Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.2011.206 • KG BL 400.2011.206 KI-generiert

Simplified Expense Proof Permissible for High-Income Spousal Support

Geschäftsnummer 400.2011.206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases involving parties of comfortable financial means, the court found that a simplified approach to proving expenses is permissible when calculating spousal support using the concrete method. The court reasoned that high financial standing allows for recognition of expenses beyond basic needs to maintain a suitable lifestyle, and that overly stringent proof requirements for specific expenditures would be impractical. Therefore, the court upheld the lower court's discretionary assessment of the claimant's increased needs, finding the evidence sufficient under these circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO; Simplified Expense Proof Permissible for High-Income Spousal Support: The court reasoned that high financial standing allows for recognition of expenses beyond basic needs to maintain a suitable lifestyle, and that overly stringent proof requirements for specific expenditures would be impractical. Therefore, the court upheld the lower court's discretionary assessment of the claimant's increased needs, finding the evidence sufficient under these circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
hinreichendes Einkommen finanzielle Mittel hypothetisches Einkommen des Ehegatten Abzugsfähigkeit von Kosten Bemessung nachehelichen Unterhalts Beweiswürdigung Bemessung des Unterhaltsbeitrages bei komfortablen finanziellen Verhältnissen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited as the legal basis for considering the court's broad discretion in cases with elevated financial circumstances when determining maintenance contributions.

Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO

Used to dismiss the appeal and confirm the contested decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 (400 11 206)

An den Nachweis der Auslagen bei Anwendung der einstufigkonkreten Methode sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Ermessensspielraum des Gerichts ist in Fällen mit gehobenen bzw. aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen sehr weit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; E. 5).

Zivilgesetzbuch

Bemessung des Unterhaltsbeitrages bei komfortablen finanziellen Verhältnissen

Erwägungen

1. -4. ( … )

5. Auf Grund der komfortablen finanziellen Verhältnisse der Parteien wendete der Bezirksgerichtspräsident Liestal für die Berechnung des Geldbeitrages, die der Ehemann der Ehefrau zu leisten hat, statt der Grundbedarfsberechnung mit Überschussteilung die sog. einstufigkonkrete Methode an, bei welcher der tatsächliche Bedarf durch Addition der einzelnen Budgetposten unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten ermittelt wird. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien in gehobenen finanziellen Verhältnissen leben, welche es erlauben, nicht bloss das familienrechtliche Existenzminimum zu gewährleisten, sondern den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensweise anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Berücksichtigung fänden. Der Ehemann lässt mit der Berufung vorab die fehlende Substantiierung des erhöhten Unterhaltsanspruchs durch die Ehefrau rügen. Dieser Umstand sei bereits mit der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 kritisiert worden. Die Argumentation des Bezirksgerichts, die Ehefrau habe nicht wissen können, dass die einstufige Berechnungsmethode vorgenommen werde und sie habe deshalb keinen Anlass gehabt, ihren Bedarf weiter zu begründen, sei nicht nachvollziehbar.

Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Auffassung des Berufungsklägers nicht, dass die Ehefrau ihren Bedarf ungenügend dargestellt habe. Mit der Vorinstanz und der herrschenden Lehre zur einstufigkonkreten Methode bei sehr guten finanziellen Verhältnissen sind im Zusammenhang mit dem Nachweis des eigenen (erhöhten) Bedarfs Pauschalierungen ohne weiteres zulässig und insoweit sogar unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, Rz. 02.65 ff).

Demzufolge dürfen an den Nachweis der Auslagen bei Anwendung der einstufigkonkreten Methode keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und der Ermessensspielraum des Gerichts ist in Fällen mit gehobenen bzw. aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen sehr weit. Eine ermessensweise Bedarfsermittlung nach der einstufigkonkreten Methode bei sehr guten finanziellen Verhältnissen kann zur Folge haben, dass die Positionen mit einem Anteil für die Bildung von Rückstellungen zwangsläufig zur Bildung von Ersparnissen beim Unterhaltsberechtigten führen.

In diesem Umfang werden jedoch nur vorübergehende Ersparnisse gebildet, was dem Zweck der Unterhaltsbeiträge, der Beibehaltung des vor der Aufnahme des Getrenntlebens tatsächlich gelebten Standards und nicht der Bildung von Vermögen zu dienen, nicht entgegenläuft (KGE BL 200 10 967 vom 7. September 2010, zur Publikation bestimmt). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet mithin die Behauptung und Substantiierung der Ehefrau in der massgeblichen Eingabe vom 4. Mai 2011 als ausreichend. Die Ehefrau und heutige Berufungsgegnerin hat daselbst ausgeführt, dass die Parteien in sehr gehobenen Verhältnissen leben würden, weshalb neben der allgemeinen Grundbedarfsberechnung eine erweiterte Bedarfsberechnung Platz greifen müsse.

Mit der allgemeinen Grundbedarfsberechnung lasse sich ein Betrag von CHF 8'400.00 beziffern, wobei mit diesen Kosten lediglich ihr Existenzminimum gedeckt sei. Mitnichten könne sie jedoch ihren angemessenen Lebensstandard decken und so seien in diesem Betrag auch keine Kosten für den Sohn enthalten, mit welchem sie auch gerne einmal in die Ferien fahren oder ihm etwas bieten möchte (vgl. S. 5 - 7 der erwähnten Eingabe). Soweit der Vorderrichter die angezeigte Erweiterung des Bedarfs durch eine Verdoppelung des Grundbetrages und die Position "Ferien" umsetzte, hat er lediglich seinen Ermessensspielraum ausgeschöpft und keine konkreten Auslagen der Ehefrau berücksichtigt.

Ebensogut hätte die gebührende Erweiterung des belegten familienrechtlichen Existenzminimums unter anderen Titeln, sei es unter "Kulturelles", "Freizeit" oder "Diverses" erfolgen können. Der Vorhalt des Ehemannes, es fehle an einer hinreichenden Substantiierung für eine Verdoppelung des Grundbetrages und des Feriengeldes und es entspreche nicht dem bisherigen Lebenswandel der Parteien, dass für Ferien monatlich CHF 1'500.00 aufgewendet worden seien, stösst daher ins Leere. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass der Bezirksgerichtspräsident unter den gegebenen Umständen sein Ermessen korrekt ausübte, wenn er den erweiterten massgeblichen Bedarf der Ehefrau auf gesamthaft CHF 9'625.50 festsetzte.

Seine Ermessensausübung hält der Überprüfung durch die Berufungsinstanz allemal stand, ohne dass sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einer allenfalls gebotenen Zurückhaltung bei der Angemessenheitskontrolle auferlegen müsste (vgl. Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 310 N 3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Bedarfsposition "Ferien" genügend beziffert und belegt wurde und der Verdoppelung des Grundbetrages tatsächlich getätigte Auslagen zugrunde liegen. Im Ergebnis erweist sich der in der Berufung gestellte Antrag als materiell unbegründet und ist der erstinstanzliche Entscheid vom 20.

Juli 2011 sowohl aus rechtlicher als auch tatsächlicher Sicht nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

6. ( … )

KGE ZR vom 20. September 2011 i.S. W. gegen W. (400 11 206/LIA)