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2020.01.22.sv.1 • KG BL 2020.01.22.sv.1 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Insufficient Medical Excuse

Geschäftsnummer 2020.01.22.sv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was filed after the deadline. The appellant received a payment order and subsequently an appeal decision on July 9, 2019, which was delivered on July 17, 2019. The 30-day appeal period, including a suspension from August 1 to August 15, 2019, ended on September 16, 2019. The appellant's appeal, dated October 5, 2019, was therefore late. The court also found that the appellant failed to provide sufficient evidence of a medical condition that would justify a restoration of the deadline, as the claimed depressive episode was not substantiated by medical certificates demonstrating an inability to act within the timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 2 ATSG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 40 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG; Late Appeal Dismissed for Insufficient Medical Excuse: The appellant received a payment order and subsequently an appeal decision on July 9, 2019, which was delivered on July 17, 2019. The 30-day appeal period, including a suspension from August 1 to August 15, 2019, ended on September 16, 2019. The appellant's appeal, dated October 5, 2019, was therefore late. The court also found that the appellant failed to provide sufficient evidence of a medical condition that would justify a restoration of the deadline, as the claimed depressive episode was not substantiated by medical certificates demonstrating an inability to act within the timeframe.

Schlagwörter

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Fristversäumnis verspätete Kündigung medizinische Beweismittel Verspätungsausschluss Aussetzungsfrist Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 ATSG

Used to determine that the conditions for reinstatement of the missed appeal period were not met.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited as the basis for the 30-day period to appeal a decision of the compensation office.

Art. 38 Abs. 3 ATSG

Determined the end date of the 30-day appeal period.

Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG

Used to calculate the suspension period of the appeal deadline.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

Allows the presiding judge to rule on non-entry by presidential decision when the conditions for entry are obviously not met.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Januar 2020 (710 19 376 / 11) ____________________________________________________________________

Altersund Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten infolge verpasster Beschwerdefrist; die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind nicht erfüllt

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Zahlungsverfügung vom 17. Mai 2019 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) A.____ zur Zahlung von Fr. 122.10 für angefallene Betreibungskosten sowie Rest- Zinsen auf ausstehende Akontobeiträge auf. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat die Kasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.

B. Mit einem vom 5. Oktober 2019 datierenden Schreiben erhob A.____ bei der Kasse Beschwerde gegen den Einspracheentscheid derselben vom 9. Juli 2019 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Mit Schreiben vom 12. November 2019 leitete die Kasse die Beschwerdeschrift an das in der Sache zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter.

C. Die Kasse stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeerhebung zu spät erfolgt und keine hinreichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ersichtlich seien.

D. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er infolge einer depressiven Phase nicht im Stande gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Sobald er hierzu in der Lage gewesen sei, habe er die Beschwerde erstellt.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine fristund formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerde des Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist.

2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Kasse innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

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2.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Kasse datiert vom 9. Juli 2019. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde er noch gleichentags mittels Einschreiben an den Versicherten versandt und am 17. Juli 2019 in Empfang genommen (vgl. Beilage Nr. 18 zur Vernehmlassung der Kasse). Das für die Auslösung der Beschwerdefrist massgebende Datum der Zustellung ist somit grundsätzlich der 17. Juli 2019. Es ist allerdings zu beachten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist bis und mit am 15. August 2019 stillgestanden ist (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) und deshalb erst am 16. August 2019 zu laufen begonnen hat. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG endete die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 16. September 2019. Die Eingabe des Versicherten, mit welcher er Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erhoben hat, datiert vom 5. Oktober 2019. Mangels eingeschriebener Postsendung lässt sich vorliegend nicht entnehmen, wann die Eingabe zuhanden der Schweizerischen Post übergeben wurde. Angesichts der bereits am 16. September 2019 endenden Beschwerdefrist ergibt sich jedoch klar, dass die vom 5. Oktober 2019 datierende Beschwerde weit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist, zumal der ohnehin für die rechtzeitige Zustellung beweisbelastete Beschwerdeführer (vgl. BGE 142 V 389 E.3.3) diese Tatsache in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 nicht mehr bestreitet. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. So kann unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, nicht aber eine nur teilweise bestehende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-KOMMENTAR, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen; ebenso THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern / Zürich 2014, § 68 Rz. 21).

3.2 Der Beschwerdeführer vermag ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegend nicht hinreichend darzulegen. So stellt namentlich die geltend gemachte Schwierigkeit, die Beschwerdefrist zu berechnen, keinen Grund für ein unverschuldetes Fristversäumnis dar. Was die vom Versicherten angeführte depressive Episode anbelangt, so ist festzuhalten, dass ein Krankheitszustand, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis bilden kann. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2016, 1C_497/2016, E. 4.2). Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf eine depressive Episode ohne seinen Gesundheitszustand mit entsprechenden Arztzeugnissen zu untermauern, geschweige denn darzulegen, für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen wäre. Insgesamt begründen die angeführten gesundheitlichen Probleme daher keine entschuldbare Unmöglichkeit der Fristwahrung. Im Ergebnis muss es deshalb sein Bewenden damit haben, dass auf die vorliegende Beschwerde des Versicherten vom 5. Oktober 2019 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann.

4. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist abzusehen.

5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht