Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2023.06.13.zr.2.rm.0 • KG BL 2023.06.13.zr.2.rm.0 KI-generiert

Copyright Society v. Defaulting Company

Geschäftsnummer 2023.06.13.zr.2.rm.0
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an intellectual property dispute, a copyright society sued a company for unpaid royalties. The company failed to respond to multiple court orders, including a final notice for a response. The court, finding the company in default, proceeded to a decision based on the submitted evidence. The court ruled in favor of the copyright society, ordering the company to pay the claimed royalties and interest, and also awarded legal costs and attorney fees to the society, given the company's failure to participate in the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Miete: Bei der Mietzinsherabsetzung nach Art. 270a OR gilt als letzte massgebende Mietzinsfestsetzung der von den Parteien vereinbarte Anfangsmietzins oder die letzte unangefochten gebliebene Mietzinserhöhung des Vermieters (E. 2); Bei einem Neubau ist es gerechtfertigt, die Kostensteigerung nach Art. 269a lit. b OR anhand von Pauschalen zu berechnen (E. 3).

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Verzugszinsen Unterhaltskosten Kürzung des Anwaltshonorars geistiges Eigentum ausstehende Lizenzgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 223 Abs. 2 ZPO

Used to decide that the written proceedings would be closed because the defendant had not filed a statement of defence within the extended deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the losing party (defendant) to bear the court costs.

Art. 111 ZPO

Used to offset the court costs against the advance payment made by the plaintiff.

Art. 105 Abs. 2 ZPO

Basis for awarding a party's compensation to the winning party (plaintiff).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Used to state that no costs are levied for the appeal proceedings.

Art. 17 SchKG

Allows for appeals against decisions of the debt enforcement or bankruptcy office to the supervisory authority.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Sets the deadline for filing an appeal against a decision of the debt enforcement or bankruptcy office.

Art. 275 SchKG

States that articles 91-109 SchKG apply mutatis mutandis to the execution of an arrest.

Art. 276 Abs. 2 SchKG

Specifies that a procedural appeal must be filed after receiving a copy of the arrest warrant.

Art. 92 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal provision concerning the unseizable nature of certain assets.

Art. 269a lit. b OR

Allows for rent reduction due to cost increases, such as maintenance costs.

Art. 270a OR

Allows tenants to challenge rent as abusive and request a reduction.

Art. 11 VMWG

Defines the criteria for determining comparable rents for the purpose of setting or reducing rent.

Art. 269a lit. a OR

Allows landlords to object to rent reduction by arguing that the rent is not abusive as it corresponds to local and neighbourhood customary rents.

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO

Sets the minimum dispute value for appeals in civil matters.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Sets the deadline for filing an appeal.

Art. 310 ZPO

Defines the grounds for appeal (incorrect application of law and incorrect determination of facts).

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Governs the distribution and liquidation of court costs, including court fees and party compensation.

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Volltext

420 23 133 sob (D 106)

Verfügung vom 5. Juni 2023

Parteien Antonio Leo Virisario, rue de Gui, 7, FR-68220 Leymen, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. 223003399

Es wird verfügt:

://: 1. Die Beschwerde vom 2. Juni 2023 geht samt Beilagen an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Vernehmlassung bis

16. Juni 2023 (nicht erstreckbar).

2. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird gebeten, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs die relevanten Verfahrensakten in Kopie einzureichen.

Mitteilung an Parteien

Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Aktuar Rageth Clavadetscher in fidem Kanzlei

430 23 59 dig (D 47)

Verfügung vom 2. März 2023

Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

In vorstehender Sache wird verwiesen auf die Klage vom 13. Februar 2023 (Aufgabe gemäss Abgabequittung von PrivaSphere am 15. Februar 2023) und in Anwendung von Art. 98 ZPO

verfügt:

://: 1. Den Parteien wird der Eingang der Klage vom 13. Februar 2023 bestätigt.

2. Die Klägerin hat Frist bis 13. März 2023 (nicht erstreckbar) zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00.

Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).

3. Das Verfahren vor Kantonsgericht wird mutmasslich Gerichtskosten von CHF 300.00 verursachen und kann Parteikosten, welche sich nach der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte1 richten, auslösen. Eine ent-

Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112; http://bl.clex.ch/frontend/versions/173?locale=de)

sprechende Parteientschädigung berechnet sich im vorliegenden Verfahren nach Streitwert und enthält ein Grundhonorar sowie allfällige Zuschläge. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.

4. Die Klagschrift wird der Beklagten nach Eingang des Kostenvorschusses zugestellt.

Mitteilung an Parteien

i.A. der Präsidentin der Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Merkblatt unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO2

1. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, auf welche in der Regel nur eine natürliche Person (im Gegensatz zu juristischen Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, AG, GmbH etc.) als Prozesspartei Anspruch hat, sind in Art. 117 ZPO umschrieben, nämlich:

a) Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO): Der ersuchenden Partei müssen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Prozesskosten aufzukommen. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbetrag3 für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, minimale kulturelle Bedürfnisse; Wohnungskosten; Prämien für die obligatorische Krankenversicherung; zusätzliche Gesundheitskosten, notwendige Berufsauslagen; Mobilität), erweitert um einen Zuschlag von 15% auf dem Grundbetrag bzw. den jeweiligen Grundbeträgen, und die Steuern. Wer mit seinem Einkommen diese monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des erweiterten betreibungsrechtlichen Grundbedarfs nicht decken kann, gilt als mittellos. Wer einen gewissen Überschuss erzielt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder diese wird ihm nur teilweise - unter Auferlegung eines Selbstbehalts - bewilligt. Verfügt eine ersuchende Partei über Vermögen wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sofern dieses eine gewisse Höhe erreicht und somit eine Prozessfinanzierung zumutbar ist. Kleinere Ersparnisse für Unvorhergesehenes und Notfälle (sog. Notgroschen4) fallen dabei ausser Betracht.

b) Kein aussichtsloses Verfahren (Art. 117 lit. b ZPO): Die Erfolgsaussichten zu Beginn des Verfahrens dürfen nicht erheblich geringer sein als die Verlustgefahr.

c) Für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss zusätzlich eine dritte Voraussetzung erfüllt sein: Die gesuchstellende Partei muss zur Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bagatellverfahren oder Prozessen ohne schwierige Fragen wird keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Für die Gutheissung eines Gesuchs sprechen etwa komplexe Sachverhalte, schwierige Rechtsfragen, die grosse Tragweite eines Verfahrens oder der Umstand, dass auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.

2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt, wofür ein Formular zu verwenden ist. Sie kann nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Dem Gesuch sind die sachrelevanten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (insb. Einkommen, monatlich wiederkehrender Bedarf, Vermögen und Schulden; s. Ziff. 9 des Gesuchsformulars) beizulegen (Art. 119 ZPO).

3. Einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist nicht davon befreit, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 122 ZPO).

4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist zur Nachzahlung der an ihrer Stelle durch den Kanton finanzierten Gerichtsund Anwaltskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO), wobei der entsprechende Rückforderungsanspruch des Kantons Basel-Landschaft zehn Jahre nach Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272; https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html)

für Alleinstehende CHF 1‘200; für Alleinerziehende mit unmündigen Kindern im selben Haushalt lebend CHF 1‘350; für ein Ehepaar, zwei

in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1‘700; für Kinder im Alter bis 10 Jahre CHF 400 und

über 10 Jahre CHF 600, je Kind.

in Höhe von ca. CHF 20‘000 bis 25‘000

abrufbar unter: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/oft-besuchte-seiten/unentgeltliche-rechtspflege

430 23 59 abv (D 47)

Verfügung vom 9. März 2023

Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

Unter Hinweis auf die Verfügung vom 2. März 2023 sowie den Eingang des Kostenvorschusses

verfügt:

://: Die Klage vom 13. Februar 2023 geht inklusive Beilagen an die Gegenpartei zur Klagantwort innert 30 Tagen seit Zustellung (unter Hinweis auf Art. 223 ZPO einmalig erstreckbar).

Mitteilung an Parteien

Präsident Roland Hofmann in fidem Kanzlei

430 23 59 sob (D 47)

Verfügung vom 12. Mai 2023

Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

Unter Hinweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom

9. März 2023, das Ausbleiben einer Klageantwort innert Frist sowie Art. 223 ZPO wird verfügt:

://: Der Beklagten wird eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort innert 10 Tagen seit Zustellung gewährt.

Mitteilung an Parteien

Präsident Roland Hofmann in fidem Kanzlei

430 23 59 dig (D 47)

Verfügung vom 21. Juni 2023

Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

In vorstehender Angelegenheit wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Mai 2023 eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort innert 10 Tagen seit Zustellung gewährt. Nach erfolglosem Zustellungsversuch der als eingeschriebene Gerichtsurkunde versendeten Verfügung vom 12. Mai 2023 durch den Postboten wurde die Polizei Basel-Landschaft um amtshilfeweise Zustellung der besagten Verfügung ersucht. Gemäss Erledigungsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Juni 2023 war eine Zustellung der Verfügung vom 12. Mai 2023 nicht möglich. Die Klingel an der Domiziladresse der Beklagten sei zwar mit SLK Gastro GmbH angeschrieben gewesen, jedoch seien sämtliche Räume leer gestanden und telefonisch sei niemand erreichbar gewesen. Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Privatadresse der Geschäftsleitung, Murugesu Jeyaruban, an der Sonnmatte 48 in 3250 Lyss befinde. Angesichts dessen, dass die Verfügung vom 12. Mai 2023 nicht als eingeschriebene Gerichtsurkunde versendet, sondern direkt der Polizei Basel-Landschaft zur amtshilfeweisen Zustellung übergeben wurde, erscheint fraglich, ob eine Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a oder lit. b ZPO angenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist der Beklagten mittels eingeschriebener Gerichtsurkunde eine erneute Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort zu gewähren, wobei die Verfügung nicht an die Privatadresse der Geschäftsleitung der Beklagten, sondern an deren Domiziladresse gemäss aktuellem Handelsregistereintrag zuzustellen ist. Es wird verfügt:

://: 1. Der Erledigungsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Klägerin.

2. Der Beklagten wird eine neue Nachfrist von 10 Tagen (nicht erstreckbar) ab Zustellung dieser Verfügung zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt.

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt. Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Nach Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht nach unbenutzter Frist einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist.

Mitteilung an Klägerin (A-Post) und Beklagte (GU)

i.A. des Gerichtspräsidenten Der Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

430 23 59 sob (D 47)

Verfügung vom 5. Juli 2023 Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

In vorstehender Sache wird verwiesen auf die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Juni 2023, welche der Beklagten am

22. Juni 2023 zugestellt wurde, sowie das Ausbleiben einer Klageantwort innert Nachfrist und unter Hinweis auf Art. 223 Abs. 2 ZPO verfügt:

://: 1. Der Schriftenwechsel wird geschlossen.

Allfällige freiwillige Bemerkungen hätten nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen. Eine Erstreckung dieser Frist ist ausgeschlossen.

2. Die Dreierkammer entscheidet aufgrund der Akten.

3. Die Akten zirkulieren beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht.

Mitteilung an Parteien

Präsident Roland Hofmann in fidem Kanzlei

430 23 59 wik (D 47)

Entscheid vom 19. September 2023

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin

gegen

SLK Gastro GmbH, Mühlemattstrasse 11, 4104 Oberwil BL, Beklagte

Gegenstand Forderung aus Urheberrecht

A. Die ProLitteris ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Als konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1; Urheberrechtsgesetz, URG) bezweckt sie die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Beklagte ist die SLK Gastro GmbH mit Sitz in Oberwil BL. Die SLK Gastro GmbH bezweckt das Führen von Gastronomiebetrieben.

B. Mit Klage vom 13. Februar 2023 gelangte die ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Betrags von CHF 332.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2022 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. November 2022. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei. Die ProLitteris machte mit der Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 URG für die Jahre 2021 und 2022 geltend, welche gestützt auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend "GT") 8/VII und 9/VII festgesetzt worden seien. Auf die einlässliche Begründung der Klage ist in den Erwägungen zurückzukommen.

C. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme eingereicht, welche diese trotz gehöriger Zustellung der Verfügung unbenutzt verstreichen liess. In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Mai 2023 und erneut mit Verfügung 21. Juni 2023 eine Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme gesetzt, welche diese wiederum unbenutzt verstreichen liess. Deshalb wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das Replikrecht mit Verfügung vom 5. Juli 2023 geschlossen und der Fall der Dreierkammer zum Entscheid überwiesen.

Erwägungen

1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Oberwil BL, so dass gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte im Kanton Basel-Landschaft örtlich zuständig sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bezeichnen die

430 23 59 Seite 2 von 9 Kantone ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt und das ordentliche Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO und Art. 248 ff. ZPO e contrario). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung im Sinne von Art. 41 URG des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (nachfolgend: „IGE“) vom

27. September 2017 berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss den einschlägigen Bestimmungen des URG für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu erheben. Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Mit Bezug auf den hier massgebenden GT 8/VII ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VII Ziffer 4). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung gemäss GT 8/VII aktivlegitimiert. Als Aktiengesellschaft ist die Beklagte potenzielle Nutzerin veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei im Sinne des GT 8/VII vergütungspflichtig, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG; BGE 125 III 141 E. 4b und c). Diese Vergütung kann nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin eine ist, geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG).

430 23 59 Seite 3 von 9

4.1 Die Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (nachfolgend: „ESchK“; Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der ESchK rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483

E. 5.2; 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3; 4A_482/2013 vom

19. März 2014 E. 2.2.1). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten «geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung.» Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b).

4.2 Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten und von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziffer 1 GT 8/VII).

4.3 Das Bundesgericht sprach sich in Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten – d.h. in Zusammenhang mit den im GT 8/VII konkretisierten Vergütungen – für die Zulässigkeit der im Tarif vorgesehenen schematischen, pauschalen Vergütungen aus, welche unabhängig davon geschuldet sind, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Das Bundesgericht erkannte zwar, dass dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen könne, doch sei eine Pauschalierung in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin eines Fotokopiergeräts aufgrund der in Art. 19

430 23 59 Seite 4 von 9 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c).

5.1 Zur Bestimmung des Vergütungsbetrags haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich mittels eines Erhebungsformulars die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der (potenziellen) Werknutzerinnen und -nutzer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang trifft die potenziellen Nutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG). Sie müssen den Verwertungsgesellschaften „alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen“. Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Auskunftsanspruch auf die geforderte Mitwirkung. Es steht den Verwertungsgesellschaften jedoch frei, die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen (BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4).

5.2 Werden die von der Verwertungsgesellschaft eingeforderten notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht kundgetan, kann die Verwertungsgesellschaft eine Einschätzung der relevanten Parameter – d.h. insbesondere die Branchenzugehörigkeit sowie die Anzahl Mitarbeiter – vornehmen und gestützt auf diese Einschätzung Rechnung stellen. Die Einschätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die (tatsächlichen) für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 von GT 8/VII).

5.3 Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Verwertungsgesellschaft stützt sich bei diesen Nutzern bei der Rechnungsstellung für das Folgejahr vielmehr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben bzw. auf die früher vorgenommene Einschätzung und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind lediglich verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziffer 8.2 lit. a von GT 8/VII).

430 23 59 Seite 5 von 9

6.1 Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung des IGE vom 27. September 2017 insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung und Vervielfältigung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (Bewilligung des IGE, Beilage 2 zur Klage vom 13. Februar 2023). Sie ist der in Art. 46 Abs. 1 URG statuierten Pflicht zum Aufstellen von Tarifen für die Vergütung der von ihr verwerteten Rechte durch den Erlass des GT 8/VII nachgekommen. Der GT 8/VII wurde mit dem Beschluss der ESchK vom 14. November 2016 und 15. November 2021 für die Periode von 2017 bis 2022 genehmigt (vgl. Beilage 5 zur Klage vom 13. Februar 2023).

6.2 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Vervielfältigungsgeräte einsetzt und über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG grundsätzlich vergütungspflichtig ist und der GT 8/VII sowie der GT 9/VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu eruieren, hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt, welches von der Beklagten nicht retourniert wurde (Klageschrift, Rz. 8). Aufgrund dieser unterbliebenen Mitwirkung hat die Klägerin die Beklagten richtigerweise gestützt auf Ziffer 6 ff. (insbesondere Ziffer 8.3) GT 8/VII sowie Ziffer 8.3 GT 9/VII eingeschätzt. Die Klägerin wies die Beklagte in den Dienstleistungsbereich «Gastgewerbe“ zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zwanzig bis neunundvierzig. Diese Einschätzung blieb unbestritten.

6.3 Gestützt auf ihre Einschätzung errechnete die Klägerin für das Jahr 2021 unter Anwendung von Ziffer 6.4.13 GT 8/VII Fotokopier-Vergütungen von CHF 34.00 sowie unter Anwendung von Ziffer 8.3 GT 8/VII CHF 100.00 Verwaltungsaufwand zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, somit von CHF 137.35. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für das Jahr 2021 gestützt auf Ziffer 6.4.13 GT 9/VII eine Vergütung in der Höhe von CHF 28.00 sowie unter Anwendung von Ziffer 8.3 GT 9/VII CHF 100.00 Verwaltungsaufwand zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 131.20. Für das Jahr 2022 errechnete die Klägerin für die Beklagte unter Anwendung von Ziffer 6.4.13 GT 8/VII Fotokopier- Vergütungen von CHF 34.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, somit von CHF 34.85. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für das Jahr 2022 gestützt auf Ziffer 6.4.13

430 23 59 Seite 6 von 9 GT 9/VII eine Vergütung in der Höhe von CHF 28.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 28.70. Insgesamt beläuft sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung folglich auf CHF 332.10.

6.4 Der Beklagten wurden die Berechnungen der geschuldeten Vergütungen der Jahre 2021 und 2022 mit zwei Rechnungen vom 1. Februar 2022 sowie mit zwei Rechnungen vom

2. März 2022 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Da die Beklagte weder den geforderten Betrag leistete noch die Einschätzung beanstandete, wurde ihr mit Mahnung vom 8. November 2022 eine letzte Frist bis spätestens 18. November 2022 zur Zahlung des offenen Betrags von CHF 332.10 gesetzt, andernfalls ohne weitere Benachrichtigung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet würden. Dieses Vorgehen der Klägerin im Rahmen des Einschätzungsverfahrens entspricht den Verfahrensbestimmungen der Tarife und ist damit formell korrekt.

6.5 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Einschätzung der Beklagten als auch die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen als tarifund somit gesetzeskonform.

6.6 Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den mit vorliegender Klage geltend gemachten Betrag zu bezahlen. Da es sich bei diesem Betrag um keinen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20), sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist auch der reduzierte Mehrwertsteuerzuschlag von 2,5 % auf den Vergütungsanspruch zuzusprechen.

7. Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 21. November 2022. Der Zugang des Mahnschreibens vom 8. November 2022 wird von der Beklagten nicht bestritten. Demgemäss ist Verzugszins von 5% auf CHF 332.10 seit dem 21. November 2022 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR).

8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 332.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.

430 23 59 Seite 7 von 9

9. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr und den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170]) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach der Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 332.10. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 1 GebT wird die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festgelegt, ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; TO; SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Da die Rechtsvertretung der Klägerin für das Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich hier nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 2 TO). Das Grundhonorar ist mit der schriftlichen Begründung der Klage verdient (§ 7 Abs. 1 TO). Bei einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 beträgt das Grundhonorar mindestens CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 (§ 7 Abs. 1 lit. a TO). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnissen) von vier Seiten und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten ist das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TO auf CHF 350.00 zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlags von 7,7 % festzusetzen. Ein Auslagenersatz ist mangels entsprechender Fakturierung nicht geschuldet (vgl. § 15 und § 16 TO; dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 376.95.

430 23 59 Seite 8 von 9 Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 332.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. November 2022 zu bezahlen.

2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem seitens der Klägerin bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.00 verrechnet.

Die Beklagte hat der Klägerin CHF 300.00 zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 376.95 (inkl. MWSt) zu bezahlen.

Mitteilung an Parteien Gerichtsverwaltung (Dispositiv)

Präsident Gerichtsschreiberin

Roland Hofmann Karin Wiesner

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 332.10.

430 23 59 Seite 9 von 9

420 23 133 wik (D 106)

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Philippe Spitz, Aktuarin Karin Wiesner

Parteien Antonio Leo Virisario, rue de Gui 7, FR-68220 Leymen, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug in Pfändungsgruppe Nr. 223003399 Beschwerde vom 2. Juni 2023

A. Mit Arrestbefehl des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Dezember 2021 gegen Antonio Leo Virisario wurden seine Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH mit Arrest belegt. Gegen diesen Arrestbefehl wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Gläubiger mit Betreibung Nr. 22178222 den Arrest prosequierten. Am 23. Dezember 2021 wurden die Stammanteile der mOneta Consulting GmbH bis zur Höhe der Forderungssumme im Arrest Nr. 22190095 verarrestiert. Dagegen wurde wiederum kein Rechtsmittel eingelegt.

B. Das Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 22178222 stellten die Gläubiger am 21. Dezember 2022. Die Pfändung der 200 Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH wurde am 14. Februar 2023 in der Pfändungsgruppe Nr. 223003399 vollzogen. Am 10. Mai 2023 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt und den Parteien zugestellt. Die Gläubiger verlangten mit Schreiben vom 31. Mai 2023 die Verwertung der gepfändeten Gegenstände.

C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2023 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde) verlangte Antonio Leo Virisario (nachfolgend Beschwerdeführer) die Entlassung der 200 Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH aus der Pfandhaft. Zur Begründung führte er aus, die 200 Stammanteile seien unpfändbar, da sie gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG ohne Gantwert seien. Diesen Umstand habe die mOneta Consulting GmbH bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 dem Betreibungsamt mitgeteilt.

D. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer hätte seine Vorbringen bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzugs mittels Beschwerde geltend machen müssen. Da er dies unterlassen habe, habe er auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SchKG verzichtet. Die vorliegende Rüge sei verwirkt und erfolge somit zu spät, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, da die Bilanz der mOneta Consultign GmbH per 31. Dezember 2020 über Aktiven im Wert von CHF 20'299.04 verfüge, dem lediglich CHF 395.50 Fremdkapital entgegenstehe.

E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Ta-

420 23 133 Seite 2 von 5 gen seit Zustellung der Verfügung zu erfolgen hätten. Gleichzeitig wurde der Entscheid im Zirkulationsverfahren in Aussicht gestellt.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG).

Die Aufsichtsbehörde kann ihre Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E 3).

Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG).

Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer

420 23 133 Seite 3 von 5 mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b).

1.2 Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners wurden zur Sicherung der in Betreibung gesetzten Forderung 200 Stammanteile an der mOneta Consultig GmbH verarrestiert. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91 – 109 SchKG sinngemäss für den Arrestvollzug. Somit ist im Arrestverfahren die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 2 SchKG) anzubringen; in der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners geändert haben und er selbst oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würde. Führt der Schuldner keine Beschwerde, gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N 64). Sowohl im Arrestbefehl vom 9. Dezember 2021 als auch in der Arresturkunde vom 23. Dezember 2021 wird explizit sowohl auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 17 SchKG als auch auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 278 SchKG hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, gegen die verarrestierten Stammanteile in der Arresturkunde Beschwerde zu führen, was als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG gilt. Die nunmehr gegen die Pfändungsurkunde erhobene Beschwerde erfolgt daher zu spät, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zwar wurde die Unpfändbarkeit der Stammanteile seitens der mOneta Consulting GmbH mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 beim Betreibungsamt moniert, dabei handelt es sich aber nicht um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Auch macht der Beschwerdeführer keine Veränderung seiner Verhältnisse und eine unhaltbare Notlage durch die Aufrechterhaltung der Pfändung geltend, so dass der Einwand der Unpfändbarkeit nicht mehr gehört werden kann.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Das Betreibungsamt führt zu Recht aus, die Bilanz der mOneta Consulting GmbH weise per 31. Dezember 2020 Aktiven im Wert von CHF 20'299.04 (Bankguthaben) auf, dem lediglich ein Fremdkapital von CHF 395.50 gegenüberstehe. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Verwertung der Stammanteile keinen Überschuss generieren soll. Folglich sind die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre.

420 23 133 Seite 4 von 5

3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsidentin Aktuarin

Christine Baltzer-Bader Karin Wiesner

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

420 23 133 Seite 5 von 5

420 23 133 wik (D 106)

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Philippe Spitz, Aktuarin Karin Wiesner

Parteien Antonio Leo Virisario, rue de Gui 7, FR-68220 Leymen, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug in Pfändungsgruppe Nr. 223003399 Beschwerde vom 2. Juni 2023

A. Mit Arrestbefehl des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Dezember 2021 gegen Antonio Leo Virisario wurden seine Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH mit Arrest belegt. Gegen diesen Arrestbefehl wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Gläubiger mit Betreibung Nr. 22178222 den Arrest prosequierten. Am 23. Dezember 2021 wurden die Stammanteile der mOneta Consulting GmbH bis zur Höhe der Forderungssumme im Arrest Nr. 22190095 verarrestiert. Dagegen wurde wiederum kein Rechtsmittel eingelegt.

B. Das Fortsetzungsbegehren der Betreibung Nr. 22178222 stellten die Gläubiger am 21. Dezember 2022. Die Pfändung der 200 Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH wurde am 14. Februar 2023 in der Pfändungsgruppe Nr. 223003399 vollzogen. Am 10. Mai 2023 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt und den Parteien zugestellt. Die Gläubiger verlangten mit Schreiben vom 31. Mai 2023 die Verwertung der gepfändeten Gegenstände.

C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2023 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde) verlangte Antonio Leo Virisario (nachfolgend Beschwerdeführer) die Entlassung der 200 Stammanteile an der mOneta Consulting GmbH aus der Pfandhaft. Zur Begründung führte er aus, die 200 Stammanteile seien unpfändbar, da sie gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG ohne Gantwert seien. Diesen Umstand habe die mOneta Consulting GmbH bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 dem Betreibungsamt mitgeteilt.

D. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer hätte seine Vorbringen bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzugs mittels Beschwerde geltend machen müssen. Da er dies unterlassen habe, habe er auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SchKG verzichtet. Die vorliegende Rüge sei verwirkt und erfolge somit zu spät, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden, da die Bilanz der mOneta Consultign GmbH per 31. Dezember 2020 über Aktiven im Wert von CHF 20'299.04 verfüge, dem lediglich CHF 395.50 Fremdkapital entgegenstehe.

E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Ta-

420 23 133 Seite 2 von 5 gen seit Zustellung der Verfügung zu erfolgen hätten. Gleichzeitig wurde der Entscheid im Zirkulationsverfahren in Aussicht gestellt.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG).

Die Aufsichtsbehörde kann ihre Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E 3).

Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG).

Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer

420 23 133 Seite 3 von 5 mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b).

1.2 Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners wurden zur Sicherung der in Betreibung gesetzten Forderung 200 Stammanteile an der mOneta Consultig GmbH verarrestiert. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91 – 109 SchKG sinngemäss für den Arrestvollzug. Somit ist im Arrestverfahren die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 2 SchKG) anzubringen; in der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners geändert haben und er selbst oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würde. Führt der Schuldner keine Beschwerde, gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N 64). Sowohl im Arrestbefehl vom 9. Dezember 2021 als auch in der Arresturkunde vom 23. Dezember 2021 wird explizit sowohl auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 17 SchKG als auch auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 278 SchKG hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, gegen die verarrestierten Stammanteile in der Arresturkunde Beschwerde zu führen, was als Verzicht auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG gilt. Die nunmehr gegen die Pfändungsurkunde erhobene Beschwerde erfolgt daher zu spät, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Zwar wurde die Unpfändbarkeit der Stammanteile seitens der mOneta Consulting GmbH mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 beim Betreibungsamt moniert, dabei handelt es sich aber nicht um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG. Auch macht der Beschwerdeführer keine Veränderung seiner Verhältnisse und eine unhaltbare Notlage durch die Aufrechterhaltung der Pfändung geltend, so dass der Einwand der Unpfändbarkeit nicht mehr gehört werden kann.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen. Das Betreibungsamt führt zu Recht aus, die Bilanz der mOneta Consulting GmbH weise per 31. Dezember 2020 Aktiven im Wert von CHF 20'299.04 (Bankguthaben) auf, dem lediglich ein Fremdkapital von CHF 395.50 gegenüberstehe. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Verwertung der Stammanteile keinen Überschuss generieren soll. Folglich sind die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre.

420 23 133 Seite 4 von 5

3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsidentin Aktuarin

Christine Baltzer-Bader Karin Wiesner

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

420 23 133 Seite 5 von 5 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Juni 2023 (400 23 51) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Miete: Bei der Mietzinsherabsetzung nach Art. 270a OR gilt als letzte massgebende Mietzinsfestsetzung der von den Parteien vereinbarte Anfangsmietzins oder die letzte unangefochten gebliebene Mietzinserhöhung des Vermieters (E. 2); Bei einem Neubau ist es gerechtfertigt, die Kostensteigerung nach Art. 269a lit. b OR anhand von Pauschalen zu berechnen (E. 3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Andreas Béguin, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger

gegen

C.____, vertreten durch Advokat Lukas Polivka, NEOVIUS AG, Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Mietzinsreduktion Berufung gegen den Entscheid der Gerichtsvizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Juli 2022

A. Die C.____ ist Eigentümerin der Liegenschaft an der X.____allee 68 in Z.____. A.____ und B.____ haben mit Mietvertrag vom 4. November 2005 eine 4.5-Zimmerwohnung im EG/1. OG mit Mietbeginn per 1. August 2006 gemietet. Es handelt sich dabei um eine Erstvermietung. Der Nettomietzins betrug CHF 2'400.00, basierend auf einem Indexstand von 105.7 Punkten per Mai 2000 und einem Hypothekarzins von 3%.

B. Während der Zeit von 2012 bis 2017 erfolgten mehrere Mietzinssenkungen aufgrund veränderter Berechnungsgrundlagen. Zuletzt wurde der Mietzins per 1. November 2017 auf CHF 2'029.00 pro Monat gesenkt. Der Hypothekarzins betrug per 2. Juni 2017 1.5%, die Teuerung blieb seit der letzten Mietzinsherabsetzung unverändert bei 107.8 Punkten per 31. Mai 2017.

C. Mit Schreiben vom 8. März 2020 verlangten A.____ und B.____ bei der Liegenschaftsverwalterin der Liegenschaft eine Reduktion des Nettomietzinses auf den nächsten Kündigungstermin aufgrund des gesunkenen Hypothekarzinssatzes auf 1.25%. Die Liegenschaftsverwaltung lehnte das Reduktionsbegehren mit der Begründung ab, der ortsund quartierübliche Nettomietzins für die Wohnung betrage CHF 2'480.00. Der aktuelle Mietzins von CHF 2'029.00 liege deutlich unter der Ortsund Quartierüblichkeit, weshalb ihrem Begehren nicht stattgegeben werden könne.

D. Deshalb gelangten die Mieter am 17. April 2020 mit ihrem Anliegen an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich die C.____ verpflichtete, die Kostenstände der beigezogenen Vergleichsobjekte gemäss Gutachten von Prof. Dr. D.____ vom 25. Mai 2020 zu edieren. A.____ und B.____ beantragten am 21. Januar 2021 die Ausstellung der Klagebewilligung, da die von der Vermieterin eingereichten Unterlagen unvollständig seien und teilweise die Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 VMWG nicht erfüllten.

E. Mit Klage vom 24. Februar 2021 beantragten A.____ und B.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht), es sei der monatliche Nettomietzins für die 4.5-Zimmerwohnung mit Wirkung ab 1. August 2020 von bisher CHF 2’029.00 um das zulässige Mass herabzusetzten, mindestens auf CHF 1’974.00, unter o/e Kostenfolge inkl. Mehrwertsteuer.

F. Die Gerichtsvizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wies die Klage mit Entscheid vom 14. Juli 2022 ab, auferlegte A.____ und B.____ die Gerichtskosten von CHF 1'800.00 und verpflichtete sie überdies zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei in der Höhe von CHF 2'621.40. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, die Mieter hätten grundsätzlich einen Anspruch auf Senkung des bisherigen monatlichen Nettomietzinses von CHF 2'029.00 auf CHF 2’008.08 zufolge gesunkenen Referenzzinssatzes und unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung. Die Vermieterin sei berechtigt, diesem Senkungsanspruch eine allgemeine Kostensteigerung von 0.5% pro Jahr entgegenzuhalten, womit die begehrte Senkung überkompensiert werde. Deshalb sei die Klage abzuweisen. Ausserdem liege der jetzige Nettomietzins unter dem ortsund quartierüblichen Niveau.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____ (Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Béguin, mit Eingabe vom 17. Februar 2023 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht), mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der monatliche Nettomietzins für die 4.5-Zimmerwohnung im EG/1. OG an der X.____allee 68 in Z.____ mit Wirkung ab 1. August 2020 von bisher CHF 2’029.00 um das zulässige Mass herabzusetzen, mindestens auf CHF 1’974.00.

2. Es seien die o/e Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Auf die Begründung der Berufung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

H. In ihrer Berufungsantwort vom 31. März 2023 beantragte die C.____ (Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtanwalt Lukas Polivka, die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sofern und soweit darauf eingetreten werden könne. Unter o/e-Kostenfolge. Die Begründung der Berufungsantwort wird in den nachstehenden Erwägungen erörtert.

I. Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hätten. Gleichzeitig wurde den Parteien der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.

J. In ihrer Replik vom 26. April 2023 hielten die Berufungskläger an ihren mit Berufung vom

17. Februar 2023 gestellten Anträgen im Wesentlichen fest.

K. Gemäss Schreiben vom 8. Mai 2023 verzichtete die Berufungsklägerin auf die Einreichung einer Duplik, zumal sich die Replik im Wesentlichen in Wiederholungen von bereits in der Berufung vorgetragenen Behauptungen erschöpfe.

Erwägungen

1.1 Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die gestellten Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird eine unbefristete Mietzinssenkung oder -erhöhung angefochten, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der jährlichen Mietzinsdifferenz als Streitwert. Vorliegend wird eine Herabsetzung des monatlichen Mietzinses von CHF 2’029.00 auf mindestens CHF 1’974.00 beantragt, woraus ein Streitwert von CHF 13'200.00 resultiert. Der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 ist somit zweifellos erreicht.

1.2 Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründete Entscheid der Gerichtsvizepräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Juli 2022 ist dem Rechtsvertreter der Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 18. Januar 2023 zugestellt worden. Ihre Berufung vom 17. Februar 2023, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig erfolgt. Der verlangte Kostenvorschuss ist ebenfalls fristgerecht bezahlt worden. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig.

1.3 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungskläger verlangen eine Reduktion des Nettomietzinses aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes. Sie beanstanden eine Verletzung von Art. 269a OR und Art. 270a OR und rügen die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Es werden folglich zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend gemacht, so dass auf die Berufung einzutreten ist.

2.1. Gemäss Art. 270a Abs. 1 OR kann der Mieter den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 OR und 269a OR übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. Der Anspruch des Mieters auf Reduktion des Mietzinses setzt voraus, dass sich mindestens eine für die Bestimmung des Mietzinses massgebende Berechnungsgrundlage wesentlich verändert hat. Nicht jede noch so geringfügige Änderung allfälliger Berechnungsgrundlagen rechtfertigt daher eine Mietzinsreduktion. Als selbstverständlich wird allerdings in der Literatur und Rechtsprechung konsequent angenommen, jede Veränderung des Referenzzinssatzes um 0.25% sei wesentlich (BGE 141 III 569 E. 2.1.1 = die Praxis 2016 Nr. 99). Änderungen der Berechnungsgrundlagen, die sich mit mindestens 1% auf den Mietzins auswirken, sind als «wesentlich» zu qualifizieren. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Mietzinsreduktion nur für diejenigen Veränderungen der Berechnungsgrundlagen verlangt werden, die seit der letzten Mietzinsfestsetzung eingetreten sind. Insofern gilt für den Mieter ausschliesslich die relative Methode. Als letzte massgebende Mietzinsfestsetzung gilt der von den Parteien vereinbarte Anfangsmietzins oder die letzte unangefochten gebliebene Mietzinserhöhung des Vermieters, welche eine betragsmässige Erhöhung des Mietzinses zur Folge hatte. Ebenso bildet Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Senkungsbegehrens allenfalls der im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens durch Vergleich einvernehmlich oder durch rechtskräftigen Entscheid festgelegte Mietzins (BEAT ROHRER, in: svit Kommentar zum schweizerischen Mietrecht, 4. Aufl., 2018, Art. 270a N 12). Dabei zieht das Gericht rückwirkend die Entwicklung des Mietzinses als Folge der Schwankungen des Hypothekarzinses in Betracht. Diese Methode besteht darin, aufgrund der Berechnungsgrundlagen der letzten Festsetzung des Mietzinses abzuklären, wie diese Grundlagen sich entwickelt haben und ob sie eine Anpassung des Mietzinses rechtfertigen. Sie ermöglicht nicht nur die letzte Senkung des Hypothekarzinses, sondern auch alle früheren Schwankungen des Hypothekarzinses zu berücksichtigen, die seit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der letzten Festsetzung des Mietzinses nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 141 III 569 E.

2.1.1 = die Praxis 2016 Nr. 99).

2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes von 1.5% auf 1.25% grundsätzlich ein Anspruch der Berufungskläger auf Herabsetzung des Nettomietzinses bestehe. Jedoch hätten die Mieter ihr Senkungsbegehren falsch berechnet. Seit Mietbeginn des Mietverhältnisses am 1. August 2006 seien mehrere Mietzinssenkungen zufolge des gesunkenen Referenzzinssatzes erfolgt. Eine Erhöhung habe nie stattgefunden. Daher sei der Abschluss des Mietvertrags am 4. November 2005 als letzte Festsetzung des Mietzinses zu betrachten. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen seien ein Referenzzinssatz von 3% und ein Indexstand von 105.7 Punkten. Verglichen mit den Berechnungsgrundlagen per März 2020 bei einem Referenzzinssatz von 1.25% und einer Teuerung von 108.4 Punkten resultiere eine Reduktion um 17.36% und eine Erhöhung von 1.02%, was einer Reduktion von 16.33% bzw. CHF 391.92 bei einem ursprünglichen Nettomietzins von CHF 2'400.00 entspreche. Der neu zu bezahlende Nettomietzins würde somit CHF 2'008.08 betragen und nicht – wie von den Berufungsklägern behauptet – CHF 1'974.00.

2.3 Die Berufungskläger entgegnen in ihrer Berufung, die Parteien seien sich sehr wohl einig darüber, dass als Basis für die Berechnung der letzten Mietzinsfestsetzung der Vertragsschluss der Parteien gelte. Uneinigkeit unter den Parteien bestehe somit lediglich hinsichtlich der Berechnungsmethode. Die Vorinstanz folge dabei zu Unrecht der bestrittenen Methode der Berufungsbeklagten. Dadurch habe die Vorinstanz in unrichtiger Rechtsanwendung den weitergehenden Senkungsanspruch auf CHF 1'974.00 ab 1. August 2020 abgelehnt. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Nettomiete im Laufe des Mietverhältnisses in fünf einzelnen Schritten dem jeweils um ¼% gesunkenen Hypothekarzins angepasst worden sei, was ein um CHF 426.00 tieferen Mietzins von CHF 1'974.00 ergebe. Diese Berechnungsmethode werde explizit in Art. 13 Abs.

4 VMWG vorgeschrieben. Dadurch werde berücksichtigt, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt hätten. Bei der Berechnung in einem Schritt sei dies nicht möglich, da die tatsächlichen Auswirkungen der Hypothekarzinsentwicklung auf den Mietzins nicht überprüft werden könnten. Das Bundesgericht habe die von der Vorinstanz angewandte Methode abgelehnt. Die falsche Berechnungsmethode der Vorinstanz führe zu einem unbilligen Ergebnis: Indem für die Überprüfung des Senkungsanspruchs unzulässigerweise die Berechnungsfaktoren bei Vertragsschluss mit denjenigen vom März 2020 verglichen würden, gelange die Vorinstanz zu einem geringeren Senkungsanspruch von CHF 382.00 als dies bei der sukzessiven Anpassung mit CHF 426.00 der Fall sei.

2.4 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungskläger und stellt fest, dass sich die Berufungskläger stets auf Fälle von Mietzinserhöhungen berufen, wogegen in casu eine Mietzinsherabsetzung zur Diskussion stehe. Die Vorinstanz habe die Mietzinssenkung korrekt und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend berechnet.

2.5 Unbestritten ist der Senkungsanspruch der Mieter aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes. Weiter ist unbestritten, dass als Basis für die Berechnung der letzten Mietzinsfestsetzung der Vertragsschluss der Parteien gilt. Uneinig sind sich die Parteien lediglich bezüglich der Berechnungsmethode. Bezüglich dieser vertreten die Berufungskläger zu Unrecht die Ansicht,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Nettomiete sei in fünf einzelnen Schritten dem jeweils um ¼% gesunkenen Referenzzinssatz anzupassen, wodurch berücksichtigt werde, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt hätten. Die Berufungskläger verkennen, dass sie mit ihrer Berechnungsmethode als Basis jeweils die letzte Referenzzinssatzsenkung wählen, anstatt diejenige des Vertragsabschlusses. Ihre Berechnungsmethode ist daher falsch. Die von den Berufungsklägern zitierte Literatur und Entscheide sind nicht massgeblich, betreffen sie doch allesamt Fälle von Mietzinserhöhungen. Vorliegend wurde der Mietzins seit Vertragsschluss aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes mehrmals reduziert, jedoch nie erhöht. Deshalb gilt als letzte massgebende Mietzinsfestsetzung der von den Parteien vereinbarte Anfangsmietzins. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, diese Berechnung ermögliche nicht nur die letzte Senkung des Hypothekarzinses, sondern auch alle früheren Schwankungen des Hypothekarzinses zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung des Mietzinses nicht in Erwägung gezogen worden seien (BGE 141 III 569 E. 2.1.1 = die Praxis 2016 Nr. 99). Folglich hat die Vorinstanz korrekterweise als Berechnungsgrundlagen auf den Referenzzinssatz von 3% und den Indexstand von

105.7 Punkten abgestellt. Verglichen mit den Berechnungsgrundlagen per März 2020 bei einem Referenzzinssatz von 1.25% und einer Teuerung von 108.4 Punkten resultiert eine Reduktion um 17.36% und eine Erhöhung von 1.02%, was einer Reduktion von 16.33% bzw. CHF 391.92 bei einem ursprünglichen Nettomietzins von CHF 2'400.00 entspricht. Der aufgrund des veränderten Referenzzinssatzes neu berechnete Nettomietzins beträgt somit ab August 2020 CHF 2'008.08 und nicht – wie von den Berufungsklägern behauptet – CHF 1'974.00.

3.1 Gemäss Art. 269a lit. b OR sind Mietzinse in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie durch Kostensteigerungen begründet sind, namentlich durch eine Erhöhung von Gebühren, Immobiliensteuern, des Baurechtszinses, der Versicherungsprämien oder der Unterhaltskosten (Art. 12 Abs. 1 VMWG). In der Praxis werden mit diesem Anpassungsgrund insbesondere Betriebskosten, soweit sie nicht als Nebenkosten ausgeschieden sind, und Unterhaltskosten erfasst. Die Veränderung der Betriebsund Unterhaltskosten ist aufgrund des tatsächlich angefallenen Aufwands zu ermitteln. Die Kosten müssen im Zeitpunkt, indem die Mietzinserhöhung mitgeteilt wird, bereits angefallen resp. dem Vermieter in Rechnung gestellt sein (SARAH BRUTSCHIN, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 589). Um das Ausmass der Veränderung der Betriebsund Unterhaltskosten zu ermitteln, ist in der Regel ein Vergleich zwischen zwei Durchschnittswerten anzustellen, wobei auf die durchschnittlichen Aufwendungen der letzten fünf Jahre – eventuell mindestens drei Jahre – abzustellen ist. Der erste Durchschnittswert erfasst die vor der letzten Mietzinsanpassung angefallenen Kosten. Der zweite Durchschnittswert bezieht sich auf die Kosten, die unmittelbar vor der neuen Mietzinsanpassung aufgelaufen sind (SARAH BRUTSCHIN, a.a.O., S. 591). Von dieser Regel darf ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich wenn die Abrechnungen ungewöhnlich hohe oder tiefe Posten enthalten, so dass der Durchschnitt die tatsächlichen Kosten im massgeblichen Zeitpunkt unzutreffend wiedergibt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet die Anwendung einer Pauschale ausnahmsweise für zulässig, wenn keine andere Methode ein genaueres Ergebnis erwarten lässt und gewährleistet ist, dass die Pauschalen nicht zu einer überhöhten Kostensteigerung führen (BGer 4C.157/2001 vom 1. Oktober 2001 E. 2c). In der Praxis ist es allerdings verbreitet, eine Mietzinsanpassung unter dem Titel gesteigerter Unterhaltsund Betriebskosten mit pauschalierten Ansätzen vorzunehmen, und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Pauschalen gelangen im Sinne einer vereinfachten Handhabung auch bei Schlichtungsbehörden zur Anwendung (SARAH BRUTSCHIN, a.a.O., S. 590).

3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, bei der vorliegenden Liegenschaft handle es sich um einen Neubau, weshalb keine Vergleichsperiode vor der letzten Mietzinsfestsetzung vorhanden sei. Aufgrund dieser speziellen Situation erscheine es sachgerecht und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, eine Pauschale zur Anwendung zu bringen. Die von der Mietschlichtungsstelle Basel-Stadt angewandten Prozentsätze von 0.5% pro Jahr bei einem Gebäudealter von 11 bis 25 Jahren bei einer gut unterhaltenen Liegenschaft mit ortsund quartierüblichem Mietzinsniveau ergebe einen plausiblen Betrag für die Kostensteigerung, so dass darauf abzustellen sei. Mit dem bisherigen Nettomietzins von CHF 2'029.00 pro Monat und einer Pauschale von 0.5% pro Jahr ab dem 11. Jahr der Erstellung, somit ab 2017, ergebe sich über die letzten vier Jahre eine allgemeine Kostensteigerung von CHF 40.58 pro Monat.

3.3 Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe die vom Bundesgericht vorgegebenen Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Anwendbarkeit der pauschalen Berücksichtigung von allgemeinen Kostensteigerungen nicht berücksichtigt. Die Berufungsbeklagten hätten keine Kostenzusammenstellung von zwei Perioden zum Vergleichen vorgelegt. Deshalb habe die Vorinstanz auch keine Würdigung der besonderen Umstände vornehmen und auch nicht beurteilen können, ob die pauschale Berücksichtigung eher der tatsächlichen Kostenentwicklung entsprechen würde als der Vergleich der tatsächlichen Kosten.

Die Vorinstanz könne die allgemeine Kostensteigerung von 0.5% pro Jahr auch nicht mit einer starken Konjunktursteigerung begründen, da die allgemeine Teuerung in diesen vier Jahren äusserst moderat mit lediglich 0.4% pro Jahr ausgefallen sei. Mit diesen bereits vorinstanzlich vorgetragenen Einwänden habe sich das Zivilkreisgericht nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz habe auf die Praxis der Mietschlichtungsstelle Basel-Stadt abgestellt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass diese in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts entstanden sei.

Damals sei die Teuerung extrem hoch bei ca. 6% pro Jahr gelegen. Die Pauschale von 0.5% bei stagnierender oder lediglich geringer allgemeiner Teuerung sei nicht plausibel. Es hätte zumindest überprüft werden müssen, ob die pauschale Überwälzung eher der tatsächlichen Kostenentwicklung entspreche. Das vorinstanzliche Vorgehen sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Die Berufungsbeklagte habe überdies mit keinem Wort, auch nicht im Eventualstandpunkt, geltend gemacht, die Kostensteigerungen seien ab dem 11. Jahr seit der Erstellung der Liegenschaft zu berücksichtigen.

Dadurch habe sie ihre Behauptungsund Substantiierungslast verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz mit Berücksichtigung der Kostensteigerung ab dem 11. Jahr seit Erstellung der Liegenschaft verletze Art. 8 ZGB sowie Art. 247 ZPO und lasse sich auch nicht mit der im vereinfachten Verfahren geltenden sozialen Untersuchungsmaxime rechtfertigen. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit dem Einwand, die Berufungsbeklagten hätten den Nachweis des angeblich guten und regelmässigen Unterhalts der Liegenschaft nicht erbracht, auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Entscheid fehle es an einer diesbezüglichen rechtsgenüglichen Begründung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sei.

3.4 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die von der Vorinstanz berücksichtigte pauschale Überwälzung von einem halben Prozent pro Jahr sei nicht zu beanstanden. Entgegen den Behauptungen der Berufungskläger verfüge die Haltung der Vorinstanz auch über eine hinreichende

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach sei die pauschale Überwälzung der Kostensteigerung dann zulässig, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden könne, dass diese zu keiner überhöhten Kostensteigerung führe. Die Berufungskläger würden zudem verkennen, dass es bei der Kostensteigerung nicht um die Teuerung gehe, sondern um die Unterhaltskosten der Liegenschaft. Die Vorinstanz habe die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zutreffend abgewiesen.

3.5 Den vorinstanzlichen Erwägungen gilt es beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren liegt die Konstellation vor, dass die Berufungskläger in einen Neubau eingezogen sind. Deshalb ist kein Vergleich zwischen den beiden vom Bundesgericht vorgeschriebenen Perioden möglich, um das Ausmass der Veränderung der Betriebsund Unterhaltskosten zu ermitteln. Folglich kann der Vorwurf, die Vorinstanz habe keinen Vergleich zwischen den beiden Kostenperioden vorgenommen, nicht gehört werden. Es liegt somit ein Ausnahmefall vor, der die durchschnittlichen, tatsächlichen Kosten im massgeblichen Zeitpunkt unzutreffend widergeben würde.

Dementsprechend ist nunmehr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anwendung einer Pauschale ausnahmsweise zulässig, da keine andere Methode ein genaueres Ergebnis erwarten lässt und gleichzeitig gewährleistet ist, dass die Pauschalen nicht zu einer überhöhten Kostensteigerung führen (BGer 4C.157/2001 vom 1. Oktober 2001 E. 2c). Die Berufungsbeklagte erwähnt zu Recht, dass es bei der Kostensteigerung nicht um die Teuerung geht, sondern um die Unterhaltskosten der Liegenschaft. Daher geht die Einwendung, die Pauschale von 0.5% bei stagnierender oder lediglich geringer allgemeiner Teuerung sei nicht plausibel, fehl.

Ebenso kann der Einwand nicht gehört werden, die Berufungsbeklagten hätten mit keinem Wort geltend gemacht, die Kostensteigerung sei ab dem 11. Jahr der Erstellung der Liegenschaft zu berücksichtigen, weshalb sie ihre Behauptungsund Substantiierungslast verletzt hätten. Die Berufungsbeklagten machen einerseits eine konkrete Kostensteigerung sowie alternativ eine Pauschale von 1% ab dem ersten Jahr geltend. Demnach ist der Antrag einer Kostensteigerung von 0.5% ab dem 11. Erstellungsjahr als Minus im Hauptantrag enthalten, so dass erneut keine Verletzung der Behauptungsund Substantiierungspflicht der Berufungsbeklagten vorliegt.

Schliesslich gilt es, die Berufungskläger auf die Auflistung der Berufungsbeklagten in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort unter Randziffer 11 sowie die Klageantwortbeilagen 4 hinzuweisen, woraus ersichtlich wird, dass die Berufungsbeklagten den Nachweis des regelmässigen Unterhalts der Liegenschaft sehr wohl erbracht haben und die Vorinstanz sich damit in Ziffer 6.9 des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt hat. Der diesbezügliche Vorwurf der Berufungskläger wird somit entkräftet. Die Vorinstanz hat demzufolge zutreffend die von der Mietschlichtungsstelle Basel-Stadt angewandten Prozentsätze von 0.5% pro Jahr bei einem Gebäudealter von 11 bis 25 Jahren bei einer gut unterhaltenen Liegenschaft mit ortsund quartierüblichem Mietzinsniveau angewendet.

Mit dem bisherigen Nettomietzins von CHF 2'029.00 pro Monat und einer Pauschale von 0.5% pro Jahr ab dem 11. Jahr der Erstellung, somit ab 2017, ergibt sich über die letzten vier Jahre eine allgemeine Kostensteigerung von CHF 40.58 pro Monat. Durch Hinzurechnung der allgemeinen Kostensteigerung von CHF 40.58 zum aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes reduzierten Mietzins von CHF 2'008.08 resultiert somit ein neuer Nettomietzins von CHF 2'048.66. Damit erweist sich der bisherige Nettomietzins von CHF 2'029.00 als nicht missbräuchlich, weshalb die Berufung abzuweisen ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Dem Gesuch um Senkung des Mietzinses kann sich der Vermieter widersetzen, indem er geltend macht, dass der Mietzins trotz der veränderten Berechnungsgrundlagen nicht missbräuchlich ist, weil er nach der absoluten Methode keinen missbräuchlichen Ertrag erzielt. Er kann einwenden, dass der Mietzins den in der Ortschaft oder im Quartier üblichen Mietzinsen entspricht und dass er demzufolge nicht missbräuchlich ist (Art. 269a lit. a OR). Die Ortsund Quartierüblichkeit stellt auf Mietzinse ab, die für vergleichbare Objekte im Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bezahlt werden. Wenn der Vermieter sich darauf beruft, bestimmt Art. 11 VMWG die für die Berechnung massgeblichen Mietzinse: Es handelt sich um Mietzinse, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind (Abs. 1), ausgenommen Mietzinse, die auf einer Marktbeherrschung durch einen Vermieter oder eine Vermietergruppe beruhen (Abs. 3). Die amtlichen Statistiken sind zu berücksichtigen (Abs. 4). Der kantonale Richter muss aufgrund der Kriterien von Art. 11 VMWG konkrete Vergleiche ziehen. Die üblichen Mietzinse können nicht aufgrund eines «Gesamteindrucks» bestimmt werden. Um einigermassen sichere Schlüsse ziehen zu können, muss der kantonale Richter sich auf offizielle Statistiken abstützen können (Art. 11 Abs. 4 VMWG), die der jüngsten Entwicklung der Mietzinse Rechnung tragen müssen, oder auf mindestens fünf Vergleichswohnungen, welche im Wesentlichen dieselben Merkmale wie die streitigen Wohnungen aufgrund der Kriterien von Art. 11 Abs.

1 VMWG in Bezug auf Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Baujahr aufweisen, und der jüngsten Entwicklung ihrer Mietzinse Rechnung tragen.

Die offiziellen Statistiken müssen den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 VMWG genügen. Sie kommen nur in Betracht, wenn sie bezifferte Angaben ausreichend differenziert und ordnungsgemäss ermittelte Angaben zur Lage, Grösse, Ausstattung und zum Zustand sowie zum Baujahr enthalten. Der Vermieter kann die üblichen Mietzinse auch beweisen, indem er mindestens fünf Vergleichswohnungen mit ihren Merkmalen und den Berechnungsgrundlagen der Mietzinse angibt und alle Beweismittel einreicht. Damit der Richter daraus sichere Schlüsse ziehen kann, müssen die fünf vergleichbaren Objekte im Wesentlichen die gleichen Merkmale wie die streitige Wohnung in Bezug auf Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Baujahr aufweisen. Was insbesondere die Grösse der Wohnung betrifft, sind die Angaben der Anzahl Zimmer und der Fläche wichtige Daten. Die Anzahl Zimmer ist grundsätzlich von erstrangiger Bedeutung für kleine Wohnungen, was im Allgemeinen jede Vergleichsmöglichkeit mit Wohnungen, die nicht die gleiche Anzahl Zimmer aufweisen, ausschliesst. Wenn hingegen die streitige Wohnung grosse Dimensionen aufweist, ist die Tatsache, dass Vergleichswohnungen ein halbes oder ein Zimmer weniger aufweisen, und somit das Kriterium der Anzahl Zimmer weniger wichtig als dasjenige der Fläche; es wurde deshalb oft für grosse Wohnungen angenommen, dass die streitige Wohnung mit Vergleichswohnungen verglichen werden kann, die eine Fläche von mehr oder weniger als 20 % aufweisen (BGE 141 III 569 E. 2 = die Praxis 2016 Nr. 99).

4.2 Die Vorinstanz führte bezüglich der Ortsund Quartierüblichkeit aus, dass es sich bei dem von der Berufungsbeklagten eingereichten Parteigutachten nicht um eine amtliche Statistik i.S.v. Art. 11 Abs. 4 VMWG handle, sondern um eine Zusammenstellung von Vergleichsobjekten. Die Lage der Referenzobjekte sei ohne weiteres mit der Wohnung der Berufungskläger vergleichbar. Sämtliche Vergleichsobjekte lägen innerhalb der Bandbreite von 109 m2 bis 131 m2 Wohnfläche. Anhand der eingereichten Fotografien erschienen die Vergleichsobjekte in einem «normalen»

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder «Standard» Zustand. Die Nettomiete der Vergleichsobjekte betrage zwischen CHF 2'126.27 und CHF 2'561.33. Damit liege der aktuell von den Berufungsklägern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2'029.00 unter denjenigen der Vergleichsobjekte, weshalb unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf eine weitere Mietzinssenkung bestehe und die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen sei.

4.3 Nach Ansicht der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte den Nachweis der Ortsund Quartierüblichkeit nicht erbracht. Die Berufungsbeklagte habe sich für die Vorlage der fünf Vergleichsobjekte auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten von Prof. Dr. D.____ vom 25. Mai 2020 abgestützt. Der Parteigutachter habe als Zeuge vorinstanzlich ausgesagt, dass es sich bei den Vergleichsobjekten um Angebotsmieten handle. Überdies seien die Angaben aufgrund der mietvertraglichen Unterlagen erfolgt, wobei keine Besichtigung der Objekte stattgefunden habe.

Das Gutachten sowie die darin erwähnten Vergleichsobjekte seien bereits aus diesem Grund nicht geeignet, den Nachweis der Ortsund Quartierüblichkeit zu erbringen. Ferner hätten sie bereits vorinstanzlich beanstandet, dass die Eigentumsverhältnisse der aufgeführten Vergleichsobjekte fehlten. Selbst bei Abstellen auf das Gutachten falle ein Objekt weg, da dieses ebenfalls der Berufungsbeklagten gehöre und somit nur noch drei Vergleichsobjekte vorlägen. Die Vorinstanz habe sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt, was erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Die Vergleichsobjekte müssten auch hinsichtlich der Bauperiode vergleichbar sein. Gemäss Praxis liege die Vergleichbarkeit in einer Zeitspanne von 20 Jahren. Von den zehn im Parteigutachten aufgeführten Vergleichsobjekten lägen nur deren vier in dieser Zeitspanne. Dies sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis zum Nachweis vergleichbarerer Mietzinse ungenügend. Im angefochtenen Entscheid fehle diesbezüglich jegliche Erörterung, was einer weiteren Gehörsverletzung gleichkomme. Die Vorinstanz setze sich auch mit dem von ihnen erhobenen Einwand, wonach das Gutachten keinerlei Angaben über die Mietzinsgestaltung der Vergleichsobjekte enthalte, ebenso wenig auseinander, wie mit der Einrede, dass die im Schlichtungsverfahren von der Berufungsbeklagten erfolgten Angaben betreffend den Referenzzins und die Kostensteigerung der Vergleichsobjekte in beweismässiger Hinsicht ungenügend seien und als blosse Behauptungen bestritten würden.

Da vergleichbare Mietzinse ihrerseits nicht missbräuchlich sein dürften, sei zur entsprechenden Überprüfung die Kenntnis der Mietverträge und allfälliger seit Vertragsschluss erfolgter Mietvertragsänderungen erforderlich, welche die Berufungsbeklagte hätte vorlegen müssen, dies jedoch nicht getan habe. Die Vorinstanz sei somit in willkürlicher Rechtsanwendung zum Schluss gelangt, der Nettomietzins von CHF 2’029.00 liege unter denjenigen der Vergleichsobjekte, so dass kein Anspruch auf eine weitere Mietzinssenkung bestehe und die Klage abzuweisen sei.

Da die Ortsund Quartierüblichkeit jedoch nicht nachgewiesen worden sei, erfolgte die Klagabweisung zu Unrecht.

4.4. Die Berufungsbeklagte wirft den Berufungsklägern eine Verletzung des Rügeprinzips vor und stellt fest, die gegnerische Kritik sei durchwegs appellatorischer Natur und setze sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb ihre unzutreffende Argumentation schon von vornherein nicht zu hören sei. Die Berufungskläger hätten die im Gutachten erwähnten Objekte nicht bestritten. Zudem gehörten sämtliche verglichenen Objekte unterschiedlichen Eigentümern. Überdies könnten bei zutreffender Betrachtung die «relativen» Kostenstände der Vergleichsobjekte bei der Beurteilung der «absoluten» ortsund quartierüblichen Mietzinse keine

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rolle spielen. Es sei einem unter absoluten Gesichtspunkten ortsund quartierüblichen Mietzins in aller Regel sogar eigen, dass er auf relativen Kostenfaktoren beruhe, die nicht den aktuellen Verhältnisse entsprächen. Alle zehn Vergleichsobjekte seien im Sinne von Art. 11 VMWG zum Nachweis der ortsund quartierüblichen Mietzinse tauglich gewesen, womit der Nachweis erbracht worden sei. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten die Erwägungen der Vorinstanz zum ortsund quartierüblichen Mietzins verwerfen, wäre dem von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren einlässlich begründeten Beweisantrag stattzugeben, wonach ein Gutachten zur Frage des ortsund quartierüblichen Mietzinses einzuholen sei.

4.5 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, dass es sich beim von der Berufungsbeklagten eingereichten Gutachten von Prof. Dr. D.____ um ein Parteigutachten und nicht um eine offizielle Statistik handelt. Wie die Berufungskläger korrekt monieren, basieren die im Parteigutachten erwähnten Vergleichsobjekte auf Angebotsanstatt auf Bestandesmieten. Die Ortsund Quartierüblichkeit stellt jedoch auf Mietzinse ab, die für vergleichbare Objekte im Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bezahlt werden. Deshalb scheitert der Nachweis der Ortsund Quartierüblichkeit bereits an den aufgeführten Angebotsmieten, weshalb sich eine weitere Überprüfung erübrigt. Die Berufung ist diesbezüglich somit gutzuheissen, wirkt sich aber nicht auf die Höhe des Mietzinses aus. Denn wie bereits unter Ziffer 3.5 hiervor erörtert, steht dem Senkungsbegehren bereits eine Kostensteigerung von 0.5% pro Jahr entgegen, woraus ein neuer Nettomietzins von CHF 2'048.66 resultiert. Damit erweist sich der bisherige Nettomietzins von CHF 2'029.00 als nicht missbräuchlich, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Ein Gutachten zur Frage des ortsund quartierüblichen Mietzinses ist bei diesem Ergebnis entbehrlich.

5. Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend sind die Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, somit den Berufungsklägern. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) für das zweitinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 2’000.00 festgelegt und den Berufungsklägern auferlegt. Die Höhe der Parteientschädigung bzw. die Kosten der berufsmässigen Vertretung sind nach dem Streitwert zu bestimmen (§ 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO; SGS 178.112]). Da zwei Parallelverfahren mit denselben Rechtsvertretern zu beurteilen sind, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem kumulierten Streitwert und wird angemessen auf die beiden Verfahren verteilt (§ 14 TO). Der kumulierte Streitwert beträgt CHF 33’270.00 (CHF 13’200 aus dem vorliegenden Verfahren zuzüglich CHF 20'070.00 aus dem Verfahren 400

23 52), wofür § 7 Abs. 1 TO ein Grundhonorar von CHF 3‘300.00 bis 6‘450.00 bei einem Streitwert zwischen CHF 20'000.00 bis CHF 50'000.00 vorsieht. Der vorliegende Streitwert rangiert im unteren Drittel des Streitwertrahmens, so dass sich ein Grundhonorar von CHF 4'000.00 rechtfertigt. Prozentual aufgeteilt nach Streitwert auf die beiden Parallelverfahren resultiert im vorliegenden Verfahren somit eine Parteientschädigung CHF 1’600.00 (40% von CHF 4'000.00). Da von der Berufungsbeklagten weder die Mehrwertsteuer noch Zulagen geltend gemacht werden, verbleibt es bei der Parteientschädigung von CHF 1'600.00, welche die Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlen haben.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsklägern auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.

Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu bezahlen

Präsident Gerichtsschreiberin

Roland Hofmann Karin Wiesner

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