Father's Revision Request Dismissed for Untimely Appeal and Lack of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father sought to have a prior court decision reconsidered, alleging that the lower court submitted "beautified files" and attached an old foundation report. The court dismissed the request, explaining that a revision is an extraordinary remedy only available under specific circumstances, such as a crime influencing the decision or the discovery of significant new evidence that could not have been presented earlier. Since the applicant failed to present a valid ground for revision and did not appeal the original decision within the statutory timeframe, the court refused to revisit the already legally binding ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 3 lit. e VPO, § 4 Abs. 2 GebT, § 21 VPO; Father's Revision Request Dismissed for Untimely Appeal and Lack of Grounds: The court dismissed the request, explaining that a revision is an extraordinary remedy only available under specific circumstances, such as a crime influencing the decision or the discovery of significant new evidence that could not have been presented earlier. Since the applicant failed to present a valid ground for revision and did not appeal the original decision within the statutory timeframe, the court refused to revisit the already legally binding ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decline jurisdiction on the revision request due to it not being properly substantiated or grounded.
Basis for waiving court costs in this specific case.
Basis for compensating party costs, which in this case were set off against each other.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 22. November 2022 (810 22 258) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Revision / Keine erneute Beurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Rechtsfragen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Gesuchsteller
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin
Betreff Erinnerungskontakte / Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, vom 17. August 2022) / Revisionsgesuch
A. Die Kindseltern A.____ und C.____ wurden mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 5. Juni 2014 rechtskräftig geschieden und die Kinder D.____ (geb. 2007) und E.____ (geb. 2009) wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 21. Januar 2015 wurde das Besuchsrecht bis auf Widerruf sistiert. Zwischen Vater und Kindern besteht seither kein direkter Kontakt. Mit Entscheid vom 1. März 2022 verzichtete die KESB auf die Durchsetzung von zuvor mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 12. Mai 2021 (Verfahren Nr. 810 20 234) angeordneten Erinnerungskontakten und wies den Antrag des Kindsvaters auf Anordnung einer Traumatherapie für seine beiden Kinder ab. Zudem hob die KESB sowohl die Erziehungsbeistandschaft als auch die Vertretungsrespektive Verfahrensbeistandschaft für beide Kinder auf und entliess die Beiständin und die Kindsvertreterin per sofort aus ihrem Amt. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2022 ab (Verfahren Nr. 810 22 76). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Postaufgabe: 18. November 2022) gelangt A.____ an das Kantonsgericht und verlangt von diesem, das Urteil vom 17. August 2022 "noch einmal zu überdenken", da die Vorinstanz dem Gericht "geschönte Akten" eingereicht habe. Der Eingabe beigelegt ist ein Prüfungsbericht der F.____-Stiftung vom 4. September 2018.
C. Dem Kantonsgericht liegen die Verfahrensakten der KESB vor. Von Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Die mit der handschriftlichen Aufforderung "zur Kenntnisnahme und zum Handeln" versehene Eingabe vom 11. November 2022 ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
2. Die Revision bezweckt die Korrektur formell rechtskräftiger Urteile. Sie ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und nicht blosser Rechtsbehelf. Die Beschwerdeinstanz, deren Entscheid angefochten wird, ist bei gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, auf das Revisionsbegehren einzutreten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. November 2018 [840 18 234] E. 3.1). § 23 Satz 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verweist für die Revision von Urteilen auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Die Revision kann aber nur aus den in § 40 Abs. 2 lit. a und lit. c VwVG BL genannten Gründen verlangt werden (§ 23 Satz 2 VPO). Eine Revision ist demzufolge nur möglich, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Die Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. KGE VV vom 29. Juni 2021 [810 21 49] E. 1; KGE VV vom
20. Mai 2020 [810 20 23] E. 3.1; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 89). Die Revision kann nicht dazu dienen, früher nicht ergriffene ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, vermeidbare prozessuale Unterlassungen nachzuholen oder die Rechtslage erneut zu diskutieren,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht um eine Wiedererwägung des strittigen kantonsgerichtlichen Entscheides zu verlangen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 45).
3.1 Für Fragen, die in § 39 und § 40 VwVG BL nicht behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung anwendbar (KGE VV vom 29. Juni 2021 [810
21 49] E. 2.1). Rechtsmitteleingaben müssen gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung enthalten.
3.2 Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 11. November 2022 kein eindeutiges Rechtsbegehren und nennt keinen zulässigen Revisionsgrund. Inwieweit die von der KESB eingereichten Vorakten unvollständig oder verfälscht sein sollen, legt er nicht ansatzweise dar. Soweit er auf den Prüfungsbericht der F.____-Stiftung vom 4. September 2018 verweist, so befindet sich das entsprechende Originalexemplar in den Akten der KESB, die dem Kantonsgericht bei der Fällung seines Urteils vom 17. August 2022 vorlagen. Der allenfalls sinngemäss angerufene Revisionsgrund neu aufgetauchter Beweismittel scheidet damit von Vornherein aus. Augenscheinlich strebt der Gesuchsteller eine andere rechtliche Würdigung von bereits bekannten Tatsachen und eine in seinem Sinne ausfallende neue Beurteilung der vom Kantonsgericht schon rechtskräftig entschiedenen Rechtsfragen an. Dies ist im Revisionsverfahren wie oben aufgezeigt jedoch nicht möglich. Der damals anwaltlich vertretene Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, das kantonsgerichtliche Urteil innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beim Bundesgericht anzufechten, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des kantonsgerichtlichen Entscheides ergibt. Nachdem er dies unterlassen hat, kann er das Versäumte nicht mittels Revision nachholen.
4. Nach dem Gesagten ist auf das keinen Revisionsgrund benennende und offensichtlich nicht rechtsgenüglich begründete Revisionsgesuch mittels Präsidialentscheid nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010). Der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass die Parteikosten wettzuschlagen sind (§ 21 VPO).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. November 2022 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsidentin Gerichtsschreiber
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