Plaintiff's Withdrawal of Lawsuit Triggers Liability for Costs and Attorney's Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a plaintiff withdraws their lawsuit, they are considered to have lost the case, and consequently, are liable for all court costs and the defendant's legal fees. In this case, the plaintiff initially sued the defendant for the return of documents, keys, and a sum of money, but later unconditionally withdrew the lawsuit. The lower court had split the costs, but the appellate court ruled that the plaintiff's withdrawal meant they lost the case entirely, making them responsible for all costs and awarding the defendant their legal expenses for both the initial proceedings and the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 343 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Plaintiff's Withdrawal of Lawsuit Triggers Liability for Costs and Attorney's Fees: In this case, the plaintiff initially sued the defendant for the return of documents, keys, and a sum of money, but later unconditionally withdrew the lawsuit. The lower court had split the costs, but the appellate court ruled that the plaintiff's withdrawal meant they lost the case entirely, making them responsible for all costs and awarding the defendant their legal expenses for both the initial proceedings and the appeal.
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KI-generiertCited as the primary legal basis for allocating costs to the losing party in both the district court and the cantonal court proceedings.
Cited to establish that a withdrawal of a claim has the effect of a final decision.
Cited to state that the court dismisses the proceedings in an order for dismissal after a withdrawal of the claim.
Cited for determining the appropriate amount of party compensation based on the scope and complexity of the proceedings.
Mentioned in the reasoning by the lower court, but ultimately superseded by Art. 106 Abs. 1 ZPO in the final order.
Cited in conjunction with Art. 105 Abs. 2 ZPO to determine the party compensation.
Cited for determining the amount of the court fee for the cantonal court proceedings.
Cited as the basis for the right to appeal to the Cantonal Court.
Cited as part of the legal framework for appealing to the Cantonal Court.
Cited to establish the general appeal period.
Cited to explain when a shortened appeal period applies, which was found not to be the case here.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Juli 2013 (410 13 132)
____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht (Kostenverteilung bei Klagerückzug)
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Jean-Pierre Moerlen, Brendlistrasse 41, 6074 Giswil, Beschwerdeführer
gegen
B._____, vertreten durch C._____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Mai 2013
A. Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 erhob die B._____ (nachfolgend: "Klägerin" oder "Beschwerdegegnerin") gegen A._____ (nachfolgend: "Beklagter" oder "Beschwerdeführer") Klage und begehrte Folgendes: "1. Es sei der Beklagte unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 ZPO im Unterlassungsfall zu verurteilen, die nachfolgend genannten Unterlagen im Original und soweit sich die Originale nicht in seinem Besitz befinden in Kopie an die Klägerin herauszugeben: a. Kassabuch (inkl. Belege) per 31. Dezember 2010 und per 31. Dezember 2011 zur Liegenschaft D._____ 1, E._____; b. Aktueller Mieterspiegel für die Liegenschaft D._____ 1, E._____; c. Sämtliche Mietverträge zur Liegenschaft D._____ 1, E._____; d. Sämtliche übrigen Unterlagen zur D._____ 1, E._____, namentlich Korrespondenzen mit Mietern‚ Behörden und Gerichten; e. Schlussabrechnungen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zur Liegenschaft D._____ 1, E._____; f. Kassabuch (inkl. Belege) per 31. Dezember 2011 der Klägerin;
2. Es sei der Beklagte unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 ZPO im Unterlassungsfall zu verurteilen‚ sämtliche Schlüssel (insbesondere auch den Passepartout) zur Liegenschaft D._____ 1, E._____, an die Klägerin herauszugeben.
3. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 10‘142.10 zzgl. Zins von 5 % ab Einreichung der Klage zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) unter Einbezug der Kosten für das Schlichtungsverfahren zu Lasten des Beklagten."
B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 zog F._____ als Kollektivgesellschafter der Klägerin die Klage bedingungslos zurück.
C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Liestal das Verfahren als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 1'050.– auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2).
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Jean-Pierre Moerlen, Advokat, mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und begehrte, es die Dispositiv-Ziffer
2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es seien die gesamten Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'343.– auszurichten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte Jacqueline Saladin, Advokatin, im Namen der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Liquidator G._____, die Kostenverlegung aufgrund der Aktenlage vorzunehmen.
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Erwägungen
1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann beim Präsidium der Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO, § 5 Abs. 1 EG ZPO). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist nicht zehn, sondern gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage. Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt aufgrund von Art. 321 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Die angefochtene Verfügung wurde nicht im summarischen Verfahren erlassen. Zudem stellt diese keine prozessleitende Verfügung dar. Denn die angefochtene Verfügung enthält einen Kostenspruch, in welchem darüber befunden wurde, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat, und schliesst damit das Verfahren ab. Sie bildet mithin keine verfahrensleitende Verfügung (KG SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2). Da die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 zugestellt und die Beschwerde am 18. Mai 2013 der Post übergeben wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Seit dem 8. April 2013 verfügt einzig der Liquidator G._____ über eine Zeichnungsberechtigung bei der Beschwerdegegnerin. Weil dieser Liquidator Jacqueline Saladin, welche im Namen der Beschwerdegegnerin die Klageantwort vom 17. Juni 2013 einreichte, keine Vollmacht erteilte, kann die von der Letzteren eingereichte Klageantwort nicht berücksichtigt werden. Vielmehr obliegt G._____ als alleinige Person mit einer Einzelunterschrift bei der Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Vertretung der Letzteren.
2. Strittig und zu prüfen ist, wie die vorinstanzlichen Prozesskosten zu verlegen sind.
2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem E-Mail von G._____ vom 3. April 2013 habe der Beschwerdeführer verkündet, dass er davon ausgehe, die verlangten Unterlagen erhältlich machen zu können. F._____, G._____ und H._____ hätten ihm mündlich zugesichert, diese Dokumente von ihm bzw. seinen Vater F._____ erhältlich machen zu können. Weil nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Dokumente dem Liquidator zugestellt worden seien. Demnach müsse hinsichtlich des Punkts des Unterliegens dem Grundsatz nach von einer Klageanerkennung ausgegangen werden. Bezüglich der Forderung liege jedoch ein Rückzug der Klage vor. Somit unterlägen beide Parteien etwa zu gleichen Teilen. Im Weiteren erschienen die Umstände und Handlungen beider Parteien zu gleichen Teilen ursächlich für die Klage gewesen zu sein. Aufgrund der besonderen Umstände und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
2.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im vorliegenden Fall unterlag die Beschwerdegegne-
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3. Ausgangsgemäss sind im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des Streitwert und der Bedeutung der Streitsache auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Die Parteientschädigung ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 TO).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
" Die Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'050.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'343.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen."
2. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
Präsident Gerichtsschreiber
Thomas Bauer Stefan Steinemann
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