Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2017.10.24.vv.1 • KG BL 2017.10.24.vv.1 KI-generiert

Student's Handshake Appeal Declared Moot After Graduation

Geschäftsnummer 2017.10.24.vv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a student's appeal regarding a disciplinary measure requiring him to shake hands with teachers. The court reasoned that the student no longer had a current, practical interest in the case because his mandatory schooling had ended and the specific requirement for a handshake was no longer applicable. The court noted that while a "virtual interest" can sometimes override this requirement, the circumstances here did not warrant it, as timely review of such matters is generally possible. Consequently, the case was declared moot, and no court fees or party compensation were awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 Abs. 3 lit. b VPO, § 20 Abs. 1 VPO, § 20 Abs. 3 VPO, § 21 Abs. 1 VPO, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; Student's Handshake Appeal Declared Moot After Graduation: The court reasoned that the student no longer had a current, practical interest in the case because his mandatory schooling had ended and the specific requirement for a handshake was no longer applicable. The court noted that while a "virtual interest" can sometimes override this requirement, the circumstances here did not warrant it, as timely review of such matters is generally possible. Consequently, the case was declared moot, and no court fees or party compensation were awarded.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinarmassnahme Parteientschädigung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Rückzug des Rechtsbegehrens Anwaltszulassung Entzug des Anwaltspatents Einforderung des Händedrucks / Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 1 Abs. 3 lit. b VPO

Used to determine that the presiding judge of the chamber decides on costs in cases of subsequent irrelevance.

§ 20 Abs. 1 VPO

States that the proceedings before the Cantonal Court are subject to costs.

§ 20 Abs. 3 VPO

Specifies that costs are generally imposed on the party that loses, wholly or in part.

§ 21 Abs. 1 VPO

Allows for the awarding of reasonable party compensation for the involvement of a lawyer to the party that wins, wholly or in part.

§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT)

Used to waive court fees due to the minimal effort involved in the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 24. Oktober 2017 (810 17 133) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Einforderung des Händedrucks / Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Sekundarschulrat Therwil / Ettingen, Beschwerdegegner

Betreff Einforderung des Händedrucks / Disziplinarmassnahme RRB Nr. 0683 vom 16. Mai 2017)

1.1 A.A.____ besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 3. Klasse der Sekundarschule Therwil. Er weigerte sich, wie sein älterer Bruder, welcher die 4. Klasse der Sekundarschule Therwil besuchte, seinen Lehrerinnen zur Begrüssung und Verabschiedung die Hand zu geben. Am

5. November 2015 fand ein erstes Gespräch zwischen A.A.____, dem Klassenlehrer und der Schulleitung zum Thema Verweigerung des Händedrucks statt.

1.2 Am 26. November 2015 fand ein weiteres Gespräch statt, an welchem die Schulleitung, Lehrer(-innen) sowie die Familie A.____ teilnahmen. Während dieses Gesprächs wurde eine Abmachung getroffen, dass "… die beiden Schüler ab sofort alle ihre Lehrer und Lehrerinnen ohne Händedruck und stattdessen mit einer angemessenen und Respekt ausdrückenden Form begrüssen bzw. verabschieben" werden.

1.3 In der Folge nahm die Rechtsabteilung der Bildungs-, Kulturund Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) eine Rechtsabklärung vor, welche am 16. April 2016 abgeschlossen wurde.

1.4 Unter Bezugnahme auf diese Rechtsabklärung teilte die Schulleitung der Familie A.____ mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mit, die vereinbarte Sonderregelung könne per sofort aufgehoben werden und sie verlange von A.A.____ und dessen Bruder, dass sie per sofort allen Lehrpersonen die Hand geben würden.

1.5 Nach weiterem Schriftenwechsel zwischen den Beteiligten verfügte die Sekundarschule Therwil am 5. Juli 2016: 1. Es wird festgestellt, dass A.A.____ verpflichtet ist, allen Lehrpersonen gegenüber den Händedruck zu gewährleisten, sofern sie diesen einfordern; 2. A.A.____ ist verpflichtet, 10 Stunden Arbeit in einer sozialen Institution zu leisten; die Schulleitung wird ihm einen Einsatzort bis Ende der Sommerferien zuweisen; 3. Die Arbeitsleistung hat innert

2 Monaten nach den Sommerferien zu erfolgen; 4. Nach geleisteter Arbeit gibt A.A.____ die schriftliche Bestätigung darüber der Schulleitung ab; 5. Während der Zeit des Arbeitseinsatzes sucht A.A.____ mindestens viermal die Schulsozialarbeit auf, um seine Situation zu reflektieren.

2. Eine von A.A.____ sowie von dessen Eltern B.A.____ und C.A.____, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Sekundarschulrat Therwil/Ettingen am 14. September 2016 ab.

3. Die von B.A.____ und C.A.____, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 683 vom

16. Mai 2017 teilweise gut und hob die Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 5. Juli 2016 auf. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde auferlegte der Regierungsrat B.A.____ und C.A.____ reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- und sprach ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete der Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Schule nicht konkretisiert habe, wann der Beschwerdeführer nach dem 24. Mai 2016 je den Händedruck verweigert haben solle. Ausserdem habe die Schulleitung dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2016 in Aussicht gestellt, disziplinarische Massnahmen erst dann zu ergreifen, wenn der Händedruck auch nach Erlass einer Feststellungsverfügung verweigert werde. Indem die Schulleitung dennoch bereits mit der Feststellungsverfügung disziplinarische Massnahmen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlassen habe, ohne auf einen konkreten Vorfall Bezug zu nehmen, habe sie nicht rechtmässig gehandelt.

4.1 Gegen den RRB Nr. 683 vom 16. Mai 2017 erhob A.A.____, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, am 29. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsrats vom 16. Mai 2017 sei teilweise und insoweit aufzuheben, als er die Beschwerde betreffend Ziffer 1 der Verfügung der Sekundarschule Therwil vom 5. Juli 2016 abgewiesen hat; 2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Sekundarschule Therwil vom 5. Juli 2016 aufzuheben; 3. Unter o/-e- Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen sei. Am 31. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.

4.2 Das Kantonsgericht hat die Vorakten eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Entscheids, welche die Eltern des Beschwerdeführers berührt, von diesen beim Kantonsgericht nicht angefochten wurde. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen Entscheid die Ziffern 2 bis 5 der erstinstanzlichen Verfügung und damit alle den Beschwerdeführer treffenden Rechtsfolgen, d.h. die Anordnung eines Arbeitseinsatzes, aufgehoben. Damit kann sich die vorliegende Beschwerde einzig noch gegen Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2016 richten, d.h. gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, allen Lehrpersonen gegenüber den Händedruck zu gewährleisten, sofern sie diesen einfordern würden.

Feststellungsverfügungen sind zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2383 mit Hinweisen). Feststellungsverfügungen haben stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand; nicht feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt; es ist nicht Aufgabe staatlicher Behörden, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2;

BGE 130 V 388 E. 2.5 mit Hinweisen; W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2432 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 64). Diese zurückhaltende Praxis ergibt sich aus dem Wesen der Verfügung: Diese ist darauf ausgerichtet, konkrete Anordnungen zu treffen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten und Pflichten festzustellen; sie dient aber nicht der blossen Feststellung vergangener Ereignisse, wenn damit keine konkreten Rechtsfolgen verbunden sind. Stehen hingegen konkrete Rechtsfolgen oder Anordnungen zur Diskussion, so sind Feststellungen nur ein Schritt auf dem Weg zur Verfügung und es besteht kein Anlass, darüber eine gesonderte Verfügung zu erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18.

Juni 2011 E. 4.7). Nachdem die rechtsgestaltende Verfügung vom Regierungsrat bereits vollumfänglich aufgehoben wurde, zielt das Begehren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers vor Kantonsgericht lediglich noch auf die generell-abstrakte Feststellung einer Rechtslage, weshalb es fraglich erscheint, ob nach Aufhebung der Anordnungen überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an einer reinen Feststellungsverfügung besteht. Diese Frage braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, da vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – bereits aus einem anderen Grund eine materielle Beurteilung der Angelegenheit ausser Betracht fällt.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt ist seiner Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2017 vor, er sei durch den angefochtenen Entscheid, welcher ihn verpflichte, den Lehrpersonen gegenüber den Händedruck zu gewährleisten, berührt und habe ein schützwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides.

5.3 Bevor eine Streitangelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2016 [810 16 159] E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 206 E. 1.1). Damit soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (vgl. KGE VV vom 14. November 2012 [810 12 31] E. 1.3 mit Hinweisen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird von einem gegenstandslos gewordenen Prozess gesprochen und die Sache als erledigt erklärt (BGE

137 I 23 E. 1.3.1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1150).

5.4 Die im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer beanstandete Verpflichtung zum Händedruck gegenüber den Lehrpersonen der Sekundarschule Therwil entfaltete ihre Wirkung bis längstens am 30. Juni 2017, als das Schuljahr 2016/2017 beendet war und der Beschwerdeführer seine obligatorische Schulzeit abgeschlossen hatte. Bei dieser Sachlage ist das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde dahingefallen.

5.5 Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann nach der ständigen Rechtsprechung ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelle Interesse; BGE 139 I 206 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1, nicht publiziert in BGE 136 I 352 und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1C_127/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 136 I 376; KGE VV vom

15. Februar 2017 [810 16 308] E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es kaum je möglich sein sollte, allfällige schulrechtliche disziplinarische Anordnungen rechtzeitig überprüfen zu können. Vielmehr ergibt sich aus der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts, dass eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall ohne weiteres möglich ist (vgl. exemplarisch KGE VV vom 12. Januar 2011 [810 10 448] betreffend Parallelversetzung eines Primarschülers). Damit liegen bereits aus diesem Grund keine Umstände vor, die trotz Fehlen des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise eine Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden, und es kann nicht vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden. Da dieses nachträglich weggefallen ist, muss die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, wobei noch über die Kosten zu befinden ist. Bei einer nachträglichen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde entscheidet die präsidierende Person der Abteilung (§ 1 Abs. 3 lit. b VPO).

6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterlegenen Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Verwaltungsprozessordnung enthält hingegen keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit. Das Gesetz gebietet daher weder, dass ausschliesslich bestimmte Methoden zur Kostenverlegung zu befolgen seien, noch sieht es eine Rangfolge unter ihnen vor. Das Kantonsgericht entscheidet vielmehr nach Ermessen über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. In Bezug auf die Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsschutzinteresse bereits einen Monat nach dem Anhängigmachen der Beschwerde und einen Monat vor dem Einreichen der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2017 weggefallen ist. Damit musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels klar sein, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse wegfallen wird, und eine materielle Beurteilung der Angelegenheit lediglich ausnahmsweise vorgenommen werden könnte. Trotz dieses Umstands erhebt der Beschwerdeführer in der Begründung lediglich materielle Einwände zum angefochtenen Entscheid. Unter diesen Gegebenheiten fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. Mai 2017 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Da keine Verfahrenskosten erhoben werden, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Bedürftigkeit aufgefordert wurde, mit der Beschwerdebegründung das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" bis zum 30. Juni 2017 einzureichen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Die Frist zur Einreichung des Formulars und der Beschwerdebegründung erstreckte das Kantonsgericht peremptorisch bis

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum 31. Juli 2017. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder das Formular (noch andere Unterlagen) eingereicht, welche seine Bedürftigkeit belegen. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege obliegt dem Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Er hat seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht, gegebenenfalls innert einer anzusetzenden Nachfrist, nicht nach, darf die Bedürftigkeit verneint und das Gesuch abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 f.). Nachdem der Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Bedürftigkeit damit nicht nachgewiesen ist, kann seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entsprochen werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird v e r f ü g t:

://: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht