Unemployment Benefits Appeal Dismissal for Improper Signature and Untimely Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to dismiss an unemployment benefits appeal because the claimant failed to properly sign and submit the appeal within the given deadline. The claimant initially appealed a suspension of benefits due to non-compliance with job search documentation requirements, but their appeal lacked the required signature. While granted a deadline to correct this formal deficiency, the claimant failed to submit a signed appeal and provided insufficient proof of timely submission of subsequent documents. Therefore, the court found that the dismissal of the appeal was justified as the initial appeal was not validly perfected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 AVIG, Art. 56 ATSG, Art. 52 Abs. 1 Satz, Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 41 ATSG, Art. 52 Abs. 1 ATSG; Unemployment Benefits Appeal Dismissal for Improper Signature and Untimely Submission: The claimant initially appealed a suspension of benefits due to non-compliance with job search documentation requirements, but their appeal lacked the required signature. While granted a deadline to correct this formal deficiency, the claimant failed to submit a signed appeal and provided insufficient proof of timely submission of subsequent documents. Therefore, the court found that the dismissal of the appeal was justified as the initial appeal was not validly perfected.
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KI-generiertUsed to confirm that the appeal was correctly dismissed because the missing signature was not provided within the set deadline.
Determines that no court costs are to be levied in this procedure.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Oktober 2022 (715 22 204 / 253) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Das KIGA ist vorliegend zu Recht nicht auf die Einsprache mangels Behebung der formellen Anforderungen eingetreten.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1988 geborene A.____ war vom 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2022 bei der B.____ Genossenschaft, zuletzt als Rayonleiter Frischprodukte, tätig. Nach erfolgter Kündigung seinerseits meldete sich A.____ am 16. Februar 2022 im Rahmen eines Vollpensums beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Pratteln zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Weil A.____ die Weisung vom 24. Februar 2022 betreffend Dokumentationsund Aufbewahrungspflicht der Stellensuche ab 1. März 2022 nicht befolgte, stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 20. Mai 2022 für sieben Tage ab dem
14. Mai 2022 in der Anspruchsberechtigung ein. Die bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland erhobene Einsprache vom 12. Juni 2022 wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2022 an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, weitergeleitet. Das KIGA bestätigte A.____ den Eingang der Einsprache mit Schreiben vom 20. Juni 2022 und setzte ihm eine Frist bis 2. Juli 2022, um die Einsprache eigenhändig oder durch einen rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsbeistand unterzeichnet zu retournieren, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Nach ungenutztem Ablauf der Frist entschied das KIGA am
25. Juli 2022, dass aufgrund der fehlenden Unterschrift auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 1. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er brachte sinngemäss vor, er habe am 1. Juli 2022 vormittags vier Schreiben, wie von ihm verlangt, nachgeschickt und habe somit den Formmangel innert Frist beseitigt. Weiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundlos ergangen.
C. In der Vernehmlassung vom 12. September 2022 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheide vom 25. Juli 2022, welchen das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweifellos unter dem Betrag von Fr. 20'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das KIGA im angefochtenen Einsprachentscheid vom
25. Juli 2022 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 20. Mai 2022 eingetreten ist.
2.2 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat diesfalls nur jene Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben somit Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76
E. 1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Fall ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 695 mit weiteren Hinweisen).
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen von Sozialversicherungsträgern innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Einsprachen im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind ausserdem grundsätzlich schriftlich einzureichen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss dabei die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Spricht das Gesetz von Unterschrift, meint es die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift (BGE 142 V 152 E. 2.4).
3.2 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 ATSV nicht, so setzt der Versicherer zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs.
5 ATSV). Der Sinn der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine formell ungenügende Rechtsschrift einreicht. Diese soll bei klar bekundetem Anfechtungswillen nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Eine Nachfrist zur Einspracheverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Sind die Eintretensvoraussetzungen schliesslich nicht erfüllt, ist das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheverfahren mit einem Nichteintretensentscheid abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 3.4 und BGE 142 V 152 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Schreiben vom 12. Juni 2022 angefochten, welches weder die eigenhändige Unterschrift noch die Unterschrift eines zur Vertretung der Interessen des Versicherten bevollmächtigten Rechtsbeistands trug. Das KIGA setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2022 eine Nachfrist bis 2. Juli 2022, um den Formmangel der fehlenden Unterschrift zu beheben und die Einsprache innert Frist eigenhändig oder durch einen rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsbeistand unterzeichnet zu retournieren. Gleichzeitig drohte das KIGA ihm an, andernfalls auf die Einsprache gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht einzutreten. Innert Frist erfolgte keine Eingabe des Beschwerdeführers. Damit steht fest, dass keine gültige Einsprache erfolgt ist.
4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 1. Juli 2022 vier Briefe zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr an das KIGA nachgeschickt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Er belegt nicht, zumindest einen der vier Briefe zu Handen der Schweizerischen Post oder gegen Empfangsbestätigung dem KIGA übergeben zu haben. Dabei obliegt ihm der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Einreichung seines Schreibens im Einspracheverfahren. Dieser ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts vom 18.11.2013, 9C_575/2013, E. 3). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein fehlerhafter Postversand ist rechtsprechungsgemäss aber dennoch nicht zu vermuten. Auch wenn die Annahme der Postzustellung durch den Gegenbeweis umgestossen werden kann, müssen konkrete Anzeichen für einen solchen Fehler vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019, 1C_31/2018, E. 3.3).
5. Mangels Nachreichung einer eigenhändig unterzeichneten Einsprache innert angesetzter Frist ist das KIGA in der Folge zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Verfügung des RAV vom 20. Mai 2022 ist somit in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird e r k a n n t :
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
http://www.bl.ch/kantonsgericht
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