Wife's Request for Provisional Child Support Measures Sufficient for Conversion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a formal request for conversion was necessary when a wife, facing divorce proceedings in Greece, requested provisional measures concerning child support. The husband argued that such a conversion request was required based on the principle of party disposition. The court found that the wife's explicit request for provisional measures, particularly regarding child support which falls under child-related matters exempt from strict party disposition, constituted a sufficient conversion of her existing maintenance protection request. To require a separate conversion application would be overly formalistic, as the wife's actions clearly indicated her intent to pursue provisional measures within the divorce proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichDie Berufung hat konkrete Berufungsanträge zu enthalten, d.h. es müssen reformatorische Begehren in der Sache gestellt werden. Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht eingehalten, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (E. 1.3 f.). Die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte Konversion eines Eheschutzgesuchs in ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ist nicht zu beanstanden, zumal im fraglichen Fall die Ehefrau explizit an der besagten Verhandlung beantragt hat, dass ihr Eheschutzgesuch als Antrag um vorsorgliche Massnahmen weiterbehandelt wird (E. 2.1 ff.).
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for provisional measures in divorce proceedings, which the court confirmed were properly applied for by the wife.
Volltext
Verfahren angesichts der in Griechenland hängigen Scheidungsklage nur noch um vorsorgliche Massnahmen gehen könne, wobei ein entsprechender Antrag dafür benötigt werde. Die Vertreterin der Ehefrau hat daraufhin explizit vorsorgliche Massnahmen beantragt (vgl. erstinstanzliches Protokoll der Verhandlung vom 22. Juni 2022, S. 2). Damit steht – entgegen der Darstellung des Ehemanns – fest, dass die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO gestellt hat. Zu prüfen ist demnach nur noch, ob darüber hinaus ein weiterer Antrag auf Konversion des Eheschutzverfahrens in ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären.
2.4 Der Ehemann ist der Ansicht, dass die Konversion im Lichte der Dispositionsmaxime nicht zulässig gewesen sei, weil vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO nur auf entsprechenden Parteiantrag erlassen werden dürften. Es trifft zu und wird von der Gegenseite auch gar nicht bestritten, dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren grundsätzlich der Dispositionsgrundsatz gilt und diese Massnahmen mithin beantragt werden müssen. Davon sind Anordnungen betreffend die Kinderbelange ausgenommen. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau – wie oben ausgeführt – erwiesenermassen einen Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt, wobei ihr Antrag um Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Kinder zweifellos die Kinderbelange betrifft.
Sie hat demnach ihr Gesuch um Eheschutzmassnahmen resp. Abänderung von Eheschutzmassnahmen in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren umgewandelt. Damit hat sie aber gleichzeitig die Weiterführung des laufenden Eheschutzverfahrens als Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO beantragt. Der Antrag der Ehefrau kann nicht anders verstanden werden, weil die Art der von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen üblicherweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erlassen werden. Die gegenteilige Auffassung des Ehemanns, wonach nebst dem Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen ein weiterer Antrag um Konversion erforderlich sei, erweist sich hingegen als überspitzt formalistisch.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.1 erstinstanzlicher Entscheid). Die Ehefrau hätte ihr Gesuch vom 5. Mai 2022 im Übrigen ohne Weiteres an der erstinstanzlichen Verhandlung angebrachtermassen zurückziehen können, um unmittelbar danach den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO zu beantragen. Wenn sie so vorgegangen wäre, hätte sich der Ruf nach einem weiteren Antrag bezüglich der Konversion kaum gestellt. Das Eheschutzverfahren wäre diesfalls vielmehr anlässlich der Verhandlung vom 22.
Juni 2022 abgeschrieben und zeitgleich ein neues Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren eröffnet worden.
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