Mother's Appeal Against Superprovisional School Enrollment Order Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child protection authority issued a superprovisional order allowing a child's enrollment in primary school, bypassing the mother's consent due to urgency. The mother appealed, seeking the order's nullity. The court dismissed the appeal, ruling that superprovisional measures under specific legal provisions are not directly appealable; instead, the affected party must first present their case to the authority, which must then issue a formal decision that can be appealed. The court found no grounds for nullity and denied the mother's request for free legal aid due to the appeal's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, § 22 Abs. 1 VPO, § 20 Abs. 3 VPO, § 21 Abs. 1 VPO; Mother's Appeal Against Superprovisional School Enrollment Order Dismissed: The mother appealed, seeking the order's nullity. The court dismissed the appeal, ruling that superprovisional measures under specific legal provisions are not directly appealable; instead, the affected party must first present their case to the authority, which must then issue a formal decision that can be appealed. The court found no grounds for nullity and denied the mother's request for free legal aid due to the appeal's lack of merit.
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KI-generiertThe court declined to hear the appeal because it concerned a super-provisional measure taken without hearing the parties due to urgency.
The court stated that the affected person can directly contact the authority to have the provisional measure reviewed and appealed subsequently.
The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.
Costs were imposed on the appellant because they lost the case.
Parties' costs were set off as the appellant lost and the respondent had no compensable expenses.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 3. Januar 2018 (810 18 3) ____________________________________________________________________
Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Superprovisorische Massnahme / Anfechtbarkeit, Feststellung der Nichtigkeit
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Daniel Olstein, Advokat
Betreff Superprovisorische Zustimmung zur Anmeldung in der Primarstufe D.____ (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Dezember 2017) Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Präsidialentscheid vom
21. Dezember 2017 superprovisorisch anstelle der Kindsmutter A.____ die Zustimmung für die Anmeldung des Sohnes E.____ (geb. 2010) in der Primarstufe D.____ erteilte, dass die Kindsmutter, vertreten durch Christina Reinhardt, Advokatin, gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Januar 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhebt und in der Sache beantragt, es sei unter Kostenund Entschädigungsfolge die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass E.____ weiterhin den für die Beschulung massgeblichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in F.____ habe, dass das Kantonsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (§ 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006), dass bei angefochtenen Zwischenverfügungen das Präsidium einzelrichterlich entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom
16. Dezember 1993),
dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom
10. Dezember 1907), wobei sie diese bei besonderer Dringlichkeit sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen (superprovisorisch) treffen kann (Abs. 2), dass derartige superprovisorische Massnahmen nach der Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht mit Beschwerde angefochten werden können (BGE 140 III 289 E. 2.6; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Januar 2015 [810 15 10] E. 6), dass der superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme nur Tage oder allenfalls wenige Wochen später - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - zwingend der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme (ordentlicher Massnahmenentscheid) folgen muss, der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 529 E. 2.2.2), dass die von der superprovisorischen Massnahme betroffene Person sich im Rahmen des ihr sofort zu gewährenden rechtlichen Gehörs unmittelbar an die verfügende Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wenden und gegebenenfalls deren neuen, unverzüglich zu treffenden Entscheid mit Beschwerde anfechten kann (Art. 445 Abs. 3 ZGB),
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall in ihrem Entscheid ausdrücklich auf eine besondere Dringlichkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB berief und die Massnahme ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen verfügte, weshalb es sich um eine superprovisorische Massnahme handelt, gegen welche die Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht nicht offen steht,
dass die Beschwerdeführerin keine materielle Überprüfung des Entscheids erreichen kann, indem sie unter Berufung auf angebliche schwerwiegende Mängel dessen Nichtigkeit behauptet, zumal die gerügten Mängel die für die Annahme der Nichtigkeit erforderliche Schwere ohnehin nicht erreichen,
dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt der KESB vortragen kann und muss, auch wenn sie von dieser nicht förmlich zur Stellungnahme eingeladen worden ist, dass die Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde offensteht, falls die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin befürchtet - das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht mit einem ordentlichen Massnahmenentscheid abschliessen sollte, dass nach dem Gesagten kein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt und deshalb auf die Beschwerde gegen die superprovisorische Massnahme und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, dass die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass sich die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als aussichtslos erweist, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (§ 22 Abs. 1 VPO), dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (§ 20 Abs. 3 VPO), dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (§ 21 Abs. 1 VPO),
dass der Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2018 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsidentin Gerichtsschreiber
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht