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350.13.745 • ZMG BL 350.13.745 KI-generiert

Jurisdiction Over Surveillance Authorization and Entry Consent

Geschäftsnummer 350.13.745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether authorization for installing surveillance equipment, which requires unauthorized entry into private property, should be combined with a house search warrant or integrated into the surveillance order itself. The court found that it lacked jurisdiction to grant an authorization that went beyond what was specifically requested by the prosecution and therefore did not rule on the necessity of combining these measures, noting that consent for entry had seemingly been given in this particular case.

Legislator-Regeste

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Art. 280 StPO, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Jurisdiction Over Surveillance Authorization and Entry Consent: The court found that it lacked jurisdiction to grant an authorization that went beyond what was specifically requested by the prosecution and therefore did not rule on the necessity of combining these measures, noting that consent for entry had seemingly been given in this particular case.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl sachliche Unzuständigkeit Privateigentum Überwachungsmaterial Hausdurchsuchung Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 280 StPO

The court confirms that the order for the use of technical surveillance devices is issued by the public prosecutor's office.

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Volltext

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2013 (350 13 745)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

24. September 2013

Technische Überwachung

Genehmigung der Anordnung von Überwachungsgeräten, die heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten angebracht werden *Müssen zum Anbringen von Überwachungsgeräten heimlich bzw. gegen den Willen der Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden. Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im konkreten Fall ist die Frage offen gelassen worden.*

Erwägungen

1.

4. (…)

4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt überdies die Genehmigung von: "*Installation und Betreibung einer Videoüberwachungsanlage, die in geeignete und/oder bestehende Infrastruktur der Einstellhalle versteckt eingebaut wird oder an einer geeigneten Stelle im südlichen Bereich versteckt montiert oder abgestellt wird."* Die Videoüberwachung als solche wird durch den vorliegenden Entscheid genehmigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun darüber hinaus die Genehmigung der Installation der Videoüberwachungsanlage.

4.2 Die Anordnung des Einsatzes eines technischen Überwachungsgerätes erfolgt einzig durch die Staatsanwaltschaft (Art. 280 StPO). Müssen zum Anbringen solcher Geräte heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 280 N 4). Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen (Beat Rhyner/Dieter Stüssi, in: Gianfranco Albertini / Bruno Fehr / Beat Voser [Herausgeber], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 467). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan.

4.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 der Anordnung den Einsatz der Videoüberwachungsanlage angeordnet. Ziff. 2 und 3 befassen sich mit den Modalitäten der Auswertung, Ziff. 4 mit der Überwachung von Geheimnisträgern gemäss Art. 170-173 StPO, Ziff. 5 mit dem Umgang von Zufallsfunden sowie Ziff. 6 und 7 mit der Rückmeldung von Vorfällen an die Staatsanwaltschaft. Da das Zwangsmassnahmengericht keine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme hinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Die Frage, ob die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen und die Installation von Überwachungsgeräten durch das Zwangsmassnahmengericht überhaupt genehmigt werden muss, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Immerhin ist vorliegend zu beachten, dass die A. AG der angeordneten Überwachung offenbar zugestimmt hat und damit auch ihr Einverständnis für das Betreten der Einstellhalle erteilt hat.