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2023.05.23.sr.2 • KG BL 2023.05.23.sr.2 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Evidence of False Accusation or Abuse of Office

Geschäftsnummer 2023.05.23.sr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed alleging false accusation and abuse of office by a police officer and a prosecutor. The prosecutor's office declined to pursue the case, finding no evidence that the accused acted knowingly falsely or with unlawful intent. The cantonal court upheld this decision, reasoning that a subsequent acquittal does not automatically imply false accusation or abuse of office and that the subjective elements of these offenses were clearly not met. Therefore, the appeal was dismissed, and the costs were awarded against the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 396 StPO; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Evidence of False Accusation or Abuse of Office: The prosecutor's office declined to pursue the case, finding no evidence that the accused acted knowingly falsely or with unlawful intent. The cantonal court upheld this decision, reasoning that a subsequent acquittal does not automatically imply false accusation or abuse of office and that the subjective elements of these offenses were clearly not met. Therefore, the appeal was dismissed, and the costs were awarded against the complainant.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Polizeibeamter fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Kündigung von Staatspersonal Einreichung von Strafanzeigen Nichtanhandnahme des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis for the Public Prosecutor's Office to not open proceedings when criminal offenses are clearly not met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for the allocation of court costs based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

23. Mai 2023 (470 23 78) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

C.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. April 2023

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass

- A.____ am 13. März 2023 gegen B.____, Gemeindepolizistin von X.____, sowie C.____, Staatsanwältin, Anzeige erstattetet und dabei geltend gemacht hat, diese hätten ihn im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens, in welchem er mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. Januar 2023 freigesprochen wurde, wegen Falschparkens falsch angeschuldigt;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Verfügung vom 3. April 2023 das Strafverfahren gegen B.____ und C.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an Hand genommen hat;

- A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. April 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2023 erhoben und sinngemäss die Anhandnahme des Verfahrens begehrt sowie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 29'172.26 geltend gemacht hat;

- die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. April 2023 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt hat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen;

- gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden kann;

- die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ergibt;

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- der Beschwerdeführer mit Postaufgabe vom 17. April 2023 die Beschwerdefrist nach Art. 396 StPO gewahrt hat, als vermeintlich geschädigte Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse aufweist und somit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, legitimiert ist;

- die Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO – unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs – erfüllt sind und folglich auf die Beschwerde einzutreten ist;

- nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c);

- Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist;

- den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen;

- der direkte Vorsatz ergänzt wird durch die positive Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung, was Eventualvorsatz ausschliesst (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 26 zu Art. 303 StGB);

- ein späterer Freispruch vor den Schranken des Gerichts, in casu des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, nicht automatisch zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten der anzeigeerstattenden Person bzw. der ermittelnden Beamten führt, sondern es zusätzlicher Komponenten bedarf, welche vorliegend nicht gegeben sind;

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- sowohl B.____ als auch C.____ offensichtlich nicht wider besseres Wissens gehandelt haben und damit der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist;

- somit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.____ und C.____ wegen falscher Anschuldigung zu Recht erfolgt ist;

- sich des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar machen, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

- ein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 7 zu Art. 312 StGB);

- die Unrechtsmässigkeit in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben, besteht (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB);

- ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfügung liegt, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB);

- zum einen ein gewisser Ermessensspielraum besteht, so dass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist und es zum anderen in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und einer unrechtmässigen Handlungsabsicht bedarf (HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB);

- B.____ und C.____ in casu klarerweise keine Amtspflicht verletzt haben und damit der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist;

- sodann beide beschuldigten Personen nicht in unrechtmässiger Absicht gehandelt haben;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- folglich die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Amtsmissbrauchs ebenso zu Recht erfolgt ist;

- nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist;

- gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen;

- entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.--, dem Beschwerdeführer auferlegt werden;

- ausgangsgemäss der Beschwerdeführer seine Kosten selber zu tragen hat, so dass ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Enrico Rosa Fabian Leimgruber

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 7B_413/2023).

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