisse über
die Vorstellungen der Beklagten betreffend Küchenausbau gehabt. Diese Kenntnisse hätte er in
der Kostenschätzung berücksichtigen müssen. Keine der Parteien hat in den Rechtsschriften
für die Küche konkrete Beträge genannt, von welchen im Zeitpunkt der Grobkostenschätzung
hätte ausgegangen werden sollen. Die Vorinstanz musste für die Berechnung der Kostenüber-
schreitung jedoch auf die Küche eingehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten in der Klag-
antwort explizit anerkannten, dass ein Bruchteil der Position "Küche" vom Kläger nicht in die
Kostenschätzung vom 23. September 2008 einbezogen werden konnten, weil diese damals
noch nicht bekannt waren (Klagantwort, Ziff. 54, S. 34), wobei sie diesbezüglich bezeichnen-
derweise selber auch keine Bezifferung angaben. Dass die Vorinstanz betreffend Küche auf
das Schreiben des Klägers vom 24. März 2009 inkl. Aufstellung betreffend Mehrkosten (Klag-
beilagen I.50 und I.51) abgestellt hat, ist daher vertretbar und nicht zu beanstanden. Im Weite-
ren schliesst sich das Kantonsgericht den zitierten Ausführungen der Vorinstanz an. So ist ins-
besondere festzustellen, dass sich die Beklagten noch für keine Küche entschieden hatten. Sie
schrieben im Mail vom 17. September 2008 an den Kläger (Klagbeilage I.16), dass sie schon
bei mehreren Küchenbauern gewesen seien, viele Prospekte gesehen und einige spezialisierte
Zeitschriften angeschaut hätten, ohne auf eine Lösung gekommen zu sein. Daraus geht klar
hervor, dass sich die Beklagten damals noch nicht festgelegt hatten. Welche Küche es sein
wird, war im damaligen Zeitpunkt vollkommen offen. Der Betrag von CHF 40'000.00 reicht für
eine Küche guten Standards. Wie die Vorinstanz feststellte, kann dem Architekten unter diesen
Umständen nicht vorgeworfen werden, dass er in der Grobkostenschätzung von einer Küchen-
einrichtung in der Höhe von CHF 40'000.00 ausging. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die
Mehrkosten von CHF 50'000.00 für eine Luxusküche als Zusatzkosten qualifiziert und für den
Vergleich beim Kostenvoranschlag vom 27. März 2009 abgezogen.
6.2 Auf die von den Beklagten weiteren monierten Positionen betreffend die vorinstanzliche
Berechnung der Kostenüberschreitung (Baunebenkosten und Mehrkosten für Fenster Holz und
die Plattenbeläge) braucht nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn diese Positi-
onen entsprechend den Ausführungen der Beklagten berücksichtigt würden, resultiert für die
bereinigte Grobkostenschätzung ein Betrag von CHF 565'000.00 (ohne Baunebenkosten) und
für den bereinigten Kostenvoranschlag von CHF 705'600.00 (CHF 730'600.00 abzüglich Bau-
nebenkosten von CHF 31'800.00 zuzüglich Fenster/Bodenbeläge CHF 6'800.00). Die Abwei-
chung beträgt sodann 24.88% und liegt immer noch in der Toleranzgrenze von +/-25%.
7. Der Toleranzgrenze kommt allerdings ohnehin nur die Funktion eines Anscheinsbeweises
zu. Es handelt sich dabei um einen Wahrscheinlichkeitsbeweis, welcher entkräftet werden kann.
Kostenüberschreitungen, welche die Toleranzgrenze übersteigen, lassen auf Pflichtverletzun-
gen des Architekten schliessen, solche unterhalb dieser Grenze hingegen auf das Fehlen von
Pflichtverletzungen (Bger 4C.424/2004 vom 15.03.2005, E. 3.2.2.1). Das Vorliegen oder Nicht-
Vorliegen der Pflichtverletzung kann auch durch einen direkten Beweis oder Gegenbeweis ge-
führt werden. Einerseits kann der Bauherr eine Pflichtverletzung des Architekten direkt nach-
weisen; dann kann sich der Architekt nicht mehr auf die Toleranzgrenze berufen. Andererseits
kann der Architekt den Gegenbeweis führen, dass trotz der Überschreitung der Toleranzgrenze
die Mehrkosten nicht auf Vertragsverletzungen von seiner Seite zurückgeführt werden können
(Schumacher, a.a.O., N 760).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Wie bereits unter Erwägung Ziff. 5.2 ausgeführt wurde, lag im Zeitpunkt der Grobkostenschät-
zung vom 23. September 2008 noch keine Detailprojektierung mit den konkreten architektoni-
schen Lösungen und der Auswahl der Materialien und ihrer Verwendung vor. Ebenso lagen
damals noch keine Offerten vor. Solche konnten mangels Detailprojektierung auch noch nicht
eingeholt werden. Dies kann dem Architekt nicht angelastet werden, da es die Bauherren wa-
ren, welche sich noch nicht für die Ausstattung und die Materialen entschlossen hatten. Es war
zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Projektstandes gar nicht möglich, einen detaillierten Kosten-
voranschlag zu erstellen. Vielmehr war eben nur gerade eine grobe Schätzung möglich. Der
gerichtliche Experte hat in seinem Gutachten vom 19. Juli 2011 bestätigt, dass bei Umbauten
viele Zusatzarbeiten vorkommen, deren Umfang schwer abzuschätzen ist und es daher für eine
seriöse Kostenermittlung notwendig ist, Offerten einzuholen. Der Architekt konnte somit am
23. September 2008, als noch keine Offerten vorlagen, gar keinen detaillierten Kostenvoran-
schlag machen. Es kann ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Kosten des An-
baus mit einer kubischen Berechnung ermittelte und für die Umbauten und Anpassungsarbeiten
die Kosten schätzte. Wie bereits erläutert, sind kubische Berechnungen von vornherein wesent-
lich ungenauer. Der Architekt hat bei der kubischen Berechnung pro m3 einen Preis von
CHF 1'000.00 eingesetzt. Dies entspricht einem Bau gehobenen Standards (siehe beispielswei-
se Züricher Index der Wohnbaupreise 2008). Der Ansatz von CHF 1'000.00 pro m3 kann daher
ebenfalls nicht beanstandet werden. Den Kubikinhalt hat der Architekt am 23. September 2008
fälschlicherweise mit 440 m3 angegeben, jedoch gleich am 24. September 2008 auf 400 m3
korrigiert und den Bauherren angezeigt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der
Architekt durch die kubische Berechnung seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dasselbe gilt für
die grobe Schätzung der Umbaukosten. Es ist somit nicht ersichtlich, was an der Grobkosten-
schätzung vom 23. September 2008 aus damaliger Sicht falsch sein soll. Angesichts des Pro-
jektstandes war es dem Architekten damals nicht möglich, die Kosten genauer voranzuschla-
gen. Es kann ihm deshalb - selbst wenn die Toleranzgrenze überschritten wäre - keine Sorg-
faltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
8. Die Berufungskläger bringen weiter vor, die Grobkostenschätzung vom 23. September
2008 sei nicht nur falsch, sondern auch verspätet erfolgt, denn bereits bei Abschluss des Vor-
projektes hätte eine Kostenschätzung erfolgen müssen.
8.1. Diesbezüglich monieren sie, die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die SIA-Ordnung 102
nicht Vertragsbestandteil geworden sei, ohne auf die in der Klageantwort referenzierte Recht-
sprechung des Bundesgerichts Bger 4A_242/2008 vom 02.10.2008, E. 2.2, einzugehen. Nach
dieser Rechtsprechung könnten in einem von den SIA-Normen geprägten Umfeld und in Er-
mangelung anderer Vereinbarungen die geschuldeten Leistungen eines Architekten nach dem
Leistungskatalog der SIA-Ordnung 102 bestimmt werden. Der Kläger habe vorerst nach SIA-
Ordnung 102 Rechnung gestellt und in der Klageschrift ausgeführt, es sei vorgesehen gewe-
sen, dass dann rückwirkend ein SIA Vertrag mit Honorarvereinbarung abgeschlossen werde.
Ein von den SIA-Normen geprägtes Umfeld sei also vorgelegen und entsprechend hätte der
Kläger per Abschluss der Vorprojektphase eine Kostenschätzung vorlegen müssen.
Dem von den Berufungsklägern erwähnten Bundesgerichtsentscheid lag ein gänzlich anderer
Sachverhalt zu Grunde. Dort hatte sich ein Unternehmer zu Arbeiten aus dem Bereich des
Holzbaus verpflichtet sowie dazu, für den gesamten Bau die Aufgaben der Bauleitung zu über-
nehmen. Zwischen den Parteien wurden zwei Verträge abgeschlossen, nämlich ein Werkver-
trag, welcher der SIA-Normen unterstand, sowie ein Bauleitervertrag, welcher als Auftrag zu
qualifizieren war. In Ermangelung klarer vertraglicher Vorgaben betreffend die Bauleitung durfte
sich das Gericht im erwähnten Bundesgerichtsentscheid aufgrund der speziellen Sachlage, ins-
besondere der Tatsache, dass der Werkvertrag den SIA-Normen unterstand, bezüglich des
Umfanges des Bauleiter-Auftrages an die SIA-Ordnung 102 anlehnen (siehe auch THOMAS
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht
SIEGENTHALER/HUBERT STÖCKLI, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2009 - La pratique de l'avocat 2009,
S. 416). Im vorliegenden Fall haben die Parteien keinen Vertrag geschlossen, welcher den SIA-
Normen untersteht, so dass an diese auch nicht angelehnt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht nicht auf die SIA-Ordnung 102 abgestützt.
8.2 Die Berufungskläger führen weiter aus, das Bezirksgericht sei zu Recht davon ausge-
gangen, dass der Kläger eine Kostenschätzung grundsätzlich per Ende der Vorprojektphase
hätte vorlegen müssen und habe darauf verwiesen, dass der Architekt auch ohne besondere
Vereinbarung in jeder Projektierungsphase die mutmasslichen Gesamtbaukosten kalkulieren
müsse, dies im Gleichschritt mit der Ausarbeitung des Projektes; und weiter, dass die Kostenin-
formation zudem unaufgefordert erfolgen müsse. Das Bezirksgericht weiche diesen Grundsatz
dann aber auf, indem es den Zeitpunkt für die Verpflichtung einer ersten Kostenschätzung da-
von abhängig mache, ab welchem Zeitpunkt eine Grobkostenschätzung möglich und sinnvoll
gewesen sei. Dabei übersehe das Bezirksgericht, dass der Kläger selber nie behauptet habe,
eine Schätzung sei per Ende der Vorprojektphase nicht sinnvoll gewesen. Er habe nur behaup-
tet, eine solche sei unmöglich gewesen. Das Bezirksgericht habe damit auf einen Sachverhalt
abgestellt, welcher von keiner Partei behauptet worden sei und habe daher elementare Grund-
sätze des Zivilprozessrechts verletzt. Zudem sei das Bezirksgericht selber davon ausgegangen,
dass eine frühere Kostenschätzung möglich gewesen wäre, aber nicht sinnvoll. Dies werde da-
mit begründet, dass das Vorprojekt noch nicht konsolidiert gewesen sei und die Bauherrschaft
noch keine konkreten Vorstellungen über die Einrichtung und deren Qualität gehabt habe. Die-
se Argumentation überzeuge nicht. Weiter habe das Bezirksgericht keine Beweise abgenom-
men betreffend Zeitpunkt für eine von den Beklagten verlangte Kostenschätzung, obwohl sie in
der Klageantwort die entsprechenden Beweisschwierigkeiten geäussert hätten, welche darin
bestanden hätten, dass der Kläger pflichtwidrig keine Besprechungsprotokolle erstellt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Architekt am 23. September 2008 und somit per Ende der
Vorprojektphase eine Grobkostenschätzung abgegeben hat. Dass in diesem Zeitpunkt ein de-
taillierter Kostenvoranschlag aufgrund des Projektstandes noch nicht möglich war, wurde be-
reits ausgeführt (siehe Ziffern 5.2 und 7 hiervor). Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass sie
bereits in einem früheren Zeitpunkt eine Kostenschätzung verlangt haben. Dem Mail vom
17. September 2008 des Beklagten an den Kläger (Klagbeilage I.17) ist lediglich zu entneh-
men, dass man offenbar vereinbart hatte, dass beim nächsten Mal eine Kostenschätzung ab-
gegeben werden soll, dass aber noch kein Termin vereinbart worden sei. Der Beklagte fragte
nach, falls kein Termin abgemacht worden sei, ob man dies nachholen könnte. Der Kläger hat
sodann am 23. September 2008 die Grobkostenschätzung erstellt. Dies ist sicherlich keine zu
lange Zeitspanne seit der Anfrage vom 17. September 2008. Die Grobkostenschätzung ist da-
her weder in Bezug auf den Projektstand noch in Bezug auf die Anfrage zu spät erfolgt. Nach
Einholung der Offerten hat der Architekt sodann am 26. Februar 2009 einen detaillierten Kos-
tenvoranschlag über CHF 927'600.00 erstellt. Den Beklagten war dieser Preis zu hoch und sie
wünschten deshalb Konkurrenzofferten. Nach Vorliegen solcher Konkurrenzofferten erstellte
der Architekt am 27. März 2009 einen neuen Kostenvoranschlag über CHF 798'400.00. Der
Architekt hat also nach der Detailplanung und dem Vorliegen der Offerten, jedoch noch vor
Baubeginn, einen detaillierten Kostenvoranschlag erstellt. Dies war ihm, wie bereits ausgeführt,
erst nach der Detailplanung und dem Vorliegen der Offerten möglich. Es ist auch nicht ersicht-
lich, inwiefern diese detaillierten Kostenvoranschläge verspätet erfolgt sein sollen, zumal dies
vor Baubeginn geschah und die Bauherrschaft somit noch rechtzeitig die Möglichkeit hatte, vom
Bauprojekt Abstand zu nehmen, was sie in der Folge auch machte. Gestützt auf diese Ausfüh-
rungen hat der Architekt die Grobkostenschätzung und die Kostenvoranschläge nicht zu spät
erstellt, so dass ihm diesbezüglich ebenfalls keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wer-
den kann.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht
9. Unter dem Titel "Baueingabe ohne abgesicherten Kostenvoranschlag" monieren die Beru-
fungskläger, das Bezirksgericht habe bei der folgenden Ausführung einseitig auf die Klage-
schrift abgestellt: "Gerade wenn ein Bauprojekt einer Baubewilligung bedarf und das Ziel ver-
folgt wird, möglichst schnell mit der Realisierung eines Baus beginnen zu können, wird bereits
eine Baueingabe gemacht, selbst wenn noch keine Detailstudien über den Innenausbau vorlie-
gen. Während für die Eingabe eines Baubegehrens die Festlegung der Raumstruktur und die
Erschliessung genügt, bedarf es für einen verbindlichen Kostenvoranschlag mit einer Genauig-
keit von +/-10% eine Detailprojektierung mit Erstellung eines detaillierten Material- und Kon-
struktionsbeschriebs". Die Beklagten hätten in der Klagantwort dargelegt, dass sie nie verlangt
hätten, die Baubewilligung müsse so schnell wie möglich besorgt werden. Insbesondere seien
sie vom Kläger nie gefragt worden, ob es ihnen in Abweichung vom normalen Projektablauf
genehm sei, wenn die Baueingabe vor der Erstellung des Kostenvoranschlages erfolge. Diesen
Entscheid hätte jedoch der Kläger zwingend den Beklagten überlassen müssen. Durch die
pflichtwidrige Abweichung von den standardgemässen Abläufen, wonach die Baueingabe nach
dem Kostenvoranschlag erfolgt, sei der Aufwand für die Ausarbeitung der Baueingabe vor der
Vorlage des Kostenvoranschlages angefallen. Dieser Aufwand wäre bei einem korrekten Vor-
gehen eingespart worden.
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beklagten den Wunsch hatten, im Frühling 2009 mit
dem Bau beginnen zu können (Klagbeilage I.15). Auch an der heutigen Verhandlung hat der
Berufungskläger ausgeführt, es sei der Wunsch gewesen, dass man mit dem Bau im Frühjahr
2009 beginne und im Herbst 2009 fertig gewesen wäre. Das sei jedoch nur ein Wunsch gewe-
sen und keine Bedingung. Der Kläger führte dagegen aus, es sei immer eine Bedingung gewe-
sen, dass der Bau im Herbst 2009 beendet sein soll. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger
vom 22. März 2009 (Klagbeilage I.49) schreiben sie unter Ziffer 2c, Seite 2, der Umbau sei wie
früher gemeinsam besprochen, bis Ende September 2009 abzuschliessen. Daraus geht klar
hervor, dass eine gewisse Dringlichkeit von den Beklagten vorgegeben wurde und immer mit-
gespielt hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Baueingabe aufgrund des gewoll-
ten Bauendes per Herbst 2009 ohnehin erfolgt wäre, auch wenn der Architekt ausdrücklich dar-
auf hingewiesen hätte, dass noch kein detaillierter Kostenvoranschlag vorlag. Im Übrigen haben
die Beklagten das Baugesuch am 29. September 2008 mitunterschrieben, obwohl ihnen be-
wusst sein musste, dass damals erst eine Grobkostenschätzung vorlag und die Offerten, die
Detailpläne und der detaillierte Kostenvoranschlag noch ausstanden. Sie haben der Baueinga-
be somit in Kenntnis des Projektstandes zugestimmt. Dem Architekten kann daher aufgrund der
konkreten Umstände weder ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Baueingabe ohne abge-
sicherten Kostenvoranschlag machte, noch dass er die Beklagten nicht über eine allfällige Ab-
weichung von den standardgemässen Abläufen informierte.
10. Die Berufungskläger machen weiter geltend, der Kläger habe seine Forderung nicht hin-
reichend substantiiert. Das Bezirksgericht hätte deshalb zum Gesamtaufwand des Architekten
gar keine Expertise einholen dürfen.
Wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen
Rechts subsumiert werden kann, bestimmt das materielle Bundesrecht. Tatsachenbehauptun-
gen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist
oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (Bger 4A_291/2007 vom 29.10.2007, E. 3.4,
mit weiteren Hinweisen).
Der Kläger hat in seiner Klagebegründung aufgelistet, an welchem Datum welche Arbeiten vor-
genommen wurden und wie viele Stunden er oder der Zeichner oder das Sekretariat dafür auf-
gewendet hatten. Dazu hat er als Beweis ganze Ordner mit Unterlagen eingereicht (Vorschläge,
Pläne, Mails, Korrespondenzen, Baubewilligungen etc.) welche zeigen, dass die Arbeiten auch
tatsächlich ausgeführt wurden. Der Kläger hat dargelegt, was gemacht wurde und wie viel Zeit
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dazu nötig war. Er hat dies in der Klagebegründung explizit aufgelistet und nicht einfach nur auf
Beilagen oder Rechnungen verwiesen. Damit ist er der Substantiierungspflicht hinreichend
nachgekommen. Dass Arbeitsgattungen zum Teil in Zeitspannen aufgelistet wurden, genügt
ebenfalls. Als Beweis hat der Kläger im Bestreitungsfall eine Expertise beantragt. Die Beklagten
haben den geltend gemachten Aufwand von 606 Stunden bestritten. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht eine Expertise eingeholt, da das Wissen einer Fachperson erforderlich ist, um den
geltend gemachten und substantiierten Aufwand für die geschilderten Arbeiten zu prüfen. Der
Experte war denn auch in der Lage, aufgrund der klägerischen Ausführungen und den Beilagen
diese Prüfung vorzunehmen. Da nur ein Experte die Notwendigkeit und Angemessenheit des
Aufwandes überprüfen kann, ist auf das eingeholte Gerichtsgutachten abzustellen. Der Gutach-
ter stellte fest, dass lediglich für den Aufwand vom 21.10.-29.10.2008 und vom 04.11.-
14.11.2008 keine Belege vorhanden seien. Darauf und auf die in diesem Zusammenhang ge-
rügte Nachsubstantiierung braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da selbst ohne
Berücksichtigung dieses Aufwandes die Höhe der geltend gemachten Forderung noch immer
erreicht ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Experte bei einem geschätzten
Aufwand von 520 Std. und einem mittleren Stundenansatz von CHF 135.00 immer noch auf ein
Honorar von CHF 75'535.00 (inkl. 7.6% MWSt.) kommt, sodass nach Abzug der bereits geleis-
teten CHF 12'000.00 eine Forderung von CHF 63'535.00 verbleibt.
11. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Honoraransatzes machen die Berufungsklä-
ger geltend, die Vorinstanz habe auf Auftragsrecht anstatt auf Werkvertragsrecht abgestellt. Für
die Bemessung der Vergütung sei daher auf Art. 374 OR abzustellen. Nach Auffassung des
Kantonsgerichts ist entgegen diesen Ausführungen auf Auftragsrecht abzustellen. Es kann auf
Ziffer 4 hiervor verwiesen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungskläger zur Ent-
schädigung nach Art. 374 OR braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Weiter stellen sich die Berufungskläger auf den Standpunkt, der Kläger habe einfach die un-
substantiierte Behauptung aufgestellt, seine Ansätze seien "üblich". Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, haben die Parteien kein Honorar vereinbart und die SIA-Norm 102 nicht
als Vertragsinhalt übernommen. Die Vorinstanz führte weiter aus, Art. 394 Abs. 3 OR lege zwar
fest, dass für die Architekturleistungen eine Vergütung zu entrichten sei, jedoch lege das Ge-
setz die Kriterien für diese Vergütung nicht fest. Im Streitfall habe deshalb der Richter das Ho-
norar zu bestimmen. Damit dies möglich sei, habe der Kläger die Tatbestandselemente, die für
die Berechnung des Honorars wesentlich seien, darzulegen und zu beweisen. Hauptkriterien für
die Berechnung sei der für den konkreten Auftrag erforderliche Aufwand an Personal-, Sach-
und übrigen Kosten.
Der Kläger hat in der Klage den Stundenaufwand für sich, den Zeichner, den Lehrling, das Sek-
retariat und den Bauleiter aufgeführt und die jeweiligen Stundenansätze angegeben. Er hatte
ausgeführt, diese Ansätze seien üblich. Für den Fall, dass diesbezüglich Zweifel bestehen, hat
er eine Expertise beantragt. Dies ist nicht zu beanstanden. Da keine gesetzlichen Regelungen
zu den Stundenansätzen existieren, konnte er nur die üblichen Ansätze angeben und eine
diesbezüglich Expertise verlangen. Er hat damit seine Substantiierungspflicht entgegen den
Ausführungen der Beklagten nicht verletzt. Der Experte hat einen einheitlichen Satz von
CHF 135.00 pro Stunde angewendet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge-
macht, dass dieser Ansatz falsch sein soll. Die Vorinstanz hat zu Recht auf den vom Experten
aufgeführten durchschnittlichen Stundenansatz abgestellt.
12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagten nicht auf die Genauig-
keit der Grobkostenschätzung vom 23. September 2008 vertrauen konnten und dass dem Ar-
chitekten keine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich dieser Kostenschätzung vorzuwerfen ist,
weder betreffend Inhalt noch betreffend Zeitpunkt. Der von den Beklagten geltend gemachte
Vertrauensschaden scheitert daher bereits am Vorliegen der erforderlichen Vertragsverletzung
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durch den Kläger. Ob die Kosten für die Bauherrschaft - wie vom Kläger behauptet und von den
Beklagten bestritten - keine Rolle gespielt haben, ist dabei nicht von Belang. Auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen der Berufungskläger braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Kläger hat seine Forderung hinreichend substantiiert. Gestützt auf die von der Vorinstanz
eingeholte Gerichtsexpertise ist auch die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu be-
anstanden. Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht gutgeheissen.
13. Im Weiteren ist auch der Vertrauensschaden nicht bewiesen. Die Beklagten bringen dies-
bezüglich vor, wenn sie Ende August 2008 oder zumindest anfangs Oktober 2008 vom Kläger
rechtzeitig und pflichtgemäss über die zu erwartenden Kosten des Projekts aufgeklärt worden
wären, hätten sie auf die weitere Projektierung verzichtet. Dies zeige sich alleine schon daran,
dass es sich nach Erhalt des Kostenvoranschlages so abgespielt habe (Klagantwort Ziff. 201,
S. 103). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des sogenannten "hypothetischen Al-
ternativverhaltens der Bauherren". Hierfür sind die Beklagten beweispflichtig. Ein strikter Nach-
weis ist von der Natur der Sache her nicht möglich, denn es lässt sich nicht eruieren, wie sich
der Bauherr bei Kenntnis der effektiven Kosten tatsächlich verhalten hätte. Vielmehr ist der
Richter bei der Ermittlung des mutmasslichen Verhaltens des Bauherrn auf Hypothesen ange-
wiesen und hat sich mit einem Wahrscheinlichkeitsbeweis zu begnügen (HANNES ZEHNDER,
a.a.O., S. 53). Aus den Akten geht hervor, dass die Bauherren nach dem Kostenvoranschlag
vom 26. Februar 2009 über CHF 927'600.00 nicht umgehend auf das Bauprojekt verzichtet ha-
ben. Vielmehr haben sie mit Mail vom 1. März 2009 den Kläger gefragt, weshalb zur Schätzung
vom 23. September 2008 ein so grosser Unterschied bestehe. Sie wollten verstehen, was sie
machen können, um die Kosten ungefähr auf den ursprünglichen Rahmen zurück zu führen
(Klagbeilage I.42). Nach einer Kostenbesprechung führten sie im Mail vom 5. März 2009 an den
Kläger aus, sie müssten Verschiedenes unternehmen, um die Kosten weiter ganz wesentlich
herabzudrücken (Klagbeilage I.43). Dabei erwähnten sie insbesondere Konkurrenzofferten. In
einem weiteren Mail gleichentags (Klagbeilage I.44) bat der Beklagte den Kläger, noch nichts
zu unternehmen, um einen anderen Küchenbauer zu kontaktieren, weil er die Hoffnung nicht
aufgebe, die Küche vom bisher involvierten Küchenbauer erstellen zu lassen (dieser teilte mit,
dass er aussteigen wolle). Im Schreiben vom 22. März 2009 an den Kläger erklärten sie ihre
Bereitschaft, mit dem Kläger einen Versuch zu unternehmen, das Projekt doch noch zu verwirk-
lichen (Klagbeilage I.49). All dies zeigt, dass die Beklagten nach Erhalt des detaillierten Kosten-
voranschlages vom 26. Februar 2009 nicht umgehend Abstand vom Bauprojekt nahmen, son-
dern versuchten, die Kosten herabzudrücken und das Projekt dennoch zu verwirklichen. Hierfür
hatte der Architekt wiederum Aufwand durch das Einholen von Konkurrenzofferten. Es ist daher
anzunehmen, dass die Beklagten sich auch gleich verhalten hätten, wenn bereits in der Grob-
kostenschätzung ein höherer Betrag aufgeführt gewesen wäre, und sie vom Architekten die
Einholung von (Konkurrenz-) Offerten verlangt hätten. Den Ausführungen der Beklagten, wo-
nach weitere Kosten nicht mehr angefallen wären, kann daher nicht zugestimmt werden.
14. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Berufung abzuweisen. Entsprechend dem Aus-
gang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO den
Berufungsklägern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 9
Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 7'000.00 festzusetzen. Überdies haben
die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der
Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten führt in seiner tarifkonformen Honorarrechnung vom
25. März 2013 ein Grundhonorar von CHF 10'500.00, Auslagen von CHF 117.60 und Mehr-
wertsteuer von CHF 849.40 auf, bzw. ein Total von CHF 11'467.00. Dieser Betrag ist angemes-
sen und die Parteientschädigung dementsprechend in dieser Höhe festzulegen.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 7'000.00 wird
den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt.
3. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine Parteient-
schädigung von CHF 11'467.00 (inkl. Spesen von CHF 117.60 und
MWSt. von CHF 849.40) in solidarischer Haftung zu bezahlen.
Vorsitzender Richter Gerichtsschreiberin
Edgar Schürmann Karin Arber
Die Berufungskläger haben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bun-
desgericht (Verfahrensnummer 4A_271/2013) erhoben.
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