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2021.06.16.sv.1 • KG BL 2021.06.16.sv.1 KI-generiert

Occupational Pension Disability Assessment Limited to Earning Capacity

Geschäftsnummer 2021.06.16.sv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that for partially employed individuals who also manage a household, the occupational pension plan is only bound by the disability assessment of the social security institution concerning the *earning capacity* portion of the disability. The overall disability degree, calculated using a mixed method that considers both earning capacity and household management, cannot be directly applied to occupational pension benefits. The pension fund must therefore separate the disability benefit into its components related to earning capacity and household work, meaning a person might be entitled to social security disability benefits but not occupational pension benefits, or vice versa.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert. In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt

Schlagwörter

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Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Invaliditätsbemessung Sozialversicherungsleistungen Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Haushaltsführungskompetenz Vorsorgeeinrichtung
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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juni 2021 (735 20 151 / 163) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert. In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Martin Scheidegger, Rechtsanwalt, c/o syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen

B.____ Pensionskasse, Beklagte, vertreten durch Max B. Berger, Rechtsanwalt, Advokatur Berger AG, Amthausgasse 1, 3011 Bern

Betreff Invalidenrente