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2021.10.01.stger.1 • SG BL 2021.10.01.stger.1 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer 2021.10.01.stger.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The tax court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit after being granted an extension and warned that the proceedings would be discontinued. The court noted that the appellant's initial appeal was incomplete, lacking a clear request and justification, and the appellant had not provided sufficient proof of their financial situation. Despite being given an additional deadline to submit the cost deposit and supporting documents, the appellant failed to do so, leading the court to terminate the proceedings as a consequence.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs. 5 VPO i.V.m. § 130 StG, § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO; Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court noted that the appellant's initial appeal was incomplete, lacking a clear request and justification, and the appellant had not provided sufficient proof of their financial situation. Despite being given an additional deadline to submit the cost deposit and supporting documents, the appellant failed to do so, leading the court to terminate the proceedings as a consequence.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Ausdehnung des Verfahrens Steuerjustizverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. 5 VPO i.V.m. § 130 StG

Cited as the basis for setting a deadline for the cost deposit and for declaring the proceedings closed if the deposit is not paid.

§ 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO

Cited for the procedure of setting a short grace period for missing requests or justifications, with the threat of non-admission if the deadline is missed.

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Volltext

Entscheid vom 1. Oktober 2021 (510 20 119)

_____________________________________________________________________

Abschreibung zufolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses / Fehlen von Rechtsbegehren und Begründung

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiber D. Kambanas

Parteien A.____

Rekurrent

gegen

Taxationsund Erlasskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Erlass der Staatssteuer 2018

In vorstehender Sache wird in Erwägung, dass

- der Pflichtige mit Gesuch vom 18. Juli 2020 um Erlass der Steuern 2018 ersucht hat, die kantonale Taxationsund Erlasskommission mit Entscheid vom 28. September 2020 auf das Erlassgesuch betreffend die Staatsund direkte Bundessteuern 2018 nicht eingetreten ist mit der Begründung, dass der Pflichtige die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,

- der Pflichtige sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 an das Steuergericht wendet, seine Finanzund Steuersituation 2018 bis 2020 schildert und um Mitteilung bittet, was diesbezüglich zu tun sei,

- das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) die Möglichkeit einer Fristerstreckung zur Rekursbegründung nicht vorsieht, gemäss § 124 StG im Rekurs die Begehren sowie die sie begründenden Beweismittel deutlich anzugeben, sind, bei Fehlen von Begehren, Unterschrift oder Begründung der rekurrierenden Person gemäss § 130 StG i.V.m. § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) eine kurze Nachfrist anzusetzen ist, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Eingabe nicht einzutreten,

- das Steuergericht dem Rekurrenten mit Verfügung vom 25. November 2020 eine unerstreckbare Frist bis am 7. Dezember 2020 einräumte, um die Rekurseingabe um ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und um eine Begründung zu ergänzen, zumal seine Eingabe vom 18. Oktober 2020 insofern unvollständig ist, als diese weder ein klar umschriebenes Begehren enthielt noch seine aktuelle finanzielle Situation genügend belegt,

- die verbesserte Rekurseingabe vom 5. Dezember 2020 erneut weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine Begründung enthält, woraus ersichtlich wäre, in welchem Sinne und inwieweit der Pflichtige den angefochtenen Entscheid der kantonalen Taxationsund Erlasskommission vom 28. September 2020 geändert haben möchte, implizit jedoch daraus geschlossen werden kann, dass der Entscheid der kantonalen Taxationsund Erlasskommission vom 28. September 2020 betreffend den Erlass der Staatsund direkten Bundessteuer 2018 aufgehoben werden soll,

- bezüglich der Gemeindesteuer kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt und es aus diesem Grund an den Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlt, sodass die Eingabe nur (aber immerhin) als Rekurs betreffend den Erlass der Staatsund direkten Bundessteuer 2018 in Betracht fällt,

- der Rekurrent deshalb mit Verfügung des Präsidenten des Steuergerichts vom

8. Januar 2021 aufgefordert wurde, eine Aufstellung bezüglich seiner Einkommensund Vermögenssituation sowie seiner Schulden einzureichen und diese Angaben mittels Einrei-

chung aktueller Unterlagen zu belegen, zudem darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig ist, wobei für das Verfahren betreffend den Erlass der Staatsund direkten Bundessteuer 2018 ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- bis 31. Januar 2021 zu bezahlen ist,

- der Rekurrent in seiner Eingabe vom 30. Januar 2021 festhält, dass für das Steuergericht aufgrund der beiliegenden Bestätigungen erkennbar sei, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Steuern 2018 zu bezahlen, er mit dieser Eingabe Bestätigungen der Gemeinde B.____ bzgl. der Sozialhilfeunterstützung und der fehlenden Übernahme der Steuern durch die Sozialhilfebehörde vom 11. November 2019 resp. vom 29. Juni 2020 sowie die ab

1. Februar 2020 gültige Leistungsübersicht der Sozialhilfebehörde B.____ vom

9. Januar 2020 einreicht,

- das Steuergericht mit Verfügung vom 10. Februar 2021 dem Rekurrenten für die Leistung des festgesetzten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- eine nicht erstreckbarere Nachfrist bis zum 26. Februar 2021 gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, das Verfahren bei unbenütztem Fristablauf als gegenstandslos geworden abzuschreiben,

- gemäss § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) i.V.m. § 130 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) der rekurrierenden Person, die den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht leistet, hierfür ein kurze Nachfrist gesetzt wird, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,

- der Rekurrent binnen dieser Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat,

- aus diesen Gründen das vorliegende Verfahren androhungsgemäss zufolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses gegenstandslos abzuschreiben ist,

erkannt:

1. Der Rekurs wird zufolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses androhungsgemäss als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).