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2019.05.24.stger.2 • SG BL 2019.05.24.stger.2 KI-generiert

Taxpayer Employment Status and Deductible Expenses Case

Geschäftsnummer 2019.05.24.stger.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the taxpayer, working under an agency contract, was employed rather than self-employed due to significant dependency on the contracting company, including mandatory training, adherence to corporate identity, and a non-competition clause, despite some organizational freedom. Consequently, only statutory deductible expenses for employees were allowed. Furthermore, the court disallowed many claimed business expenses due to insufficient proof of a direct connection to professional activities, while also correcting the initial tax assessment to the taxpayer's detriment by adding a private use portion for a vehicle and disallowing certain further education costs, partially offset by allowing coaching expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 8 StHG, Art. 9 StHG, § 130 StG, § 20 Abs. 1 und 3 VPO, § 126 Abs. 2 StG, § 18 Abs. 2 VPO; Taxpayer Employment Status and Deductible Expenses Case: Consequently, only statutory deductible expenses for employees were allowed. Furthermore, the court disallowed many claimed business expenses due to insufficient proof of a direct connection to professional activities, while also correcting the initial tax assessment to the taxpayer's detriment by adding a private use portion for a vehicle and disallowing certain further education costs, partially offset by allowing coaching expenses.

Schlagwörter

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geschäftlicher Aufwand Arbeitnehmerstatus Steuerveranlagungen selbständige Erwerbstätigkeit direkte Steuer Steuerwettbewerb Abgrenzung selbstständige / unselbstständige Erwerbstätigkeit; Erwerbsunkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 StG

Basis for imposing costs on the appellant.

§ 20 Abs. 1 und 3 VPO

Basis for imposing costs on the appellant.

§ 126 Abs. 2 StG

Allows the Tax Court to extend its investigation to other points of assessment if there is reason to believe the assessment is incorrect.

§ 18 Abs. 2 VPO

Governs when an amendment of the assessment to the detriment of the taxpayer is permissible, requiring notification and opportunity for a response.

§ 29 Abs. 1 lit. a StG

Defines deductible expenses for dependent employment.

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Volltext

Urteil vom 24. Mai 2019 (510 18 98)

_____________________________________________________________________

Abgrenzung selbständige / unselbständige Tätigkeit; Erwerbsunkosten

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter J. Felix (Ref.), Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____,

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2015

Sachverhalt:

A. Der Pflichtige ist gemäss eigener Angaben als Büroleiter/Aussendienst im Agenturvertrag bei der B.____ (im Folgenden: B.____) tätig. Für das Jahr 2015 wurde sein Einkommen mit Veranlagungsverfügung vom 7. Dezember 2017 auf Fr. 238‘673.-- festgesetzt. Dabei wurden ihm diverse Aufwendungen gestrichen.

B. Gegen diese Veranlagung erhob er Einsprache und führte aus, die geltend gemachten Abzüge seien zu Unrecht gestrichen worden. Er werde eine Bestätigung seiner Auftraggeberin vorlegen welche zeige, dass ihm die Spesen nicht erstattet würden.

Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und führte u.a. aus, es würden keine Freibeträge für Spesen gewährt. Betreffend die Fahrzeugkosten seien Fr. 27‘295.-- zu berücksichtigen. Bei den „Reiseauslagen“ würden aufgrund fehlender Belege lediglich Fr. 1‘352.-- anerkannt. Hinsichtlich „Essen Mitarbeiter und Kunden“ liess die Steuerverwaltung von den geltend gemachten Fr. 9‘792.30 nur Fr. 4‘165.-- zum Abzug zu, da die Auslagen aufgrund der Mastercardabrechnungen nicht geprüft werden könnten. Unter der Rubrik „Auslagen, Events, Büro“ seien Auslagen von Fr. 30‘316.20 geltend gemacht worden. Diverse Anlässe würden jedoch ohne Nachweis, dass diese Kosten vom Pflichtigen ohne Rückvergütung bezahlt worden seien, nicht zum Abzug zugelassen. Die von der B.____ bestätigten Kosten von Fr. 22‘941.65 würden berücksichtigt. Die „Weiterbildungskosten bei der Aussendiensttätigkeit“ könnten lediglich im Umfang von Fr. 1‘540.-- zum Abzug zugelassen werden. Gesamthaft belaufe sich der abzugsfähige Betrag betreffend die Aussendiensttätigkeit auf Fr. 59‘584.--. Betreffend die „Ausund Weiterbildungskosten“ hielt die Steuerverwaltung fest, dass Kursund Hotelkosten im Betrag von Fr. 15‘336.19 bei den berufsbedingten Kosten zum Abzug zugelassen würden. Insgesamt belaufe sich der Abzug auf Fr. 75‘571.--.

C. Mit Schreiben vom 16. November 2018 erhebt der Pflichtige Rekurs und begehrt sinngemäss den Abzug für sämtliche geltend gemachten Kosten. Zur Begründung führt er aus, er komme für alle Kosten selber auf. Die B.____ habe ihm die Kosten bestätigt, welche direkt über seine Abrechnungen abgezogen worden seien. Dies seien die Kosten für die Assistentin, Material usw. Er gelte nur aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als angestellt. Er arbeite zu 100% auf Provision und trage auch das unternehmerische Risiko.

Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führt sie u.a. aus, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im steuerrechtlichen Sinne als unselbständig erwerbend gelte. Neben der Tatsache, dass sowohl AHV- als auch BVG-Beiträge paritätisch vom Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin getragen würden, erhalte der Pflichtige von dieser auch Büroinfrastruktur, interne Ausbildungen

und Beiträge für Sponsoring und Werbung. Daneben müsse er ein Konkurrenzverbot einhalten und habe eine vertragliche Kündigungsfrist. Dies alles seien Elemente, welche für einen klassisch selbständig Erwerbenden völlig fremd seien. Das unternehmerische Risiko des Rekurrenten erschöpfe sich somit grundsätzlich in seinen eigenen Leistungen. Zu den monierten Fahrzeugkosten sei auszuführen, dass das Fahrzeug des Pflichtigen mit einem modernen 2.2-Liter Turbodiesel-Motor ausgestattet sei und sich der Durchschnittsverbrauch bei 6 Liter bewege. Hier sei jedoch auf die Berücksichtigung eines Privatanteils verzichtet worden. Richtigerweise sei vom Barkaufpreis ein Privatanteil von 9.6% jährlich anzurechnen, was zu einer Aufrechnung von Fr. 6‘204.-- und damit zu einer Verschlechterung führe. Die übrigen Positionen Essen/Events seien zwar alle mittels Kreditkarte abgerechnet worden, könnten jedoch mangels näherer Informationen nicht im Detail als berufsbedingte Kosten verifiziert werden. Auch sei eine allfällige Kostenbeteiligung seitens der B.____ gemäss Agenturvertrag nicht auszuschliessen. Ferner sei erfahrungsgemäss auch dort ein Privatanteil enthalten.

Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Zunächst ist strittig, ob der Rekurrent, welcher für die B.____ AG im Rahmen eines Agenturvertrags als Versicherungsagent tätig ist, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

2.1. Gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b StG und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) unterliegen die Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit der Besteuerung. Der Terminus “selbständige Erwerbstätigkeit“ ist ein steuerrechtlicher Begriff, der nicht klar definiert wird. Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die einzelnen Merkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (vgl. BGE 125 II

113 E. 5b, m.w.H.). Ausschlaggebend bei der Frage, ob im konkreten Fall eine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, ist somit stets das Gesamtbild der vollzogenen Tätigkeiten (REICH/VON AH in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 8 StHG N 15).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitsgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmensrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die gesamten Umstände eines Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.2, m.w.H.). Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Nicht massgebend ist dabei die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 E. 3c, m.w.H.).

2.3. Den Bestimmungen des Agenturvertrags ist unterstellt, wer sich verpflichtet, für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Der Agent handelt immer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Der Agent ist selbständiger Gewerbetreibender; wirtschaftlich entsteht aufgrund des Dauerschuldverhältnisses oft eine gewisse Abhängigkeit (vgl. BSK OR, 6. Aufl., SUZANNE W ETTENSCHWILER, Art. 418a N 1f., mit weiteren Hinweisen). Die selbständige Tätigkeit ist vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, dass die meisten Abgrenzungskriterien für sich alleine nicht entscheidend sein können und die Charakteristika eines Arbeitsvertrags überdies zum Teil in beschränkter Form auch bei einer selbständigen Tätigkeit vorkommen können. Ein wesentliches Indiz für das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für ein einziges Unternehmen tätig ist (vgl. THOMAS GEISER, Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 1514 - 1516).

2.3.1. Einen wesentlichen Hinweis zum Ausmass der Abhängigkeit und dafür, ob nun eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, liefert vorliegend der zwischen dem Rekurrenten und der B.____ geschlossene Agenturvertrag: Als Indiz für eine mögliche selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten spricht, dass der Rekurrent als Agent bei der B.____ als selbständiger Gewerbetreibender und als Vermittlungsagent überwiegend für die B.____ tätig ist (Ziff. 3.2 des Agenturvertrags). Der Agent übt seine Beratungsund Vermittlungstätigkeit selbst aus und darf diese Tätigkeiten keinem Dritten übertragen (Ziff. 3.3). Er ist bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit in organisatorischer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Auswahl seiner Kunden frei. Die Benutzung von durch die B.____ zur Verfügung gestellten Büroräumlichkeiten steht ihm ebenfalls frei.

2.3.2. Der Agenturvertrag enthält jedoch auch gewichtige Hinweise auf eine unselbständige Tätigkeit: Demnach darf der Agent auf eigene Kosten Hilfspersonen (aber keine Unteragenten) anstellen (Ziff. 4.3). Als obligatorisch bezeichnete Ausbildungen müssen besucht werden (Ziff. 4.4). Die B.____ trägt die Kosten für die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur, die interne Ausbildung sowie teilweise auch für Werbung und Sponsoring-Aktivitäten. Alle übrigen Kosten, im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit, werden vom Agenten getragen (Ziff. 8). Die B.____ legt das Corporate Design sowie die Corporate Identity fest (Ziff. 9). Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Agenturvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem resp. zwei Monaten auf Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden (Ziff. 15.2). Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses sind alle Unterlagen und Materialien, die Geschäftsdaten von B.____ enthalten zu retournieren (Ziff. 15.8).

2.3.3. Bei der administrativen Organisation der Agententätigkeit gewährt die B.____ dem Pflichtigen einen grossen Freiraum. Die Entscheidkompetenz in wesentlichen über die Organisation der Bürotätigkeit hinausgehenden Punkten liegt jedoch nicht beim Agenten sondern bei der B.____. So scheint der Pflichtige, hinsichtlich der Massnahmen für Werbung und Sponsoring im Falle einer Kostenübernahme nicht komplett frei, wobei sich gewisse Beschränkungen bereits aus dem einheitlichen Markt und Internetauftritt ergeben. Ausgeschlossen ist sodann die eigene Anstellung von Unteragenten. Diese werden direkt durch die B.____ verpflichtet. Erlaubt ist ihm nur, aber immerhin, die Anstellung von Hilfspersonen. Nach einer allfälligen Vertragsbeendigung (beidseitig möglich) muss sämtliches Material im Zusammenhang mit der B.____ retourniert werden. Eine interne Ausbildung ist obligatorisch und die Ausbildungsrichtlinien sind zu befolgen. Darüber hinaus wird der Pflichtige in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht wie ein Selbständigerwerbender, sondern wie ein Arbeitnehmer behandelt. Zudem unterliegt er einem gewissen Konkurrenzverbot (Ziff. 13). Schliesslich ist der Pflichtige gemäss eigener Darstellung nur für die B.____ tätig, wobei ihm die Tätigkeit für eine andere Versicherung nicht untersagt ist (ausser der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Partnergesellschaften, welche gemäss Ziff. 3.7 der B.____ vorbehalten sind). All dies sind Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent zwar in der täglichen Routine seinen Büroalltag und Ablauf frei bestimmen kann, sich aber in wesentlichen Dingen einer Reihe von Vorschriften beugen muss, was im Ergebnis die Waage hin zur unselbständigen Erwerbstätigkeit kippen lässt.

3. Streitig sind im Weiteren diverse Auslagen, die der Rekurrent im Rahmen seiner Tätigkeit aufgewendet hat und nun steuermindernd zum Abzug bringen will. Mit Einspracheentscheid vom

17. Oktober 2018 wurden von den geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 120‘454.-- lediglich Fr. 75‘571.-- anerkannt.

3.1. Gemäss § 29 Abs. 1 lit a StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes und übrige Berufsauslagen (vorbehältlich § 29 Absatz 1

Buchstabe kter StG) sowie eine zusätzliche Pauschale von Fr. 500.-- abgezogen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt. § 29 Abs. 1 lit. a StG statuiert die Abziehbarkeit der Erwerbsunkosten vom Roheinkommen und zählt exemplarisch verschiedene Arten von Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf (vgl. SCHWEIGHAUSER in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 4). Die Abziehbarkeit von Aufwendungen setzt voraus, dass ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften vorliegt. Nicht abziehbar sind grundsätzlich die Lebenshaltungskosten (vgl. ZWAHLEN/NYFFENEGGER in: Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 9 StHG N 8).

In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich aber dem Steuerpflichtigen obliegt; dieser hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. BGE 140 II 248, E. 3.5; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich 2016, S. 519; vgl. auch ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 8ff.).

3.2. Die Steuerverwaltung hat teilweise die geltend gemachten und als Berufsauslagen deklarierten Kosten mangels eindeutiger Belege, welche einen klaren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit aufzeigen können, verweigert. So genügen die eingereichten Kreditkartenabrechnungen betreffend die geltend gemachten Auslagen für Mitarbeiterund Kundenessen in Höhe von Fr. 9‘792.30 oder Auslagen für Hotelübernachtungen und Reisen in Höhe von Fr. 4‘234.10 in der Tat nicht zum umfassenden Beweis, belegen die Abrechnungen doch lediglich, dass die Rechnungen durch den Pflichtigen bezahlt worden sind, nicht aber ob die Ausgaben tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Es ist somit weiterhin unklar, welche Kunden oder Mitarbeiter der Pflichtige zum Essen eingeladen hat und was der (geschäftliche) Anlass dazu war. Damit fehlt es am Nachweis des qualifiziert engen Konnex zwischen Ausgabe und Einkommen. Ebenso verhält es sich mit den Auslagen für Events/Büro in Höhe von Fr. 30‘316.20, wie z.B. die Kosten für einen Reisewettbewerb nach C.____ oder ein Sommerfest. Der schlichte Nachweis, dass die betreffenden Rechnungen auch vom Pflichtigen bezahlt worden sind, genügt wie erwähnt nicht. Beispielsweise hätten hier Unterlagen zur Ausschreibung des Reisewettbewerbs oder nähere Informationen zum Sommerfest dienlich sein können. Schliesslich ist auch auf der Rechnung des Catering Service der D.____ nicht ersichtlich, ob die Leistungen für einen Mitarbeiteranlass erbracht worden sind oder es allenfalls ein privater Geburtstag war. Die hier vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten können demnach mangels Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs erweist sich in diesen Punkten als unbegründet und ist hinsichtlich der vom Pflichtigen gestellten Begehren abzuweisen.

4. Gemäss § 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden. Nach § 126 Abs. 2 StG kann das Steuergericht seine Untersuchungsund Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offen-

sichtliche Fehler zu berichtigen. Aufgrund von § 130 StG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) darf eine Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person bzw. eine Höherschätzung jedoch nur erfolgen, wenn der steuerpflichtigen Person die beabsichtigte Änderung zur Kenntnis gebracht und ihr unter Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde.

4.1. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde dem Pflichtigen dargelegt, dass die Veranlagung Staatssteuer vom 7. Dezember 2017 nach Ansicht des Steuergerichts nicht in allen Punkten korrekt ist und zu seinem Nachteil (reformatio in peius) korrigiert werden kann, er aber aufgrund von § 18 Abs. 2 VPO die Möglichkeit hat, seinen Rekurs zurückzuziehen. Der Rekurrent hielt sodann an der heutigen Verhandlung ausdrücklich fest, dass er von seinem Rückzugsrecht keinen Gebrauch zu machen wünsche und er trotz der beabsichtigten Verschlechterung weiterhin an seinen Anträgen festhalten werde.

4.2. Aufgrund dieser Sachlage ist die Veranlagung zu Ungunsten des Pflichtigen abzuändern und es ergeben sich demnach folgende Korrekturen: Die Steuerverwaltung hat beim Fahrzeug E.____ zu Unrecht keinen Privatanteil in Höhe von rund Fr. 6‘200.-- (= 9,6% vom KP Auto Fr. 64‘629.--) aufgerechnet. Der Privatanteil ist hingegen auch beim Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Aufgrund des mangelhaften Nachweises der Kosten für Mitarbeiterresp. Kundenessen (Kreditkartenabrechnung als Beweis ist unzureichend) erachtet es das Steuergericht als sachgerecht, von den diesbezüglich im Einspracheentscheid anerkannten Fr. 4'165 einen Anteil von Fr. 1‘000.-- ermessensweise als private Lebenshaltungskosten aufzurechnen. Hinsichtlich der Weiterbildungskosten sind die Auslagen für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.-- ebenfalls aufzurechnen: Unklar ist hier, welche Art Audiodateien der Pflichtige erworben hat. Ein detaillierter Nachweis fehlt. Schliesslich ist im Gegenzug festzustellen, dass die Kosten für ein Coaching der F.____ mit Rechnung vom

17. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 720.-- zum Abzug zugelassen werden können: Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatanteil betr. das Fahrzeug E.____ in Höhe von Fr. 6‘200.--, Essenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- und die Kosten für Audible in Höhe von Fr. 1‘540.--, gesamthaft Fr. 8‘740.-- aufzurechnen sind. Davon abzuziehen sind die Kosten für das Coaching in Höhe von Fr. 720.--. Insgesamt beläuft sich die Aufrechnung damit auf Fr. 8‘020.--. Dieser Betrag ist zum steuerbaren Einkommen gemäss dem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 aufzurechnen und die Schlechterstellung umzusetzen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gestützt auf § 130 StG i. V. m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

Demgemäss wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, in Abänderung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2018 dem Rekurrenten einen Betrag von insgesamt Fr. 8‘020.-- zum steuerbaren Einkommen aufzurechnen.

3. Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

4. Mitteilung an den Rekurrenten (1), die Gemeinde G.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Gegen dieses Urteil wurde am 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht erhoben.