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2023.03.24.stger.2 • SG BL 2023.03.24.stger.2 KI-generiert

Buyer's Property Encumbrance for Seller's Tax Default Returned for Reassessment

Geschäftsnummer 2023.03.24.stger.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A property buyer was assessed land transfer and capital gains tax after the seller defaulted on these obligations, with the tax authority placing a legal encumbrance on the property. The court found the tax authority's initial assessment flawed due to calculation errors, particularly in determining the property's value 20 years prior, and its handling of the buyer's objection as a revision request complicated the appeal process. Consequently, the court returned the case to the tax authority for a proper reassessment of the taxes, after which the encumbrance would be lifted.

Legislator-Regeste

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§ 129 Abs. 3 StG, Art. 66 al. 1 LTF; Buyer's Property Encumbrance for Seller's Tax Default Returned for Reassessment: The court found the tax authority's initial assessment flawed due to calculation errors, particularly in determining the property's value 20 years prior, and its handling of the buyer's objection as a revision request complicated the appeal process. Consequently, the court returned the case to the tax authority for a proper reassessment of the taxes, after which the encumbrance would be lifted.

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Steuerrevision Katasterschätzung Kapitalgewinnsteuer Käufer Steuererklärung Geltendmachung des ges. Grundpfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 129 Abs. 3 StG

Cited to establish the competence of the five-judge panel to hear the appeal due to the disputed tax amount exceeding Fr. 10,000.

§ 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331)

Cited as the legal basis for the Tax Court's jurisdiction in the present case.

Art. 66 al. 1 LTF

The court order imposes costs on the Tax Administration, referencing the relevant legal provision for costs.

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Volltext

Entscheid vom 24. März 2023 (510 20 97)

_____________________________________________________________________

Geltendmachung von Grundstückund Handänderungssteuer gegenüber dem Erwerber / Eintragung eines gesetzlichen Grundpfands / Verkehrswert vor 20 Jahren

Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter J. Felix, M. Zeller,

H. Steiner, Dr. D. Schaffner, Gerichtsschreiber D. Kambanas

Parteien A.____

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer

In Erwägung:

- dass der Rekurrent am 2. Oktober 2018 vom Veräusserer B.____ das Stockwerkeigentum an der X.____strasse 73 in C.____ (Parzelle Nr. xx GB C.____) erwarb,

- dass die Steuerverwaltung auf dieser Liegenschaft daraufhin ein gesetzliches Grundpfand eintragen liess,

- dass die Steuerverwaltung, nachdem sämtliche Bemühungen der Steuerverwaltung zur Erhältlichmachung der vom Verkäufer geschuldeten Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer gescheitert waren, mit Verfügung Handänderungssteuer und Verfügung Grundstückgewinnsteuer vom 4. Juni 2020 gegenüber dem Erwerber (als gegenwärtiger Eigentümer) unter Geltendmachung des gesetzlichen Grundpfandrechts eine Handänderungssteuer von Fr. 2'500.-- und eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 38'831.-- erhob,

- dass die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 die gegen die Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache im Hinblick auf die Handänderungssteuer abwies und im Hinblick auf die Grundstückgewinnsteuer teilweise guthiess,

- dass der Rekurrent mit Schreiben vom 24. August 2020 Rekurs erhebt und begehrt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben,

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2020 beantragt, der Rekurs sei teilweise gutzuheissen und der Steuerverwaltung zur Neuveranlagung zurückzuweisen,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) für die Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 3 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10’000.-- übersteigt, von der Fünferkammer des Steuergerichts beurteilt werden,

- dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass die sich an den Veräusserer wendende Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 26.

Februar 2019 etliche Berechnungsfehler und Mängel beinhaltet, so namentlich eine Multiplikation der Miteigentumsanteilsquote mit sich selbst, und in der Berechnung des Verkehrswertes vor 20 Jahren Baunebenkosten von 15 %, eine Indexierung von 5 %, die Handänderungssteuer und die Notariatskosten berücksichtigt werden müssten,

- dass diese Berechnungsfehler und Mängel in zu tiefen Gestehungskosten und somit einer überhöhten Grundstückgewinnsteuer resultierten,

- dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 sowohl die Handänderungssteuer wie auch die Grundstückgewinnsteuer thematisch zusammentrug und die Einsprache fälschlicherweise als Revisionsgesuch behandelte,

- dass dieses Vorgehen dem Rekurrenten erschwerte, den Gegenstand der Abweisung im Einspracheentscheid nachzuvollziehen, dessen rechtliche Konsequenzen abzuschätzen und den Rechtsweg mit einem klaren Anfechtungsobjekt zu bestreiten,

- dass der Fall deshalb zur materiellen Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird,

- dass das gesetzliche Grundpfandrecht nach Begleichung der neu zu berechnenden Steuern gelöscht wird,

- dass der Rekurrent in der heutigen Verhandlung beantragt, ihm seien die Fahrtkosten für seinen Hinund Rückfahrt zur heutigen Verhandlung von je 210 Km zu erstatten,

- dass praxisgemäss keine Erstattung für Fahrtkosten resp. für Parteientschädigungen für die Vertretung in eigener Sache ausgerichtet wird,

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Fall zur materiellen Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Steuerverwaltung auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Mitteilung an den Rekurrenten (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).