Vocational Training Benefits Cessation for Failure to Report Driver's License Suspension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to cease vocational training benefits for an individual undergoing retraining as a driving instructor. The claimant failed to report the suspension of her driver's license, a crucial development impacting her ability to complete the practical training and obtain the necessary license to practice as a driving instructor. This failure to inform the disability insurance office for several months, despite knowing about the license suspension and its implications, was deemed a qualified breach of her reporting obligations, justifying the immediate termination of benefits without prior warning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 6 ATSG; Vocational Training Benefits Cessation for Failure to Report Driver's License Suspension: The claimant failed to report the suspension of her driver's license, a crucial development impacting her ability to complete the practical training and obtain the necessary license to practice as a driving instructor. This failure to inform the disability insurance office for several months, despite knowing about the license suspension and its implications, was deemed a qualified breach of her reporting obligations, justifying the immediate termination of benefits without prior warning.
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KI-generiertCited as the basis for the insured person's qualified breach of duty due to failure to report the driver's license suspension.
Cited as the legal basis for the insured person's obligation to report changes in relevant circumstances.
Cited to establish that the appeal procedure before the cantonal court is subject to costs.
Cited to determine that costs are generally imposed on the losing party.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 6. Oktober 2022 (720 22 39 / 228) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Keine Weiterführung der beruflichen Massnahmen/Umschulung wegen grober Missachtung der Meldepflicht
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Beatrix Scheuplein
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Berufliche Massnahmen (756.6410.8590.49)
A.1 Die 1981 geborene A.____ absolvierte eine Ausbildung zur Logistikassistentin bei der B.____ und übernahm ab 1. Mai 2006 die Funktion als Briefträgerin in einem 100 % Arbeitspensum. Am 14. März 2017 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Entzündungen in diversen Gelenken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an, woraufhin ihre Arbeitgeberin ihren Tätigkeitsbereich anpasste. Nach Abklärung ihrer gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse bewilligte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 21. August 2018 die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin EFZ an der C.____. Diese Umschulung wurde durch die Versicherte aufgrund einer Nichteignung der Berufsbranche am 23. Juni 2020 abgebrochen. In der Folge klärte die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt erneut ab und bewilligte A.____ die Umschulung zur Fahrlehrerin. Nach Abschluss der theoretischen Module bei der D.____ AG, für welche die Kosten von der IV-Stelle getragen wurden, begann sie am 9. Juli 2021 bei der E.____ GmbH ein Praktikum. Die IV-Stelle informierte A.____ anlässlich des Standortgesprächs vom 13. Juli 2021, dass das Praktikum ab Beginn mit entsprechendem Taggeld für die Mindestdauer von sechs Monaten begleitet werde. Am 25. November 2021 teilte A.____ der IV-Stelle mit, dass voraussichtlich eine Verlängerung des Praktikums notwendig sein werde, da der Praktikumsbetrieb sie noch nicht als prüfungsbereit für die Fahrlehrerprüfung einschätze. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2021 informierte sie die IV-Stelle weiter, dass sie aufgrund einer Verkehrsregelverletzung ihren Führerausweis für mindestens 3 Monate abgeben müsse. Ebenfalls setzte sie die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sie ihren Praktikumsplatz bei der E.____ GmbH kündigen werde; sie habe aber bereits eine neue Praktikumsstelle in Aussicht. Die E.____ GmbH teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 mit, dass A.____ die Praktikumsstelle am 9. Dezember 2021 gekündigt habe.
A.2 In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2021 machte die IV-Stelle A.____ über den Abbruch der Massnahmen per 17. Dezember 2021 aufgrund ihrer Meldepflichtverletzung und der fraglichen Verwertbarkeit des angestrebten Berufsziels aufmerksam. Aufgrund der groben Verkehrsregelmissachtung am 26. April 2021 habe sie mit einer Sperre als Fahrlehrerin während 2 Jahren zu rechnen und könne somit die durch die IV-Stelle finanzierte Umschulung bis mindestens 1. März 2024 nicht verwerten. Die IV-Stelle teilte ihr mit, ihre Leistungen ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren einzustellen und das Dossier der Berufsberatung ohne Prüfung weiterer Leistungen zu schliessen.
A.3 In ihrer E-Mail vom 21. Dezember 2021 an die IV-Stelle äusserte sich A.____ dahingehend, dass sie den neuen Praktikumsvertrag per 15. Dezember 2021 mit F.____ vereinbart habe und beim neuen Arbeitgeber Verkehrskunde unterrichten und Mitfahrgelegenheiten bei Fahrlehrern einmal wöchentlich wahrnehmen könne.
A.4 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen ab.
B. Hiergegen erhob A.____ am 31. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die beruflichen Massnahmen (Umschulung zur Fahrlehrerin), weiter auszurichten seien.
C. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 31. Januar 2022 ist demnach einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle berechtigt war, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen/Umschulung wegen einer groben Missachtung der Meldepflicht abzulehnen. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2).
3.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist.
3.3 Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog. Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen.
3.4 Ebenfalls statuiert Art. 31 ATSG eine Meldepflicht der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger. Meldepflichten haben im Sozialversicherungsrecht eine grosse Bedeutung, denn die entsprechende Veränderung steht im direkten Bezug zur Anpassung der (Dauer- )Leistung (Art. 17 ATSG). Vorausgesetzt ist eine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse. Wesentlich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung, welche sich auf den Leistungsanspruch auswirkt bzw. auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2020, 9C_526/2019, E. 4.2).
3.5 Kommt die versicherte Person ihren Pflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nach, können ihr die gesetzlichen Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die versicherte Person ist vorgängig schriftlich zu mahnen, auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ist die IV-Stelle berechtigt, die Leistungen unverzüglich und ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern, wenn die in Art. 7b Abs. 2 IVG abschliessend aufgezählten Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere Verletzungen der Auskunfts- , Meldeund Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf die Fälle von qualifizierten Pflichtverletzungen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2019, 8C_743/2018, E. 5.2.2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person (Art. 7b Abs. 3 IVG).
4. Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sachund Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).
5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
5.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte ab dem 30. November 2020 bei der D.____ AG die theoretische Ausbildung für die Umschulung zur Fahrlehrerin. Die IV-Stelle übernahm mit Kostengutsprache vom 8. Dezember 2020 und 22. Februar 2021 die Kosten der theoretischen Module.
5.3 Am 26. April 2021 begann die Beschwerdeführerin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Am 15. Juni 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn, dass ihr eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bedingt vollziehbar, eine Probezeit von 2 Jahren und eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt werde.
5.4 Während des Standortgesprächs vom 13. Juli 2021 orientierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle dahingehend, dass die theoretischen Module abgeschlossen seien und sie bereits am 9. Juli 2021 bei der E.____ GmbH die praktische Ausbildung begonnen habe. Die IV-Stelle informierte die Beschwerdeführerin ihrerseits über die Begleitung des Praktikums mit entsprechendem Taggeld ab Praktikumsbeginn für die Dauer von sechs Monaten und bei Bedarf mit Möglichkeit zur Verlängerung.
5.5 Am 25. November 2021 teilte A.____ der IV-Stelle mit, dass voraussichtlich eine Verlängerung des Praktikums notwendig sein werde, da der Praktikumsbetrieb sie noch nicht als prüfungsbereit für die Fahrlehrerprüfung einschätze.
5.6 Mit E-Mail vom 8. Dezember 2021 informierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle, dass sie den Führerschein nach einem Fehlverhalten im Strassenverkehr für mindestens 3 Monate abgeben müsse. Dies sei ihr schon seit Juli 2021 bekannt. Sie habe die E.____ GmbH über den Entzug des Führerausweises zu Beginn des Arbeitsverhältnisses informiert. Weiter brachte sie vor, dass sie die Administrativverfügung betreffend Führerausweisentzug bis Februar 2022 habe verschieben können und ihr der Praktikumsbetrieb zugesichert habe, dass sie bis dahin die Fahrlehrerprüfung absolviert haben werde. Im Weiteren hielt sie in der E-Mail vom 8. Dezember 2021 fest, dass sich die Situation bei der E.____ GmbH geändert habe und ihr Vorgesetzter ihr keine Fahrschüler mehr anvertraue, weil ihre Fachkenntnisse noch zu wenig vertieft seien. Er habe ihr die Aufgabe erteilt, zu Hause zu lernen, was sie auch getan habe, und einmal pro Woche mit einem Fahrlehrer mitzufahren. Sie habe daher freiwillig ihren Führerschein schon vor dem zeitlichen Entzugsrahmen vom 30. September 2021 bis 29. März 2022 abgegeben. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 8. Dezember 2021 mit ihrem Vorgesetzten sei sie jedoch aufgefordert worden, sofort zu kündigen. Sie habe nun eine neue Fahrschule gefunden, bei welcher sie das
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praktikum fortsetzen könne. Bei der neuen Ausbildungsstelle könne sie Verkehrskunde unterrichten und dürfe Fahrstunden mit Begleitung erteilen.
5.7 Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin führte in seiner E-Mail an die IV-Stelle vom
14. Dezember 2021 aus, die Beschwerdeführerin hätte ihr Praktikum, sobald sie ihren Führerausweis nach dem Entzug zurückerhalten habe, fortsetzen können. Es sei ihr das Angebot unterbreitet worden, einmal wöchentlich als stille Begleiterin bei einem Fahrlehrer mitzufahren. Die Beschwerdeführerin habe dieses Angebot abgelehnt und ihren Praktikumsplatz am 9. Dezember 2021 gekündigt, weil sie eine neue Stelle bei einer anderen Fahrschule erhalten habe. Der Vorgesetzte führte des Weiteren aus, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis für 4 Monate am 1. November 2021 entzogen worden sei und sie daher keine weitere Praktikumstätigkeit aufgrund des fehlenden Führerausweises absolvieren könne. Sie befände sich nun in der Ausbildungsphase, in welcher sie in Begleitung eines Fahrlehrers und sporadisch auch alleine Fahrstunden erteilen solle. Die Zeit, welche sie der IV-Stelle ohne Führerausweis als Praktikumszeit angebe, diene nur dazu, ihren Anspruch auf das Taggeld nicht zu verlieren. Zuletzt stelle sich aber die Frage des Nutzens der Ausbildung, wenn der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Fachausweises in den nächsten 2 Jahren keine Fahrlehrerbewilligung erteilt werden könne.
5.8 In der E-Mail vom 21. Dezember 2021 an die IV-Stelle machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in der E.____ GmbH von Arbeitskollegen gemobbt und bloss gestellt worden, weil sie Mühe mit der Taxi-Prüfung gehabt habe. Weiter sei noch nicht klar, ob ihr die Fahrlehrerbewilligung ausgestellt werde. Wenn im Strafregisterauszug kein Vermerk vorhanden sei, könne sie die Fahrlehrerbewilligung problemlos erhalten und werde nicht für 2 Jahre gesperrt. Zudem erwähnte sie, dass ihr der Führerausweis nicht am 1. November 2021 entzogen wurde, sondern sie habe ihn freiwillig am 30. November 2021 in Absprache mit der E.____ GmbH abgegeben. Die neue Praktikumsstelle habe sie am 15. Dezember 2021 angetreten. Sie erteile Verkehrskundeunterricht, habe an zwei Halbtagen Anwesenheitspflicht im Theorielokal und die restliche Zeit stehe ihr zum Lernen zur Verfügung.
6.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erliess die IV-Stelle ihre Verfügung vom
28. Dezember 2021. Dabei ging sie in erster Linie davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG begangen habe, welche die Verweigerung der Leistungen ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren rechtfertige. Wie vorstehend in Erwägungen 3.4 ausgeführt, ist die versicherte Person verpflichtet, jede wesentliche Veränderung der massgebenden Verhältnisse, welche Einfluss auf den Leistungsanspruch haben könnte, dem Versicherungsträger zu melden (Art. 31 ATSG). Dass die Beschwerdeführerin vorliegend die gesetzlich statuierte Meldepflicht verletzt hat, ist offensichtlich und wird auch von ihr nicht bestritten. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerin dadurch auch eine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne von Art. 7b Abs. 2 IVG begangen hat. Denn nur bei Bejahung dieser Frage war die IV-Stelle berechtigt, die Leistungen ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren einzustellen und die Ausrichtung weiterer Leistungen für die Umschulung zur Fahrlehrerin zu verweigern (vgl. auch Art. 7b Abs. 3 IVG). Die Umstände betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 26. April 2021 können vorliegend nicht konkretisiert werden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Den Akten ist dazu einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 10. Juni 2021 rechtskräftig mit 50 Tagsätzen à Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft wurde. Aufgrund der persönlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor Antritt des Praktikums als auch während des Standortgesprächs am
13. Juli 2021 wusste, dass ihr der Fahrausweis während mindestens 3 Monaten entzogen werde. In ihrer E-Mail vom 8. Dezember 2021 gab sie sodann an, dass ihr der Entzug bereits im Juli 2021 bekannt gewesen sei; diesen habe sie aber auf Februar 2022 verschieben können. Die E.____ GmbH, welche bereits zu Beginn des Praktikums über diesen Sachverhalt informiert gewesen sei, habe ihr versichert, dass sie bis dahin die Prüfung schaffen werde. Der Entzug des Fahrausweises für 4 Monate wurde gemäss den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin im September 2021 verfügt.
Demnach wurde sie angehalten, den Fahrausweis zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 abzugeben (vgl. E-Mail vom 8. Dezember 2021). Dies hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den Fahrausweis spätestens per 1. Dezember 2021, d.h. vor Ablauf des sechsmonatigen Praktikums, abgeben musste, um der in der Administrativverfügung festgehaltene Entzugsdauer von 4 Monaten bis Ende März 2022 nachkommen zu können. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der E.____ GmbH (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2021) gab sie den Fahrausweis denn auch im November 2021 ab.
Dementsprechend ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass sie spätestens im September 2021 (Erlass Administrativverfügung) darüber hätte informiert werden müssen. Unter diesen Umständen liegt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nahe, dass der Praktikumsbetrieb das Ausbildungsziel als gefährdet bzw. innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist bis Ende Dezember 2021 als nicht mehr realisierbar erachtete. Die Beschwerdeführerin teilte der IV-Stelle, obwohl sie wusste, dass sie in den nächsten 4 Monaten kein Fahrzeug alleine führen durfte, am 25.
November 2021 dennoch nur mit, dass das Praktikum verlängert werden müsse, weil der Praktikumsbetreib sie noch nicht bereit für die Prüfung einschätze. Damit wird aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle während mehreren Monaten über den Ausweisentzug im Dunkeln liess und sie nicht über diese wesentliche Veränderung des offensichtlich anspruchsrelevanten Sachverhalts informierte. In Unkenntnis darüber richtete die IV- Stelle denn auch bis zum 17. Dezember 2021 die Taggelder in Höhe von Fr. 157.60 pro Tag aus. Diese Tatsache hat bei der Würdigung der Schwere des Fehlverhaltens insofern Einfluss, als eine unterschiedliche Wertung gerechtfertigt erscheint, wenn eine Meldepflichtverletzung bei laufendem Leistungsbezug stattfindet.
Gestützt auf diese Ausführungen ist vorliegend von einer schweren Meldepflichtverletzung auszugehen.
6.2 Daran ändern die Ausführungen in der Beschwerde vom 31. Januar 2022 nichts. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe alles Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern, verkennt sie, dass vorliegend nur der Entzug des Fahrausweises als solcher und die von ihr unterlassene entsprechende Mitteilung an die IV- Stelle von Bedeutung sind. Als angehende Fahrlehrerin hätte sie wissen müssen, dass sie das Praktikum mit entzogenem Führerausweis nicht wie vereinbart absolvieren konnte und die Fahrlehrerbewilligung nicht vor Ablauf einer zweijährigen Frist ohne verkehrsgefährdete Verletzung von Verkehrsvorschriften erhalten würde (Art. 5 der Verordnung über die Zulassung von Fahrleh-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung [FV] vom 28. September 2007). Auch der Hinweis, wonach die E.____ GmbH von der Verkehrsregelverletzung informiert gewesen und der Wechsel des Praktikumsbetriebs nicht als massnahmenrelevantes Ereignis zu betrachten sei, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die IV- Stelle über den rechtserheblichen Sachverhalt zeitnah in Kenntnis zu setzen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Leistungseinstellung der IV-Stelle per 17. Dezember 2021 denn auch nicht unverhältnismässig, hat die IV-Stelle doch bereits den Grossteil der mit der Umschulung entstandenen Kosten übernommen und die Taggelder ausgerichtet. Mit der Einstellung der Leistungen wird es zudem der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, die Ausbildung als Fahrlehrerin zu beenden.
7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Entzug des Führerausweises für die sich in Ausbildung zur Fahrlehrerin befindende Beschwerdeführerin eine diesbezügliche wesentliche Änderung darstellte, welche unter die Meldepflicht von Art. 31 ATSG fällt. Indem sie der IV-Stelle während mehreren Monaten die Meldung des Führerausweisentzugs nicht unterbreitete, hat sie ihre Meldepflicht qualifiziert verletzt (Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG). Die IV- Stelle war unter diesen Umständen berechtigt, die Leistungen ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren einzustellen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 erging unter diesen Umständen zu Recht und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-
- Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht