Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2023.08.30.sr.1 • KG BL 2023.08.30.sr.1 KI-generiert

Assault and Coercion Conviction Upheld, Threats Against Officials Acquitted, Sentence Reduced, Deportation Upheld

Geschäftsnummer 2023.08.30.sr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld most of the lower court's decision regarding a defendant convicted of multiple counts of assault and coercion, but acquitted him of charges related to threats against authorities and officials. The court found that while the defendant's communication with court officials was inappropriate, it did not meet the threshold for a serious threat under the law. The sentence was reduced from 28 to 24 months imprisonment, accounting for time served, and the mandatory deportation order was upheld due to the severity of the offenses, the defendant's continued offending during proceedings, and his lack of integration into Switzerland.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 66abis StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 398 Abs. 3 StPO, Art. 398 Abs. 2 StPO; Assault and Coercion Conviction Upheld, Threats Against Officials Acquitted, Sentence Reduced, Deportation Upheld: The court found that while the defendant's communication with court officials was inappropriate, it did not meet the threshold for a serious threat under the law. The sentence was reduced from 28 to 24 months imprisonment, accounting for time served, and the mandatory deportation order was upheld due to the severity of the offenses, the defendant's continued offending during proceedings, and his lack of integration into Switzerland.

Schlagwörter

KI-generiert
Drohung gegen Behörden und Beamte zusammenhängende Straftaten Einstellung wegen Körperverletzung Gefängnisstrafe strafrechtliche Landesverweisung Nötigung Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

Grundlage für die Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung.

Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

Grundlage für die Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung.

Art. 292 StGB

Grundlage für die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

Art. 323 StGB

Grundlage für die Verurteilung wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren.

Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

Grundlage für die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts.

Art. 19 Abs. 2 StGB

Grundlage für die Strafzumessung unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit.

Art. 40 StGB

Grundlage für die Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Grundlage für die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Delikten.

Art. 51 StGB

Grundlage für die Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen.

Art. 106 StGB

Grundlage für die Festsetzung der Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe.

Art. 63 Abs. 1 StGB

Grundlage für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung.

Art. 66abis StGB

Grundlage für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung.

Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB

Grundlage für die Kostentragung durch die verurteilte Person.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Grundlage für die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung.

Art. 428 Abs. 3 StPO

Regelt die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren.

Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO

Grundlage für die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

30. August 2023 ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Vorsitzende Richterin Susanne Afheldt, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, Privatklägerin

B.____, vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Bäumleingasse 2, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2022

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 9. September 2022 wurde C.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der am 27. Juli 2016 und vom 6. Juli bis zum 9. Juli 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen sowie der mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 9. Juli 2021, 14. Oktober 2021 und

28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angedroht und zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren festgestellt wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurden das wegen einer vom Beschuldigten angeblich am 23. November 2013, vor 13.05 Uhr, begangenen einfachen Körperverletzung (Anklageschrift vom 28. April 2020 lit. a Spiegelstrich 1), das wegen eines vor dem 1. September 2015 angeblich stattgefundenen Vorfalls (vom Gericht als Tätlichkeit gewürdigt; Anklageschrift vom 28. April 2020, lit. a Spiegelstrich 3) sowie das wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (Anklageschrift vom 28. April 2020, lit. b) geführte Strafverfahren für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt und der Beschuldigte wurde in Bezug auf die Anklagepunkte 2 lit. a, b, d und g gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter mehrfachen Drohung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies wurde der Beurteilte gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde auf die von A.____ gestellte Zivilforderung zufolge erklärten Verzichts nicht eingetreten, währenddem der Beurteilte verurteilt wurde, B.____ Fr. 8‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 5). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr. 19‘430.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 6) und auch das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____ in Höhe von Fr. 12‘514.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ging zu Lasten der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurden die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 38‘830.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘225.--, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 1‘500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, dem Beurteilten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 8).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil hat der Beschuldigte am 19. September 2022 die Berufung angemeldet und mit weiterer Eingabe vom 16. November 2022 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt. Darin sowie in seiner Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 hat der Beschuldigte die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf alle Schuldsprüche sowie die dafür verhängten Strafen, Massnahmen und Kostenfolgen vollumfänglich aufzuheben; (2.) es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kostenlos freizusprechen; (3.) dementsprechend (3.1) sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten; (3.2) sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten; (3.3) seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin B.____ vollumfänglich abzuweisen; (3.4) sei dem Beschuldigten eine Haftentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 200.-- pro Tag in Sicherheitshaft zuzusprechen; (3.5) seien die Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen; (3.6) seien die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückzahlungspflicht aus der Gerichtskasse zu entrichten; (4.) eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (5.) es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; (6.) es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung sowie allfälliger Beweisanträge anzusetzen; (7.) es sei dem Beschuldigten zu sämtlichen Eingaben und Stellungnahmen der übrigen Parteien ein Replikrecht einzuräumen; (8.) unter o/e Kostenfolge.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2022 wurde gegenüber dem Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion Sicherheitshaft angeordnet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde unter anderem festgestellt, dass die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft weder begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben.

E. Die Privatklägerin B.____ stellte mit Eingaben vom 20. Dezember 2022 und 9. Februar 2023 unter Beilage diverser Belege dem Kantonsgericht einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, was mit Verfügung des Kantonsgerichts vom

13. Februar 2023 bewilligt wurde.

F. Mit weiterer Eingabe des Beschuldigten vom 29. Dezember 2022 beantragte dieser beim Kantonsgericht abermals die Gewährung der amtlichen Verteidigung, woraufhin mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2023 Advokatin Anina Hofer als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren – unter Hinweis auf eine vorläufige Bevorschussung der Kosten durch den Staat – eingesetzt worden ist.

G. Mit Stellungnahme vom 9. März 2023 stellte demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Anträge, (1.) es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen; (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

H. Die Privatklägerin B.____ schloss in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 ebenfalls auf (1.) vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten; (2.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

I. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 19. April 2023 wurden unter anderem das Gesuch des Beschuldigten vom 21. Februar 2023 betreffend persönliche Teilnahme an einer zivilrechtlichen Gerichtsverhandlung in Belgien abgewiesen; festgestellt, dass die Privatklägerin A.____ auf eine Stellungnahme verzichtet hat; der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung eines Replikrechts unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Parteivortrages vor den Schranken des Berufungsgerichts abgewiesen; den Parteien das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (samt den schriftlich eingereichten Plädoyers und weiteren Unterlagen) zugestellt; der Schriftenwechsel geschlossen sowie die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei den Privatklägerinnen das Erscheinen freigestellt wurde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

J. Zuletzt wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2023 der Antrag des Beschuldigten vom 21. April 2023 betreffend nicht überwachte Telefonate mit seinem belgischen Anwalt bewilligt und im Übrigen auf die kantonale Gefängnisverordnung verwiesen.

K. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 28.-30. August 2023 sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Esther Schnyder, der Beschuldigte, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, Advokatin Anina Hofer, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Holländisch erschienen. Der Beschuldigte ist dabei sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden. Die Parteivertreter haben grundsätzlich ihre bereits in Schriftform gestellten Anträge wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.).

Erwägungen

I. Formelles

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 9. September 2022 dem Beschuldigten am 14. September 2022 zugestellt worden ist (act. S 1077). Mit seiner Berufungsanmeldung am 19. September 2022 (act. S 1419) hat der Beschuldige die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO in jedem Fall eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2022 wurde dem Beschuldigten am 31. Oktober 2022 zugestellt (act.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht S 1251) und mit Datum vom 16. November 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung

1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Aufgrund des Gegenstandes dieses Rechtsmittels steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 9. September 2022 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Feststellung betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils); Verfahrenseinstellungen zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils); Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter mehrfachen Drohung gemäss den Anklagepunkten 2 lit. a, b, d und g der Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils); Nichteintreten auf die Zivilforderung von A.____ zufolge erklärten Verzichts (Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils); Honorarfestsetzung betreffend die amtliche Verteidigung, nicht aber der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils); Honorarfestsetzung betreffend die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____ (Dispositiv-Ziffer 7) sowie Festsetzung der Verfahrenskosten, nicht aber die Auferlegung zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Überdies beantragt der Beschuldigte gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Berufungserklärung vom

16. November 2022, es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 200.-- pro Tag in Sicherheitshaft zuzusprechen, was wiederum Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils beschlägt.

2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seitens des Beschuldigten eingelegten Berufung vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten entweder mildern oder bestätigen, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen.

3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachenund Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3.

Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22.

November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3.

Aufl., Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3;

BGer 6B_310/200 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/ RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 11).

Vorliegend wird daher in den angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, eventualiter mehrfache Drohung zum Nachteil von B.____ (Anklageschrift vom 28. April 2020)

1.1 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2020 (act. S 1199-1215), auf welche an dieser Stelle in globo verwiesen wird.

1.2.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf lit. a der Anklageschrift, Spielgelstrich 2, unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin wie auch von D.____ einerseits und der Angaben des Beschuldigten andererseits als ausgeschlossen, dass der vorgeworfene Vorfall vor dem 1. Januar 2014 stattgefunden habe. Unter weiterer Berücksichtigung, dass eine Mehrzahl solcher Vorfälle nicht auf einen Unfall, sondern auf häusliche Gewalt schliessen lasse, sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. S. 6-8 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sah das Strafgericht die Schwelle zwischen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) als überschritten an, weshalb es den Beschuldigten des letztgenannten Tatbestands schuldig erklärte (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils)

Zu Spiegelstrich 4 würdigte die Vorinstanz die in der Voruntersuchung getätigten, übereinstimmenden und Realkennzeichen enthaltenden Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D.____

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie die Angaben der unbeteiligten Drittperson E.____, welche kein Interesse an einer Falschbelastung des Beschuldigten gehabt habe, einerseits sowie des Beschuldigten andererseits, aber auch die Tatsache, dass nur der Beschuldigte als einziger erwachsener Hausgenosse der Privatklägerin als Täter in Frage komme, dahingehend, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei (vgl. S. 9-11 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet bewege sich der Fall objektiv im Grenzbereich zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung und stelle daher im Zweifel eine Tätlichkeit dar. Da der Beschuldigte aber angesichts der vorliegenden Umstände (mehrfaches Zuschlagen, nachdem die Privatklägerin bereits am Boden gelegen sei) die Entstehung von schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen habe, sei er der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils).

In Bezug auf Spiegelstrich 5 erachtete das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die detailreichen und den Beschuldigten nicht unnötig belastenden Aussagen des Zeugen F.____ sowie die Tatsache, dass dieser zusammen mit seiner Ehefrau E.____ bestrebt gewesen sei, die Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu retten, als erstellt (vgl.

S. 11 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte durch das gezielte Schlagen auf das Auge der Privatklägerin in Kauf genommen, dieses zumindest vorübergehend zu schädigen, weshalb er auch hier der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils).

Was Spiegelstrich 6 angeht, so erwog die Vorinstanz gestützt auf die den aufbrausenden und gewalttätigen Charakter des Beschuldigten beschreibenden Aussagen der Privatklägerin und der damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin G.____, bei welcher angesichts der bloss flüchtigen Bekanntschaft kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich sei, einerseits und der sonderbar anmutenden Erklärungen des Beschuldigten andererseits, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (vgl. S. 12-15 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus Rache – durch eine möglichst schmerzhafte "Bestrafung" – habe verletzen wollen, weshalb er abermals der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2.2 In Bezug auf lit. b der Anklageschrift erachtete das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Angaben der Privatklägerin, von D.____ sowie von F.____ und E.____ einerseits und des Beschuldigten andererseits den angeklagten Sachverhalt als erstellt. So habe der Beschuldigte ein teilweises Geständnis abgelegt, die von der Privatklägerin beschriebenen Äusserungen und Gesten des Beschuldigten seien durchaus wesensadäquat und es seien keine Falschbelastungstendenzen seitens von D.____ zu erkennen, zumal diese den Beschuldigten nicht unerheblich entlaste, weshalb kein Grund bestehe, nicht (auch) auf die Aussagen von D.____ abzustellen (vgl. S. 17-19 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sah das Strafgericht den Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB) angesichts der mehrfachen Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin wie auch der Ankündigung des Beschuldigten, er werde D.____ und deren Vater in Belgien töten, als mehrfach erfüllt an. Gleiches gelte – unter Berücksichtigung der situationsbedingten besonderen Schutzbedürftigkeit der Privatklägerin – bezüglich der Androhung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, er werde ihr alles nehmen, ihr werde das Sorgerecht entzogen und sie werde in der Gosse enden. Allerdings werde dieser Tatbestand von der Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung konsumiert (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils).

1.2.3 Was lit. c der Anklageschrift betrifft, so hielt das Strafgericht nach Prüfung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche durch die Angaben der Zeugen F.____, E.____ und G.____, aber auch der Tochter D.____ (mit Zurückhaltung gewürdigt) gestützt würden, einerseits sowie der partiell geständigen Ausführungen des Beschuldigten andererseits als bewiesen, dass der Beschuldigte die sozialen Kontakte der Privatklägerin umfassend kontrolliert und ihre Entfaltungsmöglichkeiten in finanzieller Hinsicht massiv eingeschränkt habe, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei (vgl. S. 20-25 des angefochtenen Urteils).

1.2.4 Schliesslich nahm die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht eine Subsumtion des Anklagesachverhalts gemäss lit. a-c der Anklageschrift unter den Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB) vor. Hierbei hielt sie fest, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht dem "klassischen" Stalking entspreche, da in casu der Beschuldigte nicht versucht habe, dem Opfer eine Beziehung aufzuzwingen, sondern die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in einer Beziehung gelebt habe und dabei diesem ausgeliefert gewesen sei. Die Parallelen zum "typischen" Stalking lägen aber vorliegend in der Mehrzahl von Einzelhandlungen, welche erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden. Sämtliche in lit. a-c der Anklageschrift beschriebenen Handlungen seien geeignet gewesen, das Verhalten der Privatklägerin zu beeinflussen und stellten daher grundsätzlich taugliche Nötigungshandlungen i.S.v. Gewalt (Handlungen gemäss lit. a der Anklageschrift), Androhung ernstlicher Nachteile (Handlungen gemäss lit. b der Anklageschrift) und andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (Handlungen gemäss lit. c der Anklageschrift) dar. Da sich das Verhalten des Beschuldigten zur Gewohnheit entwickelt habe, habe sich mit jeder Einzelhandlung deren Eingriffswirkung verstärkt. Mit dem jahrelangen eigentlichen Terror habe der Beschuldigte zumindest damit gerechnet, wenn nicht gar beabsichtigt, den Willen der Privatklägerin zu brechen und sie daran gehindert, ihn zu verlassen, obwohl für diese die Beziehung zur Hölle geworden sei. Dieses übergeordnete "Ziel" seiner Handlungen habe der Beschuldigte erreicht. Jede einzelne Nötigungshandlung sei jedoch nicht nur auf dieses übergeordnete Ziel gerichtet gewesen, sondern habe auch unmittelbare Wirkung gehabt bzw. eine solche bezweckt. In denjenigen Fällen, in denen sich die Privatklägerin dem Willen des Beschuldigten gebeugt habe, liege eine vollendete Nötigung und dort, wo sich die Privatklägerin über das Verbot des Beschuldigten hinweggesetzt habe, eine versuchte Nötigung vor. Somit werde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig gesprochen (vgl. S. 25-27 des angefochtenen Urteils).

1.3.1 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 geltend, die Aussagen der Privatklägerin enthielten diverse Widersprüche, mit welchen sich die Vorinstanz nur ungenügend auseinandergesetzt und daher einseitig gestützt auf diese Aussagen den Beschuldigten verurteilt habe. Auch sei dem Umstand, dass es sich bei der Zeugin D.____ um die Tochter der Privatklägerin handle, nicht genügend Rechnung getragen worden. Weiter sei die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Vorfall im August 2014 oder 2015 ausgegangen, weshalb dieser noch nicht verjährt sei. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung und Nötigung sei somit aufzuheben. Was die angeblichen Nötigungshandlungen betreffe, so sei der angeklagte Sachverhalt nicht nur aufgrund der diversen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin anzuzweifeln, sondern auch zu Unrecht unter den Tatbestand der Nötigung subsumiert worden (vgl. S. 1 f. der Berufungsbegründung).

In ihrem Plädoyer vor dem Kantonsgericht rügt die amtliche Verteidigerin, dass die Vorinstanz eine detaillierte Würdigung der Aussagen der Parteien in Bezug auf bereits verjährte Vorfälle vorgenommen habe mit der Begründung, dies spiele bei der Beurteilung der übrigen Delikte eine

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rolle. Das Strafgericht habe es bei sämtlichen Vorfällen zum Nachteil der Privatklägerin unterlassen, sich eingehend mit den Widersprüchen und Widrigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin auseinanderzusetzen. So habe sich bei genauer Betrachtung und durch Nachfragen herausgestellt, dass die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigte habe alles kontrolliert, sie habe nicht raus und nicht zum Arzt gehen dürfen, nicht zutreffend seien. Das Strafgericht habe sich nur damit auseinandergesetzt, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugten.

Es liege aber nicht an diesem, seine Unschuld zu beweisen, sondern es sei Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob ihm eine Schuld nachgewiesen werden könne. Beide Parteien schilderten den Ablauf ihrer Beziehung, die Umstände ihres Zusammenlebens sowie diverse Ereignisse auf unterschiedliche Art und Weise. Auch wenn einige Aussagen des Beschuldigten in gewissen Punkten nicht nachvollziehbar seien, betreffe dies ebenso die Schilderungen der Privatklägerin in vielen Punkten. Das Bild eines Mannes, der sie permanent unterdrücke und kontrolliere und dem sie komplett ausgeliefert gewesen sei, werde bei genauer Betrachtung schnell relativiert.

Die Privatklägerin stamme aus demselben Kulturkreis wie der Beschuldigte und müsse daher wissen, dass sie als Frau und Mutter in der Schweiz – ebenso wie in Belgien – genau die gleichen Rechte habe wie ein Mann und Vater. Es seien die Aussagen von Opfern im Detail zu überprüfen. Bei Zweifeln und teilweisen Widerlegungen könne das Gericht nicht einfach auf die Angaben des Opfers zu den Ereignissen abstellen. Hier sei im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten freizusprechen. Der Vorfall, von welchem die Privatklägerin eine Narbe auf der Nase davongetragen haben solle, könne zeitlich nicht mehr zugeordnet werden; der entsprechenden Herleitung der Vorinstanz, dies müsse im August 2014 oder 2015 gewesen sein, könne nicht gefolgt werden, sondern sei reine Spekulation.

Die Privatklägerin habe diesen Vorfall zwar einem Sommer, aber nicht einem konkreten Jahr zuordnen und auch keine Verbindung zwischen dem Vorfall mit der Narbe und demjenigen der kaputten Lippe aufzeigen können. In dubio pro reo sei zu Gunsten des Beschuldigten von einem Zeitpunkt auszugehen, in welchem der Vorwurf bereits verjährt sei. Des Weiteren habe das Strafgericht selber erkannt, dass die meisten der angeklagten Fälle als Tätlichkeiten einzustufen seien. Dass daraus folgend in den Spiegelstrichen 4, 5 und 6 von einer versuchten einfachen Körperverletzung auszugehen sei, basiere auf einer reinen Vermutung zu Lasten des Beschuldigten.

Vielmehr sei das Verfahren wegen aller Delikte zufolge Verjährungseintritts bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil einzustellen. Auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen angeblicher Nötigungen über mehrere Jahre basiere auf Spekulation, denn diverse Angaben der Privatklägerin betreffend ihre Situation, welche sich mehrere Male widersprochen hätten, seien widerlegt worden. Die Privatklägerin sei eine erwachsene Frau mit einem EU-Pass

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht und einer Niederlassungsbewilligung. Sodann könne vorliegend kein Stalking angenommen werden, weil die Privatklägerin nie versucht habe, sich vom Beschuldigten zu trennen, obwohl sie genügend Möglichkeiten gehabt hätte. Darum werde ein Freispruch beantragt. Wenn die Nötigung wegfalle, so sei der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) zu prüfen, wobei nur eine einzige Drohung in Bezug auf den Vater von D.____ im Dezember 2015 in Frage komme, da alle anderen angeblichen Drohungen keiner konkreten Situation und keinem konkreten Datum zugeordnet werden könnten (vgl. S. 2-5 des Plädoyers).

1.3.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum führt in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 ins Feld, es liege keine unvollständige bzw. falsche Beweiswürdigung und auch keine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz vor. So habe das Strafgericht eine einlässliche Würdigung der Aussagen aller Beteiligten vorgenommen und dabei zu Recht festgehalten, dass den Aussagen des Opfers hohe Qualität zukomme und keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit beständen, währenddem die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich und teilweise völlig lebensfremd seien. Das Opfer habe seine Anzeige am 29. April 2016 mit spontanen Aussagen erstattet und diese mehrmals detailreich sowie inhaltlich konstant und kohärent wiederholt, währenddem der Beschuldigte wenig glaubhafte bzw. lebensnahe Erklärungsversuche abgegeben habe. Auch gebe es keine Hinweise, dass sich die Privatklägerin und ihre Tochter D.____ abgesprochen hätten, um dem Beschuldigten zu schaden; zudem habe die Vorinstanz nicht einseitig auf die Zeugenaussagen abgestellt, sondern eine umfassende Aussage-/Beweiswürdigung lege artis vorgenommen. Schliesslich bestätigten auch die übrigen Zeugen (E.____, F.____ und G.____) einzelne Vorfälle von häuslicher Gewalt, welche angesichts diverser Realkennzeichen von starkem Beweiswert seien. Zu guter Letzt bestünden insbesondere zu den Verletzungen auch objektive Beweise wie Arztberichte und Fotos. Daher sei das Beweisergebnis, zu welchem die Vorinstanz gelangt sei, nicht anzuzweifeln. In rechtlicher Hinsicht seien auch die Folgerungen der Vorinstanz zum Stalking nicht zu beanstanden und in Bezug auf den Vorfall von ca. August 2015, eventualiter August 2014 liege keine Verjährungsproblematik vor, so dass im Ergebnis die Schuldsprüche zu Recht erfolgt seien und die Berufung abzuweisen sei (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort).

In ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht hält die Anklagebehörde fest, dass die Schlussfolgerungen des Strafgerichts nicht zu bemängeln seien. So habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen der Parteien in der Voruntersuchung und vor Strafgericht einlässlich auseinandergesetzt.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dennoch bestreite der Beschuldigte beharrlich die massive häusliche Gewalt auf wenig glaubhafte Weise. Er versuche kontinuierlich, die Schuld auf andere zu lenken und sehe sich selber als Opfer einer Verschwörung insbesondere von der Privatklägerin und ihrer Tochter D.____ und dass es dabei nur darum gehe, an sein Geld zu kommen. Sämtliche weiteren objektiven Beweise ignoriere der Beschuldigte gänzlich bzw. bringe nur fadenscheinige Ausreden vor (dass die Privatklägerin von ihrer eigenen Tochter krankenhausreif geschlagen worden sei; dass sie ganz einfach Nasenbluten bekommen habe; dass sie sich Blutergüsse z.B. beim Spielen mit dem gemeinsamen Sohn H.____ zugezogen habe). Teilweise bagatellisiere der Beschuldigte auch die Übergriffe, indem er ausführe, dass er die Privatklägerin gar nicht berührt resp. geschlagen habe, sondern es nur eine Handbewegung gewesen sei, dass er die Privatklägerin niemals mit dem Tod bedroht habe, sondern nur einmal in der Nervosität und Wut gesagt habe, dass er D.____ und deren Vater in Belgien töten würde und dass seine Lebenspartnerin selber (z.B. in den Ferien von H.____) habe zuhause bleiben wollen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten verdeutliche treffend die Feststellungen des Gutachters, wonach der Beschuldigte eine Persönlichkeitsproblematik mit einer Reihe auffälliger Persönlichkeitszüge aufweise und sein gegenwärtiges psychisches Zustandsbild vor allem durch Störungen des Realitätsurteils und des inhaltlichen Denkens gekennzeichnet sei, die den dringenden Verdacht auf eine wahnhafte Entwicklung bzw. eine wahnhafte Störung entstehen liessen. Vor diesem Hintergrund, den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, den Zeugen D.____, F.____ und E.____ sowie den übrigen objektiven Beweisen gelte die jahrelange häusliche Gewalt als erstellt. Auch in rechtlicher Hinsicht sei das Urteil der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. S. 2 f. des Parteivortrages).

1.3.3 Die Privatklägerin B.____ schliesslich lässt sich in ihrer Berufungsantwort vom 23. März 2023 dahingehend vernehmen, dass sich der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung nicht mit dem Urteil des Strafgerichts auseinandersetze. Auch lege der Beschuldigte nicht detailliert dar, in welchen Punkten die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich und nicht schlüssig sein sollten. Die Vorinstanz habe deren Angaben aber als glaubhaft qualifiziert, welche auch von diversen Zeugen bestätigt und mit weiteren Indizien untermauert würden. Im Übrigen habe sich das Urteil der Vorinstanz detailliert mit den Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

1.4.1 Das Kantonsgericht macht in Bezug auf die angeklagten Fälle gemäss lit. a der Anklageschrift vom 28. April 2020 ganz generell die Feststellung, dass der Beschuldigte ein Minimum

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht an Übergriffen gegenüber der Privatklägerin, nämlich zwei Schläge, von Anfang an zugegeben hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass in allen nachfolgenden Fällen Verletzungen der Privatklägerin aufgrund einer bleibenden Narbe oder aufgrund von entsprechenden Bestätigungen von Drittpersonen erstellt sind. Der Beschuldigte war indessen nicht in der Lage, andere als angeklagte, plausible Erklärungen für die Entstehung dieser Verletzungen, welche auch für ihn sichtbar waren, anzugeben (vgl. bereits S. 3 ff. des angefochtenen Urteils sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). In Bezug auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte gilt Nachfolgendes:

1.4.1.1

a) Im Zusammenhang mit dem in Spiegelstrich 2 enthaltenen Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verwiesen (vgl. S. 6-8 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, der Privatklägerin im Sommer 2014 oder 2015 mit einem seitlichen Kopfstoss eine fingerbreite Wunde, ein halbstündiges Nasenbluten sowie eine bleibende Narbe an der Nase verursacht zu haben (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Als Beweismittel oder Indizien für diesen Vorwurf gibt es zwar keine Zeugen; es liegen aber eine objektiv erstellte, bleibende Narbe an der Nase der Privatklägerin, die Aussagen der Privatklägerin, wonach diese aufgrund eines Kopfstosses des Beschuldigten entstanden sei, die Angaben des Beschuldigten sowie die Schilderungen der Tochter der Privatklägerin, D.____, vor. Nach Würdigung dieser Beweise und Indizien gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert und glaubhaft sind. Sie berichtet von dem seitlichen Kopfstoss in der Küche beim Spülen, dem langen Nasenbluten und von der Wunde auf dem Nasenrücken, die sie im Badezimmer entdeckt hat und welche denn auch zu einer sichtbaren bleibenden Narbe geführt hat. Der Beschuldigte erklärt hingegen, dass die Privatklägerin plötzlich beim Arbeiten oder Rauchen im Garten in der Hitze Nasenbluten bekommen habe, was zwar nicht völlig unplausibel erscheint. Wie es zur Wunde bzw. zur Narbe an der Nase der Privatklägerin kam, konnte der Beschuldigte jedoch bis vor Kantonsgericht nicht nachvollziehbar erklären. So gab er hierzu an, er habe die Privatklägerin danach gefragt, doch habe sie dies nicht beantwortet. Der Beschuldigte gab seine Mutmassung kund, dass die Ursache ein Streit zwischen der Privatklägerin und ihrer Tochter gewesen sein könnte. D.____ hat hierzu ausgesagt, sie wisse von ihrer Mutter, dass die Narbe von einer Kopfnuss von C.____ stamme, was wiederum die Aussagen der Privatklägerin bestätigt. Was die Tatzeit anbelangt, so geht das Kan-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, dass es ein heisser Sommertag gewesen sei, wie das Strafgericht davon aus, dass es Sommer 2014 oder Sommer 2015 gewesen sein muss. Hätte sich dieser Vorfall, welcher bei der Privatklägerin ein langes Nasenbluten und eine Wunde an der Nase verursacht hat, bereits im Sommer 2013 ereignet, hätte die Privatklägerin dies zeitlich vor dem Vorfall gemäss Spiegelstrich 1, bei welchem sie zusammen mit dem Beschuldigten ins Spital gefahren ist, eingeordnet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zudem hat der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, der Vorfall mit dem Nasenbluten sei im Jahr 2014 gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Der angeklagte Vorfall fand somit so wie angeklagt im Sommer 2014 oder 2015, sicher aber nicht früher, statt, womit er entgegen der Argumentation der Verteidigung – nach für die zeitliche Einordnung erforderlicher zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der Beteiligten zu bereits verjährten Vorfällen – gerade noch nicht verjährt ist. Im Ergebnis folgt damit das Kantonsgericht der Auffassung der Vorinstanz, wonach der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

b) In rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Dabei wird der Täter unter anderem dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Lebenspartner des Opfers ist und die Tat während der Zeit der Führung eines gemeinsamen Haushalts oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Demgegenüber begeht blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht unter anderem an seinem Lebenspartner während der Zeit der Führung eines gemeinsamen Haushalts oder bis zu einem Jahr nach der Trennung (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind dabei insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (vgl. Urteile 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stufte unter anderem einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte, als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit ein (vgl. BGE 119 IV 25 mit Hinweisen). Ob der Täter die

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Zu diesen Umständen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf dabei vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV

26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV

222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Das Kantonsgericht bestätigt in casu den Schuldspruch durch die Vorinstanz wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), da bei einem Kopfstoss ins Gesicht, der zu einer fingerbreiten Wunde, einem halbstündigen Bluten und einer bleibenden Narbe führt, die Grenze von der Tätlichkeit zur einfachen Körperverletzung bereits in objektiver Hinsicht überschritten ist. Dass der Beschuldigte eine solche Folge zumindest in Kauf genommen hat, steht ausser Frage. Die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

1.4.1.2

a) In Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Spiegelstrich 4, wonach im November oder Dezember 2015 zuhause im Garten der Beschuldigte der Privatklägerin einen Faustschlag in die Augengegend verpasst und sie zu Boden geworfen habe, sie ihm zur Abwehr ihr Bein entgegen gestreckt habe und – nachdem sie wieder aufgestanden sei – er ihr erneut mit der Faust ins Gesicht im Mundbereich geschlagen habe, was zu Blutergüssen und Schwelllungen am Auge und beim Mundbereich geführt habe, wird wiederum zunächst auf die tatsächliche Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. S. 9-11 des angefochtenen Urteils). Es handelt sich auch

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht hierbei um ein sog. 4-Augen-Delikt, wobei als Beweise und Indizien wiederum die sich entgegenstehenden Aussagen der Privatklägerin, deren Tochter D.____, von E.____ und von F.____ einerseits sowie des Beschuldigten andererseits vorliegen. Bei einer Würdigung dieser Aussagen ist festzustellen, dass die Privatklägerin auch diesen Vorfall in zeitlicher und örtlicher Hinsicht detailliert und plausibel schildert, ebenso, wie es überhaupt zum Streit kam und dass sie aufgrund der Blutergüsse und Schwellungen am Auge im Nachgang nicht am Laternenumzug im Kindergarten teilgenommen habe.

Demgegenüber hat der Beschuldigte den Vorwurf in der Voruntersuchung zunächst bestritten, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch in etwas seltsam anmutender Weise eingeräumt, dass er die Privatklägerin einmal mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie zu Boden geworfen habe, weil sie ihm an seinen Leistenbruch gefasst habe. Dies sei etwa im 2015 gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17, act. S 869). Diese Angabe hat der Beschuldigte im Wesentlichen vor Kantonsgericht bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8).

Da die Privatklägerin unter anderem ausgesagt hat, sie habe dem Beschuldigten bei diesem Vorfall ihr Bein entgegengestreckt und der Beschuldigte habe sich beschwert, sie habe ihn am verletzten Leistenbruch getroffen, kann es sich hierbei wohl nur um einen der beiden zugestandenen Schläge handeln. Des Weiteren liegt die Aussage von D.____ vor, wonach ihre Mutter ihr am Tag vor ihrem Treffen eine SMS geschrieben habe, dass sie sich nicht über ihr Aussehen erschrecken solle. D.____ habe die Verletzungen dann beim Treffen mit ihrer Mutter gesehen.

Diese habe geweint und D.____ sei wütend geworden. Man habe dann zusammen Schminke (Camouflage) zum Abdecken gekauft. Für das Kantonsgericht sprechen gerade die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und ihrer Tochter hinsichtlich des Kaufs von Schminke zum Abdecken für deren Glaubwürdigkeit, aber auch die Angabe der dabei bestehenden Gefühlslage. Abgesehen davon lässt sich die Schilderung betreffend den Kauf von Camouflage mit der Aussage des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin nie geschminkt und damit auch keine Schminke zuhause gehabt hätte (vgl. Prot.

Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8), in Einklang bringen, so dass der Kauf derartiger Produkte als weiteres wichtiges Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin vorliegt. Hinzu kommt die ebenso nachvollziehbare Angabe der gemeinsamen Bekannten E.____, welche bestätigt, gesehen zu haben, wie die Lippe der Privatklägerin dick und aufgeschwollen gewesen sei. Schliesslich erinnert sich auch deren Ehemann, F.____, dass er zwei Mal Verletzungen bei der Privatklägerin gesehen habe, das erste Mal ca. im November 2015, was sich zeitlich in etwa mit dem vorliegend zu beleuchtenden Vorfall in Einklang bringen lässt.

Der Beschuldigte wiederum hat erklärt, er habe nie mit der Faust geschlagen, sondern nur mit der offenen Hand. Angesichts der glaubhaft

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschilderten Verletzungen, die auch D.____ sowie im Übrigen E.____ und F.____ gesehen haben, ist indessen entgegen der Erklärung des Beschuldigten nicht von einem Schlag mit der offenen Hand, sondern vielmehr von zwei Faustschlägen Richtung Augenund Lippengegend der Privatklägerin auszugehen, denn nur so lässt sich die dabei entstandene Verletzung erklären. Somit erachtet das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz auch in diesem Fall den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

b) In rechtlicher Hinsicht sei zunächst auf S. 17 des angefochtenen Urteils verwiesen. Es gilt wiederum zu prüfen, ob eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder eine versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorliegt, wobei hierfür auf die theoretischen Ausführungen in Erw. III.1.4.1.1 lit. b verwiesen wird. Vorliegend folgt das Kantonsgericht auch in rechtlicher Hinsicht der ersten Instanz, wonach der Beschuldigte aufgrund des Verletzungsrisikos bei zwei Faustschlägen in das Gesicht und ohne relevante Abwehrchancen der Privatklägerin mehr als eine Tätlichkeit für möglich gehalten hat und damit in Kauf nehmen musste. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der strafgerichtliche Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu bestätigen ist.

1.4.1.3

a) In Bezug auf Spiegelstrich 5 wird zunächst auf die Darstellung des Tatsächlichen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). Es steht der Vorwurf im Raum, der Beschuldigte habe der Privatklägerin Anfang Januar 2016 derart ins Gesicht geschlagen, dass dies bei ihr zu einem Bluterguss mit einer Schwellung im Augenbereich geführt habe. Die Verletzungen seien noch eine Woche später sichtbar gewesen, so dass die Privatklägerin den dann stattfindenden Bibelabend abgesagt habe. Als Beweise und Indizien in diesem Fall liegen wiederum die sich gegenüberstehenden Aussagen der Privatklägerin einerseits und des Beschuldigten andererseits vor. Die von der Privatklägerin geschilderten Verletzungen wurden vom Bekannten F.____ bestätigt, hat dieser doch angegeben, Anfang 2016 bei einem gemeinsamen Treffen zu viert deutlich sichtbar ein blaues Auge bei der Privatklägerin gesehen zu haben. Der Beschuldigte demgegenüber bestreitet pauschal den Vorwurf, vermag aber wiederum keine plausible Erklärung für die sichtbaren Verletzungen bei der Privatklägerin zu liefern (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f., wonach die Vorwürfe "nur blabla" seien). Auch in diesem Fall hat das Kantonsgericht keine erheblichen Zweifel und stellt als Beweisergebnis auf

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht die insgesamt glaubhafte Schilderung der Privatklägerin ab, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

b) In rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Kantonsgericht bestätigt auch hier den Schuldspruch durch das Strafgericht wegen versuchter einfacher Körperverletzung, zumal angesichts der geschilderten, lange sichtbaren und auch von F.____ wahrgenommenen Verletzungen bei der Privatklägerin von einem erheblichen Faustschlag ins Gesicht auszugehen ist. Bei einem derartigen Schlag in die Nähe der Augen und dem entsprechenden Verletzungsrisiko ist dem Beschuldigten ein Inkaufnehmen eines Verletzungserfolgs, der über eine blosse Tätlichkeit hinausgehen kann, ohne Weiteres zuzurechnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich wiederum als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

1.4.1.4

a) Betreffend den angeklagten Sachverhalt in Spiegelstrich 6, wonach es am 26. April 2016 über Mittag aufgrund eines geplanten Treffens der Privatklägerin mit G.____ zum Kaffee trinken zu einem Streit mit dem Beschuldigten gekommen sei, anlässlich welchem dieser der Privatklägerin mit voller Kraft mit der linken Faust in ihr Gesicht geschlagen habe, diese den Kopf noch etwas habe zurückziehen können, weshalb der Beschuldigte sie nur an deren Lippe getroffen habe, was zu einem Bluterguss mit einer Schwellung an der Lippe geführt habe, wird zunächst auf die Darstellung des Tatsächlichen durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 12-15 des angefochtenen Urteils). In diesem Punkt liegen als Beweise und Indizien wiederum sich diametral entgegenstehende Aussagen der Privatklägerin einerseits und des Beschuldigten andererseits vor. Abermals sind die Angaben der Privatklägerin als sehr detailliert zu werten. Die Privatklägerin beschreibt nachvollziehbar, wie es zum Streit mit dem Beschuldigten gekommen sei, wie dieser ihr die Mittelfinger gezeigt und sie dann mit der linken Faust geschlagen habe. Die Angaben der Privatklägerin werden zudem durch die Aussagen von G.____ gestützt, welche einerseits bestätigt, die Verletzungen gesehen zu haben (sie habe am linken Mundwinkel an der Unterlippe einen Riss und eine bläuliche Verfärbung gehabt) und andererseits erklärt, die Privatklägerin habe ihr bei dem Treffen von dem Faustschlag des Beschuldigten erzählt. Auch gibt sie an, die Verletzung sei morgens noch nicht da gewesen und die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sich während des Vorfalls H.____ im gleichen Raum aufgehalten habe. Dieses letzte Detail wurde auch seitens der Privatklägerin geschildert und ist als weiteres Realkennzeichen zu werten. Abgesehen davon

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht handelt es sich bei G.____ gerade nicht um eine zur Glaubensgemeinschaft angehörende Person, weshalb der pauschal erhobene Einwand des Beschuldigten, es seien alles "Geschichten" und die "gläubigen Personen" um die Privatklägerin hätten sich gegen ihn verschworen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11), gerade nicht gehört werden kann. Der Beschuldigte kann in diesem Fall ebenso wenig eine plausible Erklärung für die seitens auch von G.____ sichtbare Verletzung bei der Privatklägerin liefern. Somit ist der angeklagte Sachverhalt auch in diesem Punkt als erstellt zu erachten.

b) In rechtlicher Hinsicht sei wiederum auf S. 17 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Es ist bei einem heftigen Faustschlag ins Gesicht wiederum davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch eine einfache Körperverletzung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat oder zumindest in Kauf nehmen musste. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der strafgerichtliche Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu bestätigen ist.

1.4.2

a) In Bezug auf lit. b der Anklageschrift vom 28. April 2020 wird zunächst auf die Darstellung des Sachverhalts im vorinstanzlichen Urteils verwiesen (vgl. S. 17-19 des angefochtenen Urteils). Es sind die vorgeworfenen Todesdrohungen und weitere Drohungen mittels Worten und Gesten in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. April 2016 zu prüfen. Die Aussagen der Privatklägerin hierzu sind wiederum als detailliert zu werten und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Ihre Angaben werden überdies durch die Depositionen von D.____, welche die Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin bestätigt hat, gestützt. Hinzu kommt die Aussage des Bekannten F.____, welcher angab, er habe eine Drohung mitbekommen, wonach der Beschuldigte D.____s Vater etwas Böses antue. Diese Drohung ist zwar nicht angeklagt, wird aber auch von der Privatklägerin und an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten selbst bestätigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13), was in die Aussagenwürdigung einzubeziehen ist und letztlich auch für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin spricht. Der Beschuldigte hat demgegenüber – wenn überhaupt – nur einen Bruchteil der angeklagten Sachverhalte zugestanden bzw. diese stark verharmlost. Immerhin hat er vor den Schranken des Kantonsgerichts eingeräumt, dass er damit gedroht habe, er werde D.____ und deren Vater töten, wobei er aber seine diesbezügliche Reaktion als "normal" bezeichnete (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Auch im

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen dieser Beweiswürdigung besteht insgesamt betrachtet für das Kantonsgericht kein erheblicher Zweifel, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat, weshalb er als erstellt zu erachten ist.

b) Zunächst wird auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er unter anderem der Lebenspartner des Opfers ist und die Drohung während der Zeit der Führung eines gemeinsamen Haushalts oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). In rechtlicher Hinsicht folgt das Kantonsgericht ebenso der Vorinstanz, wonach die erstellten Drohungen durch den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung wegen Nötigung konsumiert sind, da diese Drohungen diesfalls das Nötigungsmittel darstellen und von der Nötigung mitumfasst sind (vgl. nachfolgend Erw. III.1.4.3 lit. b).

1.4.3

a) Schliesslich ist der Sachverhalt gemäss lit. c der Anklageschrift vom 28. April 2020 zu prüfen, wofür zunächst auf die Darstellung und Würdigung der Vorinstanz auf S. 20-25 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Es geht hierbei um den Vorwurf der permanenten Überwachung und Kontrolle betreffend die sozialen Kontakte der Privatklägerin wie auch in finanzieller Hinsicht in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. April 2016. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mittels Drohungen, gewaltsamer Übergriffe und Beschimpfungen, Kontrolle und Überwachung in eine finanzielle Abhängigkeit von jenem gebracht haben; zudem habe die Privatklägerin nicht ohne Erlaubnis des Beschuldigten aus dem Haus gehen, kaum andere Personen treffen können und es nicht gewagt, den Beschuldigten zu verlassen sowie Dritten von den häuslichen Übergriffen zu erzählen, wodurch sie in ihrer Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt worden sei. Bezüglich dieses Vorwurfs stehen wiederum die Darstellungen der Privatklägerin denjenigen des Beschuldigten gegenüber. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Privatklägerin insbesondere vor den Schranken des Strafgerichts eindrücklich geschildert hat, inwiefern sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gelebt und nur mit dessen Erlaubnis andere Personen habe treffen dürfen. So habe sie selbst ihre Tochter D.____ nach deren Auszug nur einmal in der Woche, nur ausserhalb des Hauses sowie nur für eine gewisse Zeit treffen dürfen. Auch die Bibelabende habe die Privatklägerin nur nach einer gemeinsamen Vereinbarung mit dem Priesterehepaar E.____/F.____ unter bestimmten Bedingungen besuchen dürfen. Sie habe

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht überdies keinen Zugang zu finanziellen Mitteln und kein Geld zum Aufladen des Handys gehabt, weshalb sie gar ein Notfallgeld von E.____ erhalten habe. Die Tochter der Privatklägerin, D.____, bestätigte, dass ihre Mutter kaum habe rausgehen dürfen und praktisch keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt habe, obwohl sie ein ausdrückliches Verbot nie mitbekommen habe. Ebenso berichtete F.____ von einem gemeinsamen Treffen mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten, anlässlich welchem vereinbart worden sei, dass die Privatklägerin zu den Bibelabenden kommen dürfe, wenn sie jeweils abgeholt und gebracht würde.

Sie habe aber auch einige Male wegen belanglosen Tätigkeiten abgesagt. F.____ glaube zwar nicht, dass der Beschuldigte ein explizites Verbot ausgesprochen habe, das Haus nicht zu verlassen, es sei eher ein impliziter psychologischer Druck gewesen. Auch habe die Privatklägerin sehr wenig Geld zur Verfügung gehabt. Schliesslich sagte die ebenfalls befragte E.____ unter anderem aus, es sei schwer gewesen, mit B.____ abzumachen, weil sie nicht gedurft habe. Sie habe kein Geld gehabt, nicht einmal für eine Tramkarte. Im Portemonnaie habe sie einmal nur Fr. 1.50 gehabt.

Das Kantonsgericht stellt angesichts dieser Beweislage fest, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur durch mehrere weitere Personen bestätigt werden. Die Umschreibungen der Privatklägerin lassen sich auch mit der gutachterlich attestierten Diagnose betreffend eine vom Beschuldigten ausgehende wahnhaft motivierte, auf die Erhaltung von Macht und Kontrolle gerichtete psychische Gewalt (vgl. S. 107 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, vom 22.

November 2021, act. A 159 ff., insb. A 371) in Einklang bringen. Den Angaben der Privatklägerin sowie der weiteren Personen stehen wiederum die Depositionen des Beschuldigten gegenüber. Dieser bestritt die ihm vorgeworfenen Nötigungshandlungen, räumte aber ein, dass er in finanzieller Hinsicht eine gewisse Kontrolle getätigt habe, da die Privatklägerin und vor allem deren Tochter seiner Meinung nach "shopping-süchtig" gewesen seien bzw. zu viel Geld ausgegeben hätten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel stellt das Kantonsgericht zwar im Einklang mit der Verteidigung des Beschuldigten fest, dass die Privatklägerin in gewisser Hinsicht mit den Formulierungen, der Beschuldigte habe "alles" kontrolliert, sie habe "nicht" raus und "nicht" zum Arzt gedurft, wohl etwas übertrieben haben dürfte.

Diese Formulierungen erscheinen jedoch angesichts der nachgewiesenen, jahrelangen sehr belastenden Situation für die Privatklägerin und deren subjektiven Empfindens als durchaus nachvollziehbar. Auch wenn die Privatklägerin im fraglichen, sehr langen Zeitraum beispielsweise einmal in den J.____ und zweimal zum Zahnarzt gegangen ist, ihre Familie einmal zu Besuch kam und sie die eine oder andere Person einmal getroffen hat, spricht dies nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen die ansonsten detailliert und damit glaubhaft geschilderte insgesamt jahrelange, massive Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten mittels Drohungen, Übergriffen und Beschimpfungen. Dies gilt insbesondere, da die Darstellungen der Privatklägerin auch durch die Aussagen der Tochter D.____ sowie von E.____ und F.____ gestützt werden. Auch sind – entgegen der Auffassung der Verteidigerin – keine langen Abwesenheiten des Beschuldigten erstellt, hat der Beschuldigte doch laut eigenen Aussagen durchgehend, meist nachts, gearbeitet, womit eine Kontrolle tagsüber, auch in finanziellen Dingen, durchaus möglich blieb (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Ebenso wenig hat der Beschuldigte vor Kantonsgericht bestätigt, dass er oft im Ausland gewesen sei; er sei "immer in der Schweiz" gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). In einer Gesamtwürdigung erachtet das Kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.

b) In rechtlicher Hinsicht wird zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 25-27 des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil 6B_780/2021 vom

16. Dezember 2021 nicht zur Publ. vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 181 N 4, unter Hinweis auf BGE 120 IV 19, 106 IV 128,

98 IV 58). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, a.a.O.).

Vorliegend ist eine derartige strafrechtlich relevante Einschränkung der Privatklägerin in ihrer Freiheit durch den Beschuldigten festzustellen. Es liegt daher eine mehrfache, teilweise versuchte (betreffend Treffen mit G.____) Nötigung (Art. 181, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vor. Dabei hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass es sich bei den unter lit. a der Anklageschrift dargestellten Verhaltensweisen in erster Linie um "Gewalt", bei denjenigen unter lit. b

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anklageschrift um "Androhung ernstlicher Nachteile" sowie bei denjenigen unter lit. c der Anklageschrift angesichts der sozialen Kontrolle um "andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit" i.S.v. Art. 181 StGB handelt, wobei die Privatklägerin in erster Linie zu einem Unterlassen oder Dulden genötigt worden ist. Somit wird auch dieser Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Zutreffend hält das Strafgericht dabei fest, dass die zuvor in Erw. III.1.4.2 lit. b erwähnten angeklagten Drohungen durch die Nötigungshandlungen konsumiert werden (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt erweist sich somit ebenfalls als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der strafgerichtliche Schuldspruch zu bestätigen ist.

1.4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in Bezug auf die Anklageschrift vom

28. April 2020 in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020)

2.1 Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2020 (act. S 1219-1231) zu entnehmen.

2.2.1 Das Strafgericht erachtete den äusseren Sachverhalt aufgrund des Schreibens des Beschuldigten vom 24. Juli 2020 an den Gerichtspräsidenten des K.____Gerichts, L.____, und an den Leitenden Gerichtsschreiber desselben Gerichts, M.____, des Schreibens dieser Personen vom 11. Juni 2020 an die Geschäftsleitung der Gerichte Basel-Landschaft (nachfolgend: Geschäftsleitung der Gerichte) sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst als erstellt (vgl. S. 27 f. des angefochtenen Urteils).

2.2.2 In rechtlicher Hinsicht prüften die Vorderrichter die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung. Sie hielten fest, dass der Beschuldigte von den betroffenen Mitgliedern des Gerichts teilweise innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegende Handlungen (Rückzug der Betreibung gegen den Beschuldigten wegen offener Verfahrenskosten und Parteientschädigung sowie Erklärung betreffend eigenes Fehlverhalten) und damit taugliche Amtshandlungen, teilweise ausserhalb ihrer Amtsbefugnisse liegende Handlungen (Abschluss eines "Vergleichs" des Kantons

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft mit dem Beschuldigten in der Höhe von über einer Mia. Franken) verlangt habe. Das Schreiben des Beschuldigten an die betroffenen Gerichtsmitglieder vom 24. Juli 2020 sei grundsätzlich geeignet gewesen, diese zu beunruhigen und zu beängstigen, was denn auch tatsächlich geschehen sei. Allerdings hätten sich die Betroffenen nicht wie vom Beschuldigten beabsichtigt verhalten, sondern die Geschäftsleitung der Gerichte eingeschaltet, woraufhin ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden sei. Daher liege ein Versuch zu Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils).

2.3.1 Der Beschuldigte wendet in seiner Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 ein, die Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei zu Unrecht erfolgt. Denn die Vorinstanz habe die Einwände der Verteidigung in Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten und die Frage, wie er seine Äusserungen verstanden habe, nicht berücksichtigt und sich somit nicht hinreichend mit den Ausführungen der Verteidigung auseinandergesetzt (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung).

In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt die Verteidigerin ihre Argumentation. Es gehe vorliegend allein darum, wie der Inhalt des Briefes verstanden werden dürfe und müsse und wie dies strafrechtlich zu werten sei, nicht moralisch. Da der Inhalt dieses Briefes keineswegs eindeutig sei, müsse dieser interpretiert werden und dabei müsse von der Version ausgegangen werden, welche am ehesten der Gunst des Beschuldigten entspreche. Der Beschuldigte habe erklärt, dass er weder Herrn L.____ noch Herrn M.____ etwas antun würde und dass er sein Schreiben nicht als Drohung den Beiden gegenüber verstanden habe. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Zudem habe der Beschuldigte sprachliche Schwierigkeiten und in dubio sei davon auszugehen, dass er sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, wie unter anderem die Passage mit den "zerrissenen Kleidern" verstanden werden könnte. Schliesslich sei die eingeschränkte Reaktionsund Verhaltensmöglichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Somit fehle es dem Beschuldigten klar am Vorsatz und damit am subjektiven Tatbestand, weshalb keine Verurteilung erfolgen könne (vgl. S. 6 des Plädoyers).

2.3.2 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 die Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweise zutreffend gewürdigt und sich dabei auch mit dem Einwand des Beschuldigten, wie er die Äusserungen verstanden habe, auseinandergesetzt. Der Beschuldigte habe demnach keine unverblümten Drohungen ausgesprochen bzw. zu

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Papier gebracht, sondern "Ratschläge" erteilt, welche jedoch auf die Betroffenen nicht minder bedrohlich gewirkt hätten. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Schliesslich habe das Strafgericht den Gesundheitszustand des Beschuldigten bei der Frage der Schuldfähigkeit geprüft, weshalb zusammenfassend der Schuldspruch zu Recht erfolgt sei (vgl. S. 3 der Berufungsantwort).

In ihrem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass Anlass für dieses Delikt der Umstand gewesen sei, wonach das K.____Gericht betreffend Sorgerecht in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten nicht im Sinne des Letzteren entschieden habe. Nachdem dieser den Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber betrieben habe, habe er ihnen dann noch sein drohendes Schreiben vom 24. Juli 2020 zukommen lassen. Das Strafgericht habe zutreffend den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Soweit der Beschuldigte einen krankheitsbedingten Irrtum geltend mache, sei ihm zu entgegnen, dass wenn sich schon ein schuldunfähiger Beschuldigter nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen könne, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgehe, so gelte dies erst recht bei einem Beschuldigten mit einer bloss reduzierten Schuldfähigkeit; mithin könne auch ein psychisch Kranker mit Vorsatz handeln, betreffe doch das Unrechtsbewusstsein die Schuldebene. Selbstverständlich werde die reduzierte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. S. 4 des Parteivortrages).

2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst auf die Darstellung der Beweislage auf S. 27 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Zentrum steht ein an den Präsidenten des K.____Gerichts, L.____, sowie an den Leitenden Gerichtsschreiber desselben Gerichts, M.____ gerichtetes Schreiben des Beschuldigten vom 24. Juli 2020 mit der Passage, sie müssten "mit dem Glauben aufhören, dass Sie hier als Richter und Gerichtsschreiber ohne gerissener Kleidung von diesem Dossier weglaufen können“ und "Es wird Zeit, dass Sie Ihre Verantwortung als Männer in gesellschaftlicher Verantwortung tragen und an Ihrer eigenen Familie zu denken beginnen!!.. Sie beide müssen über Ihre Zukunft ernsthafte Gedanken nachgehen, so wie es weiter mit Ihren Ehefrauen, Kindern und Enkeln, Nachbarn und erweiterter Familie ein zusammenleben möglich ist, wenn für die Zukunft das Gefängnis die alleinige realistische Alternative ist!!...“ (vgl. act. 399 ff.), was seitens des Beschuldigten keineswegs in Abrede gestellt wird. Allerdings bestreitet der Beschuldigte durchgehend, dass er damit jemandem gedroht oder eine Drohung beabsichtigt habe (vgl. zuletzt

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f., wonach er den Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber lediglich an deren Verantwortung bei der Entscheidung über ein minderjähriges Kind habe erinnern wollen). Damit ist der Sachverhalt an sich nicht bestritten, wohl aber die rechtliche Würdigung (vgl. nachfolgend).

2.4.2 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB).

Die Drohung in Art. 285 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Es wird demgemäss auf die vorstehenden Ausführungen in Erw. III.1.4.3 lit. b verwiesen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Drohung wie bei der Nötigung schwer genug sein muss, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 285 N 6; STEFAN HEIMGARTNER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 285 N 10; DERSELBE, Art. 181 N 25). Der Praxis zu Art. 181 StGB folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 11).

Die seitens der Beschuldigten im obgenannten Brief gewählten Formulierungen gegenüber den beiden Gerichtspersonen sind zweifelsohne nicht zu bagatellisieren. Immerhin nahmen der Gerichtspräsident L.____ und der Leitende Gerichtsschreiber M.____ das Schreiben ernst genug, um sich veranlasst zu sehen, die Geschäftsleitung der Gerichte einzuschalten und um Einschaltung eines Bedrohungsmanagements sowie Polizeischutz zu ersuchen (vgl. Schreiben vom

11. Juni 2020, act. 441 f.). Rechtlich betrachtet erfüllen aber im vorliegenden Fall die angeklagten Textpassagen in besagtem Brief – abweichend zur vorinstanzlichen Einschätzung – die hohen Anforderungen an eine schwere Drohung gegenüber Amtspersonen nicht: Die erste Passage mit

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht den gerissenen Kleidern stellt die wörtliche Übersetzung einer flämischen Redewendung dar, welche so viel bedeutet wie „nicht ungeschoren davonkommen“ oder „ohne Federn bzw. Haare zu lassen“ (vgl. die diesbezüglichen Erklärungen der Dolmetscherin vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 f.). Dies ist nicht als implizite Gewaltandrohung zu qualifizieren. Auch der Hinweis des Beschuldigten, die beiden Gerichtsmitglieder müssten "an ihre Familien denken", enthält keineswegs die Androhung des Beschuldigten, er werde diesen Familien etwas im Sinne einer körperlichen Gewalt antun, heisst es doch in demselben Satz, "wenn in Zukunft das Gefängnis droht", und zwar für die beiden Gerichtspersonen.

Die Anforderungen des Tatbestandes sind damit nicht erfüllt, da der Eintritt des angedrohten ernstlichen Übels, nämlich einer Gefängnisstrafe für die Gerichtsmitglieder, klarerweise nicht vom Willen des Beschuldigten abhängig ist und auch nicht erscheint. In casu drohte der Beschuldigte "lediglich" an, dass die Amtspersonen aufgrund des in seinen Augen strafbaren Verhaltens im Gefängnis landen und dadurch von ihren Familien getrennt würden. Damit weist der Beschuldigte auf die juristischen Konsequenzen eines – seiner Ansicht nach – straffälligen Verhaltens der Gerichtsmitglieder hin.

Zumindest aber kann der fragliche Satz im obgenannten Schreiben nach Ansicht des Kantonsgerichts auch dahingehend verstanden werden. Zutreffend weist die Verteidigung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Variante einer Auslegung dieses Briefes auszugehen ist, wonach der Beschuldigte die beiden Gerichtspersonen lediglich auf von ihnen begangene Fehler habe hinweisen wollen, die sie zu korrigieren hätten. Damit ist letztlich nicht erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Betroffenen mittels einer ernstlichen Drohung zu einer Amtshandlung nötigen wollte bzw. dies für möglich hielt und in Kauf nahm.

Ohne Relevanz ist demgegenüber der Hinweis des Beschuldigten auf seine eingeschränkte Schuldfähigkeit und damit einhergehend einen allfälligen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB. Denn wie hierzu die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGE 147 IV 193 E. 1.4 richtig festhält, kann dieser Punkt nicht hier, sondern allein im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Im Ergebnis erweist sich jedoch die Berufung des Beschuldigten in casu als begründet, weshalb in Gutheissung derselben sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Beschuldigte von der Anklage der (versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen ist.

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren (Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom

18. Dezember 2020)

3.1 In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt wird auf Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 (act. S 1231 f.) verwiesen.

3.2.1 Das Strafgericht erachtete unter Hinweis auf die aktenkundigen Schreiben des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 6. Februar 2020, 13. Mai 2020 und 19. Juni 2020 sowie auf die Angaben des Beschuldigten selbst den angeklagten Sachverhalt als erstellt und vom Beschuldigten auch grundsätzlich eingestanden, auch wenn dieser nicht einsehe, etwas falsch gemacht zu haben (vgl. S. 29 f. des angefochtenen Urteils).

3.2.2 In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz in der Verfügung des Betreibungsamtes vom

19. Juni 2020 mit dem entsprechenden Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB eine genügende Grundlage für eine Verurteilung nach Art. 292 StGB. Der Beschuldigte sei der darin an ihn gerichteten Aufforderung, diverse Unterlagen einzureichen, nur unvollständig nachgekommen, weshalb er des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verurteilen sei. Des Weiteren sei der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da er der jeweiligen Aufforderung zur Teilnahme an einer Pfändung nicht nachgekommen sei (vgl. S. 30 des angefochtenen Urteils).

3.3.1 Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin äussert sich weder in der Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 noch im Plädoyer vor Kantonsgericht näher zu diesem Anklagepunkt, sondern überlässt die Beurteilung vollumfänglich dem Gericht (vgl. S. 7 des Plädoyers).

3.3.2 Auch die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 wie in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht keine näheren Ausführungen zu diesem Anklagepunkt, sondern erachtet die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz als zu Recht ergangen, zumal ein krankheitsbedingter Irrtum auch in diesen Fällen nicht beim Vorsatz zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 der Berufungsantwort und S. 4 des Parteivortrages).

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.4.1 Das Kantonsgericht sieht den angeklagten Sachverhalt unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils ebenfalls als erstellt an, zumal jener vom Beschuldigten nicht bestritten wird.

3.4.2 Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB strafbar macht sich, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Ungehorsam im Betreibungsund Konkursverfahren begeht nach Art. 323 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend das erstellte und im Übrigen unbestrittene (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18) Verhalten des Beschuldigten einerseits als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und andererseits als mehrfachen (zweifachen) Ungehorsam im Betreibungsund Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) qualifiziert und daher zu Recht den Beschuldigten diesbezüglich schuldig erklärt. Rechtlich kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass er persönlich die den Verfügungen zugrundeliegenden Verfahren für unrechtmässig erachtet, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er in den entsprechenden Betreibungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, dort vorgesehene Rechtsmittel einzulegen, was er indessen unterlassen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb in Abweisung derselben die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind.

4. Rechtswidriger Aufenthalt (Ziffer 1 der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021)

4.1 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus Ziffer 1 der Zusatz- Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 (act. S 1237), auf welche verwiesen wird.

4.2.1 Das Strafgericht erachtete den äusseren Sachverhalt aufgrund der den Akten vorliegenden Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (nachfolgend: Amt für

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Migration und Bürgerrecht) vom 4. Dezember 2020, der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Dezember 2020, des Beschlusses des Regierungsrates Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) vom 23. März 2021, des Polizeiberichtes (Nachtrag) vom 14. Juni 2021, des Strafbefehls vom 8. Juni 2021 sowie der Angaben des Beschuldigten selbst in seiner Einsprache vom 17. Juni 2021 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. September 2021 als erstellt. Der Beschuldigte habe um seine Pflicht, die Schweiz zu verlassen, grundsätzlich gewusst. Er verstehe lediglich nicht, warum er die Schweiz verlassen müsse. Hätte er sein vermeintliches Recht auf Anwesenheit in der Schweiz geltend machen wollen, hätte er das Verwaltungsgericht anrufen müssen (vgl. S. 30 f. des angefochtenen Urteils).

4.2.2 In rechtlicher Hinsicht war für die Vorderrichter der Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG erfüllt und sie sprachen den Beschuldigten dementsprechend schuldig. Allerdings sei die dem Beschuldigten auferlegte Verpflichtung, das Land zu verlassen, im konkreten Fall angesichts der notwendigen Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sowie zwecks Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht sinnvoll gewesen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen den sich entgegenstehenden Interessen sei bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen, ändere jedoch nichts an der Erfüllung des Tatbestands des rechtswidrigen Aufenthalts in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. S. 31 f. des angefochtenen Urteils).

4.3.1 Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin äussert sich weder in der Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 noch im Plädoyer vor Kantonsgericht näher zu diesem Anklagepunkt, sondern überlässt die Beurteilung vollumfänglich dem Gericht (vgl. S. 7 des Plädoyers).

4.3.2 Auch die Staatsanwaltschaft verzichtet in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 wie in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht auf nähere Ausführungen zu diesem Anklagepunkt. Sie erachtet lediglich den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz als zu Recht ergangen, zumal ein krankheitsbedingter Irrtum auch in diesen Fällen nicht beim Vorsatz zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 der Berufungsantwort und S. 4 des Parteivortrages).

4.4.1 In tatsächlicher Hinsicht erachtet das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf die im angefochtenen Urteil genannten Beweismittel den angeklagten Sachverhalt als erstellt, zumal der Beschuldigte diesen vom äusseren Sachverhalt her auch nicht bestreitet (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 f.). Somit ist vom angeklagten

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt auszugehen, wonach sich der Beschuldigte trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid in der Zeit seit dem 23. Dezember 2020 illegal in der Schweiz aufgehalten hat.

4.4.2 Der Widerhandlung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.

Auch in rechtlicher Hinsicht folgt das Kantonsgericht den Vorderrichtern; mithin ist das Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres unter Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG zu subsumieren. Ebenso zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschuldigten, die sich gegen die Richtigkeit der verfügten Wegweisung richten, im vorliegenden Strafverfahren nichts an der Strafbarkeit zu ändern vermögen; mithin stellt allein die Tatsache, dass sich der Beschuldigte den Strafbehörden zur Verfügung halten musste, keinen die Tat rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund i.S.v. Art. 14 ff. StGB dar, sondern kann lediglich im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Erw. III.7.3.4.4 lit. b.aa) Berücksichtigung finden. Der seitens des Strafgerichts erfolgte Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist somit zu bestätigen und die entsprechende Berufung des Beschuldigten dagegen abzuweisen.

5. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, evtl. mehrfache Drohung, zum Nachteil von N.____ und A.____ (Ziffer 2 der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021)

5.1 Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist Ziffer 2 der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 (act. S 1237-1247) zu entnehmen.

5.2.1 Das Strafgericht würdigte in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf lit. c der Anklageschrift als Beweismittel die Schreiben des Beschuldigten vom mutmasslich 1. Juni 2021 und 4. Juni 2021 samt Kreditvertrag, die Aussagen des Beschuldigten in der Voruntersuchung und vor Strafgericht sowie die Angaben von N.____ dahingehend, dass das Zukommen der fraglichen Schriftstücke vom Beschuldigten an N.____ unbestritten sei. Umstritten sei hingegen die Frage, von wem die Initiative dazu gekommen sei. Während die Version des Beschuldigten betreffend Provisionszahlungen aus seinem Bauprojekt in Genf als abwegig und die Geschichte des Beschuldigten betreffend ein angebliches Mitwirken eines heutigen Basler Regierungsrates als eigentliche, im Wahn geborene Verschwörungstheorie einzustufen sei, erschienen die Angaben von N.____ betreffend

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre beengten finanziellen Verhältnisse als glaubhaft, weshalb auf letztgenannte Angaben abgestellt und der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten sei (vgl. S. 32-34 des angefochtenen Urteils).

Was lit. e der Anklageschrift angeht, so erwog das Strafgericht, die Angaben des Beschuldigten betreffend angebliche Schulden von N.____ bei diesem seien abwegig, währenddem sich die nicht in Zweifel zu ziehenden Aussagen von N.____ betreffend eine telefonische Bedrohung durch den Beschuldigten mit den Zeugenaussagen von O.____ in Einklang bringen liessen. Dass sich N.____ zum fraglichen Zeitpunkt nicht so wie in der Anklageschrift umschrieben zuhause, sondern in einem Restaurant befunden habe, sei für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ohne Bedeutung, weshalb kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vorliege. Der angeklagte Sachverhalt sei somit erstellt (vgl. S. 35-37 des angefochtenen Urteils).

Betreffend lit. f der Anklageschrift prüfte die Vorinstanz die Aussagen von N.____ einerseits sowie der Zeugin P.____ und des Beschuldigten andererseits. Sie stellte fest, dass P.____ teilweise widersprüchliche, den Akten entgegenstehende sowie offensichtlich stark geschönte Darstellungen des Verhältnisses zum Beschuldigten gemacht habe, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Die Versionen des Beschuldigten wiederum betreffend Fotos von A.____ hätten sich im Laufe des Strafverfahrens geändert und erschienen überdies lebensfremd, abwegig und im Nachhinein zurechtgelegt. Demgegenüber bestehe keinerlei Anlass, die Angaben von N.____ in Zweifel zu ziehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (vgl. S. 37-39 des angefochtenen Urteils).

5.2.2 In rechtlicher Hinsicht prüfte das Strafgericht die unter lit. c, e und f der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte unter dem Aspekt der Nötigung (Art. 181 StGB) und hielt fest, dass die Androhung des Beschuldigten, seine Männer bei der Familie von N.____ vorbeizuschicken, wenn sie nicht mit ihm sprechen wolle, wobei es dann mit der Familie "fertig" sei, eine Androhung ernstlicher Nachteile darstelle. Indem der Beschuldigte P.____ gegenüber nach Fotos von A.____ gefragt habe, sei es ihm gerade darauf angekommen, dass sowohl N.____ als auch A.____ darüber erfahren würden. Auch die Androhung mit einer Strafanzeige gegenüber N.____ als völlig unschuldige Person beinhalte mit Blick auf die Dauer eines möglichen Strafverfahrens und die besondere Belastungssituation von N.____ eine Androhung eines ernstlichen Nachteils und stelle

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit ein taugliches Nötigungsmittel dar. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln bezweckt, dass ihn N.____ beim Kampf um das Sorgerecht für seinen Sohn H.____ unterstütze, wobei sie über ein Telefonat mit der KESB hinaus nichts mehr habe erwirken können. Ebenfalls habe der Beschuldigte erreicht, dass N.____ das Telefonat mit ihm über mehrere Minuten fortgesetzt und es nicht sofort beendet habe. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten daher der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig (vgl. S. 40-42 des angefochtenen Urteils).

5.3.1 Demgegenüber vertritt die Verteidigerin des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht die Auffassung, der Tatbestand der Nötigung sei auch bei einem Verständnis für die schwierige Situation von N.____ nicht einfach als erstellt zu betrachten, denn es fehle an konkreten angedrohten Nachteilen. So habe N.____ den Brief, um den es in Ziffer 2 c der Anklageschrift gehe, laut eigenen Angaben nicht richtig verstanden und sich dadurch auch nicht bedroht gefühlt. Hinzu komme, dass N.____ auch nie einen direkten Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, sondern dies über Q.____ gelaufen sei. Es müsse offen bleiben und könne nicht geklärt werden, was genau die Rolle des Beschuldigten gewesen sei und ob dieser überhaupt eine Rolle gehabt habe. Zudem stelle die Vorinstanz reine Mutmassungen an, wie N.____ die Aussagen verstanden haben solle und was damit bezweckt gewesen sei. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafanzeige als Nötigungsmittel hielten nicht stand, zumal überhaupt nicht konkret mit einer Anzeige gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Straftat gedroht worden sei. Schliesslich seien auch die Aussagen von P.____ zu beachten, selbst wenn diese widersprüchlich sein sollten, da diesfalls immer zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen sei (vgl. S. 7 des Parteivortrages).

5.3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 wie auch in ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht auf nähere Ausführungen zu diesem Anklagepunkt und erachtet den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz als zu Recht ergangen, zumal ein krankheitsbedingter Irrtum auch in diesen Fällen nicht beim Vorsatz zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 der Berufungsantwort und S. 4 des Parteivortrages).

5.4.1

a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst in Bezug auf Ziffer 2 c der Zusatz-Anklageschrift im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. S. 32-34 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass der

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte zugestandenermassen Anfang Juni 2021 zwei Briefe sowie einen Kreditvertrag verfasst und der Privatklägerin N.____ hat zukommen lassen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). In diesen Schreiben verlangte der Beschuldigte von N.____ innert Frist von wenigen Tagen eine Kontaktaufnahme mit der KESB betreffend Sorgerechtszuteilung und zudem eine Rückzahlung einer Provision in der Höhe von rund Fr. 11 Mio. und stellte als "Gegenleistung" einen Verzicht auf eine Strafanzeige in Aussicht (vgl. act. 749, 755 ff.). Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dieser Sachverhalt unbestritten und so wie angeklagt erstellt. Bestritten ist lediglich, auf wessen Initiative der Beschuldigte das Schreiben verfasst hat. Hierbei erscheint dem Kantonsgericht wie bereits der Vorinstanz nicht ersichtlich, warum die Privatklägerin – so wie vom Beschuldigten dargestellt (vgl. act. 785; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht,

S. 35, act. S 905) – ein solches Schreiben vom Beschuldigten verlangt haben soll. Es ist vielmehr plausibel und daher davon auszugehen, dass die Initiative so wie von der Privatklägerin angegeben (vgl. act. 827) vom Beschuldigten kam. In den obgenannten Briefen kündigte der Beschuldigte der Privatklägerin indirekt an, dass er eine Strafanzeige gegen sie einreichen werde, sollte sie seinen Forderungen nicht nachkommen und nicht die KESB kontaktieren. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an genannter Stelle verwiesen.

b) In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird zunächst auf die dogmatischen Ausführungen in Erw. III.1.4.3 lit. b verwiesen. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nach der Rechtsprechung geeignet, die Willensbildung und -betätigung einer besonnenen Person einzuschränken. Denn ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2; je mit Hinweis). Das Kantonsgericht erachtet auch in casu den Schuldspruch der Vorinstanz wegen vollendeter Nötigung (vgl. S. 41 f. des angefochtenen Urteils) für korrekt, hat sich doch die Privatklägerin in der Folge an die KESB in R.____ gewandt, wobei irrelevant ist, dass ihr eine Zuteilung des vermeintlich dem Beschuldigten zustehenden Sorgerechts nicht gelang, lag ein solcher Entscheid doch schlichtweg nicht in ihrer Macht.

5.4.2

a) In Bezug auf Ziffer 2 e der Zusatz-Anklageschrift ist mit dem Strafgericht (vgl. S. 35-37 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht

23. Juni 2021 zur Mittagszeit angerufen hat, während sie mit O.____, einer gemeinsamen Prüfungsexpertin, an einem Tisch sass. Der Beschuldigte kündete gegenüber der Privatklägerin an, er werde seine Männer bei ihr vorbei schicken und dann sei es für sie und ihre Familie "fertig", wenn sie nicht mit ihm sprechen wolle. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 769 f., 819 f.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28 f., act. S 891 f.) werden durch die Schilderung der beim Anruf anwesenden und später als Zeugin befragten O.____ bestätigt, gab diese doch an, dass die Privatklägerin nach dem Telefonat völlig verzweifelt und verängstigt gewesen sei. Die Privatklägerin habe ihr nach dem Anruf erzählt, der Anrufer sei ein Vater, der unbedingt das Besuchsrecht für seine Kinder wolle und sie müsse etwas unternehmen, sonst käme er vorbei. Er würde sie finden. Das habe sie total durcheinandergebracht (vgl. act. 987). Demgegenüber erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wonach er gemeint habe, eine Drittperson für ein klärendes Gespräch oder einen Anwalt oder einen Notar für die Regelung der finanziellen Angelegenheit vorbeizuschicken (vgl. act. 785 f.; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21), angesichts der auch seitens der Zeugin O.____ geschilderten Wirkung des Telefonats auf die Privatklägerin überhaupt nicht plausibel, wie dies bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Auch in diesem Anklagepunkt hat das Kantonsgericht keine erheblichen Zweifel an dem seitens der Privatklägerin geschilderten und angeklagten Sachverhalt.

b) In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich auf das strafgerichtliche Urteil (vgl. S. 42 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden, wobei hier nach Ansicht des Kantonsgerichts lediglich ein Versuch vorliegt, da sich die Privatklägerin nicht auf die Forderungen des Beschuldigten eingelassen hat. Anders als nach Auffassung der Vorinstanz ging es dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt nicht darum, mit der Privatklägerin ein mehrminütiges Telefonat zu führen – was ihm auch gelungen ist –, sondern er bezweckte wiederum, dass sich die Privatklägerin bei der KESB für eine Sorgerechtszuteilung an den Beschuldigten einsetzte, was indes nicht gelang. Somit liegt in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Urteil keine vollendete, sondern eine bloss versuchte Nötigung vor.

5.4.3

a) In Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 2 f der Zusatz-Anklageschrift erachtet mit dem Strafgericht (vgl. S. 37-39 des angefochtenen Urteils) ebenso das Kantonsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber A.____ und N.____ indirekt, via P.____, eine Drohung aus-

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach, wurde den beiden Privatklägerinnen doch seitens von P.____ zugetragen, dass der Beschuldigte bei dieser ein Foto von A.____ verlangt habe, damit er dieses an "seine Männer" weiter leiten könne. Mit diesem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Familie von N.____ verängstigen, und zwar abermals mit dem Ziel, N.____ wegen der Sorgerechtsangelegenheit gefügig zu machen. Auch in diesem Punkt ist nach Ansicht des Kantonsgerichts auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. N.____ in act. 775, 821) abzustellen. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt denn auch nicht vollständig, sondern gibt – allerdings wenig plausibel – an, dass P.____ ihm gesagt habe, sie habe A.____ gesehen, woraufhin er dies nicht geglaubt und sie aufgefordert habe, ihm ein Bild zu zeigen (vgl. act. 795 f.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 35, act. S 905; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22 f.). Bei dieser Beweislage erachtet das Kantonsgericht auch in diesem Fall den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

b) Rechtlich betrachtet gelten die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils), auf welche zu verweisen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Drohung nicht zwingend direkt gegenüber derjenigen Person geäussert werden muss, die zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll. Es genügt auch, wenn eine Drohung gegenüber einer Drittperson geäussert wird und diese anschliessend dem Opfer zu Ohren kommt (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, a.a.O., Art. 180 N 3), was der Beschuldigte in casu denn auch in Kauf genommen hat. Vorliegend ist aber wiederum nur von einer versuchten Nötigung auszugehen, da es nicht zu einer mittels Drohung erwünschten Handlung seitens der Privatklägerin kam.

5.4.4 Somit ist der Beschuldigte betreffend alle angeklagten Sachverhalte in Ziffer 2 der Zusatz-Anklageschrift der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen, wobei

– leicht abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – neben Ziffer 2 f der Anklageschrift auch in Ziffer

2 e der Anklageschrift bloss von einem Versuch auszugehen ist, was sich jedoch nicht auf die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 auswirkt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist.

6. Zusammenfassung Schuldund Freisprüche Zusammenfassend ergeht somit in geringfügiger Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziffer

1 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 und ein Schulspruch wegen versuchter (anstatt vollendeter) Nötigung gemäss Ziffer 2 e der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember

Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021. Im Übrigen aber werden alle vorinstanzlichen Schuldund Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen bestätigt. Die Berufung des Beschuldigten wird insofern teilweise gutgeheissen.

7. Strafzumessung und Haftentschädigung

7.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der am 27. Juli 2016 und vom 6. Juli bis zum 9. Juli 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen sowie der mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021, 14. Oktober 2021 und 28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, wobei im Falle schuldhaften Nichtbezahlens an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. S. 43-50 sowie Dispositiv-Ziffer

1 des angefochtenen Urteils).

7.2.1 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 19. Februar 2023 geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung weit über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinausgehe und eine Strafe verhänge, die insbesondere den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend berücksichtige (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung).

In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht schliesst die Verteidigerin des Beschuldigten zunächst auf vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei für den Fall eines Schuldspruchs wegen einfacher Drohung, unrechtmässigen Aufenthalts sowie Ungehorsams gegenüber dem Betreibungsamt eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Der Ausführung des Strafgerichts, eine Geldstrafe zeige keine Wirkung, weil diese ohnehin von Drittpersonen bezahlt würde, sei zu entgegnen, dass Q.____ in Haft sei und vermutlich so rasch keine Schulden von Drittpersonen mehr bezahlen dürfte; andere Personen seien nicht ersichtlich. Subeventualiter, für den Schuldspruch wegen weiterer Delikte, sei das Strafmass der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt worden. Insbesondere habe das Strafgericht eine viel zu geringe Strafmilderung wegen der gutachterlich attestierten Umstände vorgenommen. Ebenso müsste die Verletzung des Beschleunigungsgebots betreffend

Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht die angeblichen Delikte zum Nachteil von B.____ mit weitaus mehr als einem Monat berücksichtigt werden, zumal zwischen Anzeigeerstattung und Anklage immerhin vier Jahre vergangen seien (vgl. S. 8 des Plädoyers).

7.2.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen schliesst sich in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 den Ausführungen des Strafgerichts zur Strafzumessung an. Es sei zwar zutreffend, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft um rund acht Monate unter dem Urteil des Strafgerichts gelegen sei. Da die Vornahme der Strafzumessung in erster Linie zur Aufgabe des erkennenden Sachgerichts gehöre und die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil in jeder Hinsicht schlüssig seien, erachte die Staatsanwaltschaft die ausgesprochene Strafe letztlich als angemessen (vgl.

S. 4 der Berufungsantwort).

In ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht ergänzt die Anklagebehörde, dass die gutachterlich attestierte verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei, weshalb das vorinstanzliche Urteil unter Abweisung der Berufung zu bestätigen sei (vgl. S. 5 des Parteivortrages).

7.3.1 Zunächst ist auf Erw. III.6 hinzuweisen, wonach leicht abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 und ein Schuldspruch wegen versuchter (anstatt vollendeter) Nötigung gemäss Ziffer 2 e der Zusatz-Anklageschrift vom

23. Dezember 2021 ergeht, währenddem im Übrigen die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_27/2020 vom

20. April 2020 E. 3.3.1). Art. 82 Abs. 4 StPO, welcher Verweise auf das vorinstanzliche Urteil zulässt, ändert nichts daran (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Bei der Ausfällung der Strafe ist nach Massgabe der Parteianträge einschränkend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. bereits Erw. II.2).

7.3.2.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Seite 40 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

7.3.2.2 Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGE 144 IV 313 E. 1.2; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55

E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die

Seite 41 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.).

7.3.2.3 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geldoder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

7.3.2.4 Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a).

7.3.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine

Seite 42 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Grundsatzentscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte (gedanklich) festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217

E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217

E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in

Seite 43 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).

7.3.4 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen:

7.3.4.1 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung (lit. a der Anklageschrift vom 28. April 2020), der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (lit. c der Anklageschrift vom 28. April 2020 und Ziffer 2 der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020), des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren (Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Ziffer 1 der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021) schuldig gemacht.

Was die abstrakten Strafrahmen betrifft, so sehen die Vergehenstatbestände (i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB) der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und der Vergehenstatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG) eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor,

Seite 44 http://www.bl.ch/kantonsgericht währenddem bei Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren (Art. 323 StGB) – beides Übertretungen (i.S.v. Art. 103 StGB), auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB) – eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- droht (so auch die Vorderrichter auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nachfolgend grundsätzlich vom schwersten Delikt bzw. von den schwersten Delikten ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) gewählt werden; andernfalls sind getrennt nach Sanktionsart separate Strafen auszufällen.

Da somit für den Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist für die Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 472). Vorliegend weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug zwar keine Vorstrafen in der Schweiz auf. Allerdings ist festzustellen, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung (wegen der Delikte zum Nachteil von B.____) unentwegt fortan straffällig geworden ist, was am 18. Dezember 2020 zu einer ergänzenden Anklageschrift und am

23. Dezember 2021 zu einer Zusatz-Anklageschrift geführt hat, und weshalb der Beschuldigte bereits als unbelehrbar einzustufen ist. Hinzu kommt der zutreffende Hinweis der Vorinstanz darauf, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Nötigungshandlungen zu Lasten von B.____ ein schweres Verschulden zu attestieren ist und er überdies, mangels belegter Erwerbstätigkeit, nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe verfüge bzw. diese Mittel durch Drittpersonen zur Verfügung gestellt werden dürften, womit eine präventive Effizienz einer Geldstrafe

Seite 45 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gegeben wäre (vgl. S. 44 des angefochtenen Urteils). Aus spezialpräventiven Gründen, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz erscheint für die oben aufgeführten Vergehen nur eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als gebotene und damit richtige Sanktionsart.

7.3.4.2 Wie die Vorinstanz auf S. 43 f. des angefochtenen Urteils richtig festhält, wiegt in casu mit Blick auf den Unrechtsgehalt die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von B.____ am schwersten. Es ist somit von diesem Tatbestand ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände (mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von N.____ und rechtswidriger Aufenthalt) zu asperieren ist. Demgegenüber ist für die Übertretungstatbestände des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren angesichts der ausschliesslichen Sanktionsform einer Busse zwingend eine separate Gesamtstrafe auszusprechen.

7.3.4.3 Ausgangspunkt bildet demnach die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von B.____ gemäss lit. a der Anklageschrift vom 28. April 2020 als die schwerste Straftat. Die einzelnen Nötigungsdelikte sind angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie in Beachtung, dass die Körperverletzungsdelikte auch einzelne Nötigungsmittel darstellen, abweichend von der sog. konkreten Methode (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 2.4) in ihrer Gesamtheit bzw. als Tatkomplex zu betrachten, wie dies zutreffenderweise auch die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils).

a) Hierbei sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Wie für das Strafgericht (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils), so fallen auch für das Kantonsgericht die seitens des Beschuldigten an der Privatklägerin begangenen vielzähligen physischen und psychischen Übergriffe während eines Zeitraums von über zwei Jahren schwer ins Gewicht. Die Privatklägerin war in praktisch allen Lebenslagen in ihrer Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt und musste sich jeweils dem Willen des Beschuldigten fügen, ansonsten Strafen drohten. Eindrücklich hat die Privatklägerin ihr Martyrium während des Zusammenlebens mit dem

Seite 46 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten geschildert. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Nötigung das objektive Tatverschulden als schwer einzustufen.

b) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 144 ff.,

148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus reiner Machtgier (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.7.3.4.3 lit. d.bb) seine damalige Lebenspartnerin massiv eingeschränkt und auch regelmässig mit Worten und Taten erniedrigt hat. In Berücksichtigung dieses sowie aller übrigen subjektiven Tatkomponenten wird das oben festgestellte schwere Verschulden hingegen nicht beeinflusst.

c) Im Lichte sämtlicher Tatkomponenten ist das Tatverschulden somit insgesamt als schwer einzustufen. Angesichts dessen sowie in Beachtung des Strafrahmens von Art. 181 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für diese Straftaten wie die Vorinstanz (vgl. S. 45 des angefochtenen Urteils) auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 2 ½ Jahren, fest.

d) Es ist in einem letzten Schritt eine Anpassung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Das Kantonsgericht folgt grundsätzlich den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils.

aa) So ist zunächst in Bezug auf das Vorleben auf die Darstellung auf S. 45 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3-5). Das Kantonsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Kindheit und Jugend des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen ist und seine mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen laut belgischem Strafregisterauszug nicht berücksichtigt werden dürfen, weshalb das Vorleben insgesamt als neutral zu werten ist.

Seite 47 http://www.bl.ch/kantonsgericht

bb) Was die aktuellen persönlichen Verhältnisse betrifft, so führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er sei aktuell geschieden. Bereits im Jahr 2010 sei er zusammen mit seiner damaligen Freundin B.____ und deren Tochter D.____ in die Schweiz eingereist; er habe sich aber aus steuertechnischen Gründen erst im Jahr 2016 offiziell angemeldet. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes H.____ habe seine damalige Freundin an einer Depression gelitten und er habe sie unterstützt. Sein Sohn habe eine Überdosierung an Medikamenten erhalten und er sei enttäuscht darüber, dass die Schweizer Behörden ihrer Verantwortung, ein minderjähriges Kind zu schützen, bisher nicht nachgekommen seien. Auch stimme ihn sehr traurig, seinen Sohn, welcher heute mit seiner Mutter und einem neuen Partner zusammenlebe, seit sieben Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Was seine berufliche Situation angehe, so verfüge der Beschuldigte über mehrere Ausbildungen und sei ebenso vielerlei beruflicher Tätigkeiten nachgegangen, zuletzt bei S.____ und T.____. Auch sei der Beschuldigte Erfinder eines Hochsicherheitsschlosses. Er habe "ein bisschen von allem" gemacht, denn nur eine Tätigkeit, die Spass mache, bringe am Ende Geld ein. Schliesslich habe er es mit Arbeit zu einem Vermögen gebracht. Dieses bestehe heute auch aus zwei Erbschaften in Belgien, wobei aktuell noch eine Erbschaftsstreitigkeit hängig sei. Andererseits weise der Beschuldigte aber auch Schulden von über Fr. 80'000.-- auf. Was seine Herkunftsfamilie angehe, so habe er während vieler Jahre keinen Kontakt mehr zu seiner jüngeren Schwester gehabt, bis er erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 2020 oder 2021 verstorben sei. Ansonsten stehe der Beschuldigte noch in Kontakt mit "ein paar Menschen" in seiner Heimat. In Bezug auf seine Gesundheit leide der Beschuldigte unter einem Leistenbruch, welcher noch operiert werden müsse. Er konsumiere im Gefängnis ein wenig Bier und Zigaretten, aber keine Drogen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3- 5). Überdies wird dem Beschuldigten im obgenannten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

22. November 2021, S. 88-95 und 106-108 (act. A 331-347, A 369-373), in Bezug auf häusliche bzw. partnerschaftliche Gewalt eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit attestiert. Die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aus gutachterlicher Sicht bezüglich der physischen (eine höhere Hemmschwelle übersteigenden) Gewalthandlungen gegenüber seiner Partnerin als leichtgradig und bezüglich der (noch deutlicher wahnhaft motivierten, auf die Erhaltung von Macht und Kontrolle in seinem privaten Herrschaftsbereich ausgerichteten) psychischen Gewalt als leichtgradig bis mittelgradig einzuschätzen (vgl. act. a.a.O.). Wie die Vorinstanz (vgl. S. 46 des angefochtenen Urteils), so geht auch das Kantonsgericht gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. November 2021, insb. S. 90, 107 (act. A 337, 371),

Seite 48 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einer leichtbis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit in Bezug auf die Delikte zum Nachteil von B.____ aus und erachtet als angemessen, gestützt auf diesen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB einen Abzug von 9 Monaten zu veranschlagen.

cc) In Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vgl. S. 46 des angefochtenen Urteils) zu konstatieren, dass dieser bis vor Kantonsgericht keinerlei Reue und Einsicht in das Unrecht der begangenen Straftaten zeigt, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). So vertritt der Beschuldigte auch vor den Schranken der zweiten Instanz die Auffassung, er sei unschuldig und alles habe sich gegen ihn verschworen ("alles eine Linie"; vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24 f.). Auch ist eine starke Tendenz des Beschuldigten zur Bagatellisierung und zum Schieben der Verantwortung auf andere Personen festzustellen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Nicht gefolgt werden kann hingegen der Feststellung des Strafgerichts, wonach der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens wegen der Übergriffe auf B.____ weiter delinquiert hat: Da an dieser Stelle ebendiese Delikte zum Nachteil von B.____, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. April 2016, zu beleuchten sind, kann eine Delinquenz während des laufenden Verfahrens – angesichts des erst am 15. Juni 2016 eröffneten Strafverfahrens (vgl. act. 751) – zeitlich betrachtet erst bei der Strafzumessung in Bezug auf die übrigen Delikte (gemäss ergänzender und Zusatz-Anklageschrift) mit einem Tatzeitpunkt in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigt werden. Insgesamt erhöht sich damit die Einsatzstrafe aufgrund des Nachtatverhaltens nicht um 3, sondern um 1 Monat.

dd) Schliesslich ist ebenso wie durch die Vorinstanz (vgl. S. 46 des angefochtenen Urteils) mit Blick auf die Daten der Anzeigeerstattung (29. April 2016), der Eröffnungsverfügung (15. Juni 2016), der letzten Einvernahme (13. September 2016) und der Anklageerhebung (28. April 2020) festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren in der Phase des Vorverfahrens eine grosse, nicht nachvollziehbare Verzögerung zwischen den beiden letztgenannten Verfahrensschritten aufweist, welche weder mit der Schwere des Tatvorwurfs oder der Komplexität des Sachverhalts noch mit der weiteren Delinquenz nach Eröffnung des ersten Strafverfahrens erklärt werden kann und daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO (vgl. hierzu BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen) darstellt. Das Kantonsgericht berücksichtigt diesen Umstand wie die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate.

Seite 49 http://www.bl.ch/kantonsgericht

ee) Im Ergebnis rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten, welche mit Blick auf das Nachtatverhalten leicht zu Lasten, demgegenüber aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, insgesamt eine Herabsetzung der Strafe nicht um 10 Monate (so das Strafgericht auf S. 47 des angefochtenen Urteils), sondern – mangels negativer Berücksichtigung einer Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens – um 12 Monate Freiheitsstrafe, d.h. von 30 Monaten Freiheitsstrafe auf eine im Ergebnis dem mittelschweren Verschulden entsprechende, tatund täterangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

7.3.4.4 Für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte, die mehrfache, teilweise versuchte Körperverletzung zum Nachteil von B.____, den rechtswidrigen Aufenthalt und die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von N.____, sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen.

a) In Bezug auf die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.____ gilt Nachstehendes.

aa) Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheinen diese – wiederum als Komplex zu beleuchtenden – Delikte im Vergleich zur mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____ zwar als relativ geringfügig (so auch die Vorinstanz auf S. 47 des angefochtenen Urteils). Gleichwohl ist zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass dieser seine damalige Lebenspartnerin in eine vollständige Abhängigkeit und Hörigkeit brachte und die jahrelange erniedrigende Behandlung neben physischen auch langandauernde psychische Folgen für die Privatklägerin nach sich zog. In einer Gesamtwürdigung, insbesondere in Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen, wiegt das Tatverschulden aber eher leicht, so dass sich hierfür eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtfertigt.

bb) Betreffend die Täterkomponenten gilt zunächst in Bezug auf das Vorleben das in Erw. III.7.3.4.3 lit. d.aa Ausgeführte. Wiederum kann – entgegen der Vorinstanz (vgl. S. 47 des angefochtenen Urteils) – nicht berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens delinquiert hat (vgl. vorstehend Erw. III.7.3.4.3 lit. d.cc). Demgegenüber hat die Vorinstanz ebenfalls unter dem Titel Nachtatverhalten zu Recht negativ veranschlagt, dass der Beschuldigte über sein Schweigerecht hinaus nicht nur die Aussagen, sondern auch die Person

Seite 50 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Privatklägerin ins Lächerliche gezogen hat (vgl. zuletzt unter anderem Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11, wonach der Beschuldigte auf den Hinweis, die Privatklägerin habe Angst vor ihm gehabt, mit einem Lachen reagiert hat), wofür sich eine Strafschärfung um ½ Monat rechtfertigt. In Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen in Erw. III.7.3.4.3 lit. d.bb verwiesen. Angesichts der gutachterlich attestieren mindestens leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Strafreduktion um 1 Monat angemessen (so bereits die Vorinstanz auf S. 47 des angefochtenen Urteils) und auch die bereits in Erw. III.7.3.4.3 lit. d.dd festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt eine weitere Herabsetzung um 1 Monat (so auch die Vorinstanz auf S. 47 des angefochtenen Urteils).

cc) Somit ist für die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.____ eine tatund täterangemessene hypothetische Einzelstrafe von 3 ½ Monaten festzusetzen.

b) Betreffend den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts ist Nachfolgendes auszuführen:

aa) Unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatkomponenten stuft das Kantonsgericht wie die Vorinstanz (vgl. S 48 des angefochtenen Urteils) die Tatschwere als leicht ein. Ebenso wie die Vorderrichter ist auf den Widerspruch hinzuweisen, wenn vom Beschuldigten einerseits dessen Verfügbarkeit im Strafverfahren und damit Anwesenheit in der Schweiz, andererseits aber dessen Ausreise aus der Schweiz erwartet wird. Wie bereits in Erw. III.4.4.2 festgehalten, ist diese Tatsache – im Einklang mit dem Strafgericht – insofern strafmindernd zu berücksichtigen, als sich hierfür eine Strafe von 1 Monat rechtfertigt.

bb) In Bezug auf die Täterkomponenten sei zunächst auf Erw. III.7.3.4.3 lit. d verwiesen. Wie für das Strafgericht (vgl. S. 48 f. des angefochtenen Urteils) liegen auch für das Kantonsgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit in Bezug auf den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts vor, auch wenn der Beschuldigte vorgibt, sich keinerlei Schuld bewusst zu sein. Demgegenüber ist im Rahmen des Nachtatverhaltens die Delinquenz während des seit dem 15. Juni 2016 laufenden Strafverfahrens (Delikte zum Nachteil von B.____) negativ mit 1 Monat zu veranschlagen, währenddem die oben festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Reduktion um ½ Monat führt.

Seite 51 http://www.bl.ch/kantonsgericht

cc) Zusammenfassend erscheint somit für den rechtswidrigen Aufenthalt eine hypothetische Einzelstrafe von 1 ½ Monaten als tatund täterangemessen.

c) Schliesslich ist eine Strafzumessung bezüglich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil von N.____ vorzunehmen:

aa) Abermals sind diese Delikte auch gegenüber N.____ aufgrund ihres engen Zusammenhangs als Tatkomplex zu beleuchten. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten würdigt das Kantonsgericht wie das Strafgericht (vgl. S. 49 des angefochtenen Urteils) dahingehend, dass sich der Tatzeitraum mit einem Monat über eine eher kurze Zeitspanne erstreckt. Wie die Vorderrichter, so erachtet auch das Kantonsgericht die vom Beschuldigten verfassten und N.____ abgegebenen Briefe zwar als wirr und objektiv betrachtet wenig gefährlich, nicht aber den Telefonanruf, in welchem der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber androhte, er werde "seine Männer" bei ihr und deren Familie vorbeischicken, sollte sie nicht das Sorgerecht für den Beschuldigten erwirken. Insgesamt ist das Tatverschulden aber als eher leicht einzustufen und es rechtfertigt sich hierfür – leicht abweichend zur Vorinstanz (vgl. S. 49 des angefochtenen Urteils), da betreffend einen zusätzlichen Vorfall lediglich ein Versuch vorliegt – eine hypothetische Einzelstrafe vom 5 Monaten.

bb) In Bezug auf die Täterkomponenten ist vollumfänglich auf die Ausführungen in Erw. III.7.3.4.3 lit. a.bb betreffend die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zu verweisen, wofür sich in casu eine Reduktion um 1 Monat rechtfertigt (ähnlich das Strafgericht auf

S. 49 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber ist im Rahmen des Nachtatverhaltens wiederum die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens (Delikte zum Nachteil von B.____) negativ mit 1 ½ Monaten zu veranschlagen, währenddem die oben festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Reduktion um 1 Monat führt.

cc) Zusammenfassend ergibt sich eine tatund täterangemessene hypothetische Einzelstrafe von 4 ½ Monaten für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von N.____.

d) Zufolge Gleichartigkeit der oben festgelegten Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wie auch der soeben definierten zusätzlichen Einzelstrafen ist nunmehr durch Asperation

Seite 52 http://www.bl.ch/kantonsgericht für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Strafe festzusetzen. Die oben gebildeten hypothetischen Einzelstrafen von gesamthaft 9 ½ Monaten sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung, dass zwischen dem Hauptdelikt und den übrigen Delikten teilweise ein enger zeitlicher, örtlicher und sachlicher Konnex besteht sowie partiell mehrfach das gleiche Delikt gegen dieselbe Rechtsgutträgerin begangen wurde, so dass deren Erfolgsunwert teilweise nur in geringem Mass zu berücksichtigen ist, erscheint eine Asperation der jeweiligen Einzelstrafen im Total von 6 Monaten (so in demselben Verhältnis auch das Strafgericht auf S. 49 des angefochtenen Urteils) als angemessen. Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte in einem zweiten Schritt zu einer asperierten Gesamtstrafe einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

7.3.4.5 Bei einer Strafhöhe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe kommt formell betrachtet ein bedingter Strafvollzug in Frage.

a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

b) In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1).

c) Vorliegend weist die Vorinstanz auf S. 49 f. des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass beim Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 22. November 2021, S. 93 f., 100-102, 108 f., insbesondere aufgrund des Fortbestehens der wahnhaften Störung von einem hohen Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche gewalttätige und andere fremdschädigende Handlungen gegenüber denjenigen Personen und/oder Institutionen auszugehen ist, denen er – gemäss seiner Wahnlogik – die Ursachen für seine Kränkungserfahrungen und

Seite 53 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Verlust der Kontrolle über seinen persönlichen (familiären) und beruflichen Herrschaftsbereich zuschreibt (vgl. act. A 343 f., 357-361, 373 f.). Nachdem das erkennende Gericht in Einschränkung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung in konstanter Praxis bei Fachfragen nicht ohne triftigen Grund von einer gutachterlichen Einschätzung abweichen darf (vgl. MARIANNE HEER, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 189 N 2, unter Hinweis u.a. auf BGE 143 IV 9 E. 3.4, 142 II 358, 141 IV 369 E. 6.1) und zudem negativ zu veranschlagen ist, dass der Beschuldigte einen Teil der Delikte selbst während eines bereits laufenden Strafverfahrens begangen hat, zeigt sich auch für das Kantonsgericht angesichts der hohen Rückfallgefahr und der damit dem Beschuldigten zu stellenden schlechten Legalprognose ein bedingter Strafvollzug als ausgeschlossen. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist daher unbedingt zu vollziehen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens und somit bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion Sicherheitshaft angeordnet wird (vgl. bereits Verfügung vom 29. November 2022).

7.3.4.6

a) Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheitsund Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind auch Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tatnoch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.).

b) Vorliegend sind an die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse die am 27. Juli 2016, vom 6. Juli bis zum 9. Juli 2021 und seit dem 9. September 2022 ausgestandene Untersuchungsbzw. Sicherheitshafthaft von nunmehr insgesamt 359 Tagen sowie die mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021, 14. Oktober

Seite 54 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021 und 28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen anzurechnen. Diese Anzahl Tage ist im Verhältnis zu derjenigen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (4 Tage plus 5 Tage) von Amtes wegen in Dispositiv-Ziffer 1 anzupassen.

c) Was endlich in diesem Zusammenhang das Rechtsbegehren 3.4 des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022 betrifft, es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 200.-- pro Tag in Sicherheitshaft zuzusprechen, so ist festzustellen, dass angesichts einer auszusprechenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten, entsprechend 730 Tagen, und einer bisher ausgestandenen Haftzeit von 364 Tagen noch keine Überhaft vorliegt. Demgemäss besteht von Vornherein kein Anspruch auf Entschädigung und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7.3.4.7 Es verbleibt das Festlegen einer Busse für die Übertretungstatbestände des Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie des mehrfachen (zweifachen) Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren (Art. 323 StGB). Diese Busse ist in Beachtung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3) als Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu verhängen, d.h. insofern greifen die Grundsätze der Asperation auch bei der Strafform der Busse (vgl. STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 106 N 3, m.w.H.), was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 StPO (vgl. S. 50 des angefochtenen Urteils) zumindest formell betrachtet beachtet zu haben scheint.

a) Innerhalb der obgenannten Übertretungstatbestände erscheint der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren in Bezug auf den zu pfändenden Betrag von Fr. 20'879.70 als das konkret gravierendste Delikt, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe zu setzen ist.

Hierbei ist mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten sowie nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung anderer möglicher Begehungsformen das Verschulden als leicht zu bewerten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus, ebenso wenig die Täterkomponenten. Es erscheint in Beachtung des Strafrahmens sachgerecht, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 300.-- festzusetzen.

Seite 55 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) Für die weiteren Tatbestände, den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie den weiteren Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren in Bezug auf den zu pfändenden Betrag von Fr. 1'368.20, sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen, welche hernach zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Hierbei ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf weitere Formen der Tatbestandsverwirklichung ebenfalls ein jeweils leichtes Verschulden anzunehmen. Weder die subjektiven Tatkomponenten noch die Täterkomponenten beeinflussen die Höhe dieses Verschuldens. Unter zusätzlichem Einbezug des Strafrahmens erscheinen hypothetische Einzelstrafen in Form einer Busse von insgesamt Fr. 300.-- als angebracht. Diese sind sodann in den Einzelbeträgen zur Einsatzstrafe zu asperieren. In Beachtung des zeitlichen, örtlichen und sachlichen Konnexes zum erstgenannten Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren wie auch untereinander erscheinen gesamthaft Fr. 200.-- als angemessen.

c) Die in Erw. III.7.3.4.7 lit. a auf eine Busse von Fr. 300.-- festgesetzte Einsatzstrafe sowie die in Erw. III.7.3.4.7 lit. b auf eine Busse von Fr. 200.-- festgelegte zusätzliche Strafe führen somit zu einer asperierten, tatund täterangemessenen Gesamtstrafe einer Busse von Fr. 500.--, womit sich letztlich die Höhe der Strafe nicht von derjenigen, welche bereits die Vorinstanz an genannter Stelle ausgesprochen hat (vgl. S. 50 des angefochtenen Urteils), unterscheidet.

d) Zu guter Letzt ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 500.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzudrohen.

7.3.4.8 Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der am 27. Juli 2016, vom 6. Juli bis zum 9. Juli 2021 und seit dem 9. September 2022 ausgestandenen Untersuchungsbzw. Sicherheitshafthaft von insgesamt 359 Tagen sowie der mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Juli 2021, 14. Oktober 2021 und 28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. Insofern der Beschuldigte mit seiner Berufung eventualiter eine tiefere Strafe als die durch die Vorinstanz ausgesprochene beantragt hat, wird seine Berufung hinsichtlich der Strafzumessung teilweise gutgeheissen.

Seite 56 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8. Massnahme

8.1 Das Strafgericht ordnete gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten an (vgl. S. 50-52 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils).

8.2 Abgesehen vom Rechtsbegehren 1 in seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022, wonach das vorinstanzliche Urteil (auch) in Bezug auf die verhängte Massnahme vollumfänglich aufzuheben sei, äussert sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht weiter zu diesem Punkt. Dem Plädoyer der amtlichen Verteidigerin vor Strafgericht ist zu entnehmen, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme für zwei Drohungen und allenfalls einen illegalen Aufenthalt als unverhältnismässig angesehen wird (vgl. S. 20 des Plädoyers, act. S 1015).

8.3 Demgegenüber erachtet die Anklagebehörde in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 die seitens der Vorinstanz angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme als berechtigt (vgl. S. 4 der Berufungsantwort). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht bleibt die Staatsanwaltschaft dabei (vgl. S. 5 des Parteivortrages).

8.4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).

8.4.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am

Seite 57 http://www.bl.ch/kantonsgericht geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts, über die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den fachlichen Angaben des medizinischen Sachverständigen stellen, in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGer 6B_395/2021 et al. vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; BENJAMIN F. BRÄGGER/TANJA ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.).

8.4.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts Anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist dann zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern (vgl. BGE 136 IV 156

E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom

30. Juni 2021 E. 2.3.3).

8.4.4.1 Im vorliegenden Fall ist einleitend darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme Einschätzungen einer medizinischen Fachperson und damit eines Sachverständigen i.S.v. Art. 182 ff. StPO vorliegen, nämlich das bereits mehrfach erwähnte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.____ vom 22. November 2021 (act. A 159 ff.) sowie die Ausführungen desselben Experten vor den Schranken des Strafgerichts, mit welchen die gutachterlichen Einschätzungen vollumfänglich bestätigt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8-10, act. S 851-855).

Seite 58 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen (i.S.v. Art. 183 StPO) ist zweifellos gegeben. Der pauschal erhobene Einwand des Beschuldigten vor Kantonsgericht, das Gutachten habe "keinen Wert" und sei "ein ganzes Lügengebäude" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23), entbehrt jeglicher Grundlage und kann nicht gehört werden. Auch die angewandte Methodik zur Erstellung des Gutachtens, wozu insbesondere das Abstellen auf eine Hypothese (dass der Beschuldigte die vorgeworfenen Delikte tatsächlich begangen hat) gehört, ist absolut korrekt. Sodann ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen als in jeder Hinsicht fundiert, nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Das erkennende Gericht sieht daher – wie bereits im Rahmen der Strafzumessung – grundsätzlich keinen Grund, von der medizinischen Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Es ist in diesem Zusammenhang auf Erw. III.7.3.4.5 lit. c betreffend die Beweiswürdigung durch das Gericht und insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Gericht mangels entsprechender Fachkenntnisse ohne triftige Gründe nicht von einer gutachterlichen Einschätzung abweicht. Vorliegend liegen weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht triftige Gründe vor, welche die Überzeugungskraft der gutachterlichen Einschätzungen des Experten erschüttern würden, weshalb auf diese abzustützen ist, wie dies im Übrigen bereits die Vorinstanz zutreffend getan hat (vgl.

S. 52 des angefochtenen Urteils). Wie nachfolgend (Erw. III.8.4.4.2) zu zeigen sein wird, sind schliesslich die punktuellen Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen betreffend einen Teil der angeklagten Delikte, welche aber lediglich Nebenpunkte der Anklage darstellen, nicht geeignet, etwas an der zuverlässigen Einschätzung des Sachverständigen zu ändern.

8.4.4.2 In casu bildet die Verurteilung des Beschuldigten in erster Linie wegen der Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin, aber auch wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc. und damit wegen eines Grossteils der ursprünglich angeklagten Delikte den Ausgangspunkt, d.h. diese Straftaten gelten als sog. Anlassdelikte i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 63 Abs. 1 StGB und das Vorliegen derselben ist zu bejahen, womit ebenso die obgenannte Hypothese, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte auch tatsächlich begangen hat, mehrheitlich zutrifft. In diesem Zusammenhang erfolgt zwar – zusätzlich zu den bereits durch das Strafgericht ausfällten Freisprüchen bzw. Verfahrenseinstellungen – in Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 ein Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; dies stellt jedoch nur einen Nebenpunkt der gesamthaft vorgeworfenen Delikte dar. Damit ändert sich nichts am Bejahen von Anlassdelikten.

Seite 59 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.4.4.3 Die Vorinstanz (vgl. S. 50 des angefochtenen Urteils) erachtet sodann richtig bei der Frage nach einer Massnahmebedürftigkeit i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB als gegeben, indem sie auf die explizit gutachterlich attestierte schwere psychische Störung in Form einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) und die vorbestehende Persönlichkeitsproblematik (in Form narzisstischer, paranoider, impulsiver und einiger "psychopathischer" Persönlichkeitsakzentuierungen; ICD-10 Z73.1) verweist (vgl. nur S. 87 und 106 des Gutachtens, act. S 331, 369).

8.4.4.4 Die Frage des Zusammenhangs zwischen der für die Tatzeit festgestellten psychischen Störung einerseits und den vorgeworfenen Taten andererseits wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 mit der Feststellung, dass ein enger motivationaler Zusammenhang bestehe, deutlich bejaht (vgl. S. 102, 109 des Gutachtens, act. A 361, 375) und auch seitens der Vorinstanz so angenommen (vgl. S. 50 f. des angefochtenen Urteils). Die diesbezüglichen gutachterlichen Einschätzungen sind nachvollziehbar und überzeugend, weshalb für das Kantonsgericht kein Grund besteht, davon abzuweichen.

8.4.4.5 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 wird sodann in Bezug auf das Rückfallrisiko ausgeführt, es liege angesichts des Fortbestehens der wahnhaften Störung ein hohes Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche gewalttätige und andere fremdschädigende Handlungen gegenüber denjenigen Personen bzw. Institutionen, denen der Beschuldigte – gemäss seiner Wahnlogik – die Ursache für seine Kränkungserfahrungen und für den Verlust der Kontrolle über seinen persönlichen, sozialen (familiären) und beruflichen Herrschaftsbereich zuschreibe. Insbesondere bei einer Rückkehr zu seiner Ex-Partnerin oder einer neuen Intimbeziehung bestehe ein hohes Risiko dafür, dass es erneut zu verbalen und physischen Gewalthandlungen mit körperlichen Opferschäden sowie zu anderen, seine (Ex-)Partnerin schädigenden Verhaltensweisen komme. Auch bezüglich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestehe ein hohes Risiko für einschlägige Fortsetzungsund Wiederholungstaten, insbesondere im Falle (zu erwartender) weiterer Misserfolge bzw. Niederlagen im juristischen Kampf des Beschuldigten um "Wahrheit" und "Gerechtigkeit" (vgl. S. 103, 108 f. des Gutachtens, act. A 363, 373 f.), worauf sich das Strafgericht wiederum zu Recht abstützt (vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils).

8.4.4.6 Dass das Aussprechen einer Strafe allein i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, und damit eine therapeutische

Seite 60 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahme empfohlen wird, wird gutachterlicherseits ebenso bejaht: Bezüglich der beim Beschuldigten vorliegenden wahnhaften Störung existierten durchaus psychiatrische Behandlungsansätze, wenn auch nur mit begrenzten Erfolgsaussichten, da sich wahnhafte Denkinhalte erfahrungsgemäss nur sehr begrenzt mit therapeutischen (inkl. medikamentösen) Interventionen beeinflussen liessen; zumindest könne aber die Wahndynamik und damit die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens der Handlungsschwelle in Richtung krankheitsbedingter psychischer Gewalthandlungen reduziert werden. Im Rahmen der indizierten störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung sollten – neben der Etablierung eines tragfähigen therapeutischen Arbeitsbündnisses – eine regelmässige Überprüfung des psychopathologischen Befundes, ein fortlaufendes Risiko-Monitoring und auch Kontrollen der vom Beschuldigten einzuhaltenden Abstinenz von Suchtmitteln (v.a. Alkohol) sowie nach Möglichkeit auch eine medikamentöse Behandlung erfolgen, z.B. mittels einer geeigneten neuroleptischen Medikation (wozu der Explorand allerdings erst noch motiviert werden müsste). Hauptziele der psychiatrischen Behandlung wären vor allem eine Verbesserung des Realitätsbezuges, ein Abbau der paranoiden Erlebnisverarbeitung, eine Entdynamisierung der verschiedenen Konfliktund Kränkungsthemen seines Wahnerlebens, eine Verbesserung der Verhaltenskontrolle und Erhöhung der Hemmschwelle gegenüber dem Ausagieren wahnhaft motivierter fremdschädigender Impulse sowie eine Förderung seiner allgemeinen psychosozialen Stabilität. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchungsgespräche habe der Explorand (krankheitsbedingt) keine Störungseinsicht und auch keine eigentliche Behandlungsmotivation erkennen lassen und sich lediglich zu einer Paartherapie mit seiner Ex-Partnerin (um sie für eine Fortführung der Beziehung mit ihm zu gewinnen) bereit erklärt, was angesichts der (von ihm wahnartig verleugneten) faktischen Trennungssituation als völlig unrealistisch und eher kontraindiziert erachtet werden müsse. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung liesse sich allenfalls für begrenzte Zeit (zwecks Verbesserung der Krankheitseinsicht und der Therapiebereitschaft), jedoch nicht längerfristig ohne seine verlässliche und konstruktive Mitwirkung erfolgsversprechend durchführen (vgl. S. 103 f., 110 f. des Gutachtens, act. A 363 f., 377 f.)

Unter Berücksichtigung dieser gutachterlichen Ausführungen ist daher mit der Vorinstanz (vgl.

S. 51 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass die festgestellte psychische Störung des Beschuldigten grundsätzlich behandelbar ist, sich dadurch der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lässt und selbst eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung unter gegebenen Umständen erfolgsversprechend sein könnte. Hierzu ist ergänzend festzuhalten,

Seite 61 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass eine mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht und folglich fehlende Motivation zum typischen Bild von psychisch Kranken dieser Art und Schwere gehört und oft erst eine Therapie Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen vermag, weshalb an der entsprechenden Motivation keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018

E. 1.3 mit Hinweisen). Den überzeugenden gutachterlichen Einschätzungen folgend ist mit anderen Worten demnach eine therapeutische Massnahme zur Senkung des hohen Rückfallrisikos in Bezug auf neuerliche Straftaten zu empfehlen, weil eine (Freiheits-)strafe allein hierfür nicht genügt. In rechtlicher Hinsicht ist daraus bereits an dieser Stelle unweigerlich zu folgern, dass die Frage der Verhältnismässigkeit einer therapeutischen Massnahme (i.S.v. Art. 56 Abs. 2 StGB) jedwelcher Vollzugsform ohne Weiteres zu bejahen ist. Dies zeigt in casu die hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte gegenüber einer Intimpartnerin sowie weitere Delikte wie der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen augenscheinlich.

8.4.4.7 Sodann wird die Frage, ob in casu i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 f. StGB, einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB oder gar mehrerer Massnahmen i.S.v. Art. 56a StGB zweckmässig ist, im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 dahingehend beantwortet, dass aus gutachterlicher Sicht die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen werde, da sie im vorliegenden Fall als durchaus zweckmässig, geeignet und wahrscheinlich auch noch einigermassen erfolgsversprechend durchführbar einzuschätzen sei. Die indizierte (störungsspezifische und risikoorientierte) ambulante Behandlung könnte im Prinzip bei jeder forensisch erfahrenen psychiatrischen Fachperson oder Fachstelle in der Wohnregion des Beschuldigten durchgeführt werden, z.B. im Ambulatorium der Fachstelle Forensische Psychiatrie der Psychiatrie Baselland oder auch – falls seitens des Exploranden grundsätzliche (wahnimmanente) Vorbehalte gegenüber einer Institution des Kantons Basel-Landschaft bestehen sollten – in der Forensischen Ambulanz (FAM) der UPK Basel (vgl. S. 104, 111 des Gutachtens, act. A 365, 379).

8.4.4.8 Schliesslich führt der Gutachter in Bezug auf die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, aus, im Falle der Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe könnte zumindest eine erste, quasi therapievorbereitende (einsichtsund motivationsfördernde) Phase der ambulanten

Seite 62 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behandlung auch vollzugsbegleitend in einer JVA durchgeführt werden, in welcher entsprechende psychiatrisch-therapeutische Behandlungsangebote bestünden; sie müsste allerdings in jedem Fall nach Haftentlassung noch über einen ausreichend langen (mehrjährigen) Zeitraum im ambulanten Rahmen fortgesetzt werden, bis keine Gefahr mehr bestehe, dass beim Beschuldigten das (in den Anlasstaten zutage getretene) störungsbedingte Fremdgefährdungsrisiko fortbestehe (vgl. S. 104 f., 111 des Gutachtens, act. A 365 f., 379). Zutreffend weist die Vorinstanz auf

S. 52 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der Beschuldigte nach der Strafverbüssung das Land zu verlassen hat, womit eine Weiterführung der ambulanten Massnahme in der Schweiz nicht mehr sichergestellt bleibt. Zu diesem Umstand hat der Experte vor den Schranken des Strafgerichts jedoch ergänzend ausgeführt, dass selbst eine lediglich vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sinnvoll sein könnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10, act. S 855). Zudem hält die Vorinstanz zutreffend fest, es könne eine hernach hervorgerufene Motivation zur Therapie, welche zu einer freiwilligen medizinischen Unterstützung im Heimatland führe, nicht ausgeschlossen werden, weshalb zumindest der Versuch einer ausschliesslich vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gestartet werden sollte (vgl. S. 52 des angefochtenen Urteils). Dieser Auffassung schliesst sich das Kantonsgericht auch mit Blick auf die aktuell immer noch kritische Einstellung des Beschuldigten zum Gutachten vorbehaltlos an. Somit erweist sich aktuell eine ambulante, vollzugsbegleitende Behandlung nach Art. 63 StGB als geeignete, erforderliche und verhältnismässige Massnahme.

8.4.4.9 Die oben stehenden Ausführungen haben gezeigt, dass sich die Berufung des Beschuldigten betreffend die anzuordnende Massnahme als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen und aktuellen Umstände ist in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB in Verbindung mit Art. 63 StGB gegenüber dem Beschuldigten eine vollzugsbegleitende, ambulante Massnahme anzuordnen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat.

9. Landesverweisung

9.1 Das Strafgericht sprach gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung in der Höhe von 8 Jahren aus (vgl. S. 52-54 sowie Dispositiv-Ziffer

4 des angefochtenen Urteils).

Seite 63 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.2 Dagegen beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Rechtsbegehren 3.2). Zur Begrünung macht die amtliche Verteidigerin in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht geltend, eine Landesverweisung wäre im Hinblick auf die zu erwartenden Freisprüche in jedem Fall unverhältnismässig (vgl. S. 8 des Plädoyers).

9.3 Demgegenüber schliesst die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 auf Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten fakultativen Landesverweisung von 8 Jahren (vgl. S. 4 der Berufungsantwort), wobei sie in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht bleibt (vgl. S. 5 des Parteivortrages).

9.4.1 Vorliegend wird der Beschuldigte nicht wegen einer sog. Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB) verurteilt, weshalb bei ihm nur die nicht obligatorische bzw. fakultative Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB in Frage kommt.

Gestützt auf Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.

9.4.2 Die Landesverweisung ist formal eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Strafkomponente. Dem strafenden Charakter der Landesverweisung ist insbesondere bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung Beachtung zu schenken (MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Basler Kommentar,

4. Aufl., Vor Art. 66a-66d, N 57). Art. 66abis StGB regelt die sog. fakultative Landesverweisung. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privatund Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz

Seite 64 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66abis N 1 ff., m.w.H.)

9.4.3 Vorliegend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschuldigten als hoch einzustufen sind und ihnen gegenüber dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz der Vorrang zu geben ist (vgl. S. 53 des angefochtenen Urteils), im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn dem Beschuldigten ist insgesamt, insbesondere mit Blick auf die zum Nachteil von B.____ verübten Straftaten und dem damit zusammenhängenden, regelrechten Terror gegenüber der Privatklägerin ein schweres Verschulden anzulasten (vgl. bereits Erw. III.7.3.4.1 sowie zutreffend die Vorinstanz a.a.O.) und seit der letzten Tatbegehung am 9.

Juli 2021 (Delikte zum Nachteil von N.____) sind erst rund zwei Jahre vergangen. Dass sich der Beschuldigte seither insofern wohl verhalten hat, als keine weiteren Straftaten bekannt geworden sind, kann ihm angesichts seiner Inhaftierung seit dem 9. Juli 2021 nicht positiv angerechnet werden. Besonderes Gewicht ist der Tatsache beizumessen, dass vom Beschuldigten gutachterlich attestiert eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte ausgeht (vgl. bereits Erw. III.7.3.4.5 lit. c und III.8.4.4.5), worauf das Strafgericht an genannter Stelle ebenso zutreffend hinweist.

Ebenso zu folgen ist der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Sicherheit der Ex-Partnerin des Beschuldigten auf längere Sicht nur dadurch zuverlässig gewährleistet werden kann, dass der Beschuldigte die Schweiz verlässt, und woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Wenn der Beschuldigte demgegenüber sein privates Interesse am Kontakt mit seinem Sohn geltend macht, so weist das Strafgericht ebenso zutreffend darauf hin, dass diesem Besuche seines Vaters in Belgien möglich sein sollten, sofern er denn dies wünsche. Angesichts der jahrelangen Konflikte und Straftaten zum Nachteil der Mutter des gemeinsamen Sohnes dürfte eine diesbezügliche Zurückhaltung angebracht sein.

Nicht zuletzt ist auf die sehr geringe Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz hinzuweisen, hat doch das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 29. November 2022 festgestellt, dass der Beschuldigte als im Jahr 2010 in die Schweiz eingereister belgischer Staatsbürger keinerlei wirtschaftliche oder soziale Beziehungen (mehr) zur Schweiz aufweist, nachdem auch seit der Trennung von seiner ehemaligen Lebenspartnerin per Ende April 2016 nicht einmal mehr zu dieser sowie zum gemeinsamen Sohn ein Kontakt besteht (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 4.

Dezember 2020, act. A 13, 18; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 23. März 2021,

Seite 65 http://www.bl.ch/kantonsgericht act. S 537), wobei ebenso wenig Unterhaltszahlungen an den Sohn entrichtet werden (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 4. Dezember 2020, act. A 14; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 23. März 2021, act. S 537) sowie ein relevanter Kontakt zu anderweitigen Personen weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist. Darüber hinaus geht der Beschuldigte offenbar seit März 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und das Bestreiten seines Unterhalts bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2019 ist unklar geblieben (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 4.

Dezember 2020, act. A 29 f.; Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 23. März 2021, act. S 543). Des Weiteren sind hohe Schulden des Beschuldigten zu veranschlagen, lagen doch gegen ihn per Ende 2020 insgesamt 22 Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 84'432.60 sowie 16 Verlustscheine im Betrag von Fr. 78'718.75 vor (vgl. Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 4. Dezember 2020, act. A 30). Demgegenüber weist der Beschuldigte laut eigenen Angaben namhafte Kontakte zu seinem Heimatland Belgien und insbesondere zu seiner dort wohnhaften Ursprungsfamilie auf (vgl. Prot.

Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5, act. S 845), auch wenn er diese vor Kantonsgericht wieder etwas relativiert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Zutreffend weist sodann das Strafgericht darauf hin, dass dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht vom 4. Dezember 2020 die Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung angeordnet worden ist (vgl. act. A 11 ff.), womit er bereits unabhängig von einer strafrechtlich angeordneten Landesverweisung die Schweiz definitiv zu verlassen haben wird, wobei jedoch angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der verwaltungsrechtlichen Wegweisung und der strafrechtlichen Landesverweisung diese jeweils eine selbstständige Bedeutung haben (vgl. S. 53 des angefochtenen Urteils).

Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) als völkerrechtliche Normierung einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegenstehen sollte, verfügt doch der Beschuldigte über keinerlei Aufenthaltstitel bzw.-recht in der Schweiz (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., Vor Art. 66a-66d, N 82). Inwiefern vorliegend eine Landesverweisung nicht neutral, sondern politisch motiviert sein soll – so der Einwand des Beschuldigten vor Kantonsgericht (vgl. Prot.

Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24) – ist unerfindlich. Nach einer Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ergibt sich somit, dass eine Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten auszusprechen ist.

Seite 66 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.4.4 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so ist deren Doppelnatur als Massnahme einerseits und als Sanktion andererseits Rechnung zu tragen. Massgebend ist somit einerseits die Grösse der drohenden Gefahr weiterer Straftaten, anderseits das Verschulden in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte, wobei dem urteilenden Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, a.a.O., Art. 66abis N 18 f., Art. 66a N 27-33).

Wie bereits in Erw. III.9.4.3 festgehalten, ist bei einem weiteren Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz von einer hohen Rückfallgefahr in Bezug auf vergleichbare Straftaten auszugehen. Ebenso wurde bereits im Rahmen der Strafzumessung (Erw. III.7.3.4.1) wie auch in Erw. III.9.4.3 auf das schwere Verschulden im Zusammenhang mit den Straftaten zum Nachteil von B.____ hingewiesen und die gegen den Beschuldigten auszusprechende Freiheitsstrafe von 24 Monaten, entsprechend 2 Jahren, bewegt sich zwischen der Mitte und dem obersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Aufgrund der festgestellten Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der nicht vorhandenen Integration des Beschuldigten in der Schweiz sowie der hohen Rückfallgefahr, der Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist klarerweise eine deutlich gegenüber dem Minimum von 3 Jahren erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen. Das Kantonsgericht erachtet daher mit Blick auf die mögliche Dauer der Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren die seitens der Vorinstanz auf 8 Jahre festgesetzte Dauer der Landesverweisung in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als im konkreten Fall geeignet, erforderlich und angemessen.

Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Anordnung und Dauer der fakultativen Landesverweisung als unbegründet, weshalb in Abweisung derselben das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.

10. Zivilforderungen

10.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten, B.____ Fr. 8‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen (vgl. S. 54-56 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils).

Seite 67 http://www.bl.ch/kantonsgericht

10.2 Dagegen begehrt der Beschuldigte in Rechtsbegehren 3.3 seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022, es seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin B.____ vollumfänglich abzuweisen. In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht weist die amtliche Verteidigerin zur Begründung hierfür auf die Anträge auf Freispruch hin (vgl. S. 8 des Plädoyers).

10.3 Indem die Privatklägerin B.____ in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten schliesst, beantragt sie implizit eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

10.4.1 Auch im Zusammenhang mit der Zivilklage der Privatklägerin B.____ ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung sowie wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil von B.____ mit vorliegendem Urteil bestätigt werden (vgl. Erw. III.1.4.4).

10.4.2 In Bezug auf die Genugtuungsforderung von B.____ in der Höhe von Fr. 8'000.-- ist darauf hinzuweisen, dass die Genugtuung den Ausgleich für erlittene seelische Unbill bezweckt. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden der Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 a.a.O.). Hierzu weist das Strafgericht ebenso korrekt auf die generelle Anspruchsgrundlage von Art. 49 Abs. 1 OR sowie darauf hin, dass im konkreten Fall der Beschuldigte die Privatklägerin B.____ schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt hat, da er sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren wie ein kleines Kind gehalten hat, welches für jeden ausserhäuslichen Kontakt um Erlaubnis fragen musste, jede Widersetzlichkeit mit Züchtigungen beantwortet werden konnte, die Privatklägerin in ständiger Angst vor den gewalttätigen Reaktionen ihres Partners gelebt hat, sie sich immer weiter zurückgezogen hat und nur noch selten aus dem Haus gegangen ist, der Beschuldigte auch den Kontakt der Privatklägerin zu ihrer eigenen Tochter stark eingeschränkt hat und er

Seite 68 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbst nicht davor zurückgeschreckt hat, im Beisein des zum Tatzeitraum erst wenige Jahre alten gemeinsamen Sohnes gewalttätig gegen die Privatklägerin vorzugehen, womit diese während Jahren ein eigentliches Martyrium mit dem Beschuldigten erlebt hat (vgl. S. 55 des angefochtenen Urteils). Ebenso weist die Vorinstanz zutreffend auf die Ausführungen der Privatklagevertreterin vor dem Strafgericht hin, in welchen das gewaltbereite und aggressive Verhalten des Beschuldigten einerseits und die bleibenden psychischen Folgen für die Privatklägerin andererseits eindrücklich dargestellt wurden (vgl. S. 54 f. des angefochtenen Urteils), weshalb im Rahmen der Strafzumessung dem Beschuldigten in Bezug auf die Nötigungshandlungen ein schweres Tatverschulden anzulasten ist (vgl. bereits Erw. III.7.3.4.3 lit. c). Dass die Privatklägerin zwischenzeitlich psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der von ihr anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht eingereichten schriftlichen Bestätigung von U.____, Master of Science in Psychology and Health, Psychologischer Berater, vom September 2022 (act. S 1061). Das Kantonsgericht ist mithin wie bereits die Vorinstanz davon überzeugt, dass B.____ durch die Straftaten des Beschuldigten, insbesondere durch die Nötigungshandlungen, eine seelische Unbill i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR erlitten hat, weshalb ihr eine Genugtuung zusteht. Hierbei erscheint die seitens der Vorderrichter ausgesprochene Summe von insgesamt Fr. 8'000.-- als in jeder Hinsicht angemessen und auch der zusätzlich auferlegte Verzugszins von

5 % seit dem 28. Februar 2015 (mittlerer Verfall) ist in Anwendung von Art. 104 OR korrekt festgesetzt worden. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weshalb in Abweisung derselben der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderung zu bestätigen ist.

11. Kosten des Strafgerichts

11.1 Ordentliche Kosten

11.1.1 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 38‘830.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘225.--, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 1‘500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, auf insgesamt Fr. 52’555.-- fest. Diese gingen mit Blick auf die marginalen Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen, für deren Sachverhaltsteile kein separat ausscheidbarer Aufwand generiert worden sei, zu Lasten des Beschuldigten (vgl. S. 56 sowie Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils).

Seite 69 http://www.bl.ch/kantonsgericht

11.1.2 Der Beschuldigte beantragt im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022 in Rechtsbegehren 3.5, es seien die Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen, ohne diesen Antrag weiter zu begründen.

11.1.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits begehrt demgegenüber in ihrer Berufungsantwort vom

9. März 2023, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge (vgl. S. 1 der Berufungsantwort), womit sie implizit eine Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten beantragt.

11.1.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Nachdem die Parteien keine spezifizierten Anträge betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanz stellen, die Begründung der Vorinstanz betreffend den fehlenden zusätzlichen Aufwand in Bezug auf die Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen zutrifft und das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nur insofern abändert, als betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 18. Dezember 2020) ein Freispruch erfolgt und betreffend die Nötigungshandlung in Ziffer 2 lit. e der Zusatz-Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 ein versuchter anstatt eine vollendete Nötigung angenommen wird, im Übrigen aber sowohl die Schuldund Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen als auch die auszusprechende Strafe – neben einer Busse von Fr. 500.-- – mit neu 24 anstatt bisher 28 Monaten Freiheitsstrafe praktisch unverändert bleiben, besteht in Beachtung von Art. 428 Abs. 3 StPO kein Anlass, von dem durch das Strafgericht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB korrekt getroffenen Kostenentscheid abzuweichen.

11.2 Ausserordentliche Kosten

11.2.1 Die Vorinstanz setzte das der amtlichen Verteidigerin zuzusprechende Honorar auf insgesamt Fr. 19‘430.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Gerichtskasse fest. Dem Beschuldigten auferlegte sie in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO eine Rückzahlungsverpflichtung (vgl. S. 56 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils).

Seite 70 http://www.bl.ch/kantonsgericht

11.2.2 Während der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 16. November 2022 die Höhe des der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Honorars nicht anficht, ersucht er – ohne weitere Begründung – in Rechtsbegehren 3.6, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückzahlungspflicht aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. S. 1 der Berufungserklärung).

11.2.3 Die Anklagebehörde wiederum schliesst in ihrer Berufungsantwort vom 9. März 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und damit auf Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (vgl. S. 1 der Berufungsantwort).

11.2.4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, (a.) dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; (b.) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Nachdem der Beschuldigte in nahezu vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldund Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen gemäss vorinstanzlichem Urteil zur Tragung der vollständigen vorinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. oben Erw. III.11.1.4), ist die damit zusammenhängende, vorinstanzlich vorgenommene Kostenregelung in Bezug auf die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ebenso wenig abzuändern, sondern in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen.

IV. Kosten des Kantonsgerichts

1. Ordentliche Kosten

1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 13'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 490.--.

1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte im

Seite 71 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfang von ca. 15 %. Dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens entsprechend gehen die Kosten im Umfang von Fr. 11'000.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Staates. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 490.--, welche in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen.

2. Ausserordentliche Kosten

2.1 Beschuldigter

2.1.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 27. August 2023 für ihre bisherigen Bemühungen vom 20. September 2022 bis zum 30. August 2023 (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand von 25.6667 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 5'133.33), Spesen von Fr. 286.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 417.32, somit total Fr. 5'837.05 geltend.

2.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons vergütet, in dem das Strafverfahren geführt worden ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist der amtlichen Verteidigung aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO, SGS 178.112) auszurichten. Laut § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgrund des Zeitaufwands festgelegt, wobei der Stundenansatz Fr. 200.-- beträgt (§ 3 Abs. 2 TO). Zu vergüten sind zudem gemäss § 15 f. TO die Auslagen und nach § 17 TO die Mehrwertsteuer. In verfassungsmässiger Hinsicht besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als die Bemühungen der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig waren. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Kumulativ haben sich sowohl der Beizug eines Rechtsbeistands als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen zu erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Lediglich in

Seite 72 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. BGer 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Für die konkrete Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (PETER ALBRECHT, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.; vgl. auch NIKLAUS RUCKSTUHL, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 135 N 3). Nachdem nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, ist auch der Zeitaufwand im Zusammenhang mit der sozialen Betreuung des Klienten, selbst in Haftfällen, grundsätzlich nicht zu vergüten (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 135 StPO N 3; ROBERT HAUSER/ ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 40 N 14). Auch bei der Frage der Prüfung von Anwaltshonoraren durch das Gericht ist § 3 Abs. 2 TO zu beachten. Diese Bestimmung setzt − nach den obigen Ausführungen − stillschweigend voraus, dass bei Fällen amtlicher Verteidigung das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt; die Offizialverteidigung hat sich auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken. Es ist daher der Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu beachten. Eine Entschädigung von Aufwand, der als unverhältnismässig erscheint, ist auch nach kantonalem Recht ausgeschlossen (vgl. KGer BL 470 21 233 E. 3.4; KGer BL 470 20 250 E. 5.4; KGer BL 470 17 131 E. 2.2.2, mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.3).

2.1.3 Im vorliegenden Fall erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin betreffend Verfassen von Rechtsschriften und weiteren Eingaben, Aktenstudium, diverse Telefonate mit Behörden, Weg, Vorbereitung zur Berufungsverhandlung sowie Kontakt mit dem Klienten mit Blick auf die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Bedeutung der vorliegenden Sache für den Beschuldigten als durchaus angemessen. Gerade

Seite 73 http://www.bl.ch/kantonsgericht was die letzte Position betrifft, so rechtfertigt die eher schwierige Persönlichkeit des Beschuldigten, welche sich zuletzt auch vor Kantonsgericht manifestiert hat, in casu einen zusätzlichen Zeitaufwand der amtlichen Verteidigerin für eine gewisse soziale Betreuung des Klienten. Lediglich in Bezug auf die in Rechnung gestellte Position "Nachbesprechung mit Klient" mit einem angegebenen Aufwand von 90 Minuten ist eine Korrektur in Form einer Reduktion der angegebenen

90 Minuten um 30 Minuten auf angemessene 60 Minuten anzubringen. Demgegenüber steht der amtlichen Verteidigerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 28. und 30. August 2023 (ohne Weg und Nachbesprechung, da bereits berücksichtigt) ein zusätzlicher Aufwand von

5 Stunden zu, womit sich im Ergebnis der Aufwand auf 30.16667 Stunden beläuft. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- für die amtliche Verteidigung (§ 3 Abs. 2 TO) ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 6'033.35.

In einem weiteren Punkt sind die in Rechnung gestellten Auslagen der amtlichen Verteidigerin zu beleuchten. Diese erscheinen mit den Positionen Fr. 105.50 für 211 Kopien, Fr. 40.90 für Porti und Fr. 140.-- für 200 km Fahrspesen, somit total Fr. 286.40, mit Blick auf die Vorgaben in §§ 15 Abs. 2 und 16 TO als angemessen.

Schliesslich ist auf den Betrag von Fr. 6'319.75 für Honorar zuzüglich Auslagen eine Mehrwertsteuer von 7,7 %, d.h. Fr. 486.60, hinzuzuschlagen, was insgesamt zu einem Betrag von Fr. 6'806.35 führt. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Anina Hofer für das Berufungsverfahren werden somit gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet.

Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von ca. 85 % verurteilt wird (vgl. Erw. IV.1.2), ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenso im Umfang von 85 % (= Fr. 5'785.40) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

2.2 Privatklägerin B.____

2.2.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____, Advokatin Kathrin Bichsel, hat dem Kantonsgericht am 10. August 2023 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher sie

Seite 74 http://www.bl.ch/kantonsgericht für ihre Bemühungen vom 20. September 2022 bis zum 30. August 2023 einen Aufwand von 7,25 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 1'450.--), Spesen von Fr. 106.30 (Fr. 67.-- für Kopien und Fr. 39.30 für Porti) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer, entsprechend Fr. 119.80, somit total Fr. 1'676.10 in Rechnung stellt.

2.2.2 Die in Erw. IV.2.1.2 erwähnte kantonale Tarifordnung gilt für die unentgeltliche Verbeiständung gleichermassen. Vorliegend erscheint dem Kantonsgericht bei der Prüfung der für die unentgeltliche Verbeiständung erforderlichen Bemühungen in einer Gesamtwürdigung ein Aufwand von pauschal 6 Stunden (inkl. Auslagen), dies mit einem Stundenansatz zu je Fr. 200.-- (= Fr. 1'200.--) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 92.40), somit insgesamt Fr. 1'292.40, als angemessen. Dieser Betrag wird in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet.

2.2.3 Schliesslich ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum eine Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten betreffend die seitens des Staates bevorschussten Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vorzubehalten. Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht angesichts des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin im vollem Umfang. Der Beschuldigte ist daher, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zwischen dem Honorar der unentgeltlichen Verbeiständung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Seite 75 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2022, auszugsweise lautend:

"1. Der Beschuldigte wird schuldig erklärt der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der am 27. Juli 2016 und vom 6. Juli - 9. Juli 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen sowie der mit Entscheid des ZMG vom 9. Juli 2021, 14. Oktober 2021 und vom 28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen

sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, und Ziff. 2 Abs. 6 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB teilweise i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 323 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

Es wird festgestellt, dass im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

Seite 76 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Das wegen einer vom Beschuldigten angeblich am 23. November 2013, vor 13.05 Uhr, begangenen einfachen Körperverletzung geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom 28. April 2020 lit. a Spiegelstrich 1).

Das wegen eines vor dem 1. September 2015 angeblich stattgefundenen Vorfalls (vom Gericht als Tätlichkeit gewürdigt) geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom 28. April 2020, lit. a Spiegelstrich 3).

Das wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Drohung geführte Strafverfahren wird für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom 28.

April 2020, lit. b).

Der Beschuldigte wird in Bezug auf die Anklagepunkte 2 lit. a, b, d und g gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter mehrfachen Drohung freigesprochen.

3. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet.

4. Der Beurteilte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5. Auf die von A.____ gestellte Zivilforderung wird zufolge erklärten Verzichts nicht eingetreten.

Seite 77 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beurteilte wird verurteilt, B.____ Fr. 8‘000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr. 19‘430.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____ in Höhe von Fr. 12‘514.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 38‘830.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘225.--, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 1‘500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.--, gehen zulasten des Beurteilten."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

"1. Der Beschuldigte wird schuldig erklärt der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

unter Anrechnung der am 27. Juli 2016, vom 6. Juli - 9. Juli 2021 und seit dem 9. September 2022 ausgestandenen Untersuchungsbzw. Sicherheitshafthaft von insgesamt 359 Tagen sowie der mit Entscheid des ZMG vom 9. Juli 2021, 14. Oktober

Seite 78 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021 und vom 28. Dezember 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen,

sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB teilweise i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 323 StGB, Art. 115 Abs.

1 lit. b AIG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Das wegen einer vom Beschuldigten angeblich am 23. November 2013, vor 13.05 Uhr, begangenen einfachen Körperverletzung geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom 28. April 2020 lit. a Spiegelstrich 1).

Das wegen eines vor dem 1. September 2015 angeblich stattgefundenen Vorfalls (vom Gericht als Tätlichkeit gewürdigt) geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom 28. April 2020, lit. a Spiegelstrich 3).

Das wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Drohung geführte Strafverfahren wird für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (AS vom

28. April 2020, lit. b).

Seite 79 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte wird in Bezug auf den Anklagepunkt 1 gemäss Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie in Bezug auf die Anklagepunkte 2 lit. a, b, d und g gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2021 von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter mehrfachen Drohung freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde."

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen

Dispositiv-Ziffer 7 sowie in den Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und

8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von Fr. 11'000.-- zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Staates. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 490.-- gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokatin Anina Hofer für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 6'319.75 (inkl.

Auslagen) zuzüglich 7,7 % MwSt. (= Fr. 486.60), somit insgesamt Fr. 6'806.35, werden aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 85 % (= Fr. 5'785.40) zurückzuzahlen und der

Seite 80 http://www.bl.ch/kantonsgericht amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in demselben Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

IV. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____, Advokatin Kathrin Bichsel, in der Höhe von pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MwSt. (= Fr. 92.40), somit insgesamt Fr. 1'292.40, werden aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zwischen dem Honorar der unentgeltlichen Verbeiständung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

V. (Mitteilung)

Vorsitzende Richterin Gerichtsschreiberin

Susanne Afheldt Manuela Illgen

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Seite 81 http://www.bl.ch/kantonsgericht