Stairlift Costs Deductible as Disability Expense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the costs of installing a stairlift are deductible as disability expenses. The tax administration had denied the deduction, arguing that it was a value-enhancing investment in the property. However, the court found that the stairlift was an essential aid for the taxpayer who was dependent on a wheelchair due to their disability, enabling necessary freedom of movement at home. The court reasoned that a stairlift is not a value-enhancing investment for non-impaired individuals and that legal scholarship supports the deductibility of such costs for disabled persons.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 29 Abs. 1 lit. n StG; Stairlift Costs Deductible as Disability Expense: The tax administration had denied the deduction, arguing that it was a value-enhancing investment in the property. However, the court found that the stairlift was an essential aid for the taxpayer who was dependent on a wheelchair due to their disability, enabling necessary freedom of movement at home. The court reasoned that a stairlift is not a value-enhancing investment for non-impaired individuals and that legal scholarship supports the deductibility of such costs for disabled persons.
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KI-generiertCited as the legal basis for deducting illness, accident, and disability costs from taxable income.
Volltext
Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 8. April 2005 (25/2005)
Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes sind bei Invalidität abzugsfähig.
05-25 Abzug von Invaliditätskosten (Treppenlift)
Aus den Erwägungen:
2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Auslagen für die Einrichtung eines Treppenliftes von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.
3. a) Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss § 29 Abs. 1 lit. n StG die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, abgezogen. Der Begriff der Krankheit im Steuerrecht entspricht demjenigen im Sozialversicherungsrecht. In Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 122 zu Art. 33). Als abzugsfähige Krankheitskosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. Nicht abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" übersteigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 63, S. 727; BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004). Ausgeschlossen ist demnach der Abzug von Aufwendungen für Mittel, die lediglich der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens dienen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] Nr. 41/2004 vom 24. September 2004 E. 2e).
b) Im vorliegenden Fall liess die Steuerverwaltung die Aufwendungen für die Einrichtung eines Treppenlifts in die Liegenschaft der Rekurrenten nicht zum Abzug zu mit der Begründung, es handle sich dabei um eine wertvermehrende Investition. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der an der heutigen Verhandlung erschienene Rekurrent aufgrund seiner Krankheit und Behinderung offensichtlich nicht nur auf die Benützung eines Rollstuhles, sondern - wie sein Vertreter plausibel dargelegt hat - zu Hause auch auf die Benützung eines Treppenliftes angewiesen ist. Der Treppenlift stellt zweifelsohne für den Rekurrenten ein unabdingbares Hilfsmittel dar, welches ihm die notwendige Bewegungsfreiheit zuhause überhaupt erst ermöglicht.
Der Einwand der Steuerverwaltung, der Einbau eines Treppenliftes stellten wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft dar, zielt schon deshalb ins Leere, weil für nicht Gehbehinderte ein Treppenlift von keinem Nutzen, sondern vielmehr eine unnötige Installation ist, welche Platz raubt, optisch negativ auffällt und somit nicht zu einer Wertvermehrung beiträgt.
Auch in der Lehre ist unbestritten und wird ausdrücklich anerkannt, dass die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes bei Invalidität abzugsfähig sind (Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N. 124).
Aus dem Gesagten ergibt sich somit zusammenfassend, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten und von ihnen selbst getragenen Kosten für den Einbau des Treppenliftes von Fr. 33'041.-- zum Abzug zuzulassen sind. Der vorliegende Rekurs ist somit gutzuheissen.
Entscheid Nr. 25/2005 vom 8.4.2005