Taxpayer Can Deduct Public Transport and Bicycle Allowance for Commute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an individual could deduct both public transport costs and a bicycle allowance for their commute. The tax authority had disallowed the bicycle allowance, arguing that it was not necessary because public transport was readily available and the distance to the nearest stop was short. The court reasoned that while the law prioritizes public transport, it does not prohibit the combined use of different modes of transport, and there is no legal basis to restrict this. The court found that the taxpayer had credibly demonstrated that using a bicycle to reach the bus stop resulted in significant time savings, thus fulfilling the requirement for a connection to income generation, and applied a standard of high probability for proof given the difficulty in strictly proving bicycle usage for commuting.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 5 BKV, Art. 144 Abs. 1 DBG; Taxpayer Can Deduct Public Transport and Bicycle Allowance for Commute: The tax authority had disallowed the bicycle allowance, arguing that it was not necessary because public transport was readily available and the distance to the nearest stop was short. The court reasoned that while the law prioritizes public transport, it does not prohibit the combined use of different modes of transport, and there is no legal basis to restrict this. The court found that the taxpayer had credibly demonstrated that using a bicycle to reach the bus stop resulted in significant time savings, thus fulfilling the requirement for a connection to income generation, and applied a standard of high probability for proof given the difficulty in strictly proving bicycle usage for commuting.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the imposition of court costs on the respondent due to the appellant's complete victory.
Basis for allowing the deduction of costs for travel between residence and place of work.
Volltext
Entscheid vom 28. Juni 2019 (530 18 50)
_____________________________________________________________________
Abzug für die Kosten verschiedener Verkehrsmittel (Zug und Fahrrad)
Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiber D. Kambanas
Parteien A.____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin
betreffend direkte Bundessteuer 2017
Sachverhalt
A. Der Pflichtige wohnt in B.____ und hat seinen Arbeitsplatz in C.____. Den Arbeitsweg bestreite er zum einen Teil mit dem öV, zum anderen Teil mit seinem Fahrrad. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2017 vom 23. August 2018 kürzte die Steuerverwaltung den unter Ziffer 500 für „Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte“ vom Pflichtigen angegebenen Betrag von Fr. 1‘660.-- um Fr. 700.-- auf Fr. 960.--, indem sie ausschliesslich das Jahresabonnement für den öV, nicht aber die geltend gemachten Aufwendungen für das Fahrrad zum Abzug zuliess.
B. Mit Eingabe vom 27. August 2018 erhob der Pflichtige gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache und begehrte, die Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von Fr. 1‘660.-- (Fr. 960.-- für den öV und Fr. 700.-- Pauschalspesen für das Fahrrad) seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Das Bundesgericht habe in einem Entscheid den kumulativen Abzug für die Kosten verschiedener Verkehrsmittel (Zug und Fahrrad) zugelassen. Es halte fest, dass eine solche Kombination von Fahrrad und öffentlichem Verkehr für den Arbeitsweg sowohl ökonomisch wie auch ökologisch sei. Auch werde festgehalten, dass der effektive zeitliche Gewinn keine ausschlaggebende Rolle spiele. Die zeitlich kürzeste Variante von sich zu Hause an den Arbeitsplatz und wieder zurück sei die Fahrt vom Wohnort mit dem Fahrrad zur Haltestelle „D.____ “ und anschliessend mit dem Bus bis zur Station „ E.____ “. Die Zeitersparnis betrage gegenüber der zweitschnellsten Variante (ausschliesslich mit öV) pro Weg zehn Minuten; pro Arbeitstag somit rund 20 Minuten.
Mit Einspracheentscheid vom 20. September 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts sich auf die Feststellung berufe, dass das Fahrrad effektiv benutzt werde. Anders vermöge es sich dort zu verhalten, wo der Einsatz des Fahrrades nicht nachgewiesen werden könne, denn der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen obliege grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Ein entsprechender Nachweis werde jedoch im Einspracheverfahren nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise erbracht. Zum vom Pflichtigen zitierten Bundesgerichtsentscheid bestehe ferner keine Analogie, da die Haltestelle des öffentlichen Verkehrs gewissermassen vor dem Haus liege und somit der Verwendung eines Fahrrades kein wirtschaftlicher Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung zugesprochen werden könne, da eine allfällige Zeitersparnis sehr geringfügig ausfalle. Ohnehin habe jedoch insbesondere das Kriterium der Zeitersparnis gemäss Praxis des Kantons keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte. Gemäss Online-Kartendienst „Google Maps“ betrage die Distanz zwischen dem Wohnort des Pflichtigen und der nächsten Haltestelle rund 250 Meter. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten stehe ein öffentliches Verkehrsmittel jeweils zur Verfügung und die Haltestellen seien dementsprechend in zumutbarer Weise zu erreichen. Folglich sei eine allfällige zusätzliche Benützung eines Fahrrades der persönlichen Gestaltung des Arbeitstages und der Freizeit zuzuschreiben und es handle sich bei diesbezüglichen Auslagen im vorliegenden Fall um private, steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten.
C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 erhebt der Pflichtige gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und begehrt sinngemäss, (1) der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 sei aufzuheben und (2) der Abzug in der Höhe von Fr. 1‘660.-- sei vollumfänglich zuzulassen. Die Vorinstanz sei auf seinen Einwand nicht eingegangen, dass es gemäss einem Bundesgerichtsentscheid keine gesetzliche Grundlage gebe, die eine Kumulation von Verkehrsmitteln einschränke. Da der im BGE zitierte Fall Parallelen zur vorliegenden Angelegenheit aufweise, sei der Abzug aufgrund der Rechtsgleichheit zu gewähren. Der Pflichtige wirft die Frage auf, wie er nachweisen solle, dass er das Fahrrad wirklich zur teilweisen Bewältigung seines Arbeitsweges benutze. Es sei richtig, dass sich im Umkreis von 250 Metern seines Wohnortes zwei Stationen des öffentlichen Verkehrs befänden; diese Busstrecken würden jedoch in die entgegengesetzte Richtung seines Arbeitsweges führen.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Pauschalabzug von Fr. 700.-- für die Benutzung eines Fahrrads könne im Regelfall nicht neben dem Abzug für das öffentliche Verkehrsmittel oder für das Privatauto gewährt werden. Nur wenn der Fussweg bis zur nächsten Haltestelle 1,5 Kilometer übersteige, sei der ausschliessliche Gebrauch des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar zu qualifizieren. Erst dann sei die Pauschale für ein Fahrrad oder Mofa zusätzlich abzugsberechtigt. Dies treffe jedoch vorliegend nicht zu. Die reine Zeitersparnis für eine Kombination von öV und Fahrrad sei kein Grund, hier eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Wenn es um die reine Zeitersparnis ginge, so könnten auch ausschliesslich die Kosten für das Fahrrad gewährt werden, wenn die ganze Wegstrecke mit dem Fahrrad zurückgelegt würde. Bei der getroffenen Annahme von ca. vier Minuten mit dem Fahrrad für eine Wegstrecke von 1,1 Kilometern mache dies beim vorliegenden Arbeitsweg von 4,2 Kilometern eine Zeit von ca. 16 Minuten aus. Der Beschwerdeführer gelange somit mit dem Fahrrad allein schneller an den Arbeitsort als mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mit etwas über 20 Minuten Fahrzeit.
An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 3’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden.
Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne Weiteres darauf einzutreten.
2. In materieller Hinsicht unterliegt der Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte von Fr. 1‘660.-- von der Steuerverwaltung zu Recht auf Fr. 960.-- (U-Abo) reduziert wurden resp. ob die vom Beschwerdeführer nebst den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel deklarierten Kosten für das Fahrrad von Fr. 700.-- zu Recht gestrichen wurden. Die Frage der vollumfänglichen Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sowohl für das Jahresabonnement für den öV als auch für das Fahrrad war bezüglich der direkten Bundessteuer bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 2C_745/2017 vom 21. September 2017. Soweit erforderlich, ist nachfolgend auf diesen Entscheid einzugehen.
2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG werden als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c Pauschalansätze festgelegt. Wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten gemäss dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG ist deren Notwendigkeit zur Erzielung des Erwerbseinkommens (vgl. KNÜSEL/SUTER in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 Basel, Art. 26 N 1 f.). Verlangt wird ein enger, wesentlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und den erzielten Einkünften. Der Begriff der Notwendigkeit ist dabei in einem weiten Sinn auszulegen. So verlangt das Bundesgericht nicht, dass die steuerpflichtige Person das Einkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Als Gewinnungskosten gelten vielmehr jene Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. REICH/HUNZIKER in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 Basel, Art. 25 N 9 f.; mit Verweis auf BGer 2C_566/2008 vom
16. Dezember 2008 in: Der Steuerentscheid [StE], 2009, B 22.3 Nr. 99 E.2.2). Ausgehend von diesen Grundsätzen werden in den Steuergesetzen von Bund und Kantonen die Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte regelmässig als Berufsauslagen zum Abzug zugelassen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften als Berufsunkosten die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 3‘000.-- für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte abgezogen werden.
In Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; BKV; SR 642.118.1) vom
10. Februar 1993 werden die abzugsfähigen Fahrtkosten näher konkretisiert. Demgemäss sind die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a) oder die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist (lit. b) als Kosten abziehbar. Gemäss Anhang 2 zur Berufskostenverordnung können Unselbständigerwerbende bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild Fr. 700.-- pro Jahr als Erwerbsunkosten abziehen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, Art. 5 BKV schliesse die Kumulation von öffentlichem Verkehrsmittel und privatem Fahrzeug aus: Gemäss Baselbieter Steuerbuch, Bd. 1 - Einkommen 29 Nr. 1 könne der Pauschalabzug von Fr. 700.-- im Regelfall nicht neben dem Abzug für das öffentliche Verkehrsmittel erfolgen. Nur wenn der Fussweg bis zur nächsten Haltestelle 1,5 Kilometer übersteige, sei der ausschliessliche Gebrauch des öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar zu qualifizieren (www.bl.ch/steuerverwaltung).
2.3. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Auf welche Weise der Berufsweg zurückgelegt wird, lässt das Gesetz in Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG offen, zumal es ohnehin nicht Sache des Steuerrechts sein kann, Vorschriften zur Gestaltung des Berufswegs zu machen. Zwar ergibt sich insofern eine Präferenz für den öffentlichen Verkehr, als die Kosten des Privatfahrzeugs nur subsidiär geltend gemacht werden können. Damit bezwecken Verwaltung und Gerichte eine gewisse Lenkungswirkung. Bei aller Präferenz werden aber weder die Kosten des privaten Fahrzeugs ausgeschlossen noch ist überhaupt vorgesehen, dass der Arbeitsweg "artrein" - entweder ausschliesslich mit privatem oder öffentlichem Verkehrsmittel - zu bewältigen wäre (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017, E. 2.4.1, m.w.H.).
2.4. In der Praxis, die von immer längeren Berufswegen geprägt ist, dürfte es zunehmend zu einem "Systembruch" oder "Split" kommen, indem hintereinander mehrere Verkehrsmittel benützt werden, um ans Ziel zu gelangen. Dieser Realität will und kann sich das Verordnungsrecht nicht verschliessen, zumal hierzu ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht. Eine derartige Einschränkung der Handlungsfreiheit der steuerpflichtigen Personen bedürfte in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Daran fehlt es, zumal eine derart künstliche Vorgabe weder volkswirtschaftlich noch steuerrechtlich wünschbar wäre. Gegenteils kann es die Produktivität nur positiv beeinflussen, wenn die Werktätigen nach dem für sie kürzesten Arbeitsweg suchen. Dies schliesst nicht aus, dass grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs abzugsfähig sind, kommt doch hier der Lenkungsgedanke ins Spiel. Dieser bedeutet aber nicht, dass zwingend nur alternativ Kosten des öffentlichen oder des privaten Verkehrs abziehbar wären (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.4.2). Nichts an den bisherigen Ausführungen ändert, dass die Fahrradpauschale von Fr. 700.--, gemessen an der Kilometerpauschale für Autos von Fr. 0.70, einer jährlichen Fahrleistung von 1'000 Kilometern entspricht. Es trifft zwar zu, dass demnach mit dem Auto an 220 Arbeitstagen je rund 4,5 Kilometer zurückgelegt werden könnten, sodass das Fahrrad bei einem kürzeren Arbeitsweg zu einem höheren Abzug führt als das Auto. Pauschalierungen und Schematisierungen sind im Abgaberecht, das ein Massengeschäft ist, jedoch ebenso verbreitet wie zulässig. Sie sind insbesondere dann rechtsgleich und willkürfrei, wenn sie sich an einem Durchschnittssachverhalt orientieren. Dies ist hier der Fall. Der Verordnungsgeber hat sich eine bestimmte durchschnittliche Fahrleistung vor Augen gehalten. Allein der Umstand, dass diese unterschritten oder übertroffen werden kann, schliesst die Zulässigkeit des Abzugs im Einzelfall nicht aus (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.4.3, m.w.H.).
3. Fraglich kann zudem sein, wie es sich mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit verhält. Unzumutbarkeit besteht praxisgemäss etwa, wenn die steuerpflichtige Person gebrechlich oder
kränklich ist, wenn die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohnoder Arbeitsstätte entfernt ist, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht fahrplanmässigen Zeiten erfolgen oder wenn sie ganz allgemein für ihre Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. In den Fällen, die zu dieser Praxis führten, ging es aber durchwegs darum, ob es sich rechtfertigt, die Kosten des Autos (anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels) zum Abzug zuzulassen. Diese Grenzziehung folgt insofern eigenen Gesetzmässigkeiten, als wie hiervor gesehen eine Präferenz für das öffentliche Verkehrsmittel besteht. Soweit es um die Abgrenzung zwischen Fussmarsch und Busfahrt einerseits und Fahrradfahrt anderseits geht, entfällt diese Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs. Entscheidend kann mit Blick auf das Gesetz nur sein, ob die Fahrradfahrt, die gegenüber dem Fussmarsch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, einen inneren, wirtschaftlichen Bezug zur Sphäre der Einkommenserzielung aufweist (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.1, m.w.H.). Entsprechend stellt sich die Frage von vornherein in einem andern Licht. Wenn der Fahrradabzug selbst bei einem Arbeitsweg von zwei Kilometern (ohne mittägliche Rückkehr) oder von lediglich einem Kilometer (wenn die Mittagspause zuhause verbracht wird) gewährt wird, liegt es auf der Hand, dass der Verordnungsgeber nahezu jede Fahrradfahrt zur Arbeitsstätte und zurück als "wirtschaftlich durch die Erwerbstätigkeit veranlasst" erachtet. Kein Unterschied besteht, wenn das Fahrrad (nur) dazu dient, den öffentlichen Verkehr zu erreichen. Eine Differenzierung anhand dessen, ob der Berufsweg mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln bewältigt wird, findet im Gesetz keine Stütze. Dies würde im Übrigen steuerpflichtige Personen, die nicht in Zentrumslage wohnen und somit nicht durchgängig auf den öffentlichen Verkehr zurückgreifen können, erheblich benachteiligen (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.2). Eine steuerpflichtige Person, welche den Bus meidet, trägt dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen. Auch dem pauschalen Fahrradabzug darf mithin eine gewisse Lenkungswirkung zugeschrieben werden. Es ist, auch mit Blick auf den verhältnismässig geringfügigen Abzug, insgesamt eine grosszügige Praxis am Platz (BGer 2C_745/2017, a.a.O., E. 2.5.4).
4.
4.1. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er bestreite den Arbeitsweg mit der eingangs geschilderten Kombination aus Bus und Velo, fehlt zwar ein unmittelbarer Nachweis. Nach den Regeln über die objektive Beweislast ist zu bestimmen, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn das erforderliche Beweismass nicht erreicht wurde, d.h. der Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache misslungen ist. Dabei kommt der steuerpflichtigen Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen die objektive Beweislast zu, während die Steuerbehörde jene für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trifft (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 140 II 248, E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 519). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweis-
schwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. (BGE 130 III 321 E.2; Urteil des Bundesgerichts 5C.175/1997 vom 17. Oktober 1997, E. 2 und 3).
4.2. Die Schwierigkeit hier ist der Nachweis, dass das Velo tatsächlich dem Zurücklegen des Arbeitswegs dient, bzw. dass derselbe tatsächlich (teilweise) mit dem Fahrrad bewältigt wird. Der Nachweis mittels Foto des Fahrrads und/oder Kaufvertrag greift zu kurz, da so nur das Eigentum an einem Fahrrad bewiesen werden kann. Theoretisch bestünde die Möglichkeit, ergänzend zum Nachweis des Erwerbs des Fahrrads ein Fahrtenbuch zu führen, welches jedoch
- um irgendeine Beweiskraft zu entwickeln - durch eine Drittperson beglaubigt werden müsste. Einziges einigermassen verlässliches Beweismittel, würde die Daten eines am Velo (plombiert) angebrachten sogenannten GPS-Trackers darstellen. Von diesen Lösungen ist aber abzusehen, da ein solcher Aufwand - angesichts der Höhe des eher geringen streitbetroffenen Pauschalabzugs - als unverhältnismässig zu erachten ist. Das Beibringen von Servicerechnungen ist ebenfalls nicht zielführend: Der mittels Quittung in Rechnung gestellte Wartungsaufwand könnte nicht eindeutig dem zurückgelegten Arbeitsweg zugeordnet werden.
Zu verlangen ist deshalb anstelle des Regelbeweises lediglich ein Nachweis, welcher dem Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit entspricht (Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt Nr. VD.2015.149 und 150 vom 10. April 2017 in: BStP 2017, Nr. 15, S. 3 f.; vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 122 ff. N 31 f.). Bezüglich der - praktisch kaum überprüfbaren - effektiven Fahrtkosten wendet denn auch die Steuerverwaltung diese Praxis an, indem sie keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei der Gewährung der Pauschale für ein Fahrrad oder Mofa vornimmt, wenn der Fussweg bis zur nächsten Haltestelle 1,5 Kilometer übersteigt.
Gleiches gilt auch für den Abzug des U-Abos: Praxisgemäss wird dieser ebenfalls ohne Nachweis dafür gewährt, dass das Abonnement für den öffentlichen Nahverkehr für den Arbeitsweg benötigt und tatsächlich genutzt wird. Vielmehr wird der Abzug für das U-Abo praxisgemäss sogar dann gewährt, wenn noch nicht einmal der effektive Erwerb desselben nachgewiesen ist und ein entsprechender Abzug auch nicht geltend gemacht wurde. Ohne diese Praxis beanstanden zu wollen, leuchtet ohne Weiteres ein, dass es vor diesem Hintergrund sehr stossend wäre, den Abzug für das Fahrrad mit Hinweis auf den fehlenden strikten Beweis zu verweigern, dass das Fahrrad tatsächlich zur Bewältigung des Arbeitswegs eingesetzt wurde.
Das stattdessen anzuwendende Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit erachtet das Steuergericht im vorliegenden Zusammenhang als erfüllt an, wenn ein Steuerpflichtiger substantiiert und glaubhaft darlegt, dass er neben den öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzlich auch ein Fahrrad zur Zurücklegung des Arbeitswegs gebraucht, weil er dadurch signifikante Zeitersparnisse oder Komfortgewinne erzielen kann.
4.3 Eine solche substantiierte Behauptung liegt hier vor: Der Pflichtige legt glaubhaft dar, dass die Kombination von öffentlichem Verkehr und Fahrrad für ihn zu einer massgeblichen Zeitersparnis von 20 Minuten pro Arbeitstag führt. In seinen Eingaben wie auch vor den Schranken hat er detaillierte und mittels elektronischen Hilfsmitteln erstellte Berechnungen sowohl der
Fahrtzeit mit ausschliesslicher Benutzung des öffentlichen Verkehrs, als auch jener bei kombinierter Verwendung von Fahrrad und öV aufgezeigt. Es erscheint deshalb ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass der Pflichtige die Strecke vom Wohnort zur Bushaltestelle mit dem Fahrrad zurücklegt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_745/2017 bereits eine tägliche Zeitersparnis von einer Viertelstunde als massgeblich bezeichnete und als nachvollziehbaren Grund für eine Kombination aus öV und Fahrrad genügen liess (E. 2.5.4 des genannten Entscheids).
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, wobei neben den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (U-Abo) die Fahrradpauschale von Fr. 700.-- zum Abzug zuzulassen ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen. Zufolge des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. § 130 Abs. 1 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271]). Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Steuerverwaltung angewiesen, als Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte insgesamt einen Betrag von Fr. 1'660.-- (Fr. 960.-- für das U- Abo zuzüglich Fr. 700.-- für das Fahrrad) zum Abzug zuzulassen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen.
3. Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).