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2017.04.11.sr.5 • KG BL 2017.04.11.sr.5 KI-generiert

Prosecutor's Discontinuance of Minor Offenses Upheld; Defendant Liable for Costs

Geschäftsnummer 2017.04.11.sr.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the prosecutor's decision to discontinue the prosecution of certain offenses due to their lack of significant impact on the final penalty, as per Article 8(2)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code. While the defendant appealed the cost allocation for the discontinued proceedings, the court found that the defendant, as the sole managing director, was responsible for the company's improper bookkeeping, including listing a non-existent loan and a property not owned by the company. This constituted a clear violation of civil law principles of accurate financial reporting, justifying the cost imposition despite the discontinuance of criminal proceedings and the defendant's claims of drug dependency, which medical evaluations indicated did not impair her culpability.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m, Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Prosecutor's Discontinuance of Minor Offenses Upheld; Defendant Liable for Costs: While the defendant appealed the cost allocation for the discontinued proceedings, the court found that the defendant, as the sole managing director, was responsible for the company's improper bookkeeping, including listing a non-existent loan and a property not owned by the company. This constituted a clear violation of civil law principles of accurate financial reporting, justifying the cost imposition despite the discontinuance of criminal proceedings and the defendant's claims of drug dependency, which medical evaluations indicated did not impair her culpability.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Übertretungen ZPO-Bestimmung Ermessen der Staatsanwaltschaft Verfahrensabschreibung Einstellung wegen Körperverletzung Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 2 StPO

Used to assign costs of the discontinued part of the proceedings to the accused person.

Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO

Cited by the public prosecutor's office as a basis for discontinuing the proceedings because the offense was of minor importance compared to other charges.

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO

Cited by the public prosecutor's office as the legal basis for discontinuing criminal proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to assign the costs of the appeal proceedings to the unsuccessful appellant.

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Used to obligate the accused to repay the costs of the official defense to the canton when their financial situation allows.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

11. April 2017 (470 17 2) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Friedensgasse 2, Postfach 316, 4143 Dornach 1, Privatklägerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 28. Dezember 2016)

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.____ betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen üblen Nachrede und der unbefugten Aufnahme von Gesprächen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, in Bezug auf die Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung und der Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der B.____ AG mit Datum vom 28. Dezember 2016 Folgendes:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt.

2. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils bestehend aus

- Kosten Staatsanwaltschaft CHF 300.00

- Gebühr Einstellungsverfügung (inkl. Porto) CHF 200.00 in der Höhe von insgesamt CHF 500.00 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person.

3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

4. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Rahmen des restlichen Verfahrens entschieden."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung betreffend Unterlassung der Buchführung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil der B.____ AG teilweise aufzuheben, und es seien der beschuldigten Person in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 keine Kosten aufzuerlegen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Untersuchung zu er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gänzen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3). Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 4). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 1), gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin sei ihr das Replikrecht einzuräumen (Ziff. 2), und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den gleichentags erhobenen Beschwerden gegen die separaten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom

28. Dezember 2016 betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____, betreffend Sachentziehung zum Nachteil von D.____ sowie betreffend Sachentziehung und Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil von E.____ zu vereinigen (Ziff. 3).

C. In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft Folgendes: Der Verfahrensantrag auf Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren sei gutzuheissen (Ziff. 1), der Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sei abzuweisen (Ziff. 2), und der Eventualantrag auf Ergänzung der Untersuchung sei abzuweisen (Ziff. 3).

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2017 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtete.

E. Mit Datum vom 6. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie die Gutheissung der bereits in ihrer Beschwerde vorgebrachten Anträge begehrte.

F. Schliesslich reichte auch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihre duplizierende Stellungnahme ein und verwies dabei auf ihre Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, da den zur Anzeige gebrachten Handlungen neben den übrigen der Beschuldigten zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Bedeutung zukomme, sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO von einer Strafverfolgung abzusehen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen sei. Während der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden von vornherein nicht erfüllt sei, unter anderem auch, weil die Verweigerung der Herausgabe ohnehin nicht tatbestandsmässig sei, stehe die Unterlassung der Buchführung kurz vor der Verjährung, womit das Verfahren auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen wäre. Die Beschuldigte sei für die Führung der Buchhaltung der F.____ AG verantwortlich gewesen, habe dies aber alles andere als ordnungsgemäss getan. So habe sie nebst anderen Ungereimtheiten z.B. im Jahresabschluss 2009 ein Darlehen "A.____" in der Höhe von CHF 1'399'030.45 aufgeführt, obwohl weder sie noch G.____ der AG je ein Darlehen in dieser Grössenordnung gewährt hätten. Weiter habe sie in den Jahresab-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlüssen 2008 und 2009 die Liegenschaft in H.____ als Aktivum im Wert von CHF 900'000.00 bzw. CHF 918'450.00 aufgeführt, obwohl die Liegenschaft nicht von der F.____ AG, sondern vielmehr von G.____ gekauft worden sei und sich deshalb nicht im Eigentum der Gesellschaft befunden habe. Im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft habe es die Beschuldigte auch unterlassen, die Mittel der F.____ AG in Höhe von CHF 160'000.00, welche für die Finanzierung des Erwerbes der Liegenschaft durch G.____ verwendet worden seien, als Guthaben diesem gegenüber zu verbuchen. Damit habe die Beschuldigte offensichtlich gegen zivilrechtliche Normen verstossen, so insbesondere gegen die in Art. 958 OR (recte: Art. 959 OR) statuierte Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden könnten, womit sie schuldhaft die Einleitung des Untersuchungsverfahrens bewirkt habe. Ergänzend dazu legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dar, bei der Beschwerdeführerin habe zwar eine mittelschwere Abhängigkeit von Opioiden bestanden, diese habe aber keine Konsequenz auf die Schuldfähigkeit gehabt. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht nur die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen, darüber hinaus habe auch der Konsens bestanden, dass sie als Steuerberaterin für die Führung der Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Im Übrigen werde von ihr gar nicht bestritten, dass sie die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt habe.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, sie habe keineswegs rechtswidrig und schuldhaft das Verfahren bewirkt. Ausserdem unterstelle die Staatsanwaltschaft mindestens implizit eine Strafbarkeit, welche in der Kostenauflage zum Ausdruck komme. Die Beschwerdeführerin werde damit über die Kostenauflage sanktioniert, ohne sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr setzen zu können. Ein solches Vorgehen sei nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar und somit unzulässig. Weiter sei festzuhalten, dass die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sie für die Führung der Buchhaltung der F.____ AG zuständig gewesen sei, in dieser Form nicht zutreffe. Die genaue Rollenverteilung werde vielmehr im gerichtlichen Verfahren zu klären sei, womit es sich verbiete, in antizipierter Beweiswürdigung eine zivilrechtliche Haftung aus Art. 958 OR (recte: Art. 959 OR) anzunehmen. Zudem sei zu beachten, dass sie im fraglichen Zeitraum schwer opiatabhängig gewesen sei, weshalb es mehr als naheliegend sei, allfällige Versäumnisse bei der Buchführung auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Es treffe sie deshalb zumindest subjektiv kein zivilrechtliches Verschulden, soweit sie nicht sogar gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Mangels zivilrechtlichen Verschuldens komme eine Kostenauflage

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht folglich nicht in Betracht. Eventualiter sei die Sache jedenfalls aufgrund der nicht erfolgten Berücksichtigung der Erkrankung zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei aufgrund der Teilrechtskraft der nur im Kostenpunkt angefochtenen Einstellungsverfügung die Kognition der Vorinstanz bei der Neubeurteilung auf den angefochtenen Teil beschränkt sei. In ihrer replizierenden Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, die Staatsanwaltschaft begründe das zivilrechtliche Verschulden mit einem Gutachten, welches von der Hypothese ausgehe, die vorgeworfenen Straftaten seien tatsächlich begangen worden, obwohl die sachverhaltsmässige und strafrechtliche Würdigung allein dem Strafgericht obliege. Schliesslich werde von der Beschwerdeführerin sehr wohl bestritten, die Buchhaltung nicht ordnungsgemäss geführt zu haben, nachdem sie geltend gemacht habe, dass die genaue Rollenverteilung innerhalb der Gesellschaft im gerichtlichen Verfahren zu klären sein werde.

3.1 Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt und sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinstellung selbst nicht gerügt, bemängelt wird hingegen, dass sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Übernahme der auf den eingestellten Verfahrensteil anfallenden Kosten verpflichtet worden ist. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hingegen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, sich auf die wesentlichen Aspekte eines Falles zu konzentrieren und auf vertiefte Abklärungen zu verzichten, wenn selbst die Verurteilung wegen einer Tat auf das Urteil im Ergebnis keinen nennenswerten Einfluss hätte. Die Bestimmung zielt darauf ab, die Strafverfolgungsbehörden von aufwendigen Ermittlungen zu entlasten, die sich aller Voraussicht nach im Ergebnis des Verfahrens nicht niederschlagen würden. Der Anwendung dieser Bestimmung liegt somit kein Werturteil über die Strafwürdigkeit der betreffenden Handlung oder die Angemessenheit der Sanktion zugrunde, sondern letztlich ökonomisches Kalkül (GERHARD FIOLKA / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 65 zu Art. 8 StPO, mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 959 OR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten. Nach Lehre und Praxis zählen zu den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen: Wahrheit, Vollständigkeit, Klarheit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Unternehmensfortführung, Stetigkeit und Verrechnungsverbot. Mit formeller Wahrheit wird die Vollständigkeit der Bilanz und Erfolgsrechnung, also die lückenlose Aufzählung aller Aktiven und Passiven sowie aller Aufwandsund Ertragsposten, bezeichnet. Ebenso fällt die rechnerische Richtigkeit unter diesen Begriff. Mit materieller Wahrheit hingegen wird die angemessene Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Positionen verstanden. Das Gebot der formellen Wahrheit gilt uneingeschränkt, während das Gebot der materiellen Wahrheit etwa durch den Grundsatz der Vorsicht eingeschränkt ist. Generell dürfen sich Auslassungen nie auf wesentliche Sachverhalte beziehen. Unwahr ist eine Jahresrechnung dann, wenn sie die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens falsch darstellt, indem z.B. fiktive Schulden aufgeführt werden oder Aufwendungen gebucht werden, die nicht bestehen. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass die Aktiven und Passiven vollständig erfasst werden, ebenso Ertrag und Aufwand. Der Grundsatz der Klarheit beruht auf zwei Elementen: Die richtige Bezeichnung der einzelnen Positionen in der Bilanz und Erfolgsrechnung einerseits sowie die Übersichtlichkeit andererseits. Nach dem Grundsatz der Klarheit ist auch die Buchhaltung zu führen (MARKUS R. NEUHAUS / JÖRG BLÄTTLER, in: Basler

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N 11 ff. zu Art. 959 OR, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 5. August 2011 in Bezug auf die F.____ AG als einzige Person als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen ist (act. AA 01.02.015). Dies wird bestätigt durch die Aussagen von I.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei Basel-Landschaft, zentrale Ermittlung, vom 27. Oktober 2011 (act. AA 10.01.052 ff.) und anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27.

April 2012 (act. AA 10.01.105 ff.) sowie durch die Aussagen von J.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei Basel- Landschaft, zentrale Ermittlung, vom 7. Dezember 2011 (act. AA 10.01.090 ff.). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2012 auf die Frage, wer für die Gesellschaft die Buchhaltung geführt habe, deponiert, sie und wahrscheinlich Herr I.____ (act. AA 10.01.117). Des Weiteren hat sie auf die Frage, welche Befähigung sie zur Buchführung habe, zu Protokoll geben, ihre Erfahrung und ihre Ausbildung, wobei Buchhaltung und Rechnungswesen Teil ihrer Ausbildung gewesen seien (act.

AA 10.01.117). Schliesslich wird auch von G.____ anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2012 bestätigt, dass seine Ehefrau die Geschäftsführerin gewesen sei (act. AA 10.01.123). Aufgrund dieser Sachlage steht für das Kantonsgericht auch ohne gerichtliches Verfahren und trotz des Bestreitens seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, dass diese für die Führung der Buchhaltung der F.____ AG verantwortlich gewesen ist. Gleichermassen aktenkundig ist des Weiteren auch ohne Strafurteil, dass die Buchhaltung der F.____ AG nicht ordnungsgemäss geführt worden ist, was von der Beschuldigten auch nicht ernsthaft bestritten wird (act.

AA 10.01.118: "diese Bilanz macht keinen Sinn", "da ist nichts logisch"). Exemplarisch aufzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass in den Bilanzen per 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 offenbar ohne Rechtsgrund unter den Passiven ein Darlehen "A.____" in der Höhe von CHF 1'399'030.45 aufgelistet ist sowie ebenso ohne Rechtsgrund unter den Aktiven eine Liegenschaft in H.____ im Wert von CHF 900'000.-- bzw. CHF 918'450.-- aufgeführt wird (act. SD Buchführung 40.01.018), dessen Eigentümer aber G.____ ist (act. AA 01.02.013). Dies stellt eine offensichtliche Verletzung von Art. 959 OR und namentlich der in diesem Zusammenhang statuierten Gebote der formellen Wahrheit sowie der Vollständigkeit von Bilanz und Erfolgs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung dar. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorgängig dargelegten Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat, womit ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht die Kosten für den eingestellten Verfahrensteil auferlegt worden sind.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführerin mit der Kostenauflage entgegen ihrer Ansicht auch kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht, da erstens dem Einstellungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO per se kein Werturteil über die Strafwürdigkeit der betreffenden Handlung zugrunde liegt, und zweitens die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung lediglich dargelegt hat, dass den zur Anzeige gebrachten Handlungen neben den übrigen ihr zur Last gelegten Taten von vornherein keine wesentliche Bedeutung zukomme, unabhängig davon, ob diese strafbar sind oder nicht.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft begründe das zivilrechtliche Verschulden mit einem Gutachten, welches von der Hypothese ausgehe, die vorgeworfenen Straftaten seien tatsächlich begangen worden, obwohl die sachverhaltsmässige und strafrechtliche Würdigung allein dem Strafgericht obliege, zielt insofern ins Leere, als sie selbst geltend macht, allfällige Versäumnisse bei der Buchführung seien durch ihre Suchterkrankung verursacht worden. Abgesehen davon stellt der Gutachter lediglich fest, dass zwischen den allfälligen Taten der Beschuldigten und deren Opioidabhängigkeit kein Zusammenhang hergeleitet werden könne, ohne dass hieraus aber ein Vorwurf im strafrechtlichen Sinn abgeleitet wird.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Opioidabhängigkeit und damit zusammenhängend einer allenfalls fehlenden Urteilsfähigkeit hat schliesslich der medizinische Sachverständige Dr. med. K.____, leitender Arzt der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie, in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2013 (S. 73 ff.) festgehalten, dass die Beschuldigte zwar unter einer Abhängigkeit von Opioiden gelitten habe, die Auswirkungen und die Schwere dieser Störung aber nicht sehr ausgeprägt gewesen seien. Infolgedessen seien weder ihre Einsichtsfähigkeit noch die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt gewesen (act. PD A.____ 01.25.118 ff.). In seinem forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 17. November 2014 (S. 11) führt Dr. K.____ in teilweiser Korrektur seiner Darlegungen aus, diverse von der Beschuldigten dargelegte Symptome

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprächen für ein nicht unerhebliches bzw. mittelschweres Ausmass der Opioidabhängigkeit, in Bestätigung seiner früheren Feststellungen habe dies aber keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt, da aus forensisch-psychiatrischer Sicht nach wie vor kein Zusammenhang zwischen den ihr vorgeworfenen Delikten und der Abhängigkeit herstellbar sei (act. PD A.____ 01.25.988 ff.). Angesichts der Tatsache, wonach der medizinische Sachverständige sowohl in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten als auch in seinem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten unmissverständlich festgestellt hat, dass die Opioidabhängigkeit im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte – bei welchen es unter anderem um die Straftatbestände der mehrfachen Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geht

– keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt hat, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mangelhafte Führung der Buchhaltung eingeschränkt gewesen sein soll.

Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde der Beschuldigten vom 9. Januar 2017 in Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2016 abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet, wobei die Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dieter Gysin, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 540.-- (inklusive Auslagen und CHF 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident Gerichtsschreiber

Dieter Eglin Pascal Neumann

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht