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2020.10.13.zr.1 • KG BL 2020.10.13.zr.1 KI-generiert

Service of Order to Pay on Cantonal Chancellery Valid Despite Departmental Indication

Geschäftsnummer 2020.10.13.zr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A notice of an order to pay was served on the cantonal chancellery for a debt owed by the canton. The court ruled that this service was valid, even though the order indicated a specific department responsible for the underlying matter. The court reasoned that service on the cantonal chancellery is permissible for a canton as a debtor under the relevant law, and the order clearly identified the canton as the debtor, leaving no doubt about the debtor's identity. Therefore, the potential misdirection to a specific department did not render the notice void, nor did it invalidate the subsequent rejection of a late opposition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Vollstreckung Zustellung durch den Weibel gültige Zustellung Ediktalzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG
This provision governs the service of a payment order in an execution against a canton, specifying that it should be served on the president of the enforcing authority or the designated service point. The court determined that the service in this case was in accordance with this article.
Art. 22 SchKG
Die nicht erfolgte Zustellung sei ein derart schwerer Formmangel, dass im Sinne von Art. 22 SchKG Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vorliege.
Art. 17 Abs. 1 SchKG
This article allows for appeals against decisions of the debt enforcement and bankruptcy authority. The court confirmed that both the payment order and the decision to reject the objection were subject to appeal under this provision.
Art. 17 Abs. 2 SchKG
This article sets the time limit for filing an appeal. The court found that the appeal against the payment order was filed late, while the appeal against the rejection of the objection was timely.
Art. 22 Abs. 1 SchKG
This article concerns the nullity of an order. The court considered whether the payment order was null due to incorrect address, but ultimately found that nullity did not apply in this case because the debtor was aware of the execution and the errors did not impede the debtor's identity.
Art. 142 Abs. 1 ZPO
Juli 2020 endete (Art. 17 Abs. 2 und 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde vom 30. Juli 2020, soweit eventualiter um Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ersucht wird, ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.
Art. 17 SchKG
1.3 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit.
Art. 21 SchKG
Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

This provision governs the service of a payment order in an execution against a canton, specifying that it should be served on the president of the enforcing authority or the designated service point. The court determined that the service in this case was in accordance with this article.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

This article concerns the nullity of an order. The court considered whether the payment order was null due to incorrect address, but ultimately found that nullity did not apply in this case because the debtor was aware of the execution and the errors did not impede the debtor's identity.

Art. 17 Abs. 1 SchKG

This article allows for appeals against decisions of the debt enforcement and bankruptcy authority. The court confirmed that both the payment order and the decision to reject the objection were subject to appeal under this provision.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

This article sets the time limit for filing an appeal. The court found that the appeal against the payment order was filed late, while the appeal against the rejection of the objection was timely.

Art. 74 Abs. 1 SchKG

This provision outlines the procedure and time limit for filing an objection to a payment order. The court determined that the objection was filed too late.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision specifies that no costs are incurred for the appeal proceedings in certain cases, including this type of appeal.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision states that party compensation is not foreseen in debt enforcement appeal proceedings.

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Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 13. Oktober 2020 (420 20 170) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Rageth Clavadetscher

Parteien Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch Bauund Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Nichtigkeit einer Betreibung

A. Am 24. Juni 2020 leitete A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, eine Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 5'000'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 14. Oktober 2011 ein. Als Forderungsgrund gab der Betreibungsgläubiger im Betreibungsbegehren an: «Unterbrechung der Verjährung von allen möglichen Schadenersatzansprüchen und anderen Ansprüchen von A. ___ betreffend den Ablagerungsstandort Deponie B. ____ (Standort Nr. XXXXXXXXXX, Parzelle Nr. XXXX), welche auf Handlungen und/oder Unterlassungen der Einwohnergemeinde C. ___ und/oder den Kanton Basel- Landschaft bzw. die für den Fall zuständige Bauund Umweltschutzdirektion zurückgehen und die einer Verjährung unterliegen». Als Schuldnerschaft bezeichnete A. ____ gemäss Betreibungsbegehren: «Kanton Basel-Landschaft, Bauund Umweltschutzdirektion, 4410 Liestal, zHv Regierungsrat lsaac Reber, Vorsteher BUD». Der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft auf dieses Begehren hin erstellte Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX datiert vom 30. Juni 2020 und wurde an den Schuldner «Kanton Basel-Landschaft, betrifft: Bauund Umweltschutzdirektion, Zustellung an: Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Kantonsplaner D. _____, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal» adressiert. Für die Entgegennahme dieses Zahlungsbefehls quittierte am 3. Juli 2020 E. ____ als Bevollmächtigter. Mit Datum vom 8. Juli 2020 vermerkte die 1. Landschreiberin des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 3478 vom 12. November 1972 auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls, dass Rechtsvorschlag erhoben werde. Am 22. Juli 2020 wurde der mit der Rechtsvorschlagserklärung versehene Zahlungsbefehl durch E. ____ am Schalter des Betreibungsamtes Basel-Landschaft abgegeben, worauf das Amt die Rechtsvorschlagserhebung gleichentags mit Verfügung vom

22. Juli 2020 als verspätet zurückwies.

B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 erhob der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdeführer), vertreten durch die Bauund Umweltschutzdirektion, bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (Aufsichtsbehörde) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

« 1. Es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX für den Forderungsbetrag von CHF 5'000'000.00 festzustellen.

2. In der Folge sei die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2020 aufzuheben.

3. Eventualiter seien die Verfügung des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2020 sowie der Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX für den Forderungsbetrag von CHF 5'000'000.00 aufzuheben.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter o/e-Kostenfolge.»

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte an die Bauund Umweltschutzdirektion erfolgen müssen. Die Landeskanzlei sei nicht dafür zuständig, an andere Direktionen gerichtete Eingaben entgegenzunehmen. Es gebe keine Regelung, wonach die Landeskanzlei als Vertreterin des Kantons in Betreibungsangelegenheiten oder allgemein als Vertreterin des Kantons zuständig sein solle. Die Adressierung gemäss Zahlungsbefehl deute darauf hin, dass dieser eigentlich an die Bauund Umweltschutzdirektion

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte zugestellt werden müssen. Problematisch sei der Zusatz in der Schuldneradresse «Zustellung an Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Kantonsplaner D. ____». Die falsche Adressierung habe im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die zuständige Schuldnervertreterin den Zahlungsbefehl nie erhalten habe und aus diesem Grund auch keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Die nicht erfolgte Zustellung sei ein derart schwerer Formmangel, dass im Sinne von Art. 22 SchKG Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vorliege. Sollte die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls verneinen, müsste dieser wegen fehlerhafter Zustellung und Missachtung von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG aufgehoben werden. Dem Schuldner sei aufgrund der Nichteinhaltung der Zustellform ein Nachteil erwachsen, was zu korrigieren sei. Dem Schuldner sei die Möglichkeit einzuräumen, durch die Schuldnervertreterin Rechtsvorschlag erheben zu können, sei es durch Aufhebung des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls und Zustellung eines neuausgefertigten, sei es durch Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Bei Nichtigkeit oder Aufhebung des Zahlungsbefehls sei auch die Verfügung vom 22. Juli 2020 aufzuheben.

C. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 3. August 2020 wurde dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (Betreibungsamt oder Beschwerdegegner) und A. ____ (Betreibungsgläubiger) Frist zur Beschwerdevernehmlassung eingeräumt. Zudem wurde angekündigt, dass über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang dieser Vernehmlassungen entschieden werde.

D. Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 10. August 2020 zur Beschwerde vom

30. Juli 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, die Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls sei im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und somit gesetzeskonform erfolgt. Vollziehende Behörde des Kantons Basel-Landschaft sei der Regierungsrat. Die Zustellung an die Staatsoder Landeskanzlei eines Kantons entspreche gängiger Praxis und stehe im Einklang mit § 14 Abs. 3 RVOG BL, wonach die Landeskanzlei alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben entgegennehme. Die im Zahlungsbefehl wiedergegebene Adresse entspreche einer Zustellanschrift, welche für frühere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer im System des Betreibungsamtes erfasst worden sei. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX sei durch die 1. Landschreiberin kommentarlos entgegengenommen worden. Die schriftliche Rechtsvorschlagserklärung sei dem Betreibungsamt nicht innert der 10-tägigen Erhebungsfrist übermittelt worden. Dementsprechend sei die Rückweisungsverfügung vom 22. Juli 2020 ergangen, nachdem der am 3. Juli 2020 zugestellte Zahlungsbefehl mit schriftlich vermerktem Rechtsvorschlag vom 8. Juli 2020 erst am 22. Juli 2020 am Schalter des Betreibungsamtes abgegeben worden sei. Zwar rechtfertige sich eine Berichtigung der Schuldneranschrift in der hängigen Betreibung. Trotz allfällig mangelhafter Bezeichnung sei jedoch seit Einleitung des Verfahrens der Kanton Basel-Landschaft als Schuldner festgestanden und auch aus dem Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX zweifelsfrei hervorgegangen.

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E. Der ebenfalls zu einer Stellungnahme eingeladene Betreibungsgläubiger, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, erstattete seine Beschwerdevernehmlassung am 13. August 2020. Er beantragte darin die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter o/e-Kostenfolge, inkl. MWSt, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung liess er ausführen, der vorliegenden Betreibung Nr. XXXXXXXX sei bereits eine andere unter der Nr. XXXXXXXX mit identischem Betreibungsbegehren vorangegangen, welche anstandslos verlaufen sei. Damit sei nachgewiesen, dass das fragliche Betreibungsbegehren mit Benennung des Schuldners, seines Vertreters und dessen Vorstehers absolut korrekt adressiert gewesen sei. Betrieben worden sei der Kanton Basel- Landschaft, der sich in diesem Fall durch die Bauund Umweltschutzdirektion (BUD) vertreten lasse. Die Ernennung eines Vertreters begründe kein zwingendes Zustelldomizil, in dem Sinne, dass die Ernennung eines Vertreters gleichbedeutend mit der Aussage sei, dass von der Bekanntgabe an rechtsgültige Zustellungen exklusiv an die Adresse des benannten Vertreters erfolgen müssten. Wie der Schuldner und Beschwerdeführer selbst ausführe, sei ihm als Partei (Kanton) der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen auf der Landeskanzlei zugestellt worden, womit dieser in den Einflussrespektive Entscheidungsbereich des Schuldners gelangt sei. Somit sei die Zustellung rechtsgültig erfolgt. Nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei, sondern der Umstand, dass dieser dort nach vermerktem Rechtsvorschlag durch die 1. Landschreiberin vom 8. Juli 2020 bis zum 22. Juli 2020 liegengebelieben sei, stelle das Problem dar. Über die Gründe des eingetretenen Fristsäumnisses seien der Beschwerde keine Angaben zu entnehmen. Es sei zusammenfassend nicht ersichtlich, weshalb der Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären oder wegen mangelhafter Zustellung aufzuheben sei.

F. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 25. August 2020 wurden die eingegangenen Vernehmlassungen unter den Parteien und dem Betreibungsgläubiger zur Kenntnisnahme ausgetauscht, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Schriftenwechsel geschlossen und die Zirkulation der Akten beim Spruchkörper angeordnet.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Sowohl der Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. Juli 2020, mit welcher der Rechtsvorschlag als verspätet zurückgewiesen worden war, sind als Anfechtungsobjekte einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zugänglich.

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1.2 Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2;

BGer 5A_464/2016 E. 4; BGer 5A_272/2016; AMMON/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz 34). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. XXXXXXXX im Sinne von Art. 22 SchKG beruft, ist dies demnach jederzeit möglich. Betreffend Anfechtung der Rückweisungsverfügung vom 22. Juli 2020 wurde die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG mit Einreichung der Beschwerde am Schalter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 30. Juli 2020 zweifellos gewahrt. Hingegen erfolgte die Beschwerdeerhebung in Bezug auf die Anfechtung und Aufhebung des Zahlungsbefehls Nr. XXXXXXXX verspätet.

Die Betreibung richtete sich gemäss Betreibungsbegehren vom 24. Juni 2020 gegen den Kanton Basel-Landschaft. Der betreffende Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und wie dem entsprechenden Schuldnerexemplar zu entnehmen ist – am 3. Juli 2020 durch E. _____, Bevollmächtigter, für die Landeskanzlei vorbehaltlos entgegengenommen. Dieser übergab den Zahlungsbefehl der 1. Landschreiberin, welche datiert mit 8. Juli 2020 schriftlich den Rechtsvorschlag vermerkt hat.

Massgebend für die Fristauslösung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der betreffenden Verfügung durch den Beschwerdeführer. Mit Entgegennahme der Betreibungsurkunde am 3. Juli 2020 durch den genannten Bevollmächtigten ist von einer Kenntnisnahme des betriebenen Kantons Basel-Landschaft als Schuldner im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dass die Person, welche den Zahlungsbefehl tatsächlich entgegengenommen hatte, nicht dazu ermächtigt gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Am 3. Juli 2020 gelangte der Zahlungsbefehl in den Machtbereich des Betreibungsschuldners und wurde betreffend Gläubigerschaft, Forderungshöhe und Forderungsgrund und somit auch inhaltlich zur Kenntnis genommen.

Mit Kenntnisnahme wird die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Wie lange es letztlich dauerte, bis die zuständige Direktion, das mit der Angelegenheit befasste Amt, die betreffende Abteilung oder gar der mit der Sache vertraute Verwaltungsmitarbeitende von der Betreibung Kenntnis erlangte, darf für die Frage der Fristauslösung bzw. -wahrung nach Art. 17 Abs. 2 SchKG keinen Ausschlag geben. Andernfalls würde dies auf eine nicht hinzunehmende Besserstellung der öffentlichen Hand gegenüber betriebenen Privaten hinauslaufen. Daraus folgt, dass die 10-tägige Frist zur beschwerdeweisen Anfechtung des Zahlungsbefehls vorliegend am 13.

Juli 2020 endete (Art. 17 Abs. 2 und 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde vom 30. Juli 2020, soweit eventualiter um Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ersucht wird, ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.3 Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. § 11 EG SchKG hält sodann fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem VwVG BL richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen.

Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung, ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden.

Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2020 genügt diesen inhaltlichen Anforderung zweifellos. Mit der beantragten Feststellung der Nichtigkeit des fraglichen Zahlungsbefehls wird um Prüfung des betreibungsamtlichen Vorgehens im Lichte von Art. 22 SchKG ersucht. Zudem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl als nichtig einstufe, weil dieser aufgrund einer falschen Adressierung nie an die zuständige Schuldnervertreterin habe zugestellt werden können.

Im Weiteren wird beschwerdeweise gerügt, dass die Zahlungsbefehlszustellung zumindest in Missachtung von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und somit rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Dies alles stellen Beanstandungen dar, die als Beschwerdegründe einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglich sind. Der Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner unmittelbarerer Adressat des Zahlungsbefehls sowie der angefochtenen Rückweisungsverfügung. Er ist somit in seinen Interessen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht betroffen und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (zum Ganzen:

COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 17 SchKG N 40 und 42 mit Hinweisen). Zumal vorliegend auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der oben erwogenen verspäteten Anfechtung des Zahlungsbefehls – im Übrigen einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG

2.1 Der Beschwerdeführer sieht in der angeblich fehlerhaften Adressierung des Zahlungsbefehls und die dadurch unterbliebene Zustellung an die Bauund Umweltschutzdirektion einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 22 SchKG. Problematisch sei der Zusatz in der Schuldneradresse auf dem Zahlungsbefehl «Zustellung an Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Kantonsplaner

D. ____». Die falsche Adressierung habe im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die zuständige Schuldnervertreterin, die Bauund Umweltschutzdirektion, den Zahlungsbefehl nie erhalten habe und aus diesem Grund auch keinen Rechtsvorschlag habe erheben können. Die nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgte Zustellung sei ein derart schwerer Formmangel, dass im Sinne von Art. 22 SchKG Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vorliege. Gemäss § 14 Abs. 3 ROVG nehme die Landeskanzlei alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leite sie an die zuständige Behörde weiter. Im vorliegenden Fall sei der Zahlungsbefehl klarerweise nicht an den Regierungsrat gerichtet, sondern an die Bauund Umweltschutzdirektion. Die Landeskanzlei sei nicht dafür zuständig, an andere Direktionen gerichtete Eingaben entgegenzunehmen. Es gebe auch keine Regelung, wonach die Landeskanzlei in Betreibungsangelegenheiten oder allgemein als Vertreterin des Kantons zuständig sein soll. Die Zuständigkeit ergebe sich einzelfallbezogen aufgrund der Aufgabengebiete. Nichtigkeit sei namentlich zu bejahen, wenn bei fehlerhafter Zustellung eines Zahlungsbefehls dieser dem Betriebenen nicht zur Kenntnis gelangt sei.

2.2 Der Beschwerdegegner gestand in seiner Beschwerdevernehmlassung zwar zu, dass in der Adressierung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ein Fehler unterlaufen sei, indem eine bereits in der Adressverwaltung im System hinterlegte Anschrift verwendet worden sei, ohne diese entsprechend dem Betreibungsbegehren anzupassen. Tatsächlich sei das Betreibungsbegehren vom 24. Juni 2020 an Regierungsrat lsaac Reber als Vorsteher der Bauund Umweltschutzdirektion gerichtet gewesen. Weder die Bezeichnung der Aufgabenbereiche der Direktionen i.S.v. § 1 Abs. 2 lit. a RVOV BL noch die Regelung in § 12 Abs. 2 lit. c der Dienstordnung der Bauund Umweltschutzdirektion, dass das Generalsekretariat der Bauund Umweltschutzdirektion die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des Regierungsrates vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen wahrnehme (stelle das Betreibungsamt doch weder ein Gericht noch eine Rechtsmittelinstanz dar), würde die Legitimation zur Stellvertretung des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen eines Betreibungsverfahrens und darauf gestützter Entgegennahme von Betreibungsurkunden begründen. Auch sei dem Betreibungsamt zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht (der Rechtsabteilung) der Bauund Umweltschutzdirektion zur Kenntnis gebracht worden. Das Betreibungsamt gehe deshalb von einer gesetzeskonformen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG aus, so dass auch keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls bestehe. Nichtigkeit scheide zudem allein schon aus dem Umstand aus, dass der Zahlungsbefehl entgegengenommen worden sei.

2.3 Der Betreibungsgläubiger führte in seiner Stellungnahme aus, die Landeskanzlei sei von Gesetzes wegen gehalten, für den Kanton bestimmte Zustellungen entgegenzunehmen und gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sowohl im Betreibungsbegehren als auch im Zahlungsbefehl sei die Bauund Umweltschutzdirektion als zuständige Behörde angegeben worden. Dennoch habe die Landeskanzlei entschieden, selbst zu handeln und in der fraglichen Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Dass sich der Kanton dieses Handeln mangels entsprechender Kompetenzen der Landeskanzlei nicht anrechnen lassen müsse, werde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet. Nicht die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei stelle ein Problem dar, sondern einzig der Umstand, dass die Landeskanzlei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Zahlungsbefehl nach schriftlicher Rechtsvorschlagserklärung am 8. Juli bis 22. Juli 2020 bei sich liegengelassen habe.

2.4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn diese gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen worden sind. Bei der Ausfertigung und Zustellung von Zahlungsbefehlen stellt sich die Frage einer allfälligen Nichtigkeit einer solchen betreibungsamtlichen Verfügung unter anderem bei einer fehlerhaften Adressierung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führte die falsche Adressierung vorliegend jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Zahlungsbefehl als nichtig einzustufen wäre.

Nichtigkeit besteht im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern nur, wenn diese eine gewisse Schwere aufweisen. Zudem darf eine Nichtigerklärung nur erfolgen, wenn dadurch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit, d.h. die Verfügung ist an sich grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam, aber sie kann vom Verfahrensbeteiligten während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden, das zur Kassation, Reformation oder Wiedererwägung der Verfügung führen kann.

Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen (COMETTA/ MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 22 SchKG N 4 und 8). Die Anfechtung und Aufhebung eines Zahlungsbefehls, welcher eine falsche Adressierung aufweist oder welcher fehlerhaft zugestellt wurde, ist demnach in erster Linie beschwerdeweise innert der 10-tägigen Beschwerdefrist seit Zustellung anzufechten. Hat eine falsche Adressierung jedoch zur Folge, dass der Betriebene gar nie Kenntnis darüber erlangte, dass gegen ihn Betreibung eingeleitet wurde, wiegt dieser Zustellungsfehler besonders schwer und der betreffende Zahlungsbefehl ist – auf Beschwerde hin oder auch von Amtes wegen – jederzeit als nichtig zu erklären (vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar Schuldbetreibungsund Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 19.

Aufl., Zürich 2016, Art. 22 N 4 mit Hinweis auf BGer 5A_487/2009 E. 3.1; BGE 120 III 117 E. 2.c; BGE 117 III 7 E. 3.c; BGE 110 III 9 E. 2 (Pra 73 (1984) Nr. 187). Lässt die mangelhafte Adressbezeichnung allerdings den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, so besteht kein Anlass zur Anordnung einer derart schwerwiegenden Massnahme, wie es die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls darstellt. Bestehen nämlich über die tatsächliche Identität des Schuldners keine Zweifel, so wird weder der Gläubiger noch der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt (BGE 102 III 62 E. 2).

Zudem kann ein Schuldner, der nachfolgende Betreibungshandlungen konkludent oder ausdrücklich anerkannt hat, sich nicht mehr auf die Nichtigkeit berufen (in diesem Sinne W ÜTHRICH/SCHOCH, in: BSK SchKG I,

2. Aufl., Basel 2010, Art. 69 SchKG N 11 und 28).

2.4.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erfolgt die Zustellung eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung gegen einen Kanton an den Präsidenten der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle. Mit seinem Begehren vom 24. Juni 2020 adressierte der Betreibungsgläubiger seine Betreibung an die folgende Schuldnerschaft: «Kan-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ton Basel-Landschaft, Bauund Umweltschutzdirektion, 4410 Liestal, zHv Regierungsrat lsaac Reber, Vorsteher BUD». Das Betreibungsamt räumte zwar einen Fehler ein. Der Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX vom 30. Juni 2020 führt jedoch gleichlautend als Schuldner den Kanton Basel-Landschaft auf. Im Weiteren erfasste das Betreibungsamt indessen fälschlicherweise den Adresszusatz «betrifft: Bauund Umweltschutzdirektion, Zustellung an: Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Kantonsplaner D. ____, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal». Über die betriebene Partei bestehen jedoch keine Zweifel. Nichtigkeit zufolge fehlerhafter oder unklarer Adressierung des Zahlungsbefehls scheidet demnach aus. Dass der Zahlungsbefehl, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiedergibt, nicht an den Regierungsrat, sondern an die Bauund Umweltschutzdirektion gerichtet gewesen sei, ändert nichts daran. Schuldner der Betreibung Nr. XXXXXXXX ist der Kanton Basel-Landschaft. Die Angaben zum Forderungsgrund der Betreibung gemäss Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl lassen einzig auf die sachliche Zuständigkeit der Bauund Umweltschutzdirektion in der dieser Betreibung zugrundeliegenden Auseinandersetzung des Kantons mit dem Betreibungsgläubiger schliessen. Daraus eine ausschliessliche Vertretung des Betreibungsschuldners durch die genannte Direktion in Betreibungsangelegenheiten abzuleiten, geht sodann fehl, zumal der Beschwerdeführer hierzu keine gesetzliche Grundlage nennen konnte. Auch für die Aufsichtsbehörde ist keine solche ersichtlich. Ohne eine entsprechende Bestimmung erfolgt die Zustellung eines Zahlungsbefehls für einen Kanton als Schuldner an das Präsidium der vollziehenden Behörde. Vollzugsbehörde im Kanton Basel-Landschaft ist der Regierungsrat. In der Praxis werden die Zahlungsbefehle gegen die Eidgenossenschaft in der Bundeskanzlei, gegen die Kantone in der Staatskanzlei und gegen die Gemeinden in der Gemeindekanzlei zugestellt (ANGST, in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 65 N 5). Vorliegend erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Juli 2020 an E. ____, Bevollmächtigter, welcher diesen der 1. Landschreiberin übergeben hatte. Die

1. Landschreiberin brachte mit Datum vom 8. Juli 2020 schriftlich die Rechtsvorschlagserklärung an. Am 22. Juli 2020 wurde das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls am Schalter des Betreibungsamtes abgegeben. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht erstens, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG an die zuständige Stelle und somit gesetzeskonform erfolgte. Zum Zweiten scheidet Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aus, weil die Schuldnerschaft von der Betreibung Kenntnis erhalten hat. Und drittens ist eine Berufung auf Nichtigkeit vorliegend auch ausgeschlossen, weil die Betreibungsurkunde vorbehaltlos entgegengenommen wurde und beabsichtigt war, gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls feststellen lassen wollte, ist die Beschwerde somit abzuweisen. Die Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen fehlerhafter Zustellung erfolgte verspätet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden konnte. Selbst wenn diese rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen, zumal trotz falscher Adressierung im Zahlungsbefehl die Schuldnerschaft eindeutig feststand und die Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Juli 2020 vorliegend in Nachachtung von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG rechtsgültig erfolgte. Der Rechtsvorschlag ist gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären ist, wenn nicht unmittelbar bei Entgegennahme der Betreibungsur-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kunde gegenüber dem Überbringer eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Mit Abgabe des Zahlungsbefehls am Schalter des Betreibungsamtes erst am

22. Juli 2020 wurde die Frist zur Rechtsvorschlagserhebung gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG verpasst, so dass die Beschwerde gegen die Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes vom

22. Juli 2020 ebenfalls abzuweisen ist.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsident Aktuar

Roland Hofmann Rageth Clavadetscher

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht