Procedural Defects Bar Appeal Against Prosecutor's Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider an appeal against a prosecutor's decision not to initiate proceedings because the appeal was not filed in accordance with procedural requirements. The appellant repeatedly failed to specify which points of the decision were being challenged, the reasons for a different outcome, or the evidence being relied upon, even after being given an extension to rectify the deficiencies. The court found that even if it had overlooked the formal defects, the appeal would have been rejected on its merits due to the appellant's failure to substantively address the prosecutor's reasoning for not commencing the investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Procedural Defects Bar Appeal Against Prosecutor's Decision: The appellant repeatedly failed to specify which points of the decision were being challenged, the reasons for a different outcome, or the evidence being relied upon, even after being given an extension to rectify the deficiencies. The court found that even if it had overlooked the formal defects, the appeal would have been rejected on its merits due to the appellant's failure to substantively address the prosecutor's reasoning for not commencing the investigation.
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KI-generiertThis provision was cited to explain the requirements for a complaint, which the Beschwerdeführerin failed to meet.
This provision was cited as the legal basis for not entering into the appeal due to insufficient submissions.
This provision concerns the imposition of costs in appeal proceedings, but the court decided not to impose them in this case.
This provision is the basis for the original decision by the prosecution not to initiate proceedings, which was appealed.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
5. Oktober 2020 (470 20 151) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest
Parteien A.____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2020 In Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 15. Juli 2020 verfügt hat, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend diverser Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht an die Hand zu nehmen;
- die Anzeigestellerin A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Schreiben vom 16. und 18. Juli 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben hat;
- Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden müssen und die Beschwerdeführerin nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO in ihrer Beschwerdeschrift genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft;
- die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. und 18. Juli 2020 die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllten;
- in der Folge das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2020 sowie vom 18. Juli 2020 als ungenügend erachtet und mit nicht erstreckbarer Frist bis zum 31. Juli 2020 zur Verbesserung zurückgewiesen hat, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügt;
- die Beschwerdeführerin innerhalb der nicht erstreckbaren Frist bis zum 31. Juli 2020 zwar mit Datum vom 22. Juli 2020 eine weitere Eingabe eingereicht hat, diese sich aber gleichermassen nicht mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz, wonach weder der Anzeige noch den weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll, auseinandersetzt;
- demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
- selbst wenn auf die von der Beschwerdeführerin als juristische Laiin verfasste Beschwerde aufgrund der nicht zu hoch anzusetzenden formellen Anforderungen an eine solche Laienbeschwerde eingetreten worden wäre, diese aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich weder in der Beschwerde vom 16. und 18. Juli 2020 noch in der weiteren Eingabe vom 22. Juli 2020 mit den in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom
15. Juli 2020 aufgeworfenen Fragen ansatzweise inhaltlich auseinandersetzt, materiell abzuweisen gewesen wäre;
- bei diesem Verfahrensausgang die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 500.00 zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 (somit im Umfang von insgesamt CHF 550.00) gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen; indes in vorliegendem Fall von einer Kostenauflage gestützt auf § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) aus Billigkeitsgründen abzusehen ist;
wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Präsident Gerichtsschreiberin i.V.
Enrico Rosa Janina Wüest
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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