Guardianship over Bank Account Upheld Due to Financial Mismanagement Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a provisional decision to block access to a bank account. The individual in question suffers from paranoid schizophrenia and has a representative guardianship for financial matters. His mother, attempting to circumvent prior account restrictions, opened a new account for him and had disability payments rerouted there, retaining access herself. The court found that this action, combined with the individual's stated desire for immediate access to funds for personal gratification and the family's financial instability, indicated a continuing need for protection against potential misuse of funds, making the account restriction a proportionate and necessary measure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 ZGB, Art. 450e ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450a ZGB; Guardianship over Bank Account Upheld Due to Financial Mismanagement Concerns: The individual in question suffers from paranoid schizophrenia and has a representative guardianship for financial matters. His mother, attempting to circumvent prior account restrictions, opened a new account for him and had disability payments rerouted there, retaining access herself. The court found that this action, combined with the individual's stated desire for immediate access to funds for personal gratification and the family's financial instability, indicated a continuing need for protection against potential misuse of funds, making the account restriction a proportionate and necessary measure.
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KI-generiertThe court confirmed that the contested decision regarding provisional measures is an interim decision within the meaning of this article, making it appealable.
The court confirmed that appeals against decisions of the adult protection authority can be filed with the competent court.
The court cited this article in its reasoning regarding the possibility for the KESB to withdraw access to assets within the scope of representation guardianship without restricting legal capacity.
The court cited this article in its reasoning regarding the authority of the KESB to take necessary provisional measures during the proceedings.
The court noted that the KESB granted the complainant the right to be heard according to this article.
This article states that proceedings before the Cantonal Court are subject to costs.
This article stipulates that procedural costs are generally imposed on the losing party.
This article states that party costs are to be offset.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 25. Juli 2016 (810 16 86) ____________________________________________________________________
Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Vorsorglicher Entzug des Zugriffs auf ein Konto im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft/Kontosperre
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V.
Irmgard Mostert Meier
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Vorsorglicher Entzug des Zugriffs auf Konto im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft/Kontosperre (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. März 2016)
A. A.____ leidet an paranoider Schizophrenie und musste bereits mehrfach fürsorgerisch untergebracht werden. Zurzeit ist er mittels fürsorgerischer Unterbringung in der C.____klinik für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht (vgl. ärztliche Einweisungsverfügung vom
15. Juni 2016).
B. Am 21. Oktober 2015 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) für A.____ eine Begleitbeistandschaft mit den Aufgabenbereichen, ihn in den Bereichen Ausbildung resp. Arbeit, im Bereich der Suche nach einer geeigneten Wohnsituation sowie in sozialen Themen zu begleiten und ihn in gesundheitlichen Fragen zu unterstützen. Zugleich wurde für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung angeordnet. Die Aufgabenbereiche umfassen, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Im Weiteren ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten sowie ihn in rechtlichen Verfahren zu vertreten oder eine adäquate Vertretung zu organisieren. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Kantonsgericht die Begleitbeistandschaft auf und bestätigte die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 3. Februar 2016 [810 15 326]). Dagegen hat A.____ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben (Verfahrensnummer 5A_217/2016). Dieses Verfahren ist derzeit noch beim Bundegericht hängig.
C. In Ergänzung der Vertretungsbeistandschaft entzog die KESB A.____ mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 den Zugriff auf seine bestehenden Konten. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2016 gut und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück (KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 16 21]).
D. Am 7. März 2016 teilte die Beiständin von A.____ der KESB mit, dass diesem ab
10. März 2016 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 8‘642.-- (für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 26. Februar 2016) ausbezahlt würden. Sodann habe die Mutter von A.____ für diesen ein neues Konto errichtet und bei der Versicherung veranlasst, dass die Zahlungen auf dieses neue Konto geleistet würden.
E. Mit superprovisorischem Entscheid vom 9. März 2016 entzog die KESB A.____ den Zugriff auf das neue Konto.
F. Am 14. März 2016 wurde A.____ angehört. Er zeigte sich mit der Kontosperre grundsätzlich einverstanden, soweit auch seine Tante und seine Mutter aktuell Zugriff auf das Konto hätten. Längerfristig wolle er aber alleinigen Zugriff darauf haben, ohne dass eine Beiständin das Geld verwalten dürfe.
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G. Mit Entscheid vom 17. März 2016 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 9. März 2016. Der Zugriff von A.____ auf das Konto wurde vorsorglich entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
H. Gegen den Entscheid der KESB vom 17. März 2016 erhob A.____ mit Eingabe vom
24. März 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht, mit den Anträgen, ihm sei sofort sein Konto zugänglich zu machen und der rechtswidrige Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2016 beantragte die KESB, die Beschwerde sei abzuweisen.
J. Mit Verfügung vom 18. April 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Auf die von A.____ dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2016 nicht ein, (Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2016 vom 26. Mai 2016).
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom
10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann das Kantonsgericht nach Art. 450a ZGB den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen prüfen. Des Weiteren hat das Kantonsgericht zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und ob der Entscheid angemessen ist. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 445 Rz. 27 ff.), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (KGE VV vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2). Zudem auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E 3.2). Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 450a Rz. 17 ff.).
3. Ohne die Handlungsfähigkeit einzuschränken, kann die KESB im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die dem Zugriff entzogenen Vermögenswerte müssen im Anordnungsentscheid genau bezeichnet werden und der Verwaltungsbefugnis des Beistandes unterworfen werden. Der Verwaltungsbeistand ist nicht befugt, selbst den Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte zu entziehen. Die Behörde trifft gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOF HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 285).
4.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass am 7. März 2016 die Beiständin von A.____ nach einem persönlichen Treffen mit ihm beantragte, ihm den Zugriff auf ein von seiner Mutter neu errichtetes Konto zu entziehen. Auf dieses Konto sollten ab 10. März 2016 Krankentaggelder fliessen. Da eine Anhörung durch eine Delegation der KESB wegen der Dringlichkeit nicht vorgenommen werden konnte, erliess die KESB am 9. März 2016 einen superprovisorischen Entscheid, in dem A.____ der Zugriff das Konto entzogen wurde. Nach der Anhörung von A.____ am 14. März 2016, in der er sich mit der Kontosperre grundsätzlich einverstanden erklärte, soweit auch seine Tante und seine Mutter aktuell Zugriff auf das Konto hätten, wurde der superprovisorische Entscheid mit Präsidialentscheid vom 17. März 2016 bestätigt. In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2016 führte die KESB aus, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötige, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und ein eigenständiges Leben ausserhalb seines von Gewalt geprägten Familiensystems aufzubauen. Es sei ein dringliches Anliegen, dass A.____ in finanziellen Angelegenheiten stärker geschützt werde, vor sich selbst und auch vor Mutter und Tante, welche seine Bemühungen um Autonomie und Ablösung immer wieder verhinderten. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in permanenten Geldnöten und der Beschwerdeführer sei dem Druck seiner Verwandten nicht gewachsen. A.____s Bezug zu Geld sei geprägt von unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung. Er würde die auf dem Konto eingegangenen Taggelder sofort aufbrauchen, ohne sich um andere Verbindlichkeiten zu kümmern.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Kontosperre sei absolut unbegründet. Das Kantonsgericht habe im vorangegangenen Verfahren bezüglich der Sperre von bereits bestehenden Konten (KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 16 21]) seine Beschwerde gutgeheissen und die entsprechenden Kontosperren aufgehoben. Es gehe nicht an, dass nun auch sein neu eröffnetes Konto wieder mit einer Zugriffssperre belegt werde.
5.1 Gemäss den vorinstanzlichen Akten gewährte die KESB dem Beschwerdeführer am
14. März 2016 das rechtliche Gehör (Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Darin berichtete A.____, es gehe ihm nicht so gut, er habe zuhause Hunger. Die Tante und die Mutter würden über ihn reden, man höre im Wohnhaus alles voneinander. Er wolle von zu Hause ausziehen; er wolle möglichst schnell über das Geld vom Konto verfügen können. Er wolle Essen kaufen, das er gerne habe. Ausserdem wolle er eine andere Anschaffung tätigen. Er zeigte sich einverstanden mit dem Verbot des Zugriffs, solange Drittpersonen, wie seine Mutter und Tante auch Zugriff darauf haben. Er wolle aber baldmöglichst allein Zugriff auf das Konto haben und dieses selbst verwalten. Es sei in Ordnung, dass seine Beiständin ihm ein Sackgeldkonto einrichte. Er sei einverstanden, wenn die KESB seine Post an die Beiständin schicke. Seine Mutter und die Tante würden seine Post abfangen. Die Urteile des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2016 habe er nicht gesehen. Die Beschwerden gegen die Entscheide der KESB habe er nicht selber geschrieben, er unterschreibe einfach, was ihm Mutter und Tante hingelegt hätten.
5.2 Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten weisen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf, dass die Vermögenswerte, die auf diesem neu errichteten Konto liegen, vom Beschwerdeführer oder Drittpersonen zweckentfremdet ausgegeben werden könnten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zur Umgehung der Kontosperren auf den bestehenden Konti ihres Sohnes ein neues Konto eingerichtet und ohne vorgängige Absprache mit der eingesetzten Einkommensund Vermögensverwaltungsbeiständin ihres Sohnes bei der Versicherung veranlasst hat, dass die Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 8‘642.-- auf dieses neue Konto bezahlt werden, auf welches auch sie zugreifen konnte. Dieses Vorgehen macht ohne weiteres deutlich, dass das von der KESB genannte Schutzbedürfnis für den Beschwerdeführer weiterhin gegeben ist. Der vorsorglich verfügte Entzug des Kontozugriffs auf das neue Konto erweist sich sodann als verhältnismässig, zumal unter diesen Umständen auch keine mildere erfolgsversprechende Massnahme ersichtlich ist.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Kontozugriffs vorliegen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die KESB in der Folge noch – allenfalls unter Berücksichtigung des noch ausstehenden Entscheids des Bundesgerichts betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (siehe vorne lit. B.) – definitiv über den Entzug des Kontozugriffs zu entscheiden haben wird.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.
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