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2018.07.23.vv.2 • KG BL 2018.07.23.vv.2 KI-generiert

Guardianship Report Approval Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer 2018.07.23.vv.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed an appeal challenging the approval of guardianship reports and the termination of guardianship because the appellant lacked a legally protected interest. The court reasoned that the approval of guardianship reports by the child welfare authority does not create legally binding facts or cause any direct disadvantage to the individual subject to guardianship or third parties, and therefore, the appellant could not demonstrate a practical benefit or avoidance of a disadvantage from the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Rz, Art. 415 Abs. 2 ZGB, Art. 415 Rz, § 21 VPO, § 4 Abs. 2 GebT, § 1 Abs. 3 lit. e VPO; Guardianship Report Approval Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest: The court reasoned that the approval of guardianship reports by the child welfare authority does not create legally binding facts or cause any direct disadvantage to the individual subject to guardianship or third parties, and therefore, the appellant could not demonstrate a practical benefit or avoidance of a disadvantage from the appeal.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Genehmigung des Berichts rechtlich geschütztes Interesse Einstellung von Leistungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prüfung des Asylgesuchs Genehmigung von Berichten des Beistands / Anfechtbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 VPO

This provision is cited in the dispositive to order that the parties' costs are to be set off against each other.

§ 4 Abs. 2 GebT

This provision is cited in the dispositive to justify the decision to waive the levying of court costs due to the low effort involved.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

This provision is cited as the basis for the presiding judge to decide by presidential decision when an entry requirement is obviously missing, which is the case here.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 23. Juli 2018 (810 18 206) ____________________________________________________________________

Kindesund Erwachsenenschutzrecht

Genehmigung von Berichten des Beistands / Anfechtbarkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft / Genehmigung der Zwischenund Schlussberichte / Entlassung des Mandatsträgers (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

11. April 2018) Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Vorinstanz die Beistandschaft für den Sohn des Beschwerdeführers mit Entscheid vom

11. April 2018 (Versand: 20. Juni 2018) aufhob, den Beistand aus seinem Amt entliess und dessen Zwischensowie Schlussbericht genehmigte, dass die Vorinstanz weiter keine Mandatsentschädigung zusprach und keine Kosten erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2018 (Postaufgabe: 17. Juli 2018) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, gelangte und verlangte, dass der Sachverhalt im angefochtenen Entscheid abzuerkennen und der Zwischenbericht sowie der Schlussbericht nicht zu genehmigen seien, alles unter o/e-Kostenfolge, dass das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 vor der inhaltlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz allgemein kritisiert und die fachliche Kompetenz des Beistands in Frage stellt, wobei ihm dessen Berichte nicht zugestellt worden seien, dass mit der Beschwerde nach Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom

10. Dezember 1907 nur der konkret angefochtene Entscheid - und nicht die gesamte bisherige Verfahrensführung der Kindesschutzbehörde - einer Überprüfung unterzogen werden kann, dass das Gericht nur auf ein Rechtsmittel eintritt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch ein aktuelles, tatsächliches und praktisches Rechtsschutzinteresse gehört (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 450 Rz. 13a),

dass die Beschwerde mit anderen Worten dazu dienen muss, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2), dass dem Beschwerdeführer offenbar die im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids kurz wiedergegebenen Ausführungen des Beistands missfallen, wonach sich die Konfliktsituation auf Elternebene nicht entspannt habe und der Beschwerdeführer nicht mit ihm zusammengearbeitet habe,

dass die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB den Bericht des Beistands prüft und, wenn nötig, dessen Ergänzung verlangt,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Berichtsprüfung unter anderem als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme dient (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7055; Entscheid des Obergerichts AG vom 14. November 2014, AGVE 2014,

S. 320),

dass das Ergebnis der Berichtsund Rechnungsprüfung in einem formellen Entscheid festgehalten wird (vgl. URS VOGEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 415 Rz. 15), dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. Entscheid des Obergerichts LU vom 27. Mai 2013, LGVE 2013 II Nr. 5),

dass der Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zukommt (vgl. CLAUDIA M. MORDASINI-ROHNER/CLAUDIA STEHLI/ERNST LANGENEGGER, in: Kurzkommentar ZGB, a.a.O., Art. 415 Rz. 4; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 415 Rz. 3),

dass die Berichtsgenehmigung auch nicht bedeutet, dass sich die Aussagen des Mandatsträgers im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit Beweiskraft entfalten (vgl. KGE VV vom 8. Mai 2018 [810 18 121]; KGE VV vom 11. Mai 2016 [810 16 91]; FASSBIND, a.a.O., Art. 415 Rz. 3),

dass deswegen objektiv gesehen aus der Genehmigung der beanstandeten Rechenschaftsberichte für den Beschwerdeführer kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil resultiert, dass ihm deswegen vor der Genehmigung auch nicht das rechtliche Gehör zu gewähren war, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid keine Mandatsträgerentschädigung oder andere Kosten auferlegt werden, so dass er auch in dieser Hinsicht keinen Nachteil erfährt,

dass folglich auf die Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Vorinstanz Einsicht in die Berichte des Beistands zu verlangen und ihr schriftlich seine Sicht der Dinge darzulegen, womit sein Widerspruch immerhin Eingang in die Akten des Kindesschutzverfahrens finden würde, dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO),

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass die Parteikosten ausgangsgemäss wettzuschlagen sind (§ 21 VPO),

erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht