Child Protection Case Dismissed for Lack of Legally Protected Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal concerning child protection measures because the appellant lacked a legally protected interest. Although the lower authority closed the child protection proceedings without imposing measures and denied the parents' request for access to the case file, the court found that the decision had no practical legal effect on the appellant. Furthermore, the court reasoned that alleged procedural defects, such as improper notification of the decision and denial of file access, did not warrant review because the underlying decision was favorable to the appellant, and the administrative procedure, not civil procedure, governed notification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Rz, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 66 Abs. 1 EG ZGB, § 16 Abs. 2 VPO, § 20 Abs. 3 VPO, § 21 VPO; Child Protection Case Dismissed for Lack of Legally Protected Interest: Although the lower authority closed the child protection proceedings without imposing measures and denied the parents' request for access to the case file, the court found that the decision had no practical legal effect on the appellant. Furthermore, the court reasoned that alleged procedural defects, such as improper notification of the decision and denial of file access, did not warrant review because the underlying decision was favorable to the appellant, and the administrative procedure, not civil procedure, governed notification.
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KI-generiertCited as the legal basis for appealing decisions of child protection authorities to the cantonal court.
Cited in conjunction with Art. 450 Abs. 1 ZGB as the legal basis for appealing decisions of child protection authorities to the cantonal court.
Cited for the court's duty to examine the admissibility requirements ex officio.
Cited for the imposition of court costs on the losing party.
Cited for the rule that party costs are to be offset.
Cited for the procedure where the presiding judge decides by presidential order when admissibility requirements are manifestly absent.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 14. August 2018 (810 18 216) ____________________________________________________________________
Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme / Anspruch auf Akteneinsicht
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme / Antrag auf Akteneinsicht (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom
12. Juli 2018) Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 12. Juli 2018 auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für den Sohn des Beschwerdeführers verzichtete und die Verfahrenskosten der Gemeinde C.____ auferlegte,
dass sie gleichzeitig das Gesuch der Kindseltern auf Akteneinsicht abwies, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeeingabe vom 3. August 2018 sinngemäss beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass ihm der Entscheid der Vorinstanz nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei und dieser somit keinerlei Rechtswirkungen entfalte, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, dass er sodann sinngemäss beantragt, die Vorinstanz habe ihm vor einem erneuten Entscheid umfassende Akteneinsicht zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid vom 3. August 2018 sei in Verletzung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht eingeschrieben zugestellt worden und es sei ihm zu Unrecht die Einsicht in die verfahrensursächliche Gefährdungsmeldung verweigert worden,
dass gegen (End-)Entscheide der Kindesschutzbehörde nach Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden kann, dass das Gericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen prüft, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Gericht nur auf ein Rechtsmittel eintritt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch ein aktuelles, tatsächliches und praktisches Rechtsschutzinteresse gehört (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 450 Rz. 13a),
dass die Beschwerde mit anderen Worten dazu dienen muss, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2), dass der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer keine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen zeitigt, weshalb es ihm an einem schützenswerten Interesse an dessen Aufhe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bung oder Änderung mangelt, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass der Beschwerdeführer keinen Änderungsantrag in der Sache stellt, dass bei dieser Sachlage kein davon losgelöstes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung von behaupteten Verfahrensmängeln besteht,
dass insbesondere die fehlerhafte Eröffnung einer Verfügung grundsätzlich keine Nichtigkeit zur Folge hat und dem Rechtsschutzinteresse nach der Praxis Genüge getan ist, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung einer Verfügung trotz dem Mangel ihren Zweck erreicht hat und die Partei dadurch nicht benachteiligt wurde (KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2 m.H.), was vorliegend der Fall ist,
dass folglich auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden kann,
dass sich am Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern würde, wenn die Rügen materiell behandelt würden,
dass sich nämlich das vorinstanzliche Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts richtete (§ 69 Abs. 4 EG ZGB), das für die Zustellung von Verfügungen keine spezielle Form vorschreibt, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers von Vornherein ins Leere zielt, dass die Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor Erlass eines Entscheids zu gewähren ist, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE
143 V 71 E. 4.1; BGE 135 II 286 E. 5.1), was vorliegend gerade nicht geschehen ist, dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 20 Abs. 3 VPO),
dass die Parteikosten ausgangsgemäss wettzuschlagen sind (§ 21 VPO),
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Ein Exemplar der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2018 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme.
Präsidentin Gerichtsschreiber
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