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2024.01.04.sr.3 • KG BL 2024.01.04.sr.3 KI-generiert

Seizure Order for Procedural Costs Overturned Due to Lack of Evasion Evidence

Geschäftsnummer 2024.01.04.sr.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A court decision regarding a seizure order for procedural costs found that such a seizure is only permissible if there are concrete indications that the accused is attempting to evade potential payment obligations. In this case, the accused, a Swiss citizen with family in Switzerland and a steady income, had not shown any intent to dispose of assets, despite a decrease in net worth attributed to business difficulties, leading the court to overturn the seizure order for lack of necessity and concrete evidence of evasion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Deckungsbeschlagnahme:Eine Deckungsbeschlagnahme setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Bei einer beschuldigten Person mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint daher eine Beschlagnahme der Familienwohnung zur Deckung von Verfahrenskosten nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Veräusserungsabsichten nahelegen (E. 3.2.1).

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Verfahrenskosten Zahlung der Geldbuße Zahlungsauftrag Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 197 Abs. 1 lit. b, c, d StPO

These provisions set forth the requirements for a criminal measure, specifically a sufficient suspicion of a crime, the necessity and feasibility of the measure.

Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO

This provision allows for the seizure of assets to secure procedural costs, fines, and compensation.

Art. 266 Abs. 3 StPO

This provision regulates the procedure for placing a lien on real estate by ordering a land register freeze.

Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO

This article allows for the seizure of the accused's assets to cover procedural costs and compensation.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is cited in relation to the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2024 (470 23 227) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Deckungsbeschlagnahme

Eine Deckungsbeschlagnahme setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Bei einer beschuldigten Person mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint daher eine Beschlagnahme der Familienwohnung zur Deckung von Verfahrenskosten nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Veräusserungsabsichten nahelegen (E. 3.2.1).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Cornelia Friedli-Schuler;

Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre)

Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre)

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 8. November 2023

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (fortan: Staatsanwaltschaft), eröffnete am 21. Juli 2021 ein Strafverfahren gegen A._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Mit Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre) vom 8. November 2023 ordnete sie das Folgende an:

1. Der 9/10 Miteigentumsanteil von A._____ am Grundstück, Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____, wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt.

2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. a GBV im Grundbuch B._____ auf dem obgenannten Miteigentumsanteil eine Grundbuchsperre anzumerken und danach der Staatsanwaltschaft einen aktuellen Grundbuchauszug zukommen zu lassen.

3. Durch die Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 60'000.− auf das Bankkonto der Staatsanwaltschaft wird die Grundbuchsperre ohne Weiteres wieder aufgehoben und die Aufhebung dem Grundbuchamt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. Der hinterlegte Geldbetrag wird gestützt auf diese Verfügung ersatzweise beschlagnahmt.

B. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 20. November 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den nachstehenden Anträgen:

1. Es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei ihm in Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit einzuräumen, die angeordnete Grundbuchsperre mittels eines der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek nachgehenden Schuldbriefes in Höhe von Fr. 60'000.− als Ersatzbeschlagnahmegut abzulösen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge [zulasten des Staates].

C. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 20. Dezember 2023 gesetzt, um das Formular „Gesuch um amtliche Verteidigung“ des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der genann-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular und fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 29. November 2023 das Folgende:

1. Es sei dem Eventualantrag insofern stattzugeben, als in Ergänzung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung nebst der Zahlung der Sicherheitsleistung auch ein gegenüber den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorbestehenden Grundpfandrechten von insgesamt Fr. 1'940'000.− nachrangiger Schuldbrief über Fr. 60'000.− als Sicherheit dienen könne.

2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

3. Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

F. Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 seinen Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zurück.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/ oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). Vorliegend geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre) vom 8. November 2023 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der angeordneten Beschlagnahme des 9/10 Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers am fraglichen Grundstück (Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____) zusammengefasst aus, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des Betruges und der Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig gemacht habe. Es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten (inkl. jener der amtlichen Verteidigung) einen Betrag von mindestens Fr. 60'000.− zu bezahlen habe. Vorliegend lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen könnte. Denn zum einen habe sein Nettovermögen über die letzten 10 Jahre hinweg stetig abgenommen. Zum anderen verfüge er neben dem Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____ und Aktien an der D._____ AG über praktisch keine Aktiven. Dem Gesagten zufolge seien die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers am erwähnten Grundstück zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und von Entschädigungen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 20. November 2023 dagegen insbesondere ein, vorliegend sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. Im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Covid-Kredites durch die D._____ AG könne ein Verdacht einer Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht angenommen werden, sei doch die von der Staatsanwaltschaft monierte Vermögensabnahme lediglich eine Folge des Verlustes eines Grosskunden und von Konkursen mehrerer weiterer Kunden. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe fehle es sodann jeweils am Tatbestandselement des Schadens. Ausserdem bestünden keine Anzeichen dafür, dass er sich einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Der von der Staatsanwaltschaft erstellten Zusammenstellung seiner Vermögensentwicklung könne zwar entnommen werden, dass die „Überschuldung“ in der Zeit von 2012 bis 2021 von Fr. 1'425'891.− auf Fr. 1'979'496.− angestiegen sei. Eine „Überschuldung“ bestehe jedoch nur deswegen, weil der Wert der in Rede stehenden Liegenschaft bzw. seines Miteigentumsanteiles an dieser Liegenschaft von der Steuerverwaltung mit Fr. 303'100.− ausgesprochen tief angesetzt worden sei. Weiter sei es nur deshalb zur Vermögensabnahme gekommen, weil die D._____ AG in der genannten Zeitspanne wirtschaftlich unter Druck geraten sei. Hinzu komme, dass er im Jahr 2009 einen 1/10 Miteigentumsanteil an der besagten Liegenschaft schenkungshalber seiner Ehefrau abgetreten habe. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2012 bis 2021 die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Hypothek von Fr. 1'700'000.− auf Fr. 1'439'000.− abgebaut habe. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, dass er in keiner Weise versuche, seine Aktiven zu mindern. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er in geordneten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnissen lebe, einer regelmässigen Arbeit nachgehe und dabei ein ordentliches Einkommen erziele, welches ihm auch erlaube, seine Familie zu versorgen. Im Jahr 2021 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt. Gegenwärtig wohne er indes noch mit seinem Sohn in der erwähnten Liegenschaft, womit es sich um eine Familienwohnung handle, was mit Blick auf die Frage, ob diese überhaupt für die Kostendeckung herangezogen werden dürfe, ebenfalls relevant sei.

3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Bei der Beschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO (sog. Deckungsbeschlagnahme) handelt es sich um ein mit dem Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vergleichbares Retentionsrecht zugunsten des Staates (vgl. LEMBO/NERUSHAY, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 268 N 2). Adressat der Deckungsbeschlagnahme ist die beschuldigte Person. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, jedoch unmissverständlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen „der beschuldigten Person“ spricht (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 268 Fn 50; OGer BE BK 17 275 vom 9. Oktober 2017 E. 4.1). Eine Familienwohnung kann demnach nur dann beschlagnahmt werden, wenn die Wohnung im Alleineigentum der beschuldigten Person steht. Befindet sich diese im Miteigentum, darf die Beschlagnahme nur den jeweiligen Miteigentumsanteil der beschuldigten Person umfassen (W ATTENHOFER/SEGER, Die Problematik der Kostendeckungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 268 Abs. 2 StPO bei Familienwohnungen, in: forumpoenale 2/2016, S. 113). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Anordnung der Beschlagnahme aufgrund von Art.

197 Abs. 1 StPO überdies einen hinreichenden Tatverdacht (lit. b) sowie die Erforderlichkeit (lit. c) und die Zumutbarkeit (Art. lit. d) der Massnahme voraus (W EBER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 197 N 3; BGE 141 IV 360 E. 3.1).

Eine Deckungsbeschlagnahmung führt zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Person (Art. 26 BV und Art. 27 BV). Eine Einschränkung dieser Grundrechte ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechtes nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.6).

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3.2.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt einmal Grenzen beim Entscheid, ob überhaupt eine Deckungsbeschlagnahme anzuordnen ist. Die Beschlagnahme von legalen Vermögenswerten zur Sicherung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen stellt einen erheblichen Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit dar, weshalb diese nicht bereits bei der in jedem Verfahren vorhandenen abstrakten Möglichkeit einer Entziehung der beschuldigten Person von der möglichen Zahlungspflicht als notwendig angesehen werden kann. Die Erforderlichkeit einer Deckungsbeschlagnahme kann vielmehr nur angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person sich ihrer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versucht, indem sie flüchtet oder Anstalten zur Flucht trifft, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre, oder Vermögensgegenstände beiseiteschafft (BGer 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2; 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 268 N 1; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; LEMBO/NERUSHAY, a.a.O., Art. 268 N 12; NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, 1968, S. 21). Bei Beschuldigten mit Wohnsitz und Angehörigen in der Schweiz erscheint unter diesem Aspekt eine Beschlagnahme der Familienwohnung nur zulässig, wenn konkrete Verdachtsmomente diesbezügliche Veräusserungsabsichten nahelegen (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 268 N 7; KGer BL 460 21 162 vom

17. Januar 2023 E. 8.e).

3.2.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt Deckungsbeschlagnahmen sodann in Bezug auf den Umfang. Zu diesem Zweck ist auszuweisen, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen werden. Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu. Das Übermassverbot ist dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3; 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3).

3.2.3 Weiter sind die vom Gesetzgeber in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips geschaffenen Bestimmungen von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO zu beachten. Zunächst setzt Art. 268 Abs. 3 StPO eine absolute Schranke, indem der Notbedarf nicht beschlagnahmt werden darf, massgebend für dessen nähere Bestimmung sind Art. 92-94 SchKG. Soweit die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt von Art. 268 Abs. 3 StPO möglich bleibt, setzt ihr Abs. 2 StPO eine weitere Grenze: Auch in diesem Umfang soll sie nicht einfach blindlings erfolgen, sondern unter Rücksicht auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 14).

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4.1 Die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann vorliegend offenbleiben, da sich die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre hinsichtlich des 9/10 Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers an der Liegenschaft am E._____ weg 3 in B._____ (Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____) aus nachstehenden Gründen ohnehin als unzulässig erweist.

4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erforderlich ist.

4.2.1 Gemäss Berechnung der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer per Ende 2021 mit Fr. 1'979'496.− überschuldet gewesen sein (act. AA 58.01.004). Bei dieser Kalkulation fällt auf, dass der 9/10 Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft am E._____ weg 3 in B._____ lediglich mit einem Wert von Fr. 303'100.− eingesetzt wurde, obwohl es sich bei dieser Liegenschaft um ein neueres, auf einem stattlichen Grundstück von 1'526 m2 errichtetes Wohnhaus handelt (act. PD A._____ 01.12.030). Bei diesem Wert handelt es sich zwar um den Steuerwert der ganzen Liegenschaft und nicht bloss des 9/10 Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers daran.

Es ist indes zu beachten, dass die Steuerwerte von Liegenschaften im Kanton Solothurn im Durchschnitt nur gerade rund ein Fünftel der realen Verkehrswerte ausmachen (vgl. Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 30. August 2023 betreffend die Totalrevision der Katasterschätzung S. 9). Im Weiteren legen die Umstände, dass auf der besagten Liegenschaft im Jahr 2012 eine Hypothek der G._____ bank in Höhe von Fr. 1'700'000.− bestand, die Banken in der Regel Grundstücke maximal mit 80 % belehnen und die Immobilienpreise seit dem Jahr 2012 um rund ein Viertel gestiegen sind, nahe, dass der Wert des 9/10 Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers am erwähnten Grundstück ein Vielfaches des von der Staatsanwaltschaft angenommenen Betrages von Fr. 303'100.− betragen dürfte (vgl. Immobilienpreise in der Schweiz - Entwicklung seit 1975, publ. auf www.kreditvergleich.net/statistiken/immobilienpreise-schweiz/).

Demnach muss festgestellt werden, dass der von der Staatsanwaltschaft ihrer Berechnung zugrunde gelegte Wert der besagten Liegenschaft von Fr. 303'100.− nicht einmal der Grössenordnung nach als realistisch angesehen werden kann. Angesichts dessen erscheint die von der Staatsanwaltschaft angestellte Berechnung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht als verlässlich. Letztlich kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überschuldet ist oder nicht, ist dies doch für die Frage der Anordnung einer Deckungsbeschlagnahme nicht massgebend.

Vorausgesetzt werden hierfür vielmehr konkrete Anzeichen, dass sich die beschuldigte Person durch entsprechende Vorkehrungen ihrer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Die Staatsanwaltschaft erachtet dies im angefochtenen Beschlagnahmebefehl als gegeben, weil das Nettovermögen des Beschwerdeführers über die letzten 10 Jahre hinweg stetig abgenommen habe. Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. November 2023, dass die Abnahme seines Vermögens in den Jahren 2012 bis 2021 durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der D._____ AG verursacht worden sei.

Die Staatsanwaltschaft hat diese Darstellung in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2023 weder widerlegt noch sind Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich. Demnach darf hier aus der Vermögensabnahme nicht abgeleitet werden, der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer treffe Vorkehrungen, um sich einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Sodann schiebt die Staatsanwaltschaft in der genannten Stellungnahme zusammengefasst nach, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 sein ganzes Einkommen zur Bezahlung von Schuldzinsen und zur Tilgung von Schulden verwendet, was indiziere, dass er im Besitz von Schwarzgeld gewesen sei. Dies lege wiederum nahe, dass er weiteres Geld zum Verschwinden bringen könnte. Diese Annahme sei umso mehr begründet, als er die F._____ -Stiftung mittels gefälschter Rechnungen ausgehöhlt bzw. dies zumindest versucht habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wirtschaftsdelikte gehen regelmässig mit dem Abzweigen von Geldern einher. Bei solchen Straftaten darf nicht gewissermassen im Sinne eines Generalverdachtes angenommen werden, die beschuldigte Person, treffe Vorkehrungen, um sich einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen; zumal ein Strafverfahren durchaus eine Zäsur im Verhalten der beschuldigten Person bewirken kann. Eine abstrakte Gefahr des Entziehens von einer allfälligen Zahlungspflicht genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Umstände darauf hinweisen. Die Voraussetzung des Entziehens von einer möglichen Zahlungspflicht kann etwa gegeben sein, wenn die beschuldigte Person in rascher Folge aussergewöhnliche Veräusserungsgeschäfte vornimmt; illiquide Vermögensmittel in liquide umwandelt, die leicht verheimlicht werden können oder eine Kapitalgesellschaft in gesetzeswidriger Weise zu liquidieren versucht (NIEDERER, a.a.O., S. 27). Im vorliegenden Fall bestehen gegenwärtig keine konkreten Anzeichen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Vorkehrungen trifft oder beabsichtigt, solche zu treffen. Die Staatsanwaltschaft vermag folglich mit ihren Vorbringen nicht darzutun, dass sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen versuchen könnte.

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, wohnt hierzulande und erzielt aus seiner Erwerbstätigkeit ein respektables Einkommen von netto rund Fr. 102'500.− (act. PD A._____ 19.01.002). Sodann sind den Akten keine Hinweise auf Betreibungen oder Verlustscheine lautend auf den Beschwerdeführer zu entnehmen. All diese Umstände sprechen grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerdeführer Vorkehrungen treffen könnte, um sich einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2022 über das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Betruges ins Bild gesetzt hat (act. AA 90.02.005). Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlagnahmebefehles vom 8. November 2023 hätte der Beschwerdeführer 15 Monate Zeit gehabt, um seinen 9/10 Miteigentumsanteil an dem in Rede stehenden Grundstück zu verflüssigen und den Erlös beiseite zu schaffen. Dies hat er jedoch nicht getan. Offenkundig hat er auch keine entsprechenden Anstrengungen in Angriff genommen, finden sich doch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er diesen Miteigentumsanteil in einer Zeitung oder auf einer Internetplattform zum Verkauf ausgeschrieben oder sonstige Veräusserungsanstrengungen unternommen hat. Im Übrigen hat er auch keine anderen Vermögenswerte verschwinden lassen, um einen Zugriff der Strafbehörden darauf zu vereiteln. Dem Gesagten zufolge fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer Vorkehrungen trifft, um sich einer möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Infolgedessen erscheint

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Beschlagnahme bzw. Grundstücksperre hinsichtlich des 9/10 Miteigentumsanteiles des Beschwerdeführers an der Liegenschaft am E._____ weg 3 in B._____ (Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____) zur Sicherstellung von allfällig vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten nicht als erforderlich. Es fehlt damit an einer Beschlagnahmevoraussetzung. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

(…)

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre) der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, vom 8. November 2023 wird aufgehoben.

Die Grundbuchsperre über den 9/10 Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Grundstück, Parzelle Nr. 1._____ im Grundbuch B._____, ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufzuheben. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, die entsprechende Löschung im Grundbuch vorzunehmen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren von total Fr. 1'100.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden auf die Staatskasse genommen.

Advokat Markus Trottmann wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’521.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident Gerichtsschreiber

Enrico Rosa Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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