Social Insurance Law Department: Anonymization and Publication Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document outlines the technical procedure and timeline for anonymizing and publishing decisions from the social insurance law department. It details a multi-step process involving the registry office, case clerks, and the presiding judge, from initial processing and anonymization to final publication. Key stages include anonymizing judgment texts, entering publication details, obtaining approval, and tracking appeal deadlines. The procedure also specifies how to handle appeals to the federal court and ensure proper PDF and Word file storage, with clear responsibilities assigned to different roles at each step.
Legislator-Regeste
KI-generiertSocial Insurance Law Department: Anonymization and Publication Procedure: 50 Tage (1) Kontrolle im Register Weiterzug, ob Rechtsmittel ergriffen wurde und GS nach Ver- Anpassung anonymisiertes Urteil wie folgt: sand (evt. auch länger wenn ja: infolge FE) "Gegen diesen Entscheid wurde am xx.xx.2016 Beschwerde beim Bundesgeund ERST richt (Verfahren-Nr. 9C_xxx/2012) erhoben." nach erfolgtem Eintrag wenn nein: „Vermerk eines allfälligen Weiterzugs“ löschen. im Tribuna „gelesen (2) Speicherung des Worddokuments "anonymisiertes Urteil" als PDF-Datei und gewie folgt: prüft“ (er- Dem Dokument den Dateinamen gemäss Prozesshandlung (Bspw. 2017-01- folgt durch 15_SV_1 vergeben und unter „Sozialversicherungsrecht/Word/Publikationen/ Kanzlei) 2017 Publikationen/PDF-Dateien“ speichern.
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Version 12/2016
Technisches Vorgehen und zeitlicher Ablauf bei der Anonymisierung und Publikation von Entscheiden der Abteilung Sozialversicherungsrecht
Vorgehen bei Urteilen des Dreiergerichts Wann Was Wer Nach UB/PV (1) Prozesshandlung "Publikationen", Eintrag der def. PDF-Dateibezeichnung Kanzlei unter Gegenstand, Bsp. 2017-01-15_SV_1, zusätzlich bei Volontären: Name VolontärIn und betreuender GS eintragen sowie Zuständigkeit auf betreuenden GS anpassen und
(2) Abmischen Formatvorlage "Publikation fürs Internet" Nach Rein- (1) Übernahme des Urteilstextes in Tribunaobjekt und anschliessende Bear- GS schrift Urteil beitung sowie Anonymisierung und
(2) Eintrag von PDF-Dateiname, Urteilstitel und Rechtsgebiet auf Publikationsliste unter Sozialversicherungsrecht/Word/Publikationen/2017 Publikationen/ Publikationsliste-SV-2017 und
(3) Weitergabe des anonymisierten Urteils zusammen mit Urteil zur Unterschrift an Präsidium zwecks Kontrolle der Regesten bzw. der Anonymisierung durch Kanzlei Nach Rein- Kontrolle der anonymisierten Urteilsfassung und anschliessende Weiterleitung Präs. schrift Urteil zusammen mit unterschriebenem Urteil an Kanzlei Versand Mit Urteilsversand Erfassung Frist 50 Tage (=Zeit für Zustellung/Ablauf Kanzlei Urteil Rechtsmittelfrist/Mitteilung eingereichtes Rechtsmittel durch BGer) auf Prozesshandlung Publikation Bei Weiter- Eintrag Weiterzug ans Bundesgericht inklusive Verfahrensnummer Bundesge- Kanzlei zug richt im Tribunaregister "Weiterzug"
50 Tage (1) Kontrolle im Register Weiterzug, ob Rechtsmittel ergriffen wurde und GS nach Ver- Anpassung anonymisiertes Urteil wie folgt: sand (evt. auch länger wenn ja: infolge FE) "Gegen diesen Entscheid wurde am xx.xx.2016 Beschwerde beim Bundesgeund ERST richt (Verfahren-Nr. 9C_xxx/2012) erhoben." nach erfolgtem Eintrag wenn nein: „Vermerk eines allfälligen Weiterzugs“ löschen. im Tribuna „gelesen (2) Speicherung des Worddokuments "anonymisiertes Urteil" als PDF-Datei und gewie folgt: prüft“ (er- Dem Dokument den Dateinamen gemäss Prozesshandlung (Bspw. 2017-01- folgt durch 15_SV_1 vergeben und unter „Sozialversicherungsrecht/Word/Publikationen/ Kanzlei) 2017 Publikationen/PDF-Dateien“ speichern.
(3) Speicherung des Worddokuments „anonymisiertes Urteil“ zugleich AUCH als WORD-Datei im separaten WORD-Ordner „WORD-Dateien“ (Dateiname wie bei der PDF-Datei gemäss Prozesshandlung).
(4) Eintrag "JA" sowohl in der Spalte „PDF“ als auch unter Spalte „Word-Dok gespeichert ???“ auf Publikationsliste vornehmen.
(5) Im Tribunadossier Prozesshandlung "Publikationen" als erledigt abhaken. Anmerkungen:
1. Hinsichtlich Terminkontrolle sollte einmal pro Woche im Tribuna kontrolliert werden, ob verfallene Prozesshand-
lungen "Publikationen" vorhanden sind, welche durch die Kanzlei als „gelesen und bestätigt“ zur Publikation frei-
gegeben worden sind.
2. Bei Präsidialentscheiden gilt grundsätzlich dieselbe Vorgehensweise. Jedoch werden Prozesshandlung und Worddokument durch die Kanzlei bei der Zuteilung an die GS erstellt. Der PDF-Name wird durch die Kanzlei mit der Reinschrift des Urteils vergeben.
3. Bei allenfalls zu publizierenden prozessleitenden Verfügungen und Beschlüssen ist wie bei den Präsidialentscheiden zu verfahren, wobei die GS der Kanzlei die Publikation mitteilen müssen, damit die entsprechende Prozesshandlung sowie das dazugehörige Objekt angelegt werden können.
4. Diese Anleitung wird in den Volontariatsordner abgelegt und zu Beginn des Volontariats erfolgt ein entsprechender Hinweis durch CAM.
5. Für die ordnungsgemässe Publikation durch die VolontärInnen ist die betreuende Person verantwortlich (die Zuständigkeit der Publikationsprozesshandlung Z10 erfolgt stets auf den Namen der betreuenden GerichtsschreiberInnen). Insbesondere hat der oder die betreuende GS sicherzustellen, dass die Publikation nach Beendigung der Volontariate abgeschlossen wird. Dementsprechend wird die Zuständigkeit in der Prozesshandlung Publikation auf den oder die zuständige GS angepasst.