Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.08.12.stger.2 • SG BL 2016.08.12.stger.2 KI-generiert

Late Tax Appeal Dismissed Due to Filing Deadline

Geschäftsnummer 2016.08.12.stger.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a taxpayer's appeal because it was filed late. The tax administration had issued an objection decision on January 7, 2016, which was considered delivered on January 8, 2016, when it was placed in the taxpayer's mailbox. The 30-day appeal period, therefore, began on January 9, 2016, and ended on February 8, 2016. Since the appeal was filed on February 10, 2016, it was too late. The court relied on established case law that deems official mail delivered when it reaches the recipient's sphere of influence, not when it is actually read, and noted that the taxpayer failed to provide evidence for his claims regarding delivery issues.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 DBG, Art. 140 Abs. 4 DBG, Art. 133 DBG, Art. 133 Abs. 1 DBG, Art. 119 Abs. 1 DBG, Art. 133 Abs. 3 DBG; Late Tax Appeal Dismissed Due to Filing Deadline: The tax administration had issued an objection decision on January 7, 2016, which was considered delivered on January 8, 2016, when it was placed in the taxpayer's mailbox. The 30-day appeal period, therefore, began on January 9, 2016, and ended on February 8, 2016. Since the appeal was filed on February 10, 2016, it was too late. The court relied on established case law that deems official mail delivered when it reaches the recipient's sphere of influence, not when it is actually read, and noted that the taxpayer failed to provide evidence for his claims regarding delivery issues.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Forderungseingabe Steuervorbescheid Ablauf der gesetzlichen Frist Sistierung des Steuerbezugs Rechtzeitigkeit der Veranlagung Nichteintreten aufgrund verspäteter Rechtsmitteleingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

This provision is cited in the dispositive orders to impose procedural costs on the appellant.

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Volltext

Entscheid vom 12. August 2016 (530 16 10)

_____________________________________________________________________

Nichteintreten aufgrund verspäteter Rechtsmitteileingabe

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin Margrit Elbert, Steuerrichter Robert Richner, Gerichtsschreiberin i.V. K. Hänggi

Parteien A.____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012

In E r w ä g u n g :

- dass der Pflichtige mit Schreiben vom 26. März 2015 gegen die Veranlagungsverfügungen der direkten Bundessteuer 2011 und der direkten Bundessteuer 2012 vom 19. März 2015 Einsprache erhob und die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2016 die Einsprache abgewiesen hat,

- dass die Zustellung des Einsprache-Entscheids als sog. "A-Post Plus"-Sendung erfolgte; bei dieser Versandmethode der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert, im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen aber durch den Empfänger der Empfang nicht quittiert, die Zustellung vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird; es auf diese Weise möglich ist, mit Hilfe des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen,

- dass der Pflichtige mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mit dem Begehren, die in den Veranlagungsverfügungen der direkten Bundessteuer 2011 und 2012 aufgerechneten steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von je Fr. 35‘000.-- seien auf die in den Steuererklärungen deklarierte Summe von Fr. 0.-- herabzusetzen, Beschwerde einreichte,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. §

129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom

7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fr.

8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden,

- dass bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen sind; das Steuergericht als Beschwerdeinstanz nämlich nur dann auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell prüft, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; es darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen entscheidet; dazu auch die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist ergangen ist, gehört (vgl.

Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2014, N 1035 ff. und N 1139),

- dass gegen Einsprache-Entscheide gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 124 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Beschwerde erheben kann,

- dass gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG für die Berechnung von Fristen Art. 133 DBG sinngemäss gilt und nach Art. 133 Abs. 1 DBG die Frist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage beginnt

- dass die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eisprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde; Für den Fall, dass der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag abläuft (Art. 133 Abs. 1 DBG); gesetzliche Fristen nach Art. 119 Abs. 1 DBG nicht erstreckt werden können; auf verspätete Einsprachen nur eingetreten wird, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militäroder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG),

- dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann; für den Fall, dass der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet wird, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; für den Fall, dass dies nicht innert der 7-tägigen Frist geschieht, angenommen wird, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion); dies nur gilt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste; nach der Rechtsprechung die Zustellfiktion immer 7 Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintritt und den Beginn der Rechtsmittelfrist markiert;

zu deren Berechnung unerheblich ist, ob sie an einem Werktag oder Samstag oder anerkannten Feiertag beginnt (vgl. Schöll Michael, Rechtsmittelfrist bei nicht zugestellten be-

hördlichen Akten, publ. in: Der Treuhandexperte [Trex], 2 [2002], S. 68 f., mit Hinweisen;

Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010, E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen),

- dass nach den allgemeinen Grundsätzen die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen muss, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können; der Entscheid als eröffnet gilt, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann, wobei nicht erforderlich ist, dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGE 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012,

E. 4.1, in: Steuer Revue [StR] 67/2012, S. 301 ff., unter Verweis auf BGE 122 l 139, E. 1;

BGE 113 lb 296 E. 2a; für A-Post-Plus, BGE 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.4, in:

StR 65/2010, S. 396 ff.),

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 der zitierten höchstrichterlichen Praxis zur Zustellung mit A-Post Plus folgte; dort festgehalten wurde, dass uneingeschrieben versandte Post mit dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Adressaten oder in dessen Postfach als zugestellt gilt; die erst später erfolgte effektive Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger nicht massgebend ist;

der Zeitpunkt der Zustellung, der die Rechtsmittelfrist auslöst, bei A-Post-Plus-Sendungen nachweisbar ist, da er von der Post protokolliert wird und die Sendung im Internet mittels Track & Trace verfolgt werden kann (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXII, S. 98 ff.),

- dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen und nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich in BGE 2C_570/2011, a.a.O., umfassend mit dem massgeblichen Zustelldatum bei A-Post-Plus-Sendungen auseinandergesetzt und das mittels Track & Trace der Post festgelegte Datum der Einlage in den Briefkasten als für die Fristauslösung verbindlich eingestuft habe; im Übrigen kein Anlass bestehe, die tatsächliche Zustellung in den Briefkasten neu und entgegen feststehender Rechtsprechung nicht mehr als fristauslösenden Vorgang zu betrachten (vgl. BGE 2C_68/2014, 2C_69/2014 vom 13. Februar 2014, E. 2.2 f.),

- dass gemäss Art. 188 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) das Bundesgericht die oberste rechtsprechende Behörde

des Bundes ist; innerhalb der Judikative das Bundesgericht an der Spitze steht; es das oberste Gericht ist (vgl. Kiss/Koller, St. Galler Kommentar zu Art. 188 BV N 9); gemäss Art.

1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom

17. Juni 2005 das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes ist;

nach der Lehre von der Gewaltenteilung die rechtsprechende Gewalt (Justiz) als "dritte Gewalt" neben der Gesetzgebung (Legislative) und der vollziehenden Gewalt (Exekutive) steht;

dieser am Prinzip der Teilung und Trennung der Gewalten orientierte dreiteilige Aufbau des Staats weitgehend auf der Gegenüberstellung von Gesetzgebung und Gesetzesvollzug beruht (vgl. BSK BGG-Koller, Art. 1 N 11); gemäss Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) das Gericht bei der Auslegung einer Bestimmung bewährter Lehre und Praxis folgt; zur bewährten Überlieferung in erster Linie die Gerichtspraxis gehört, insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts; auch wenn es keine Bindung gibt, wie im angelsächsischen Recht, die Instanzgerichte zwar nicht de jure, wohl aber de facto an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden sind (vgl. BSK ZGB I- Honsell, Art. 1 N 39),

- dass betreffend die Fristauslösung bei A-Post-Plus-Sendungen eine dauernde Rechtsprechung besteht, welche, wie hiervor dargetan, mit höchstrichterlichem Entscheid neueren Datums bestätigt wurde und es sich auch deshalb nicht rechtfertigt davon abzuweichen,

- dass die einschlägigen, hiervor zitierten Bundesgerichtsentscheide demnach vom Steuergericht zu beachten sind, das Steuergericht der hiervor zitierten Praxis folgt und entsprechend in ähnlich gelagerten Fällen auf die Beschwerde infolge verspätet eingereichtem Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. StGE vom 17. April 2015, 510 14 88; StGE vom 16. Mai 2014,

510 14 88),

- dass vorliegend die Sendung mit dem Einsprache-Entscheid vom 7. Januar 2016 am selbigen Datum, um 16:25 Uhr, durch das Postamt Liestal unter der Nummer (…) registriert und durch das Postamt B.____ am 8. Januar 2016, 11:07 Uhr, dem Pflichtigen via seinen Briefkasten zugestellt wurde,

- dass unklar ist, wann der Beschwerdeführer die Briefpostsendung dem Briefkasten entnommen und damit vom Einsprache-Entscheid tatsächlich Kenntnis erhalten hat; es auf diesen Zeitpunkt aber nach dem Gesagten nicht ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, da der Pflichtige von der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; das bei der Hinterlegung der

Sendung im Briefkasten des Beschwerdeführers am 8. Januar 2016 der Fall war (vgl. BGE 2C_570/2011, a.a.O., E. 4.2, unter Hinweise auf BGE 122 l 139, E. 1),

- dass für den Fall, dass über den genauen Zeitpunkt der Zustellung Ungewissheit besteht, der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (vgl. auch BGE 119 lb 64, E. 3b; 112 lb 417, E. 2d); der Steuerpflichtige, welcher über das genaue Zustelldatum im Unklaren ist, dieses anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") ermitteln oder mangels eines lnternetanschlusses das Zustelldatum auch bei der Post oder der Steuerbehörde in Erfahrung bringen kann (vgl. BGE 2C_570/2011, a.a.O., E. 4.3),

- dass in Art. 8 ZGB hinsichtlich der Beweislast festgehalten wird, dass dort, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet,

- dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde obliegt und der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu erbringen ist, dabei aber steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 519),

- dass der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung geltend macht, die Schweizerische Post AG hätte wegen Bauarbeiten die Sendungen nicht mehr an sein Haus liefern können und er auf deren Verlangen den Briefkasten habe deplatzieren müssen; er deshalb den Doppelbriefkasten sechzig Meter von seinem Haus entfernt benutzt, mit seiner Anschrift versehen und den unbenutzten Teil des Doppelbriefkastens mit Klebeband zugeklebt habe,

- dass der Pflichtige behauptet, der Postbote habe die Sendung des Einsprache-Entscheids vom 7. Januar 2016 in den benachbarten Teil des Doppelbriefkastens eingeworfen und erst als dieser überfüllt war, hätte er, indem er die Sendungen mit seinen Fingern herauszogen hätte, vom Einsprache-Entscheid Kenntnis erlangt; dies ein Fehler des Postboten sei, ihn jedoch dazu nicht mehr befragen könne und er sich bereits bei der Schweizerischen Post

AG beschwert habe, der Pflichtige diese Behauptung jedoch in keiner Art und Weise bewiesen hat, obschon die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache ihm obliegt,

- dass die Beschwerdefrist des am 8. Januar 2016 zugestellten Einsprache-Entscheids am 9.

Januar 2016 zu laufen begann und nach 30 Tagen am 7. Februar 2016 endete; dass der 7.

Februar 2016 ein Sonntag war und die Frist sodann auf den 8. Februar 2016 verlängert wird; dass die am 10. Februar 2016 der Schweizerischen Post AG übergebene Sendung mit Beschwerde zu Handen des Steuergerichts somit verspätet erfolgt ist,

- dass damit die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt sind und der Pflichtige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,

- dass entsprechend all diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- zu zahlen hat (Art. 144 Abs. 1 DBG),

wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern

(1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).