Disability Exam Location Upheld Despite Travel Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision of the disability insurance office to require an individual to undergo a multi-disciplinary medical examination by a randomly selected agency, even though the individual claimed limited travel ability due to health issues. The court reasoned that the random selection process for expert assignments is legally compliant and that the individual's health concerns, specifically the inability to sit for extended periods, did not prevent travel, as adjustments like changing positions in public transport or taking breaks during car travel are feasible. Therefore, the individual's assertion of impaired travel ability was not sufficiently substantiated to override the established procedure or justify conducting the examination in their home region.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 72bis Abs. 2 IVV, Art. 69 Abs. 1bis Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Disability Exam Location Upheld Despite Travel Concerns: The court reasoned that the random selection process for expert assignments is legally compliant and that the individual's health concerns, specifically the inability to sit for extended periods, did not prevent travel, as adjustments like changing positions in public transport or taking breaks during car travel are feasible. Therefore, the individual's assertion of impaired travel ability was not sufficiently substantiated to override the established procedure or justify conducting the examination in their home region.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to establish that the appeal proceedings are subject to costs.
Cited to explain the conditions for appealing to the Federal Supreme Court against an interlocutory decision.
Cited to explain the conditions for appealing to the Federal Supreme Court against an interlocutory decision.
Cited as the legal basis for random selection of expert evaluators for multidisciplinary assessments.
Cited as the legal basis for the obligation of the insured person to undergo necessary and reasonable medical examinations.
Cited to establish the jurisdiction of the cantonal court for appeals against decisions of the cantonal IV offices.
Cited to establish the competence of the cantonal court as the sole judicial instance for appeals against decisions of the cantonal IV office.
Cited to establish the competence of the presiding judge to decide on appeals against self-executing procedural and interim orders.
Cited to establish that costs are generally imposed on the losing party.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. April 2022 (720 21 409 / 81) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Begutachtung; Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bejaht
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Begutachtung
A. Der 1964 geborene A.____ meldete sich am 8. Juli 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 10. September 2021 teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie durchgeführt werde. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2021 informierte das SuisseMED@P-Team die IV-Stelle darüber, dass der Auftrag der Swiss Medical Assessmentand Business-Center AG (SMAB AG) in St. Gallen zugeteilt worden sei. Am
20. Oktober 2021 zeigte die IV-Stelle A.____ an, dass die Expertise durch die SMAB AG mit den Gutachtern Prof. Dr. med. B.____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.____, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgen werde. Am 27. Oktober 2021 ersuchte A.____ die IV-Stelle darum, ihn wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Region Nordwestschweiz begutachten zu lassen. Weiter hielt er am 31. Oktober 2021 fest, dass er sich nicht von deutschen Ärzten untersuchen lasse, da diese nicht unbefangen seien und er negative Erfahrungen gemacht habe. Seinem Schreiben legte er ein Attest des behandelnden Arztes Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, bei, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als 30 Minuten sitzen dürfe. Nach Rücksprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 an der Begutachtung durch die SMAB AG und den eingesetzten Fachgutachtern fest.
B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____ am 21. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er deren Überprüfung beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er beschwerdebedingt nur sehr eingeschränkt reisefähig sei. Die polydisziplinäre Expertise sei deshalb in der Region Nordwestschweiz durchzuführen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen formund fristgerecht erhobene – Beschwerde vom 21. November 2021 ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozessund verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 9. November 2021 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.
2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1;
129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021 E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4). Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (vgl. BGE 134 V 61 E. 4.2.1 S. 71).
3.2 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1, 139 V 349 E. 5.2). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (polyoder monobzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz. 2077 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2018). In einem zweiten Schritt teilt die IV- Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachterund IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbe-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeitsund Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform Suisse- MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1).
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung nicht strittig. Zudem trägt der Beschwerdeführer keine triftigen Ablehnungsgründe gegen die beauftragten medizinischen Experten vor. Solche sind aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Ob das Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt, wird im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden sein. Streitig und zu prüfen ist aber, ob die IV-Stelle zu Recht die Expertise bei der SMAB AG in St. Gallen angeordnet hat und falls ja, ob der Begutachtung die behauptete fehlende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.
4.2 Wie in Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, sind die Gutachterstellen bei polydisziplinären Gutachten von Gesetzes wegen nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV). Das Vorgehen der IV-Stelle, die polydisziplinäre Begutachtung zufallsbasiert zu vergeben, ist daher im Grundsatz rechtskonform. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die Begutachtung ausserhalb des Raums Nordwestschweiz medizinisch zumutbar ist. Er bestreitet dies insbesondere unter Berufung auf den Bericht der G.____ vom 19. August 2021, wonach der Untersuchungsbefund auf der Höhe LWK 4/5 einen Riss des Anulus fibrosus foraminal links und leichtgradige rezessale Engen beidseits zeige. Zudem verweist er auf das Attest des behandelnden Arztes Dr. F.____ vom 29. Oktober 2021, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht länger als 30 Minuten sitzen dürfe. Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht durchzudringen. Zunächst findet sich in den genannten medizinischen Berichten keine Begründung dafür, weshalb er nicht bzw. nur eingeschränkt reisefähig sein soll. Einen solchen Schluss lassen auch die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht zu. Vielmehr ist aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. H.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 3. November 2021 davon auszugehen, dass keine klinisch-objektive Befunde vorliegen, die gegen eine Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Sie weist darauf hin, dass es ihm möglich sei, während der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Körperposition nach Bedarf zu ändern; bei einer Anreise mit dem Auto wäre es möglich und zumutbar, Pausen einzuplanen. Ihre Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und genügt den Anforderungen an die Beweiskraft. Gegenteiliges ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von der Beurteilung des RAD abzuweichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich maximal 30 Minuten am Stück sitzen könnte, würde dies die Transportfähigkeit und damit die geplante Begutachtung in
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht St. Gallen nicht verunmöglichen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in ihrer Zwischenverfügung vom 9. November 2021 an der Begutachtung durch die SMAB AG festhielt. Ein vom Begutachtungsort entfernt gelegener Wohnort der versicherten Person allein stellt keinen Grund für die Aufhebung der mittels Zufallsprinzips erfolgten Zuteilung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2016, 9C_389/2016, E. 5.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen.
6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht