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2017.10.20.stger.2 • SG BL 2017.10.20.stger.2 KI-generiert

Taxpayer Denied Joint Filing Due to Legal and Factual Separation

Geschäftsnummer 2017.10.20.stger.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer sought joint taxation with his spouse for the 2015 tax year, arguing that despite their separation, he had covered all family expenses through access to joint accounts. The court rejected this argument, finding that the spouses were legally and factually separated, with separate residences and no longer presenting themselves as a couple. Although joint funds were used for some expenses, the court determined that voluntary maintenance payments, declared and deducted separately, indicated a lack of genuine community of assets and a failure to demonstrate intent to continue the marital union, thus justifying separate taxation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 42 Abs. 2 DBG, Art. 175 ZGB, Art. 23 ZGB, Art. 162 ZGB, Art. 144 Abs. 1 DBG; Taxpayer Denied Joint Filing Due to Legal and Factual Separation: The court rejected this argument, finding that the spouses were legally and factually separated, with separate residences and no longer presenting themselves as a couple. Although joint funds were used for some expenses, the court determined that voluntary maintenance payments, declared and deducted separately, indicated a lack of genuine community of assets and a failure to demonstrate intent to continue the marital union, thus justifying separate taxation.

Schlagwörter

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Besteuerung von Ehepaaren Ehetrennung Unterhaltsbeiträge eheliche Gemeinschaft Steuererklärungseinreichung ehelicher Härtefall Ehegattenbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

Used to order the appellant to pay court costs.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Used to deny the appellant's request for legal costs.

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Volltext

Entscheid vom 20. Oktober 2017 (530 17 36)

_____________________________________________________________________

Ehegattenbesteuerung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider,

S. Schmid, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____, vertreten durch Basellandschaftliche Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2015

Sachverhalt:

1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2015 vom 19. Januar 2017 wurde der Pflichtige als Einzelperson veranlagt.

2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob die Vertreterin mit dem Antrag, die Ehegatten seien gemeinsam zu besteuern, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe keine Unterhaltszahlungen geleistet, sei aber mit seinem Erwerbseinkommen für die Auslagen der Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem ganzen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Aufgrund der Gemeinschaftlichkeit der Mittel liege keine steuerlich relevante Trennung vor.

3. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, die Ehefrau habe sich geweigert, die Steuerdeklaration mit den Faktoren beider Ehegatten zu unterschreiben. Damit fehle ein übereinstimmender, beidseits zum Ausdruck gebrachter Wille, bei gesellschaftsmässigen Auftritten als gemeinsames Paar wahrgenommen zu werden. Auch die Gemeinschaftlichkeit der Mittel sei nicht gegeben, da die Ehefrau von Alimentenzahlungen ausgegangen sei. Ob die Unterhaltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen würde, sei als blosse Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Gegen eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel spreche schliesslich, dass im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Beschwerdeführers die Konti der Ehefrau nicht aufgeführt worden seien.

4. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob die Vertreterin mit den Begehren, 1. Die Ehegatten seien gemeinsam zu besteuern, 2. Unter o/e-Kostenfolge, Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine räumliche Trennung mit eigenem Wohnsitz reiche für eine getrennte Besteuerung noch nicht. Vielmehr dürfe keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt bestehen.

5. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige sei im Frühjahrs 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe einen neuen Wohnsitz begründet, so dass eine tatsächliche Trennung vorliege. Das Argument der Tragung der allgemeinen Familienkosten durch eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel greife bei solchen Fallkonstellationen allein nicht.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom

7. Februar 1974 (StG) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam zu besteuern sind.

3. a) Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus folgt umgekehrt, dass jeder Ehegatte bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode separat veranlagt wird (Art. 42 Abs. 2 DBG).

b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010, Ziff. 1.3 liegt eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten führt, vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohnsitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB).

- Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden.

- Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr.

- Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veranlagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten Mittel - über übliche Gelegenheitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt (nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen), sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranlagen.

c) Der gemeinsame Haushalt muss aufgehoben worden sein und die finanziellen Mittel dürften nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2A.458/2006 vom 18. Dezember 2006, E. 3.1, unter Verweis auf das Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004, E. 3.2, publ. in: SteuerRevue [StR] 60/2005, S. 435 ff.). Wenn zwei Ehegatten je über einen eigenen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 ZGB verfügen und keine gemeinsame eheliche Wohnung gemäss Art. 162 ZGB unterhalten, so leben sie rechtlich befugtermassen getrennt. Das genügt jedoch für eine getrennte Besteuerung noch nicht. Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um von der Gemeinschaftsbesteuerung abzusehen (BGer 2A.458/2006, a.a.O., E. 3.2.1, unter Verweis auf Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71, S. 558 ff., E. 2b, m.w.H.).

d) Die vorstehenden von der Praxis und Lehre entwickelten Kriterien für eine getrennte Besteuerung können nicht unbesehen auf den vorliegenden, umgekehrt gelagerten Fall, wo es um die Frage geht, ob die Ehegatten gemeinsam zu besteuern sind, übertragen werden.

Insbesondere müssen die genannten Kriterien nicht zwingend kumulativ erfüllt sein, damit von einer gemeinsamen Besteuerung auszugehen ist. Vielmehr ist im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung insbesondere entscheidend, ob die Ehegatten an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen.

4. Damit ist nachstehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Besteuerung am Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2015 erfüllt waren.

a) Mit Verfügung des B.____-gerichts in Sachen Eheschutz vom 11. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurde in Ziff. 1 das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten dieses durch den Auszug des Ehemannes am

27. März 2015 aufgenommen haben. Die vorgenannte Verfügung datiert zwar nach dem relevanten Stichtag, darf aber von der Steuerverwaltung berücksichtigt werden, da sie aufgrund der von der Praxis zugelassenen ex-post Betrachtung in dem für die Steuerveranlagung massgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch auf Umstände abstellen darf, welche erst nach der relevanten Steuerperiode bekannt bzw. offenkundig geworden sind und nachträglich die tatsächlichen Gegebenheiten in der zu beurteilenden Steuerperiode aufzuhellen vermögen (Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 25. September 2015, 510 15 22, E. 9b, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXIII, S. 21 ff.). Damit lag am Stichtag nicht nur eine faktische, sondern gar eine rechtliche Trennung vor.

b) Dass die Trennung dauerhaft ist, ergibt sich nicht nur aus der vorgenannten Verfügung vom 11. Februar 2016, sondern auch aus der anlässlich der Eheschutzverhandlung vom

10. November 2016 geschlossenen Vereinbarung, welcher verschiedene Wohnorte der Ehegatten zu entnehmen sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert, so dass die Trennung seit nunmehr über 2 ½ Jahren andauert.

c) Dass das Ehepaar gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Aufgrund der vorgenannten Verfügung vom 11. Februar 2016, Ziff. 6, wonach die Ehegatten ermahnt wurden, die gegenseitigen Strafanzeigen zurückzuziehen bzw. gegenüber den zuständigen Behörden eine Desinteresseerklärung abzugeben, der ausdrücklichen Weigerung der Ehefrau, die Steuerklärung des Beschwerdeführers zu unterzeichnen bzw. der Einreichung einer eigene Steuerklärung und der im vom Beschwerdeführer verfassten Begleitschreiben zur Steuerklärung vom 30. September 2016 gemachten

Aussage, wonach seit der Trennung mit der Ehefrau keine Kommunikation möglich gewesen sei, scheint denn auch vielmehr das Gegenteil der Fall zu sein.

d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Erwerbseinkommen für die Auslagen der gesamten Familie aufgekommen, habe die Ehefrau doch während dem ganzen Jahr Zugriff auf die gemeinsamen Konti gehabt und auf diese Weise ihren bzw. den Bedarf der Kinder gedeckt. Dass der Beschwerdeführer für die Familie aufgekommen ist, heisst noch nicht, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszüge eines gemeinschaftlichen Kontos der Ehegatten bei der C.____- bank ergibt sich zwar, dass die Auslagen der Familie etwa für die Liegenschaft ab diesem Konto bezahlt wurden. Gleichzeitig sind aber auch monatlich geflossene Daueraufträge ersichtlich. Dabei handelt es sich wohl um zwischen den Ehegatten nebst den vorgenannten Zahlungen freiwillig vereinbarte Unterhaltsbeiträge. Von dem ist jedenfalls die Ehefrau ausgegangen, hat sie doch Unterhaltsbeiträge für die Monate April bis September für sich und drei Kinder von Fr. 18‘000.-- (6 Monate à Fr. 3‘000.--) und für die Monate Oktober bis Dezember für sich und zwei Kinder von Fr. 7‘200.-- (3 Monate à Fr. 2‘400.--), total somit Fr. 25‘200.--, aufgeteilt in Unterhaltsbeiträge für sich von Fr. 12‘600.-- und Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von Fr. 12‘600.-- deklariert, was seitens der Steuerverwaltung so veranlagt wurde. Ob die Unterhaltszahlungen durch Überweisung oder Kontozugriff erfolgen, ist als blosse Zahlungsmodalität zu qualifizieren. Auch beim Beschwerdeführer wurden die vorgenannten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen, auf was die Steuerverwaltung in den Abweichungsbegründungen in der Steuerveranlagung vom 19. Januar 2017 hingewiesen hat. Der Steuererklärung des Beschwerdeführers ist überdies zu entnehmen, dass die auf die Ehefrau lautenden Konti im Wertschriftenverzeichnis nicht aufgeführt worden sind. Diese wurden vielmehr in der Steuererklärung der Ehefrau deklariert. Aus alledem ergibt sich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel vorliegt.

e) Damit sind, obwohl es vorliegend wie gesehen um die Frage der gemeinsamen Besteuerung geht, alle von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine getrennte Besteuerung erfüllt. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gemeinschaftlichkeit der Mittel gegeben wäre, ist aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung festzustellen, dass die Ehegatten aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Auftritts in der Öffentlichkeit und insbesondere der nicht nur faktischen, sondern gar gerichtlichen Trennung nicht an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festgehalten und diesen Willen auch nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass sie von der Steuerverwaltung zu Recht nicht gemeinsam besteuert wurden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Beschwerdeführers (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).