Appeal Dismissed: No Demonstrable Non-Recoverable Disadvantage from Stay of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not proceed with the appeal against the stay of the objection proceedings because the appellant did not demonstrate a non-recoverable disadvantage. The appellant argued that the stay was unjustified and that the employer's termination was invalid pending a civil court decision, but failed to show how a favorable outcome in the main case would not fully rectify any harm incurred from the stay itself. The court emphasized that a non-recoverable disadvantage must be of a legal nature, and not merely a procedural delay or increased cost.
Legislator-Regeste
AmtlichAuf die Beschwerde, die gegen die von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Einspracheverfahrens erhoben wurde, wird aufgrund des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten
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KI-generiertProvision stating that court proceedings for parties are free of charge, leading to no costs being levied.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 12. März 2020 (715 20 17 / 42) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Auf die Beschwerde, die gegen die von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Einspracheverfahrens erhoben wurde, wird aufgrund des Fehlens eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Sistierung des Einspracheverfahrens
A. A.____ arbeitete seit 1. März 2019 bzw. 1. Mai 2019 als Arzt bei der Praxis B.____. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 26. September 2019 von der Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung gekündigt (act. 239). Der Versicherte meldete sich am 1. Oktober 2019 während einer bereits laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. September 2019 bzw. 1. Oktober 2019 (act. 248). Die Arbeitslosenkasse informierte darauf hin A.____ mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 über die Voraussetzungen betreffend Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht einzuleiten, falls die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung nicht erfüllt wären (act. 262). Gleichzeitig klärte sie den Versicherten darüber auf, dass sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder wegen des Verzichts auf Lohn in Betracht ziehen werde, falls er auf die Geltendmachung der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Ansprüche verzichte. Am 22. Oktober 2019 informierte A.____ die Arbeitslosenkasse über die Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Zivilgericht Z.____ (act. 280, vgl. auch act.
336 und act. 394). Die für Januar 2020 vorgesehene Schlichtungsverhandlung wurde in der Folge vom Zivilgericht Z.____ auf einen noch unbestimmten Termin umgeboten (act. 414).
Mit Schreiben vom 21. November 2019 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ das Formular "Rechtliches Gehör / Fragebogen Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber" zu (act. 337). Sie räumte dem Versicherten die Möglichkeit ein, sich zum Kündigungsgrund, der von der Arbeitgeberin angeben worden sei, zu äussern, wonach er diese nicht darüber informiert habe, dass gegen ihn ein laufendes Verfahren wegen illegaler Behandlung von Patienten hängig sei. Am 22. November 2019 gab der Versicherte an, dass er als Arbeitnehmer nicht verpflichtet gewesen sei, die Arbeitgeberin darüber zu informieren, da ihm die Ausübung seines Berufes nicht verboten worden sei. Der Strafbefehl sei zudem noch nicht rechtskräftig, und ihn treffe die Unschuldsvermutung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde A.____ von der Arbeitslosenkasse ab 27. September 2019 für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. 385). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 20. Dezember 2019 Einsprache und machte zusammenfassend geltend, dass er in der Anspruchsberechtigung nicht eingestellt werden könne, solange das Zivilgericht Z.____ nicht über die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung entschieden habe. Zudem sei die Höhe der Einstelldauer unrechtmässig, da es sich nur um mittelschweres Verschulden handle (act. 406). Am 2. Januar 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die verfügten Einstelltage, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und dem Ausgang des Verfahrens betreffend fristloser Entlassung bestehe und es als sinnvoll erachtet werde, diesen Entscheid abzuwarten.
B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, dass die Sistierungsverfügung aufzuheben sei. Eine Sistierung sei nur zulässig, wenn er für die Dauer der Sistierung die Taggelder erhalten würde. Die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin sei bis zum Urteil der Schlichtungsbehörde ungültig und es gelte für ihn die Unschuldsvermutung. Ohne richtige gesetzliche Grundlage werde er von der Beschwerdegegnerin nachteilig behandelt.
C. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden.
1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozessund verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Absatz 1 ATSG. Die vorliegende Streitigkeit fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Sistierungsverfügung vom 2. Januar 2020. Ob die Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2019 zu Recht erfolgt ist oder nicht, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden, da diese nicht Streitgegenstand desselben bildet.
3.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.2 Die Beschwerde bei prozessund verfahrensleitenden Verfügungen an eine kantonale Gerichtsinstanz in Sozialversicherungssachen steht grundsätzlich nur offen, wenn der versicherten Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 Rz. 16 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2010, 9C_548/2010, E. 3.2).
3.3 Bei der Anfechtung von Sistierungsverfügungen werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Konstellationen unterschieden: Entweder wird (qualifiziert substantiiert) die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots [vgl. Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, vom 17. Juni 2005]); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG. Oder aber es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Beschwerde
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen irreversiblen bzw. nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus, der auf Grund der materiell-rechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (BGE 138 III 190 E. 5 f.; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261; 134 IV 43 E. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 2.2; vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch BGE 135 III 127 E. 1.3). Ein nicht wiedergutzumachender bzw. irreversibler Nachteil ist nur gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei einen Schaden erleidet, den ein günstiger Entscheid zur Hauptsache nicht vollständig beheben wird; es muss sich ausserdem um einen Schaden rechtlicher Natur handeln, während ein rein materieller Schaden, der sich zum Beispiel aus einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ergibt, nicht ausreicht (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Verfahren nicht, dass das Verfahren durch die Sistierung verzögert werde. Vielmehr bringt er vor, die Sistierung bis zum Abschluss der arbeitsrechtlichen Streitigkeit sei nicht gerechtfertigt, da die angefochtene Kündigung bis zum Urteil der Schlichtungsbehörde ungültig sei. Gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt das Eintreten auf diese Beschwerde demzufolge einen irreversiblen Nachteil für den Beschwerdeführer voraus.
4.2 Ein rechtlicher Schaden, der sich durch die Sistierung des Einspracheverfahrens ergeben würde und der nicht wieder behoben werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass durch die Sistierungsverfügung die ungerechtfertigte Einstellungsverfügung bestätigt werde, was unzulässig sei. Auf einen Nachteil jedoch, der nicht durch einen günstigen materiellen Endentscheid behoben werden könnte, beruft er sich nicht. Damit fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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