Guardianship Termination Upheld Due to Adequate Social Welfare Services
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the termination of a supportive guardianship, finding that social welfare services adequately provided the necessary financial assistance. The individual had argued for the continuation of the guardianship, citing trust in their guardian and her role as a liaison. However, the court determined that the principle of subsidiarity prioritizes existing social services and private/public offerings over guardianship when such support is available and effectively addresses the individual's needs, rendering the guardianship redundant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 ZGB, Art. 399 Abs. 2 ZGB, § 1 Abs. 4 VPO, Art. 450 ff. ZGB; Guardianship Termination Upheld Due to Adequate Social Welfare Services: The individual had argued for the continuation of the guardianship, citing trust in their guardian and her role as a liaison. However, the court determined that the principle of subsidiarity prioritizes existing social services and private/public offerings over guardianship when such support is available and effectively addresses the individual's needs, rendering the guardianship redundant.
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KI-generiertCited in the background of the decision regarding the establishment and potential continuation of a 'Begleitbeistandschaft'.
Cited in the reasoning regarding the KESB's authority to revoke a guardianship when no longer necessary.
Used as the basis for waiving court costs in this case.
Cited as the procedural basis for deciding the case through circulation due to being obviously unfounded.
Cited in the reasoning as the general procedural rules for appeals in child and adult protection matters, confirming that all procedural prerequisites were met.
Cited in the reasoning as part of the procedural rules for appeals, confirming that all procedural prerequisites were met.
Cited in the reasoning as part of the procedural rules for appeals, confirming that all procedural prerequisites were met.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 15. März 2018 (810 18 6) ____________________________________________________________________
Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Subsidiarität der Begleitbeistandschaft gegenüber Angeboten der Sozialhilfe oder privater bzw. öffentlicher Dienste
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Übernahme der Begleitbeistandschaft / Aufhebung der Massnahme (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom
18. Dezember 2017)
Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 die für A.____ errichtete Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB rückwirkend per 1. Dezember 2017 übernommen und zugleich aufgehoben hat, dass A.____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhob mit der Begründung, seine Beiständin C.____ sei eine wichtige Person in seinem Leben sowie eine Verbindungsperson zwischen Behörden und Firmen und er habe nur zu ihr Vertrauen,
dass im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom
16. November 2006 und §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die KESB gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft von Amtes wegen aufhebt, soweit für deren Fortbestehen kein Grund mehr besteht und ohne dass dafür geänderte Verhältnisse vorzuliegen brauchen (HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 399), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist, dass er seit seinem Umzug nach D.____ bei der Sozialhilfe D.____ angegliedert ist und seine finanziellen Angelegenheiten von dieser Behörde erledigt werden, dass gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip Angebote der Sozialhilfe oder privater bzw. öffentlicher Dienste der Begleitbeistandschaft vorgehen (HELMUT HENKEL, a.a.O., N 2 zu Art. 393; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 zu Art. 389),
dass die Beiständin der KESB am 17. Oktober 2017 mitteilte, dass bis vor einem Jahr noch eine Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer bestanden habe und letzterer weiterhin auf Hilfe im finanziellen Bereich angewiesen sei, weshalb sie es sinnvoller fände, wenn weiterhin ein Beistand vorhanden wäre,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2017 von der KESB angehört wurde und sich mit der Aufhebung der Begleitbeistandschaft nicht einverstanden zeigte, da er mit der Beiständin gut reden könne und sie für ihn zu einer wichtigen Bezugsperson geworden sei, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass das Vertrauen, welches der Beschwerdeführer in seine Beiständin hat, und der Umstand, dass er sie als Bezugsperson wahrnimmt, keine hinreichenden Gründe für die Beibehaltung der Begleitbeistandschaft darstellen, dass gemäss den aktenkundigen Abklärungen der KESB der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis von einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes D.____ betreut wird und diese die finanziellen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angelegenheiten mit dem Beschwerdeführer regelt, wobei in diesem Zusammenhang weitere Unterstützung auf freiwilliger Basis gewährt werden könnte, dass unter diesen Umständen für die Beibehaltung der Begleitbeistandschaft im vorliegenden Fall kein Grund mehr besteht, da die notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers vollumfänglich durch den Sozialdienst D.____ gewährleistet wird, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2018 somit abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber im Zirkulationsverfahren zu entscheiden ist (§ 1 Abs. 4 VPO), dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen sind
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
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