Taxpayer Fails to Prove Legitimate Use of Withdrawn Funds, Constructive Dividend Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to suspend proceedings, finding that the taxpayer had not sufficiently demonstrated the necessity of seized documents for the case, nor had he made reasonable efforts to obtain them. The court upheld the tax authority's decision to tax a cash withdrawal of Fr. 147,825 from a company as a constructive distribution of profits to the taxpayer, as the taxpayer failed to prove the funds were used for a legitimate business purpose or a loan to another company, thus satisfying the criteria for a taxable benefit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 StHG, § 124 StG, § 130 StG, § 20 Abs. 1 und 3 VPO, § 21 Abs. 3 VPO; Taxpayer Fails to Prove Legitimate Use of Withdrawn Funds, Constructive Dividend Upheld: The court upheld the tax authority's decision to tax a cash withdrawal of Fr. 147,825 from a company as a constructive distribution of profits to the taxpayer, as the taxpayer failed to prove the funds were used for a legitimate business purpose or a loan to another company, thus satisfying the criteria for a taxable benefit.
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KI-generiertThis provision establishes the jurisdiction of the Tax Court to hear the appeal.
This provision, in conjunction with other laws, forms the basis for imposing court costs on the appellant and denying a party reimbursement.
This provision, in conjunction with tax law, forms the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision, in conjunction with tax law, forms the basis for denying a party reimbursement.
Volltext
Urteil vom 16. August 2019 (510 18 46)
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Abweisung Sistierungsantrag / Aufrechnung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen
Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter R. Richner (Ref.),
M. Zeller, Dr. L. Schneider, Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiberin i.V.
E. Zäch
Parteien A.____, vertreten durch Kellerhals Carrard, Herr Marco Sibold, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4001 Basel
Rekurrent
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2011
Sachverhalt:
A. A.____ war während der Periode 2011 u.a. Geschäftsführer der mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten B.____GmbH mit Sitz in C.____, welche Online-Inserate im Erotikbereich vermittelte. Ebenso war er Geschäftsführer der D.____ mit Sitz in E.____.
Betreffend die (noch offene) Veranlagung der Periode 2011 unterzog die Steuerverwaltung Basel-Landschaft die B.____GmbH einer Revision, wobei beim Reingewinn diverse Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 239'093.-- vorgenommen wurden (Revisionsbericht vom
30. Oktober 2013). Am 19. November 2014 beschlagnahmte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen einer Hausdurchsuchung diverse Unterlagen von A.____ resp. der B.____GmbH.
Mit Verfügung der Staatssteuer 2011 vom 25. Juni 2015 wurde das steuerbare Einkommen von A.____ mit Fr. 360‘785.-- festgesetzt. Dabei wurden dem Pflichtigen aufgrund der Ergebnisse im Revisionsbericht betreffend die B.____GmbH Erträge aus qualifizierten Beteiligungen resp. geldwerte Leistungen der Gesellschaft in Höhe von Fr. 220‘013.-- aufgerechnet.
B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erhob der Pflichtige Einsprache mit dem Antrag, es seien die Fälligkeitsdaten jeglicher Steuern ab dem Steuerjahr 2010 bis zur Rückgabe der durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, beschlagnahmten Steuerunterlagen und der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Landschaft und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu sistieren. Ebenso seien die Verzugszinsen auf mögliche Forderungen sowie die Steuerveranlagungen für Folgejahre zu sistieren.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, hielt jedoch an der Aufrechnung der Erträge aus qualifizierten Beteiligungen in der Höhe von Fr. 220‘013.-- fest.
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 erhebt der Pflichtige Rekurs mit dem Antrag, es seien (1) die Vornahme der definitiven Veranlagungen 2011 vom 25. Juni 2015 als rechtswidrig zu betrachten. (2) Die eingereichten Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2017 seien angesichts der heutigen Situation zu revidieren. (3) Schliesslich seien angefallene Verzugszinsen auf mögliche Forderungen seitens der Steuerverwaltung Basel-Landschaft per 1. Januar 2012 zu sistieren. Zur Begründung führt der Rekurrent aus, die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, habe die kompletten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2011 bis 2014 beschlagnahmt. Ohne Buchhaltungsunterlagen sei es ihm nicht möglich, die Richtigkeit der angefochtenen Veranlagungsverfügung zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 zeigt RA Marco Sibold seine Mandatsübernahme an und stellt den Verfahrensantrag, das Verfahren sei bis zur Herausgabe der beschlagnahmten Akten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu sistieren.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führt sie aus, diverse Aufwendungen, welche keinen geschäftlichen Zusammenhang aufwiesen, seien über die B.____GmbH abgerechnet worden. Bereits im Steuerjahr 2010 habe in der B.____GmbH eine Kassendifferenz von Fr. 148‘100.-- bestanden; diese sei entstanden, weil der Rekurrent das Geld privat verbraucht habe. Aus dem Kassenbestand der B.____GmbH seien am 31. Dezember 2011 Fr. 147‘825.-- auf ein Darlehenskonto der D.____ umgebucht worden. Gemäss Angaben des Pflichtigen sei dieser Betrag jedoch nicht am
31. Dezember 2011 als Einmalbetrag, sondern vielmehr im Verlauf des Jahres 2011 in mehreren kleineren Teilbeträgen der Kasse entnommen und dann jeweils den auf die D.____ lautenden Bankkonten gutgeschrieben worden. Diesem behaupteten Vorgehen widerspreche jedoch der Buchungstext in der Buchhaltung der D.____. Somit könne es sich beim streitbetroffenen Betrag nicht um Geld gehandelt haben, welches für das Darlehen an die D.____ verwendet wurde; demzufolge sei der aus der Kasse der B.____GmbH entnommene Betrag als geldwerte Leistungen an den Anteilseigner zu betrachten und bei diesem als Einkommen aufzurechnen.
D. Mit Verfügung des Präsidenten des Steuergerichts vom 23. Oktober 2018 wird dem Vertreter des Rekurrenten eine peremptorische Frist bis zum 8. November 2018 zur Substantiierung seines Sistierungsgesuchs eingeräumt.
Der Vertreter des Rekurrenten führt in seiner diesbezüglichen Eingabe vom 5. November 2018 aus, unter den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen befänden sich Belege zu den aufgerechneten Miet-, Beratungs-, Reinigungsund Werbeauslagen sowie zu weiteren aufgerechneten Aufwendungen der B.____GmbH. Für eine wirksame Verteidigung sei das Vorliegen aller Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2011 notwendig. Deswegen sei das Verfahren bis zur Freigabe der Unterlagen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu sistieren.
Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. November 2018 wird der Steuerverwaltung zur Stellungnahme hinsichtlich des Sistierungsantrags eine Frist bis zum 15. Dezember 2018 eingeräumt.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Sistierungsantrags. So führt sie aus, die in Frage stehenden Aufrechnungen im Umfang von Fr. 220‘000.-- rührten insbesondere daher, dass diverse Kassenbezüge mangels Kassenbuch nicht hätten nachvollzogen werden können; damit seien sie geschäftsmässig nicht begründet. Bereits im Jahr 2010 sei der – ähnlich hohe – Fehlbetrag als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand qualifiziert worden, zumal der Rekurrent diesen mit dem intensiven Konsum diverser Dienstleistungen des Erotikbereichs begründete. Somit sei fraglich, wieso die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen von Relevanz sein könnten.
Mit Verfügung des Präsidenten des Steuergerichts vom 11. Januar 2019 wird dem Vertreter des Rekurrenten eine peremptorische Frist bis zum 29. Januar 2019 zur Replik und nochmaligen Substantiierung seines Sistierungsgesuchs eingeräumt.
Der Vertreter des Rekurrenten führt daraufhin in seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 ergänzend zu seinem Schreiben vom 5. November 2018 aus, dass es sich bei den Ausführungen bezüglich der Konsumation von Dienstleistungen im Erotikbereich um unbelegte Behauptungen handle. Dem Revisionsbericht könne zudem entnommen werden, dass u.a. Rechnungen der F.____AG sowie Rechnungen für Inserate in französischen Medien aufgerechnet worden seien.
Mit Verfügung des Präsidenten des Steuergerichts vom 7. Februar 2019 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und der Fall der zuständigen Kammer des Steuergerichts zur Beurteilung überwiesen.
E. Mit Schreiben vom 9. August 2019 ersucht der Vertreter des Rekurrenten um Verschiebung der heutigen Verhandlung. Dieses Gesuch wurde vom Präsidenten des Steuergerichts mittels Verfügung vom 13. August 2019 ebenfalls abgewiesen.
F. Anlässlich der heutigen Verhandlung begehrt der Vertreter des Rekurrenten das erste Rechtsbegehren (Feststellung der Rechtswidrigkeit der definitiven Veranlagung) sei dahingehend zu korrigieren, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 aufzuheben und auf die Aufrechnung von Fr. 147‘825.-- zu verzichten sei. Auf das zweite Rechtsbegehren (Revision der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2017) werde verzichtet, wogegen am dritten Rechtsbegehren ("Sistierung" der Verzugszinsen per 1. Januar 2012) festgehalten würde. In prozessualer Hinsicht stellt er erneut den Antrag, das gesamte Rekursverfahren sei zu sistieren.
Die Steuerverwaltung hält an ihrem Antrag auf Abweisung von Rekurs und Sistierungsantrag fest.
Erwägungen:
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, von der Fünferkammer des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.
2. Vorab ist der prozessuale Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens zu beurteilen.
2.1. Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch hinreichende Gründe gerechtfertigt sein. Eine Verfahrenssistierung kann etwa angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Sie ist des Weiteren auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014 vom 26. Februar 2015, E. 1.3.2, m.w.H.; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 19. Juni 2015, 510 15 16,
E. 5b).
Weder im basellandschaftlichen Steuernoch im Verfahrensrecht gibt es eine Norm, aus der sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ableiten liesse (vgl. StGE vom 19. Juni 2016,
510 15 16, E. 5c; StGE vom 28. Februar 2014, 510 13 80, E. 3b). Eine Sistierung des Rekursverfahrens kommt nur ausnahmsweise in Betracht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 148 N 18). Selbst wenn es aus Sicht von Verfahrensbeteiligten Gründe für eine Sistierung geben würde, ist die Behörde nicht verpflichtet eine solche vorzunehmen. Es besteht somit kein Anspruch auf Sistierung (vgl. StGE vom 19. Juni 2016, 510 15 16, E. 5c; StGE vom 28. Februar 2014, 510 13 80, E. 3b).
2.2. Zufolge des im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer Behauptungslast. Es wird erwartet, dass die steuerpflichtige Person die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände von sich aus vorbringt. Sie ist zur Erteilung umfassender Auskünfte über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen relativiert somit den Untersuchungsgrundsatz (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 68, S. 461). Diese gebietet ihm alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 42 Abs. 1 StHG).
Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt. Dieser hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts [BGE] 140 II 248, E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A. Zürich 2016, S. 519; StGE vom 28. April 2017, 510 17 13,
E. 2d).
2.3. Der Vertreter des Rekurrenten macht anlässlich der heutigen Verhandlung erneut geltend, die Akten seien seit mehr als fünf Jahren bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, ohne dass sie von dieser je etwas gehört hätten. Bei Nichtvorhandensein der Unterlagen könnten keine Beweise erbracht werden. Der Rekurrent habe ein Recht auf Beweis und ein Recht sich wirksam zu verteidigen. Vor diesem Hintergrund sei dies nicht möglich und das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich sei es auch unverhältnismässig, extra nach Bern zu fahren um das Recht auf Akteneinsicht dort wahrzunehmen.
2.4. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich eine Sistierung dadurch rechtfertigen könnte, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung verschiedene Aktenstücke des Rekurrenten resp. der B.____GmbH beschlagnahmt hat.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Rekurrent resp. dessen Vertreter auch auf mehrfache schriftliche Nachfrage seitens des Gerichts während des Instruktionsverfahrens nicht schlüssig darlegen konnte, welche der beschlagnahmten Unterlagen er benötige bzw. weshalb diese für die Beurteilung des vorliegenden Falls konkret von entscheidender Bedeutung sein sollten; sofern diesbezüglich während des Instruktionsverfahrens pauschal auf angebliche "Belege zu den aufgerechneten Miet-, Beratungs-, Reinigungsund Werbeauslagen" verwiesen wurde, ist zudem festzuhalten, dass diese Aufrechnungen mittlerweile nicht mehr
Gegenstand des Rekursverfahrens bilden, zumal dieses vom Rechtsvertreter des Rekurrenten auf die Aufrechnung der Kassendifferenz eingeschränkt wurde (s. E. 3 hiernach).
Auch an der heutigen Verhandlung kann der Rekurrent bzw. dessen Vertreter die angebliche Relevanz der beschlagnahmten Akten für das vorliegende Verfahren nicht in spezifischer Weise begründen; vielmehr beschränkt sich der Vertreter auf die pauschale Behauptung einer Gehörsverletzung, da ihm die beschlagnahmten Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten und er nicht spezifischer sein könne, da er ja nicht wisse, was in Unterlagen stehe, welche er nicht habe. Diese Einwendungen überzeugen indes in keiner Weise: Einerseits ist festzuhalten, dass es sich gemäss der sich in den Akten befindlichen Beschlagnahmeliste a priori um eine sehr überschaubare Anzahl von Ordnern und Datenträgern handelt, von denen viele noch dazu offenkundig ausser Betracht fallen, zumal sie gemäss ihrer Bezeichnung/Beschriftung entweder eine andere Steuerperiode oder aber nicht die hier streitbetroffene Geschäftstätigkeit betreffen. Andererseits wurden die beschlagnahmten Ordner, Datenträger und Unterlagen vom Rekurrenten selbst erstellt und klar bezeichnet bzw. beschriftet, so dass es ihm ohne weiteres möglich und zuzumuten wäre, sich sehr spezifisch darüber auszusprechen, welche Positionen er zu welchem Zweck benötigt, bzw. seinen Rechtsvertreter entsprechend zu instruieren. Der diesbezügliche Wissensstand des Rekurrenten ist seinem Rechtsvertreter als Hilfsperson jedenfalls anzurechnen.
Sodann ist in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass es dem Rekurrenten und dessen Vertreter offen gestanden hätte, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein (substantiiert begründetes) Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Die Beschlagnahmung erfolgte schon am
19. November 2014, die Mandatierung des Vertreters wurde am 11. Juli 2018 angezeigt und der Präsident des Steuergerichts verfügte bereits am 7. Februar 2019 die Abweisung des Sistierungsantrags und am 13. August 2019 die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung der heutigen Verhandlung, womit sowohl der Rekurrent selber als auch dessen Vertreter mehr als ausreichend Zeit gehabt hätten, sich darum zu kümmern. Zwar hat der Vertreter als Beweis seiner behaupteten eigenen Bemühungen um Edition der beschlagnahmten Akten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Kopien seiner Korrespondenz mit derselben eingereicht. Diese Unterlagen genügen jedoch den Anforderungen eines Gesuchs um Aktenherausgabe nicht, zumal sie weder den Gegenstand des geführten Verfahrens vor Steuergericht enthalten, noch den Umfang des Akteneinsichtsgesuchs oder die Relevanz der geforderten Akten für das Verfahren vor Steuergericht näher bezeichnen.
Schliesslich erscheint es abwegig, wenn der Vertreter des Rekurrenten es als unverhältnismässig bezeichnet, zwecks Akteneinsicht nach Bern zu fahren. Der Akteneinsichtsaufwand ist unabhängig vom Ort der Einsicht und eine Zugfahrt von Basel nach Bern dauert mit ca. einer Stunde jedenfalls nicht übermässig lange. Vielmehr ist der Deservitenkarte, welche der Honorarrechnung des Rechtsvertreters beiliegt, zu entnehmen, dass dieser im Zusammenhang mit seinen Sistierungsgesuchen und dem Studium der entsprechenden Verfügungen des Steuergerichts einen Zeitaufwand von mehr als drei Stunden fakturierte; in dieser Zeit wäre sowohl die Hinals auch die Rückreise nach resp. von Bern möglich gewesen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Relevanz der beschlagnahmten Aktenstücke für die vorliegend einzig im Streit liegende Aufrechnung der Kassendifferenz der B.____GmbH nicht annähernd substantiiert behauptet und begründet wurde. Ebenso wäre es dem Rekurrenten bzw. dessen Vertreter zuzumuten gewesen, die gemäss ihrer Auffassung erforderlichen Akten selbst zu besorgen bzw. vor Ort bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu edieren. Bei dieser Sachlage liegt kein hinreichender wichtiger Grund vor, welcher eine Sistierung rechtfertigen würde. Der Sistierungsantrag ist somit abzuweisen.
3. In der Sache selbst beschränkt der Rechtsvertreter des Rekurrenten seine Rechtsbegehren und seine Ausführungen auf die Aufrechnung von Fr. 147‘825.--, welcher eine Abbuchung vom Kassenkonto der B.____GmbH in entsprechender Höhe zu Grunde liegt. Nachfolgend bleibt soweit einzig zu prüfen, ob dieser Betrag dem Rekurrenten zu Recht als geldwerte Leistung aufgerechnet worden ist.
3.1. Gemäss § 24 Abs. 1 lit. e StG gehören geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art zum steuerbaren Einkommen. Der Grundtatbestand solcher geldwerten Leistungen ist nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593
E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.1; 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.1, in: StR 64/2009 S. 915; 2C_414/2012 vom
19. November 2012, E. 3.1).
Auch im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt, die steuerpflichtige Person dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die damit begründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind (zum Ganzen vgl. BGer 2C_644/2013 vom
21. Oktober 2013, E. 3.2; 2C_414/2012 vom 19. November 2012, E. 3.2).
3.2. Die Rekursgegnerin hat im Revisionsbericht vom 30. Oktober 2013 schlüssig dargelegt, dass die B.____GmbH eine Leistung in der Höhe von Fr. 147'825.-- an den Rekurrenten erbracht hat, welcher keine Gegenleistung gegenübersteht: In der Buchhaltung der B.____GmbH wurde per 31. Dezember 2011 ein Betrag von Fr. 147‘825.-- vom Kassenkonto auf ein Darlehenskonto der D.____ gebucht. Der Rekurrent selber hat indes angegeben, die Fr. 147'825.-- seien nicht wie gebucht am 31. Dezember 2011 der Kasse entnommen worden, sondern das Geld sei im Verlauf des Jahres 2011 von ihm in mehreren kleineren Beträgen in bar aus der Kasse genommen und auf die D.____ lautende Bankkonten eingezahlt worden. Diese behauptete Einzahlung lässt sich indes nicht verifizieren: Gemäss der Buchhaltung der D.____ hat sich das Darlehen gegenüber der B.____GmbH im Verlauf des Jahres 2011 nämlich lediglich um rund Fr. 300.-- erhöht. Soweit sich der Rekurrent auf Einzahlungen auf Bankkonten in Frankreich beruft, welche bereits im Jahr 2010 stattfanden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es naturgemäss nicht möglich ist, solche Zahlungen mit Geld zu leisten, welches gemäss der Buchhaltung der B.____GmbH überhaupt erst Ende der Folgeperiode bzw. gemäss den Aussagen des Rekurrenten erst im Laufe der Folgeperiode der Kasse dieser Gesellschaft entnommen wurde.
Auch an der heutigen Verhandlung können der Rekurrent bzw. dessen Vertreter keine nachvollziehbare Erklärung für die Entwicklung des Bargeldverkehrs und die behaupteten Zahlungen an die D.____ beibringen. Soweit von ihnen diesbezüglich auf drei verschiedene "Verträge" vom
31. August 2013 verwiesen wird, ist dieses Vorgehen unbehelflich; zum einen wurden diese Dokumente vom Rekurrenten erst zwei Jahre nach der hier interessierenden Periode 2011 und überdies während der bereits hängigen Revision durch die Steuerverwaltung erstellt, zum andern hat der Rekurrent diese Schriftstücke in wechselnder Funktion und teilweise in mehreren verschiedenen Funktionen selbst unterzeichnet. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass diese Unterlagen keinen Beweiswert haben, welcher über eine blosse (schriftliche) Parteibehauptung wesentlich hinausginge. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der aus der Kasse der B.____GmbH ausgebuchte und vom Rekurrenten zugegebenermassen der Kasse der Gesellschaft in bar entnommene strittige Geldbetrag privat verbraucht worden ist. Damit liegt eine Leistung der B.____GmbH an den Rekurrenten und Anteilsinhaber vor, wofür dieser keine Gegenleistung erbracht hat. Dem Drittvergleich hält das vorliegende Vorgehen nicht stand, da einem unbeteiligten Dritten wohl ohne Gegenleistung kein Geldbetrag in Höhe von Fr. 147'825.-- geleistet worden wäre. Der Charakter dieser Leistung war für den Rekurrenten als Geschäftsführer der B.____GmbH erkennbar. Alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung bzw. verdeckten Gewinnausschüttung sind gegeben. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass es grundsätzlich zwar jedem freisteht, Bargeldverkehr zu führen. Jedoch führt Bargeldverkehr zu Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen. Es müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, namentlich ein Kassenbuch geführt werden, um nachvollziehbare Beweise zu beschaffen. Dies hat der Rekurrent nicht gemacht. Ihm gelingt es daher nicht, mittels eines Gegenbeweises die Vermutung eines Vorliegens einer geldwerten Leistung zu entkräften.
Nach dem Obenstehenden ist das Vorgehen der Rekursgegnerin nicht zu beanstanden; der Betrag in Höhe von Fr. 147‘825.-- ist zu Recht als Ertrag aus qualifizierter Beteiligung aufgerechnet worden.
3.3. Soweit der Rekurrent ferner die Verzugszinsfolge thematisiert, ist darauf hinzuweisen, dass weder mit der Veranlagungsverfügung noch mit dem Einspracheentscheid die Zahlung von Verzugszinsen gefordert wurden. Diese können somit keinen eigenständigen Verfahrensgegenstand bilden, sondern bilden vielmehr später die akzessorische gesetzliche Folge einer bestehenden Steuerschuld, soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 135a StG). Immerhin kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid zugesichert hat, die Verzugszinsfolge betreffend die Staatssteuer für die hier betroffene Periode auf den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 16 Juli 2016 zu beschränken.
4. Der Rekurs erweist sich aufgrund dieser Erwägungen als unbegründet und ist damit vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss werden dem Rekurrenten nach § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- auferlegt und es ist ihm gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Steuergericht:
1. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
4. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. des Rekurrenten (2), die Gemeinde C.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).