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2019.09.06.stger.2 • SG BL 2019.09.06.stger.2 KI-generiert

Tax Assessment Validity on Constructive Distribution from Property Development

Geschäftsnummer 2019.09.06.stger.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a Fr. 100,000 assessment against a company, classified as a constructive distribution equivalent to a waiver of income, was justified following a property development project where the majority shareholder participated in a consortium that separately acquired and sold the land portions. The court ruled that the assessment was unfounded because the company, acting as the general contractor, received an adequate fee of Fr. 243,608 for its construction work under contracts with the individual unit buyers, meaning the company was not divested of income; rather, the consortium agreement regarding profit distribution between the shareholders, while questionable under arm's-length standards regarding the consortium's profit, did not constitute a waiver of income by the company itself, which was properly compensated for its distinct services.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 DBG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 144 Abs. 4 DBG; Tax Assessment Validity on Constructive Distribution from Property Development: 100,000 assessment against a company, classified as a constructive distribution equivalent to a waiver of income, was justified following a property development project where the majority shareholder participated in a consortium that separately acquired and sold the land portions. The court ruled that the assessment was unfounded because the company, acting as the general contractor, received an adequate fee of Fr. 243,608 for its construction work under contracts with the individual unit buyers, meaning the company was not divested of income; rather, the consortium agreement regarding profit distribution between the shareholders, while questionable under arm's-length standards regarding the consortium's profit, did not constitute a waiver of income by the company itself, which was properly compensated for its distinct services.

Schlagwörter

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Rechtsbeständigkeit der Steuerveranlagung Bauträger Liegenschaftssteuer Steuer vom Einkommen und Ertrag Bauunternehmen Betriebsvereinbarung Geldwerte Leistung im Sinne eines Ertragsverzichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

The decision concerns the taxability of distributions, which are defined in this article as part of the taxable net income of legal entities.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in the dispositive for ruling that no court costs shall be imposed on the appellant.

Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)

Cited in the dispositive to award a party indemnity to the appellant due to partial success.

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Volltext

Urteil vom 6. September 2019 (530 19 12)

_____________________________________________________________________

Geldwerte Leistung im Sinne eines Ertragsverzichts

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter J. Felix, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiber D. Kambanas

Parteien A.____ AG, vertreten durch Ludwig + Partner AG, Frau Dr. B. Van der Haegen, St. Alban-Vorstadt 110, 4010 Basel,

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2015

Sachverhalt:

A. Das Grundstück an der X.____strasse 17 in B.____ (Parzelle […], GB B.____) wurde durch C.____, D.____ und E.____ als einfache Gesellschaft unter dem Namen «Baukonsortium F.____» am 30. November 2012 erworben und zu Stockwerkeigentum umparzelliert. Die abparzellierten Landanteile wurden in der Folge einzelnen Wohnungskäufern weiterverkauft. Die Käufer schlossen mit der Pflichtigen separate Werkverträge zwecks Überbauung der Landparzelle.

Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2015 vom 31. Mai 2018 wurde bei der Pflichtigen eine Aufrechnung in Höhe von Fr. 100'000.-- als geldwerte Leistung im Sinne eines Ertragsverzichts vorgenommen. Hintergrund bildete dabei der Konsortialvertrag mit dem «Baukonsortium F.____», welcher C.____ - Mehrheitsaktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Pflichtigen - eingegangen sei resp. wofür ihm als Privatperson ein Gewinnanteil von Fr. 100'000.-- zustehen solle.

B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache mit dem Antrag, es sei die von der Steuerverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte Provisionszahlung in Höhe von Fr. 100‘000.-- an C.____ [Korrektur gemäss Revisionsbericht (Steuerjahre 2014, 2015) vom 14. März 2018] als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen. Gemäss Konsortialvertrag hätten die drei Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, dass ein aus dem Projekt X.____strasse 17 resultierender Gewinn entsprechend dem Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter zu verteilen sei. Der entstandene Gewinn in Höhe von rund Fr. 300‘000.-- sei somit dem Konsortium zuzurechnen und als Aufwand zu verbuchen. So habe C.____ einerseits keine Treuepflicht gegenüber der Pflichtigen. Andererseits seien seine Leistungen durch die Pflichtige mit einem angemessenen Architektenhonorar abgegolten worden.

Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 ab. C.____ träte nach aussen nicht als selbständig Erwerbstätiger in Erscheinung und habe kein entsprechendes Einkommen in der Steuererklärung 2015 deklariert, weshalb der ihm zuzurechnende Gewinnanteil nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne. Eine andere Qualifikationsmöglichkeit bestehe nicht, sollte dieser Gewinnanteil C.____ als Privatperson zuzurechnen sein. Dies habe zur Folge, dass C.____ Leistungen aus Architekturarbeiten und aus der Vermittlung von Liegenschaften grundsätzlich der Pflichtigen zuzurechnen seien. Als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer der Pflichtigen empfange er entsprechende Lohnzahlungen. Damit seien die von C.____ erbrachten Leistungen der Pflichtigen zuzurechnen und würden keine separate Tätigkeit darstellen. Zudem sei die Gewinnausschüttung nicht direkt an ihn als Aktionär der Pflichtigen geflossen, sondern die Auszahlung sei zwecks Verschleierung an die ihm nahestehende G.____ AG erfolgt.

C. Die Vertreterin der Pflichtigen erhebt mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei auf die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 100‘000.-- zu verzichten. So setze die Annahme einer geldwerten Leistung voraus, dass (1) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (2) der Aktionär direkt oder indirekt einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist (3) und der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war. Bei der an die G.____ AG erfolgten Zahlung im Gesamtumfang von Fr. 200‘000.-- fehle es an der geldwerten Leistung per se, da diese dem Konsortium zuzurechnen sei und nicht der Beschwerdeführerin. Die erbrachte Leistung weise ferner keinen Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis aus. Zudem habe sie keinen ungewöhnlichen Charakter, da im Revisionsbericht (Steuerjahre 2014, 2015) vom 14. März 2018 die an die beiden anderen Gesellschafter geflossenen Gewinnanteile aufgrund deren Ansprüche aus dem Konsortialvertrag als geschäftsmässig begründet bezeichnet wurden. Die erbrachten Leistungen - egal ob als Aufwandentschädigung oder als Gewinnanteil qualifiziert - würden stets das Konsortium belasten und nicht die Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin.

Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass C.____ aufgrund seiner Stellung als Mehrheitsaktionär ein Verbot der konkurrenzierenden Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin habe. Tätige er dennoch Geschäfte, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, müsste sie die Gewinne daraus herausverlangen. Verzichte sie auf diese Einnahmen, erbringe sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liege. Zudem sei keine Konsortialbuchhaltung geführt worden. Die gesamte Verbuchung der Überbauung „X.____strasse 17“ sei im Aufwand und Ertrag der Pflichtigen erfolgt. Die Auszahlungen der Gewinnanteile aus dem Konsortium seien nicht transparent und offen als solche ausgewiesen worden, sondern vielmehr als Honorare für Dienstleistungen «getarnt» und - im Falle von C.____ und D.____ - an die nahestehende G.____ AG ausbezahlt worden. Entsprechend erscheine das Argument, dass C.____ nichts zugeflossen sei, als reine Schutzbehauptung.

An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beur-

teilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2.

2.1. Streitig ist, ob die bei der Pflichtigen getätigte Aufrechnung in Höhe von Fr. 100'000.-- als geldwerte Leistung im Sinne eines Ertragsverzichts zu Recht erfolgt ist.

2.2. Der steuerbare Reinertrag der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, namentlich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b), den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungsund Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64 (lit. c).

2.3. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1; Urteil 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.1, in: StR 64/2009

S. 915; je mit Hinweisen).

2.4. Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Diese Form der geldwerten Leistung wird als «Gewinnvorwegnahme» bezeichnet, obwohl handelsrechtlich gar keine Gewinne «vorweggenommen» werden können. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGE 138 II 57 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_862/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.2, in: StR 64/2009 S. 915 mit Hinweisen).

2.5. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Überbauung «X.____strasse 17» unbestrittenermassen als Totalbzw. Generalunternehmerin aufgetreten, indem sie für die Erstellung der Eigentumswohnungen verantwortlich gewesen sei und hierzu direkt mit den Käufern der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten die einzelnen Werkverträge abgeschlossen habe. Zudem sei notorisch bekannt, dass der General-

unternehmer bei solchen Projekten das Gewinnund Verlustrisiko trage. Eine Gewinnbeteiligung der Gesellschafter des Konsortiums am Generalunternehmerauftrag ergebe sich somit nur kraft Konsortialvertrag und sei nur aufgrund der engen personellen Verknüpfung der Beteiligten möglich gewesen. Da keine Konsortialbuchhaltung geführt worden sei, hätte die gesamte Überbauung in den Jahren 2012 bis 2016 in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin verbucht werden müssen, mit der Folge, dass eine allfälliger aus dem Verkauf der Überbauung resultierender Gewinn nicht dem Anteilseigner C.____ privat zustehe, sondern zwingend der von ihm kontrollierten Beschwerdeführerin. Eine Trennung der von C.____ ausgeübten Funktionen als Konsortialpartner einerseits und als Mehrheitsaktionär, Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer der Beschwerdeführerin andererseits sei nicht möglich, da es sich bei der Überbauung «X.____strasse 17» um ein und dasselbe Projekt handle. Dies bedeute, dass C.____ in seiner Funktion als Konsortialpartner die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise und in Verletzung der ihr gegenüber besehenden Treupflichten konkurrenziert habe, was die vollumfängliche Aufrechnung des zulasten der Beschwerdeführerin erfolgten Ertragsverzichts in Höhe von Fr. 100'000.-- als Folge zeitigen müsse.

2.6. Das «Baukonsortium F.____» wurde am 30. November 2012 durch C.____, D.____ und E.____ als einfache Gesellschaft gegründet, mit dem Zweck, die Parzelle (…), GB B.____, an der X.____strasse 17 zu erwerben, in einzelne Stockwerkeigentumseinheiten zu parzellieren, anschliessend mit Eigentumswohnungen zu überbauen und in der Folge die einzelnen Landanteile zum bestmöglichen Veräusserungspreis einzelnen Wohnungskäufern weiterzuverkaufen. Im Grundbuch B.____ sind ausschliesslich die drei Konsortialpartner C.____, D.____ und E.____ als Eigentümer eingetragen worden, die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Die Überbauung der Parzelle sollte dagegen von der Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin ausgeführt werden. Für die Gebäudeerstellung wurden separate Werkverträge zwischen der Beschwerdeführerin und den Käufern der Stockwerkeigentumsparzellen abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat das Gebäude aufgrund der Werkverträge erstellt und dafür ein Honorar von Fr. 243'608.-- bezogen. Damit ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin nicht etwa ein Ertragsverzicht zugunsten des Hauptaktionärs oder einer ihm nahestehenden Person stattgefunden hat, der bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führt. Die Beschwerdeführerin ist nämlich durch das Bauprojekt nicht entreichert worden. Vielmehr hat sie einen neuen Auftrag erhalten, das Gebäude auf der fraglichen Parzelle aufgrund der abgeschlossenen Werkverträge zu erstellen und hat dafür im Gegenzug ein Honorar bezogen.

3.

3.1. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung in der hier vorliegenden Konstellation einem Drittvergleich standhält oder ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdeführerin und der empfangenen Gegenleistung vorliegt.

3.2. Rechtsgeschäfte zwischen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einerseits und den Anteilsinhabern anderseits haben in jedem Fall dem Drittvergleich («dealing at arm's length»; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) zu genügen. Fehlt es daran, liegt - aus der Optik des begünstigten Anteilsinhabers - eine geldwerte Leistung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vor (vgl. BGer 2C_886/2018 vom 24. Oktober 2018, E. 2.2.1.). Wenn solchermassen wirtschaftlich verbundene Unternehmen miteinander Rechtsgeschäfte tätigen, die zu Konditionen abgeschlossen wurden, wie sie unter unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wären, so stehen Leistung und Gegenleistung zueinander in einem Missverhältnis. Ein Teil der Leistung ist nicht im entsprechenden Rechtsgeschäft, sondern im Beteiligungsverhältnis begründet. Der im Beteiligungsverhältnis begründete Teil der Leistung wird indessen nicht offen ausgewiesen (vgl. ZUCKSCHWERDT/MEUTER, Gegenberichtigung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis Teil 1, Zürcher Steuerpraxis 2015, Heft Nr. 1, S. 4). Beim Drittvergleich sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 20 N 140).

3.3. Was die Beweislast anbetrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person diejenige für steueraufhebende und mindernde Tatsachen trägt. Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung gegenübersteht (und die Leistung ihren Ursprung nicht bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat), der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (d.h. einem Drittvergleich nicht standhält; Urteil 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; zu einem Drittvergleich anhand von Erfahrungszahlen insbesondere ZWEIFEL/HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, S. 678 ff.). Hat die Steuerverwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_51/2016 vom 10. August 2016, E. 2.1., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.4. Die Beschwerdeführerin hat die aufgrund der Werkverträge vereinbarten Gebäude erstellt und dafür ein Honorar von Fr. 243'608.-- bezogen (vgl. Ziff. 2.6.). Dieses basiert auf der SIA- Norm 102 und beträgt rund 13 % der Positionen 2 und 4 im Baukostenplan (berechtigte Positionen für die Bemessung des Architektenhonorars), weshalb es als angemessen zu bezeichnen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass die von der

Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin ausgeführten Arbeiten im vorliegenden Fall kein übermässig grosses Geschäftsrisiko darstellen (vgl. dazu Ziff. 2.5.). Die einzelnen Stockwerkeinheiten wurden vom «Baukonsortium F.____» begründet und verkauft, wobei die Käufer mit dem Erwerb der Landquote durch den Grundbucheintrag gleichzeitig den Architekturvertrag mit der Beschwerdeführerin abschlossen. Da davon auszugehen ist, dass jedes andere unabhängige Architekturbüro einen gleichartigen Vertrag ebenfalls abgeschlossen hätte, hält das Vorgehen einem Drittvergleich stand.

3.5. Es ist anzumerken, dass sich die steuerlichen Fragen vor allem bezüglich des «Konsortiums F.____» stellen. In Ziffer 9 des Konsortialvertrags vom 7. Dezember 2012 haben die drei Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, einen aus dem Projekt X.____strasse 17 resultierenden Gewinn oder Verlust entsprechend dem Beteiligungsverhältnis von einem Drittel auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Beschwerdeführerin wurde für ihre Leistungen adäquat entschädigt, hingegen stellt sich die Frage der angemessenen Entschädigung bezüglich der Projektierung und des Verkaufs auf der Stufe Konsortium und der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Gewinnverzichts. Da diese Frage jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.6. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Auszahlung des gemäss Konsortialvertrag resultierenden Gewinnanteils in Höhe von Fr. 100'000.-- an den Hauptaktionär C.____ nicht um eine geldwerte Leistung der Beschwerdeführerin im Sinne eines Ertragsverzichts handelt.

4.

4.1. Gemäss dem Obenstehenden erweist sich die Beschwerde als begründet. In Gutheissung derselben ist die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung im Umfang von Fr. 100'000.-- zu verzichten.

4.2 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In der Regel werden die Verfahrenskosten gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG i.V.m. § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom

16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Zufolge des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- daher der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 28. August 2019 machte der Vertreter der Beschwerdeführerin für die beiden Parallelverfahren Staatsund direkte Bundessteuer 2015 eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 13'395.75 geltend, welche sich aus dem Honorar von Fr. 12'438.-- (45.30 Stunden mit verschiedenen Stundensätzen) plus Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 957.75 zusammensetzte. Diese Berechnung kann nicht unbesehen übernommen werden: So beträgt der gerichtlich anerkannte Stundensatz für Anwälte Fr. 250.-- (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2009, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XIX, S. 559 ff.). Dagegen erweist sich der zeitliche Umfang der Bemühungen des Vertreters mit 45.30 Stunden der Komplexität und Umfang des Falls als angemessen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 11'325.-- (45.30 Stunden à Fr. 250.--) bzw. eine Parteientschädigung von Fr. 12’197.-- (inkl. MWST von Fr. 872.--) bzw. für das vorliegende Verfahren die Hälfte davon, d.h. Fr. 6'098.50 (= Fr. 12'197.-- / 2) zuzusprechen. Über die andere Hälfte der genannten Parteientschädigung wurde im Verfahren betreffend die Staatssteuer befunden.

Demgemäss erkennt das Steuergericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft wird angewiesen, auf die vorgenommene Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 100'000.-- zu verzichten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’500.-- werden der Steuerverwaltung Basel-Landschaft auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'098.50 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Mitteilung an Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführerin (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).