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2023.09.15.stger.1 • SG BL 2023.09.15.stger.1 KI-generiert

Inheritance Tax Waiver Denied Due to Prior Payment

Geschäftsnummer 2023.09.15.stger.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, represented by the social assistance authority, sought a waiver of inheritance tax after paying the full amount of Fr. 39,288. The tax commission denied the request because the tax had already been paid, and waiver applications are only for outstanding tax debts. The court upheld this decision, reasoning that tax laws and regulations, including the federal tax waiver ordinance, require that taxes remain unpaid for a waiver application to be admissible. Since the tax debt was settled through payment, the claim ceased to exist, and a waiver was no longer possible, rendering the request procedurally invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 6 StEVo, Art. 5 Abs. 2 StEVo, Art. 167 Abs. 1 DBG, Art. 2 Abs. 1 StEVo, § 130 StG, § 20 Abs. 1 und 3 VPO; Inheritance Tax Waiver Denied Due to Prior Payment: 39,288. The tax commission denied the request because the tax had already been paid, and waiver applications are only for outstanding tax debts. The court upheld this decision, reasoning that tax laws and regulations, including the federal tax waiver ordinance, require that taxes remain unpaid for a waiver application to be admissible. Since the tax debt was settled through payment, the claim ceased to exist, and a waiver was no longer possible, rendering the request procedurally invalid.

Schlagwörter

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Steuerschulden Steuerbehörde Sozialhilfe Erbschafts- und Schenkungssteuer Einkommensverzicht Erbverzichtsvertrag Untergang einer Steuerforderung mittels Erfüllung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 StEVo
- dass nach Art. 6 StEVo i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 StEVo
39'288.-- zu erlassen, wobei sie zur Begründung ihre im Erlassgesuch gemachten Ausführungen wiederholt und zusätzlich festhält, dass A.____ der Sozialhilfebehörde als pflichtbewusste Person bekannt sei und er deshalb nach Erhalt der Veranlagungsverfügung den Steuerbetrag ohne Kenntnis von Art. 5 Abs.
Art. 167 Abs. 1 DBG
1 Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs.
Art. 2 Abs. 1 StEVo
5 Abs. 2 der Verordnung vom 12.
§ 130 StG
Basis for imposing court costs on the appellant.
§ 20 Abs. 1 und 3 VPO
Cited in conjunction with § 130 StG for imposing court costs.
§ 21 Abs. 3 VPO
Cited in conjunction with § 130 StG for denying party compensation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 StG

Basis for imposing court costs on the appellant.

§ 20 Abs. 1 und 3 VPO

Cited in conjunction with § 130 StG for imposing court costs.

§ 21 Abs. 3 VPO

Cited in conjunction with § 130 StG for denying party compensation.

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Volltext

Urteil vom 15. September 2023 (510 22 91)

_____________________________________________________________________

Untergang einer Steuerforderung mittels Erfüllung

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter J. Felix (Ref.),

M. Zeller, M. Angehrn, H. Steiner, Gerichtsschreiber D. Kambanas

Parteien A.____, vertreten durch die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.____,

Rekurrent

gegen

Taxationsund Erlasskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Erlass Erbschaftssteuer

In Erw ägung:

- dass A.____ mit Veranlagungsverfügung der Erbschaftsteuer vom 7. September 2022 veranlagt und seine anteilige Erbschaftssteuer mit Fr. 39'288.-- festgesetzt wurde,

- dass die Sozialhilfebehörde als Vertreterin von A.____ mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 ein Gesuch um Steuererlass bezüglich der Erbschaftsteuer an die kantonale Steuerverwaltung, Erlasswesen, stellte; zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass A.____ seit Mai 2014 von der Sozialhilfe unterstützt werde und ein Erlass der Erbschaftssteuer es ihm ermöglichen würde, nicht nur seine Schulden gegenüber der Sozialhilfebehörde zu tilgen, sondern auch sich für längere Zeit von der Sozialhilfebehörde zu lösen und eigenständig zu leben,

- dass die kantonale Taxationsund Erlasskommission mit Entscheid vom 9. November 2022 auf das Gesuch nicht eintrat, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die vom Erlassgesuch betroffene Erbschaftssteuer am 12. September 2022 vollständig bezahlt worden sei und Gegenstand von Erlassgesuchen hingegen nur noch nicht beglichene Forderungen sein könnten,

- dass die Vertreterin mit Schreiben vom 25. November 2022 Rekurs mit dem sinngemässen Begehren erhebt, es sei die mittels Veranlagungsverfügung vom 7. September 2022 verfügte Erbschaftssteuer in Höhe von Fr. 39'288.-- zu erlassen, wobei sie zur Begründung ihre im Erlassgesuch gemachten Ausführungen wiederholt und zusätzlich festhält, dass A.____ der Sozialhilfebehörde als pflichtbewusste Person bekannt sei und er deshalb nach Erhalt der Veranlagungsverfügung den Steuerbetrag ohne Kenntnis von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Juni 2015 des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, StEVo; SR 642.121) beglichen habe,

- dass die kantonale Taxationsund Erlasskommission mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 die Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausführt, dass gemäss den vorhandenen Tatsachen und Unterlagen die erhobene Erbschaftsteuer am 12. September 2022 anstandslos bezahlt worden sei, weshalb es daher an einer eigentlichen Beschwer fehle und damit an einer Grundvoraussetzung für einen Steuererlass, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten sei,

- dass nach Art. 6 StEVo i.V.m. § 4 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 139b Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331), die kantonale Taxationsund Erlasskommission über Erlassgesuche entscheidet und das Steuergericht zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Taxationsund Erlasskommission zuständig ist; im Übrigen die Bestimmungen gemäss den §§ 124 - 132 StG gelten,

- dass gemäss § 129 Abs. 3 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden,

- dass mangels konkretisierender Bestimmungen im kantonalen Recht die Prüfung und Beurteilung von Steuererlassgesuchen für die Staatsund Gemeindesteuer in Anlehnung an die detaillierten Bestimmungen des Art. 167 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Steuererlassverordnung zu erfolgen hat,

- dass Art. 5 Abs. 2 StEVo als Voraussetzung für das Eintreten auf ein ordentliches Rechtsmittel vorsieht, dass die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen noch nicht gezahlt sein dürfen; im vorliegenden Fall die geschuldete Steuer von A.____ (vorbehaltlos) bezahlt wurde und damit die Steuerforderung durch Erfüllung untergegangen ist und ein Erlass derselben naturgemäss nicht mehr möglich ist,

- dass damit die formellen Eintretensvoraussetzungen für einen Erlass der Erbschaftssteuer in Höhe von Fr. 39'288.-- offensichtlich nicht erfüllt waren und die kantonale Taxationsund Erlasskommission zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten ist,

- dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses, das Vorliegen einer Notlage bzw. einer grossen Härte im Sinne von und § 139b Abs. 1 StG resp.

Art. 167 Abs. 1 DBG bei natürlichen Personen verlangen1; eine solche Notlage dann vorliegt, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht2, sodass die steuerpflichtige Person nicht in der Lage ist, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei im vorliegenden Fall eine prima facie Prüfung zeigt, dass die Erbschaftssteuer ohne jegliche Einschränkungen und vorbehaltlos aus der empfangenen Erbschaft bezahlt werden konnte, weshalb deren Bezahlung deshalb weder unmöglich noch unzumutbar ist, und der Rekurs damit wohl auch materiell hätte abgewiesen werden müssen,

- dass sich der Rekurs somit als unbegründet erweist und dementsprechend abzuweisen ist,

- dass A.____ entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO Verfahrenskosten von Fr. 2’000.-- zu bezahlen hat und gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO keine Parteientschädigung auszurichten ist,

1 Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs. 1 StG.

2 Art. 2 Abs. 1 StEVo.

wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. A.____ hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde B.____ (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Taxationsund Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft (1).