Debtor's Appeal of Seizure Order Dismissed for Untimely Payment Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an order confirming a seizure, arguing they had paid the debt. The lower court rejected the objection because the debtor only provided payment orders, not proof of actual payment. The appellate court ruled that while new evidence is admissible in appeals against seizure objections, the debtor's provided payment confirmations were "unechte Noven" (late submissions of existing facts) and were not presented without undue delay, nor was it shown they could not have been presented earlier despite due diligence. Because the debtor failed to prove timely payment of the principal debt and did not address the interest claim, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 326 Abs. 2 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 278 Seite, Art. 278 Abs. 3 Satz; Debtor's Appeal of Seizure Order Dismissed for Untimely Payment Proof: The lower court rejected the objection because the debtor only provided payment orders, not proof of actual payment. The appellate court ruled that while new evidence is admissible in appeals against seizure objections, the debtor's provided payment confirmations were "unechte Noven" (late submissions of existing facts) and were not presented without undue delay, nor was it shown they could not have been presented earlier despite due diligence. Because the debtor failed to prove timely payment of the principal debt and did not address the interest claim, the appeal was dismissed.
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KI-generiertCited as the legal basis for appealing the decision on the objection to the arrest order.
Applied to impose court costs on the party who lost the appeal.
Applied in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. August 2016 (410 16 230) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid (Art. 278 Abs. 3 SchKG)
Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
B.____, vertreten durch Advokatin Nadja Wenger, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einsprache gegen den Arrestbefehl / Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 15. Juni 2016
A. Auf Begehren von B.____ vom 1. April 2016 erliess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 4. April 2016 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestbefehl gegenüber A.____ für eine Forderung in der Höhe von CHF 12‘000.00 nebst Zins zu
5 % seit 1. April 2016. Als Arrestgegenstände wurden im Arrestbefehl die Liegenschaft Nr. 2056, Grundbuch X.____ sowie die Mietzinseinnahmen der besagten Liegenschaft aufgeführt. Als Grund der Arrestforderung wurde die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 29. Oktober 2014 angegeben. Gegen den Arrestbefehl erhob A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli am 13. Mai 2016 fristgerecht Einsprache. Er liess einwenden, er habe den Unterhaltsbeitrag von CHF 12‘000.00 in drei Teilzahlungen Valuta
13. April 2016 getilgt. Mit Entscheid vom 15. Juni 2016 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Einsprache ab und bestätigte den Arrestbefehl vom 4. April 2016. Die Gerichtsgebühr wurde dem Einsprecher auferlegt und dieser zudem verpflichtet, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von CHF 718.20 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Die Präsidentin erwog im Wesentlichen, auf sämtlichen vom Einsprecher ins Recht gelegten Zahlungsaufträgen sei als Zahlungsstatus „bereit zur Ausführung“ vermerkt, was bedeute, dass die Zahlungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbelege noch nicht erfolgt seien und damit die tatsächliche Ausführung der Zahlungsaufträge von gesamthaft CHF 12'000.00 nicht belegt sei.
B. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2016 gelangte der Schuldner, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, dass der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom
15. Juni 2016 aufzuheben sei und es sei seine Arresteinsprache vollumfänglich gutzuheissen und demnach der Arrestbefehl Nr. 000 vom 4. April 2016 aufzuheben. Eventualiter sei der besagte Entscheid aufzuheben und es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde in der Hauptsache ausgeführt, die Vorinstanz habe die Arresteinsprache mit der Begründung abgewiesen, die eingereichten Belege seien keine Zahlungsbelege, sondern lediglich Zahlungsaufträge, welche nicht belegen würden, dass diese Aufträge auch tatsächlich ausgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer lege diesbezüglich die entsprechenden Buchungsbelege der Raiffeisenbank Allschwil-Schönenbuch für die drei Zahlungen ins Recht, welchen klar entnommen werden könne, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zahlungsaufträge auch ausgeführt worden seien. Demzufolge sei nachgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'000.00 für den Monat April 2016 vom Beschwerdeführer vollumfänglich bezahlt worden sei. Gestützt auf Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V. mit Art. 278 Abs. 3 SchKG könnten vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, sodass auch neue Beweismittel für bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Tatsachen eingereicht werden dürften. Selbst wenn im Nachgang des Einspracheentscheids die Arrestforderung bezahlt worden wäre, wäre dieses Novum im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen und wäre die Arresteinsprache selbst dann gutzuheissen.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 liess die Gläubigerin, vertreten durch Advokatin Nadja Wenger, beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge. Sie entgegnete im Wesentlichen, wie die Vorinstanz zu Recht bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer keine Zahlungsbelege, sondern Zahlungsaufträge für die behauptete Tilgung der Arrestforderung eingereicht. Neue Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen gemäss Art. 326 ZPO. Gestützt auf Art. 326 Abs.2 ZPO i.V. mit Art. 278
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 SchKG dürften vor der Rechtsmittelinstanz nur echte Noven geltend gemacht werden. Die mit Beschwerde vom 1. Juli 2016 vorgebrachten Zahlungsbelege vom 13. April 2016 hätten bereits mit der Einsprache eingereicht werden können und dürften im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet seien. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprachebegründung vom 13. Mai 2016 als auch in der Beschwerdebegründung vom 1. Juli 2016 ausschliesslich zur Arrestforderung geäussert und gehe nicht auf die geschuldete Zinsforderung ein bzw. mache diesbezügliche keine Tilgung geltend. Die ausstehende Zinsforderung sei geschuldet und zu begleichen.
Erwägungen
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 15. Juni 2016, mit welchem die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 4. April 2016 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 1 SchKG kann der Einspracheentscheid mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Es kann mithin gegen den angefochtenen Entscheid unabhängig vom Streitwert nur die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Arrestbewilligung und –einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Im vorliegenden Falle wurde der begründete Entscheid vom 15. Juni 2016 dem Schuldner und Einsprecher am 21. Juni 2016 als eingeschriebene Postsendung mit Rückschein (AR) zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 1. Juli 2016 eingehalten. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist fristgerecht geleistet worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig.
2.1 Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wies die Einsprache gegen den Arrestbefehl ab, da auf den vom Schuldner und Einsprecher vorgelegten Zahlungsaufträgen als Zahlungsstatus „bereit zur Ausführung“ vermerkt sei und damit die tatsächliche Ausführung der Zahlungsaufträge von gesamthaft CHF 12'000.00 nicht belegt sei. Der Schuldner lässt mit der Beschwerde die entsprechenden Buchungsbelege als neue Tatsachen einreichen, womit nachgewiesen sei, dass der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 12'000.00 vollumfänglich bezahlt worden sei. Die Gläubigerin entgegnet, die mit der Beschwerde vorgebrachten Zahlungsbelege vom 13. April 2016 hätten bereits mit der Einsprache eingereicht werden können und dürften im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden.
2.2 Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG hält fest, dass in dem gegen einen Arresteinspracheentscheid gerichteten Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, welche Noven zuzulassen sind, spricht sich die Lehre für eine analoge Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO aus. Dem-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach sind echte Noven, worunter Tatsachen bzw. Beweismittel zu verstehen sind, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden oder aufgefunden worden sind, uneingeschränkt zuzulassen und unechte Noven, also Tatsachen bzw. Beweismittel, die bereits vor dem Zeitpunkt bestanden haben, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. REISER, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG; STEININGER, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 326 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, N 9 zu Art. 326 ZPO). Das nachträgliche Vorbringen von unechten Noven ist somit an die kumulativen Voraussetzungen gebunden, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2.3 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Schuldner im Rahmen seiner Einsprache lediglich drei Zahlungsaufträge an seine Bank vorlegte, welche mit dem Status „bereit zur Ausführung“ versehen waren. Die Vorinstanz hielt dafür, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbelege die Zahlungen somit noch nicht erfolgt seien und die tatsächliche Ausführung der Zahlungsaufträge nicht belegt worden sei. Diese Erwägungen werden durch den Rechtsmittelkläger nicht gerügt. Mit der Beschwerde lässt der Schuldner vielmehr Kopien von drei Urkunden als neue Beweismittel vorlegen, welche die Zahlung der Schuld ohne Zinsen mit Valutadatum vom 13. April 2016 nachweisen sollen. Die besagten Urkunden sind als unechte Noven zu qualifizieren, handelt es sich doch um Tatsachen bzw. Beweise, die bereits vor dem massgeblichen
Entscheid vom 15. Juni 2016 bestanden. Die Arresturkunde wurde dem Schuldner am 3. Mai 2016 mit Frist für eine Einsprache beim Arrestgericht innert zehn Tagen ab deren Zugang zugestellt. Der Schuldner hätte mithin bereits mit der Einsprache vom 13. Mai 2016 einen tauglichen Beleg über die Tilgung der Schuld vorlegen können. Es kommen somit vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung zum Tragen. Die mit der Beschwerde eingereichten Belege, welche die Tilgung der Schuld Valuta 13. April 2016 nachweisen, wären somit nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen zu berücksichtigen, wenn sie als ohne Verzug vorgebracht gelten könnten und die Unmöglichkeit des Vorbringens vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt zu bejahen wäre. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Beschwerdegegnerin einig, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Tatsache der Zahlung der Forderungssumme verwirklichte sich bereits weit vor dem Rechtsmittelverfahren und das entsprechende Beweismittel befand sich seit langem im Besitz des Schuldners. Der Beschwerdeführer versäumt es, im Rahmen seiner Beschwerde überhaupt darzulegen, weshalb die Einreichung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Er liess jedenfalls die zumutbare Sorgfalt vermissen, die Tatsache der Tilgung der Forderung mit den diesbezüglichen Beweismitteln im Einspracheverfahren vorzutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der Beschwerde vom
1. Juli 2016 beigebrachten drei Zahlungsbestätigungen vom 13. April 2016 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht berücksichtigt werden dürfen. Selbst wenn die Forderung mittlerweile tatsächlich getilgt scheint, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass auch die Zinsforderung beglichen wurde. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit zum Scheitern verurteilt und daher abzuweisen.
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3. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V. mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die vorgelegte Honorarnote vom 3. August 2016 erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung sowohl hinsichtlich des Stundenaufwands als auch des Stundenansatzes als allemal angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung von CHF 775.00 inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 62.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 750.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 837.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Präsident Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Andreas Linder
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